Haager Abkommen.

[241] Im Abkommen von 1899 kamen die vertragsschließenden Mächte überein:

»bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten werden.«

Eine ähnliche Bestimmung wurde in das Abkommen zur friedlichen Beilegung Internationaler Streitigkeiten von 1907 aufgenommen. In dem zusätzlichen Abkommen über die Eröffnung von Feindseligkeiten drückt sich der Artikel I noch deutlicher aus:

»Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.«

Deutschland war eine der Vertragsmächte dieser Abkommen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 241-242.
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