XIV

[96] ANKLAGE: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrages, der am 11. September 1929 zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossen wurde.


BEGRÜNDUNG: Ohne Warnung, und trotz seines feierlichen Vertrages, alle Streitigkeiten, die zwischen ihm und Luxemburg entstehen, und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden könnten, auf friedlichem Wege zu regeln, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 Luxemburg mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und besetzt, und dadurch seine Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit zerstört.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 96.
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