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[98] ANKLAGE: Verletzung der feierlichen Zusicherungen Deutschlands vom 3. September 1939, 28. April 1939 und 6. Oktober 1939, die Unabhängigkeit und die Souveränität des Königreiches Norwegen nicht anzutasten.


BEGRÜNDUNG: Deutschland überrannte ohne Warnung am oder um den 9. April 1940 das Königreich Norwegen, griff es zu Land und zur See an, und beging andere gewalttätige Angriffe.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 98.
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