Verbrechen gegen den Frieden.

[362] Das Beweismaterial hat den Gerichtshof nicht davon überzeugt, daß Sauckel in einem solchen Umfange mit dem allgemeinen Plan zur Führung eines Angriffskrieges in Verbindung gestanden hatte oder in einem solchen Umfange in Planung oder Führung der Angriffskriege verwickelt war, um den Gerichtshof zu veranlassen, ihn nach Anklagepunkt 1 oder 2 zu verurteilen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 362.
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