Vorbehaltsschreiben des Hauptanklägers

der Vereinigten Staaten über Fragen

des Sprachgebrauchs in der Anklageschrift

[103] 6. Oktober 1945

M. François de Methon,

Sir Hartley Shawcross,

General R. A. Rudenko,

Sehr verehrte Herren,

in der Anklage gegen die deutschen Kriegsverbrecher, die heute unterzeichnet wurde, wird Bezug genommen auf Estland, Lettland, Litauen und gewisse andere Territorien innerhalb des Gebietes der USSR. Dieser Sprachgebrauch wurde von Rußland vorgeschlagen und wurde angenommen mit dem Zweck, eine Verzögerung zu vermeiden, welche sich aus einem Bestehen auf eine Textänderung ergeben hätte. Die Anklageschrift wurde unterzeichne unter diesem Vorbehalt und dieser Vereinbarung.

Ich habe keine Vollmacht im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Sowjet-Forderungen nach der Suveranität über solche Territorien zuzugeben oder zu bestreiten. Nichts in dieser Anklageschrift kann deshalb als Anerkennung einer solchen Suveranität seitens der Vereinigten Staaten angesehen wer den, oder als Hinweis auf eine Haltung, entweder seitens der Vereinigten Staaten oder seitens der Unterzeichneten hinsichtlich einer Forderung auf Anerkennung einer solchen Suveranität.


Ergebenst vorgelegt

Unterschrift: ROBERT H. JACKSON

Hauptankläger für die Vereinigten Staaten.


An den Clerk of Recording Officer,

Internationaler Militärgerichtshof:

Der Vertreter der Vereinigten Staaten hat es notwendig befunden, gewisse Vorbehalte hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines bestimmten Sprachgebrauches in der Anklageschrift bei solchen [103] politischen Fragen zu machen, welche in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof als unerheblich angesehen werden. Es wird jedoch für angemessen betrachtet, diese Vorbehalte zu erwähnen, damit sie dem Gerichtshof nicht unbekannt sind, für den Fall, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt für erheblich angesehen werden sollten. Zu diesem Zweck wird die obenstehende Abschrift vorgelegt.

Unterschrift: Robert H. Jackson.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 103-105.
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