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[163] DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN
– gegen –
Hermann Wilhelm Göring und andere,
Angeklagte
Die Vereinigten Staaten von Amerika widersprechen durch ihren Hauptanklagevertreter dem Antrag des Anwalts des Angeklagten Streicher aus folgenden Gründen:
(1)
Nachdem der Anwalt am 27. Oktober 1945 die Aufgabe übernommen hat, den erwähnten Angeklagten zu vertreten, ist ihm eine Liste von Dokumenten ausgehändigt worden, auf die sich der Ankläger stützt; er hat die Erlaubnis erhalten, die in dieser Liste erwähnten Dokumente und Erlasse zu prüfen. Die Dokumente und Beweisstücke werden dem Anwalt weiterhin während der Dauer des Verfahrens im Angeklagten-Auskunftsbüro, Zimmer Nummer 54 des Justizpalastes in Nürnberg, zur Verfügung stehen, wo ihm deutschsprechende Verwahrungsbeamte die zur Beschleunigung einer solchen Untersuchung notwendige Hilfe gewähren werden.
(2)
Der erwähnte Angeklagte wird weiterhin Zeit haben, dokumentarisches Beweismaterial zu prüfen, und seine Verteidigung noch weiter vorzubereiten, bis die Anklagebehörde seinen speziellen Fall vorträgt.
(3)
Der Angeklagte Streicher ist der einzige Angeklagte, der um Vertagung gebeten hat; in seinem Gesuch ist nicht dargetan, daß sich irgendwelche Härten ergeben würden, die auf den Fall gerade seiner Verteidigung beschränkt wären. Im übrigen weist er auf nichts Bestimmtes hin, was seiner Verteidigung schaden könnte, falls sein Antrag abgelehnt würde.
[163] (4)
Dem Ersuchen im Abschnitt II des Antrages wird nicht widersprochen.
(5)
Es ist beschlossen worden, daß der Film über Konzentrationslager der Verteidigung vor dem Gerichtsverfahren gezeigt werden soll.
Es wird deshalb ergebenst gebeten, den Antrag zurückzuweisen.
ROBERT H. JACKSON
Amerikanischer Hauptankläger
durch
Unterschrift: ROBERT G. STOREY
Amerikanischer Ankläger
14. November 1945.