XVI

[97] ANKLAGE: Verletzung der deutschen Zusicherung vom 21. Mai 1935, die Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit des österreichischen Bundesstaates anzuerkennen.


BEGRÜNDUNG: Am oder um den 11. März 1938 hat Deutschland an verschiedenen Punkten und Orten entlang der österreichischen Grenze mit militärischer Gewalt, und unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung und Zusicherungen, Österreich überrannt und den Bundesstaat Österreich Deutschland einverleibt.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 97.
Lizenz:
Kategorien: