VI. Unrichtige Entscheidung über den Generalstab und das OKW.

[405] Im Urteil wird die Anklage wegen der verbrecherischen Tätigkeit des Generalstabes und Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) als unrichtig zurückgewiesen. Der Verzicht, den Generalstab und das OKW für eine verbrecherische Organisation zu erklären, widerspricht der wirklichen Lage der Dinge und den Beweisdokumenten, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Führung der Wehrmacht des nationalsozialistischen Deutschland zusammen mit dem Parteiapparat und den Dienststellen der SS eines der wichtigsten Organe zur Vorbereitung und Verwirklichung der aggressiven und menschenhassenden Pläne war. Das wurde mit vollkommener Bestimmtheit von Hitlerleuten selbst in ihren amtlichen Veröffentlichungen, die für das Offizierkorps der Wehrmacht bestimmt waren, anerkannt und betont. In der Veröffentlichung der nationalsozialistischen Partei »Offizier und Politik« wurde ohne Umschweife gesagt, daß das nationalsozialistische Regime von zwei »Säulen« geführt und unterstützt wird: der Partei und der Wehrmacht. Sie [405] sind Ausdrucksformen derselben Lebensphilosophie.... Partei und Wehrmacht in unlösbarer Verbundenheit gemeinsamer Verantwortung.... Beide Faktoren auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen.« (Dokument 4060-PS, US-928.)

Die organische Verbindung zwischen dem nationalsozialistischen Parteiapparat, SS-Dienststellen und der Wehrmacht war besonders stark auf der oberen Stufe der Militärhierarchie, die die Anklageschrift zum Begriff der verbrecherischen Organisation »der Generalstab und das OKW« zusammenfaßt.

Die Offiziere in Hitlerdeutschland konnten nur dann dem OKW angehören, wenn sie dem Regime Ergebenheit entgegenbrachten und bereit waren, die Durchführung der Angriffe mit der Ausführung der verbrecherischen Weisungen bezüglich der Behandlung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten zu vereinigen.

Die Führung der Wehrmacht bestand nicht etwa aus Offizieren, die bestimmte Stufen der Militärhierarchie erreicht haben. Sie war vor allem eine geschlossene Gruppe, der besonders geheim gehaltene Pläne der Hitlerschen Führung anvertraut wurden. Die vorgelegten Dokumente bestätigen in vollem Maße, daß die militärischen Führer dieses Vertrauen vollkommen rechtfertigten und daß sie überzeugte Anhänger und leidenschaftliche Vollzieher von Hitlers Plänen waren.

Das ist kein Zufall, daß an der Spitze des Oberkommandos der Luftwaffe der »zweite Mann des nationalsozialistischen Reiches«, Göring, stand; an der Spitze des Oberkommandos der Kriegsmarine stand Dönitz, der in späterer Zeit von Hitler zu seinem Nachfolger ernannt wurde; das Oberkommando der Wehrmacht war in der Hand Keitels, der die meisten Weisungen über die Vernichtung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete unterschrieben hat.

Deshalb können die Parallelen mit dem Aufbau der obersten militärischen Führung in den alliierten Staaten nicht als angebracht bezeichnet werden. In einem demokratischen Lande wird kein militärischer Fachmann, der sich selbst achtet, die Ausarbeitung rein militärischer Pläne mit Maßnahmen zur Durchführung von Massenrepressalien gegenüber der Zivilbevölkerung oder absichtlich rücksichtsloser Behandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen verbinden.

Die obersten Führer des Generalstabes und OKW des nationalsozialistischen Deutschlands befaßten sich jedoch gerade mit Derartigem. Die Tatsache, daß sie die schwersten Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität verübt haben, wird nicht nur nicht bestritten, sondern ganz besonders im Urteil des Gerichtshofes betont. Jedoch ist aus dieser Tatsache keine gebührende Folgerung gezogen worden.

[406] Im Urteil ist gesagt: «...Sie sind ein Schandfleck für das ehrenhafte Waffenhandwerk geworden. Ohne ihre militärische Führung wären die Angriffsgelüste Hitlers und seiner Nazi-Kumpane akademisch und ohne Folgen geblieben...« Weiter: «...Viele dieser Männer haben mit dem Soldateneid des Gehorsams gegenüber militärischen Befehlen ihren Spott getrieben. Wenn es in ihrer Verteidigung zweckdienlich ist, so sagen sie, sie hatten zu gehorchen; hält man ihnen Hitlers brutale Verbrechen vor, deren allgemeine Kenntnis ihnen nachgewiesen wurde, so sagten sie, sie hätten den Gehorsam verweigert. Die Wahrheit ist, daß sie an all diesen Verbrechen rege teilgenommen haben oder in stillschweigender Zustimmung verharrten, wenn vor ihren Augen größer angelegte und empörendere Verbrechen begangen wurden, als die Welt je zu sehen das Unglück hatte. Dies mußte gesagt werden.«

All diese Behauptungen des Urteils sind gerecht und auf zahlreiche glaubwürdige Urkunden gestützt. Es ist nur nicht klar, warum diese »hundert höheren Offiziere«, die der Welt und ihrem eigenen Lande so viel Leid angetan haben, nicht für eine verbrecherische Organisation erklärt worden sind.

Zur Begründung dessen werden im Urteil die den Tatsachen widersprechenden Behauptungen angegeben,

a) daß die angeführten Verbrechen von den Vertretern des Generalstabs und OKW als einzelne Personen und nicht als Mitglieder einer verbrecherischen Vereinigung verübt wurden, und

b) daß der Generalstab und das OKW nur eine Waffe in der Hand der Verschwörer und einfache Interpretatoren ihres Willens waren. Zahlreiche Beweise widerlegen diese Folgerungen.

1. Die führenden Vertreter des Generalstabs und OKW wurden zusammen mit dem engen Kreis der höchsten Beamten von den Verschwörern zur Ausarbeitung und Durchführung der Angriffspläne benutzt, nicht als passive Vollstrecker, sondern als aktive Teilnehmer an der Verschwörung gegen den Frieden und die Menschlichkeit.

Ohne ihre Ratschläge und aktive Mitwirkung hätte Hitler diese Fragen überhaupt nicht lösen können.

In den meisten Fällen war ihre Meinung die entscheidende. Es ist unmöglich sich vorzustellen, wie man die Angriffspläne des Hitlerdeutschland hätte verwirklichen können, wenn die Hauptführung der Wehrmacht sie nicht in vollem Maße unterstützt hätte.

Hitler hat seine verbrecherischen Pläne und die ihn leitenden Motive am wenigsten vor den Vertretern des militärischen Kommandos verheimlicht. So z.B. hat er schon am 29. Mai 1939, als er den Angriff auf Polen vorbereitete, in der Besprechung mit den obersten Führern in der neuen Reichskanzlei erklärt:

»Es handelt sich für uns um die Arrondierung des Lebensraumes im Osten...«

[407] »...Es entfällt also die Frage, Polen zu schonen, und bleibt der Entschluß, bei erster passender Gelegenheit Polen anzugreifen.« (Dokument L-79.)

Noch lange vor der Eroberung der Tschechoslowakei hat Hitler in der Weisung vom 30. Mai 1938, indem er sich an die Vertreter des militärischen Kommandos wandte, zynisch erklärt:

»Militärisch und politisch am günstigsten ist blitzschnelles Handeln auf Grund eines Zwischenfalles, durch den Deutschland in unerträglichster Weise provoziert wurde und der wenigstens einem Teil der Weltöffentlichkeit gegenüber die moralische Berechtigung zu militärischen Maßnahmen gibt.« (Dokument 388-PS.)

Vor der Besetzung Jugoslawiens schrieb Hitler in einer Weisung, die am 27. März 1941 erschien, und in der er sich an die Vertreter der oberen Kommandobehörden wendete:

»Jugoslawien muß auch dann, wenn es zunächst Loyalitätserklärungen abgibt, als Feind betrachtet und daher so rasch als möglich zerschlagen werden.« (Dokument 1746-PS.)

Im Zuge der Vorbereitung des Angriffs auf die Sowjetunion zog Hitler die Vertreter des Generalstabes und OKW zur Ausarbeitung der damit verbundenen Pläne und Richtlinien heran, und zwar durchaus nicht als einfache Militärfachleute.

In den Richtlinien über Handhabung der Propaganda im Raum »Barbarossa«, die vom OKW im Juni 1941 erlassen wurden, hieß es:

»Zunächst ist eine Propaganda zu führen, die auf die Spaltung der Sowjetunion abgestellt ist.« (Dokument 477-PS.) Schon am 13. Mai 1941 schrieb das OKW den Truppen vor, beliebig Terrormaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung der zeitweilig besetzten Gebiete der Sowjetunion vorzunehmen.

Dort wurde auch besonders darauf hingewiesen: »daß nur solche Urteile bestätigt werden sollen, die den politischen Absichten der Führung entsprechen.« (Dokument C-50.)

2. OKW und Generalstab erließen die bestialischsten Weisungen und Befehle über rücksichtslose Maßnahmen gegen die wehrlose Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene.

In dem »Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa...« hob das OKW den Eingriff der Militärgerichte auf, indem es einzelnen Offizieren und Soldaten das Recht zur willkürlichen Behandlung der Zivilbevölkerung übertrug. Es hieß dort unter anderem:

»Straftaten feindlicher Zivilpersonen sind der Zuständigkeit der Kriegsgerichte und der Standgerichte bis auf weiteres entzogen...«

»... tatverdächtige Elemente werden sofort einem Offizier vorgeführt. Dieser entscheidet, ob sie zu erschießen sind...«

»... Es wird ausdrücklich verboten, verdächtige Täter zu verwahren, um sie... an die Gerichte abzugeben.« Dort wurde auch [408] angeordnet: »... unverzüglich... kollektive Gewaltmaßnahmen durchzuführen, wenn die Umstände eine rasche Feststellung einzelner nicht gestatten...«

In derselben Weisung gewährleistete das OKW den Kriegsverbrechern aus dem deutschen Heer im voraus Straffreiheit. Dort hieß es: »... Für Handlungen, die Angehörige der Wehrmacht und des Gefolges gegen feindliche Zivilpersonen begehen, besteht kein Verfolgungszwang, auch dann nicht, wenn die Tat zugleich ein militärisches Verbrechen oder Vergehen ist...«

Während des Krieges befolgte das deutsche Oberkommando konsequent diese Linie, indem es den Terror gegen Kriegsgefangene und die Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete verstärkte.

In der Weisung des OKW vom 16. 9. 1941 hieß es:

»Dabei ist zu bedenken, daß ein Menschenleben in den betroffenen Ländern vielfach nichts gilt, und eine abschreckende Wirkung nur durch ungewöhnliche Härte erreicht werden kann.« (Dokument 389-PS.)

Am 23. Juli 1941 gab das OKW in einem Befehl an die Oberbefehlshaber der Heeresgruppen einen direkten Hinweis darauf, daß: »Nicht in der Anforderung weiterer Sicherungskräfte, sondern in der Anwendung entsprechender drakonischer Maßnahmen müssen die Befehlshaber die Mittel finden, um ihre Sicherungsräume in Ordnung zu halten.« (Dokument 459-PS.)

In der Weisung des OKW vom 16. 12. 1941 hieß es:

»...Die Truppe ist aber berechtigt und verpflichtet,...ohne Einschränkung, auch gegen Frauen und Kinder, jedes Mittel anzuwenden, wenn es nur zum Erfolg führt...« (Dokument USSR-16.)

Zu den grausamen Anweisungen des OKW über die Behandlung der Kriegsgefangenen gehört der als »Kugel-Erlaß« bezeichnete Befehl. Zur Begründung für die Verhängung der Todesstrafe über Kriegsgefangene dienten Verstöße, die der Internationalen Konvention gemäß überhaupt keine Strafe zur Folge haben konnten, z.B. Flucht aus dem Lager.

In einer anderen Weisung, bekannt als »Nacht- und Nebel-Erlaß«, hieß es:

»...Bei solchen Taten werden Freiheitsstrafen, auch lebenslängliche Zuchthausstrafen als Zeichen von Schwäche gewertet. Eine wirksame und nachhaltige Abschreckung ist nur durch die Todesstrafe oder durch Maßnahmen zu erreichen, die die Angehörigen und die Bevölkerung über das Schicksal des Täters im Ungewissen halten...« (Dokument L-90, US-503, Protokoll der Nachmittagssitzung vom 25. 1. 1946.)

Während der Gerichtsverhandlungen wurden die Beweise für die Anwendung dieser Befehle in großem Umfange vorgelegt. Eines der Beispiele für Verbrechen dieser Art ist die Tötung von [409] 50 britischen Fliegeroffizieren. Die Tatsache, daß dieses Verbrechen seitens des Oberkommandos der Wehrmacht inspiriert wurde, unterliegt keinem Zweifel. Das OKW gab eine Anweisung über die Vernichtung der »Kommandotrupps« weiter. Dem Gerichtshof ist das Original dieses Befehls unterbreitet. (Dokument 498-PS, US-501.) Die den »Kommandotrupps« angehörigen Soldaten und Offiziere der alliierten Armeen sollten gemäß dem Befehl erschossen werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Vernehmung vorzunehmen war, nach der sie allerdings ebenfalls erschossen wurden.

Der Befehl wurde durch die Armeeoberkommandos unentwegt ausgeführt. Rundstedt, Oberbefehlshaber der deutschen Truppen im Westen, meldete im Juni 1944, daß der Befehl Hitlers »Über die Behandlung feindlicher Kommandotrupps bisher durchgeführt wurde...« (Dokument 531-PS, US-550.)

3. Das Oberkommando der Wehrmacht ist neben der SS und Polizei für alle grausamen Polizeimaßnahmen in den besetzten Gebieten verantwortlich.

In den Ausführungsbestimmungen für besondere Gebiete, die vom OKW am 13. 3. 1941 herausgegeben wurden, wurde die Notwendigkeit vorgesehen, die durch die AOKs und den Reichsführer SS durchzuführenden Handlungen in Einklang zu bringen. Wie sich aus den Aussagen des Chefs des Amtes III des RSHA und gleichzeitig des Chefs der Einsatzgruppe D, Otto Ohlendorf, und des Chefs des Amtes VI des RSHA, Walter Schellenberg, ergibt, wurde zur Erfüllung der Anweisungen des OKW ein Abkommen zwischen dem Generalstab und dem RSHA über Gründung der »Einsatzgruppen« der Sicherheitspolizei und des SD, die den entsprechenden Heeresgruppen zugewiesen werden sollten, abgeschlossen.

Als Beweis dieser Verbindung ist der nachstehende Auszug aus dem Bericht der »Einsatzgruppe A« besonders bezeichnend:

»...Es handelte sich nun darum, in aller Eile persönlich mit den Armeeführern wie auch mit dem Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes Fühlung aufzunehmen. Von vornherein kann betont werden, daß die Zusammenarbeit mit der Wehrmacht im allgemeinen gut, in Einzelfällen, wie z.B. mit der Panzergruppe 4 unter Generalobersten Höppner sehr eng, ja fast herzlich war...« (Dokument L-180.)

4. Die Vertreter des OKW handelten überall wie Mitglieder einer verbrecherischen Gruppe.

Die Anweisungen des OKW und Generalstabes, die offensichtliche Verstöße gegen Völkerrecht und Regeln der Kriegführung enthielten, riefen durchaus keine Einsprüche seitens der höheren Generalstabsoffiziere und der einzelnen Heeresgruppenkommandos hervor. Im Gegenteil, sie wurden von ihnen unentwegt ausgeführt [410] und durch neue Anweisungen, die noch grausamer waren, ergänzt. In diesem Zusammenhang ist eine an die Soldaten gerichtete Ansprache des Oberbefehlshabers einer Heeresgruppe, Feldmarschall von Reichenau, kennzeichnend:

»Der Soldat ist im Ostraum nicht nur ein Kämpfer nach den Regeln der Kriegskunst, sondern auch Träger einer unerbittlichen völkischen Idee...«

Ferner rief Reichenau zur Ausrottung der Juden auf, indem er schrieb:

»...Deshalb muß der Soldat für die Notwendigkeit der harten, aber gerechten Sühne am jüdischen Untermenschentum volles Verständnis haben...« (Dokument D-411, US-556.)

Als Beispiel könnte man sich auch auf die Ansprache des Feldmarschalls von Manstein an die Soldaten beziehen. In diesem Befehl rief der Feldmarschall zynisch dazu auf, »diesen Kampf nicht in hergebrachter Form... allein nach europäischen Kriegsregeln« zu führen. (Dokument 4064-PS, US-927.)

In der Beweisaufnahme ist in vollem Ausmaß festgestellt, daß Generalstab und Oberkommando der Hitlerschen Wehrmacht eine sehr gefährliche verbrecherische Organisation darstellen.

Ich hielt es für die Pflicht des Richters, meine abweichende Meinung in den wichtigen Fragen niederzulegen, in denen ich mit der Entscheidung des Gerichtshofes nicht einverstanden bin.


Sowjetisches Mitglied des Internationalen Militärgerichtshofes

Generalmajor der Justiz

Unterschrift: L. T. Nikitchenko


1. Oktober 1946.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 405-412.
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