XIX

[97] ANKLAGE: Verletzung der deutschen Zusicherungen vom 30. Januar 1937, 13. Oktober 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit von Belgien zu respektieren.


BEGRÜNDUNG: Ohne Warnung hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das belgische Hoheitsgebiet mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Zusicherungen und Erklärungen angegriffen, überrannt und besetzt.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 97-98.
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