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[98] ANKLAGE: Verletzung des Münchener Abkommens und Nebenabkommens vom 29. September 1938.


BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland zwang am oder um den 15. März 1939 durch Nötigung und Drohung mit militärischer Intervention die Tschechoslowakische Republik, das Schicksal des tschechischen Volkes und Landes dem Führer des deutschen Reiches auszuliefern.

2. Deutschland weigerte sich und unterließ es, einem internationalen Garantieabkommen über die neuen Grenzen des tschechoslowakischen Staates beizutreten, wie es im Nachtrag Nr. 1 des Münchener Vertrages vorgesehen war.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 98.
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