Nachmittagssitzung.

[317] VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat über den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Kaltenbrunner beraten und ist der Ansicht, daß alles Beweismaterial, dessen Vorlage beabsichtigt war und das Kaltenbrunner persönlich betrifft, aber nicht die Organisationen, bis zu dem Zeitpunkt zurückgehalten werden soll, von dem an die Angeklagebehörde, wie der Gerichtshof es versteht, sich mit jedem einzelnen Angeklagten beschäftigen wird; und der Gerichtshof meint, daß Kaltenbrunners Fall geeigneter Weise an das Ende der Einzelanklagen gestellt werden könnte, und daß dann das besonders gegen ihn gerichtete Beweismaterial vorgebracht werden sollte. Falls Kaltenbrunner dann immer noch verhandlungsunfähig sein sollte, wird das Beweismaterial in seiner Abwesenheit vorgetragen werden.

OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof, ich glaube nicht, daß die Beweisführung, wie wir sie vorbereitet haben, nach Organisationen und Einzelangeklagten getrennt werden kann.


VORSITZENDER: Nein, aber wenn sie Beweise gegen die Organisationen enthält, kann sie jetzt angeführt werden.

OBERST STOREY: Ich verstehe das, Herr Vorsitzender. Ich sage jedoch daß unsere Vorbereitungen sowohl in Verbindung mit den Organisationen als auch mit den Einzelpersonen stehen. Mit anderen Worten: Es ist ein verbundenes Anklagevorbringen, und deshalb würde es auf Grund der vom Gerichtshof gefällten Entscheidung auf die nächste Woche verschoben werden müssen, zusammen mit den Anklagen gegen die Einzelangeklagten. Wir haben die Darstellung so vorbereitet, daß sie sowohl die Organisationen als auch individuell den Angeklagten behandelt; denn seine Taten sind von dem, was er mit den Organisationen getan hat, nicht zu trennen. Mit anderen Worten: Wir haben es nicht getrennt.


VORSITZENDER: Welche Auswirkung hat dies auf die heutige Nachmittagssitzung?


OBERST STOREY: Wir können einen Zeugen vernehmen, Hoher Gerichtshof. Aber die Aussagen des Zeugen würden natürlich die Organisationen und gelegentlich auch die Person Kaltenbrunners betreffen. Ich sehe nicht, wie Sie dies trennen wollen, außer, wenn die Fragen an die Zeugen heute Nachmittag auf die Organisationen beschränkt werden.


VORSITZENDER: Ja, natürlich, das Beweismaterial, das bis heute vorgelegt wurde – und viel davon in Kaltenbrunners Abwesenheit – war in gewissem Sinne belastend für Kaltenbrunner, da es das Beweismaterial gegen die Organisationen enthält, deren Chef er war.


[317] OBERST STOREY: Oberst Amen beabsichtigt, den Zeugen mündlich zu verhören und wird seine Fragen hauptsächlich gegen die Organisationen richten; er wird gelegentlich auch die persönliche Verantwortlichkeit Kaltenbrunners berühren.


VORSITZENDER: Ich glaube, der Gerichtshof wünscht, daß Sie mit dem Beweisvorbringen fortfahren.


OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof, es wurde vorgeschlagen, daß wir einige Minuten Pause einschieben, um über die Frage, das heißt über die Zeugen, beraten zu können.


VORSITZENDER: Sie wollen die Verhandlung für einige Minuten aussetzen?


OBERST STOREY: Ja, nur für einige Minuten, sodaß wir uns wegen der Änderung der Reihenfolge der Beweise besprechen können.


VORSITZENDER: Sehr gut.


OBERST STOREY: Zehn Minuten werden genügen.


VORSITZENDER: Ja, wir werden jetzt unterbrechen.

[Kurze Verhandlungspause.]


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird jetzt das Beweismaterial hören, das die Anklagevertretung vorzubringen wünscht. Soweit es aus mündlichen Vernehmungen besteht, wird der Gerichtshof dem Verteidiger Kaltenbrunners die Möglichkeit geben, die aufgerufenen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen, wenn er es wünscht, zu einem späteren Zeitpunkt.

RECHTSANWALT LUDWIG BABEL, VERTEIDIGER FÜR SS UND SD: Ich wurde zunächst als Pflichtverteidiger für die Mitglieder der SS und des SD bestellt, die sich in diesem Verfahren zur Anhörung gemeldet haben. Mein Aufgabenkreis wurde dahin umgrenzt, dem Gericht die eingehenden Anträge in einer geeigneten Form in Vorlage zu bringen. Erst mit Bekanntmachung des Gerichts vom 17. Dezember 1945 wurde ich als Verteidiger der Organisationen der SS und des SD bestellt. Ich habe als solcher keinen Klienten oder Auftraggeber, der mich informieren oder mir Weisungen für die Führung der Verteidigung erteilen könnte. Ich bin deshalb darauf angewiesen, mir die nötigen Informationen dadurch zu beschaffen, daß ich mich mit Mitgliedern der von mir vertretenen Organisationen in Verbindung setze, die sich in ihrer Masse in Kriegsgefangenenlagern befinden oder verhaftet sind. Ich war bisher infolge der Kürze der Zeit nicht in der Lage, mir diese Informationen zu beschaffen.

[318] Nach dem 17. Dezember 1945 wurden mir durch das Gericht tausende von Anträgen vorgelegt, deren Anweisungen zu folgen mir in der kurzen Zwischenzeit nicht möglich war.

Nach Paragraph 16 des Statuts soll dem Angeklagten eine Abschrift der Anklage mit allen dazugehörigen Urkunden in einer ihm verständlichen Sprache innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Prozesses zugestellt werden. Diese Vorschrift ist sinngemäß auch auf die angeklagten Organisationen anzuwenden. Eine Zustellung der Anklage an die Organisationen ist im Statut oder in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen und durch das Gericht bisher auch nicht angeordnet worden.

Ich selbst war nicht in der Lage, eine derartige umfangreiche Abschrift in der genügenden Anzahl fertigen zu lassen, um diese den verschiedenen Lagern, in welchen sich diese Angehörigen der Organisationen befinden, zuzuleiten und ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, zu derselben Stellung zu nehmen und mir die nötigen Informationen zu erteilen. Angesichts dieser, weder durch mich noch durch die von mir vertretenen Organisationen verschuldeten, Umstände bin ich nicht in der Lage, einen Zeugen, der heute gehört wird, ins Kreuzverhör zu nehmen und von dem mir als Verteidiger in dieser Richtung zustehenden Rechte Gebrauch zu machen. Die Vernehmung eines Zeugen im Verfahren gegen den Angeklagten Kaltenbrunner betrifft auch die von mir vertretenen Organisationen der SS und des SD. Eine Vernehmung eines solchen Zeugen im jetzigen Zeitpunkt würde eine Beschränkung der Verteidigung darstellen.

Ich stelle deshalb den Antrag, die weitere Besprechung des Verfahrens gegen die Organisationen der SS und des SD zurückzustellen. Es ist mir durch Besuch von verschiedenen Lagern, in welchen sich die Angehörigen der Organisationen der SS und des SD befinden, und durch Rücksprache mit denselben möglich, die zur Verteidigung nötigen Informationen zu beschaffen. Ich möchte noch hinzufügen, daß dadurch eine Verzögerung des Verfahrens in gar keiner Weise eintreten würde, und ich nehme an, daß auch die Anklagebehörde dadurch in keiner Weise belastet würde.


VORSITZENDER: Wenn ich Sie unterbrechen darf, verstehe ich Ihren Antrag dahin, daß Sie nicht in der Lage sind, diese Zeugen heute Nachmittag ins Kreuzverhör zu nehmen und daß Sie, ähnlich wie es dem Verteidiger des Angeklagten Kaltenbrunner zugesagt wurde, eine Gelegenheit hierfür haben möchten. Sie wünschen diese Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt im Kreuzverhör zu vernehmen; ist das richtig?


RA. BABEL: Ja, ich möchte aber bereits in dem jetzigen Zeltpunkt darauf hinweisen, daß es mir durch die Eigenart der Aufgabe, [319] die mir gestellt ist, erschwert wird, und die künftige Nachholung von Fragen...


VORSITZENDER: Wir wollen damit nicht Zeit verlieren. Lautete Ihr Ersuchen dahin, Gelegenheit für ein Kreuzverhör dieser Zeugen zu einem späteren Zeitpunkte zu erhalten?


RA. BABEL: Mein Antrag hatte diesen Sinn, aber auch den Sinn, mir die Verteidigung an sich im ganzen dadurch möglich zu machen, daß nicht in einem Zeitpunkt, in dem ich von dem mir nach dem Statut zustehenden Rechte nicht den notwendigen Gebrauch machen kann,...


VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist bereit, Ihnen die Möglichkeit zu einem Kreuzverhör dieser Zeugen zu einem späteren Zeitpunkte zu geben.


KORVETTENKAPITÄN WHITNEY R. HARRIS, HILFSANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Wir legen das Dokumentenbuch BB als besonderes Dokumentenbuch für den Angeklagten Kaltenbrunner vor. Dieses Buch enthält Dokumente, aus denen wir im Laufe des Vorbringens zitieren werden. Wir werden uns auch auf drei oder vier andere Schriftstücke beziehen, die in dem Dokumentenbuch über die Gestapo und den SD enthalten sind.

Während der drei letzten Verhandlungstage hat der Gerichtshof Beweismaterial über den verbrecherischen Charakter der SS, des SD und der Gestapo gehört. Die Zusammenfassung dieser Organisationen in die Stoßverbände des Polizeistaats Hitlers wurde vom organisatorischen Standpunkt aus erklärt. Ein Angeklagter steht vor dem Gerichtshof, der diese Organisation auf Grund der von ihm bekleideten offiziellen Stellungen in der SS und der deutschen Polizei repräsentiert und dessen Laufbahn diese von der SS und der Nazi-Polizei gebildete Einheit ergänzend beleuchtet. Der Name dieses Angeklagten ist Ernst Kaltenbrunner.

Ich lege nunmehr Dokument 2938-PS, US-511, vor. Dies ist ein Aufsatz, der in »Die Deutsche Polizei«, der Zeitschrift der Sicherheitspolizei und des SD, der Nummer vom 15. Mai 1943 erschienen ist, Seite 193, mit dem Titel »Dr. Ernst Kaltenbrunner, der neue Chef der Sicherheitspolizei und des SD«. Ich zitiere nunmehr vom Beginn dieses Aufsatzes:

»SS-Gruppenführer Dr. jur. Ernst Kaltenbrunner wurde am 4. Oktober 1903 in Ried im Innkreis (bei Braunau) geboren als Sohn des Rechtsanwalts Dr. Hugo Kaltenbrunner. Er verbrachte seine Jugend im Heimatgau des Führers, dem seine Sippe, ursprünglich ein altes Sensengewerkegeschlecht, seit jeher aufs engste verbunden ist. Mit seinen Eltern übersiedelte er später in den kleinen Markt Raab und dann nach [320] Linz an der Donau, wo er das Staatsrealgymnasium besuchte, um 1921 das Abitur dortselbst abzulegen.«

Der nächste Absatz schildert Kaltenbrunners Studienzeit als Jurist, seine nationalsozialistische Tätigkeit und seine Gegnerschaft zum katholisch-christlichsozialen Studentenkreis. Weiterhin wird angegeben, daß Kaltenbrunner nach dem Jahre 1928 als Rechtsanwaltsanwärter in Linz arbeitete. In dem Artikel heißt es weiter, und ich zitiere den dritten Absatz:

»Dr. Kaltenbrunner wurde wegen seiner nationalsozialistischen Einstellung bereits im Januar 1934 von der Dollfuß-Regierung verhaftet und mit anderen führenden Nationalsozialisten in das Konzentrationslager Kaisersteinbruch eingeliefert. Ein von ihm veranlaßter und geführter Hungerstreik zwang die Systemregierung, 490 nationalsozialistische Häftlinge zu entlassen. Im folgenden Jahre wurde er wegen Verdachts des Hochverrats als nationalsozialistischer Führer neuerdings verhaftet und dem Militärgerichtshof in Wels (Oberdonau) überstellt. Nach monatelanger Untersuchung brach jedoch die Anklage auf Hochverrat zusammen, doch wurde er wegen ›Geheimbündelei‹ zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seit Frühjahr 1935 ist Dr. Kaltenbrunner, dem wegen seiner nationalsozialistischen Einstellung das Recht zur Ausübung seines Berufs abgesprochen wurde, Führer der ost märkischen SS. Es war sein Verdienst, in dieser wichtigen Stellung durch straffe Führung die von ihm ausgebaute ostmärkische SS geschlossen trotz aller Verfolgung beisammenzuhalten und im richtigen Augenblick erfolgreich einzusetzen.

Nach dem Umbruch, der von der SS entscheidend bestimmt wurde, wurde er am 11. März 1938 Staatssekretär für das Sicherheitswesen in der neuen nationalsozialistischen Regierung Dr. Seyß- Inquart. Wenige Stunden später konnte er dem Reichsführer-SS Heinrich Himmler, der als erster nationalsozialistischer Führer am 12. März 1938 um 3 Uhr früh am Wiener Flugfeld in Aspern landete, den vollen Sieg der Bewegung und, wie der Artikel Kaltenbrunner zitiert, ›die SS zur weiteren Befehlsausgabe angetreten‹ melden. Der Führer ernannte Dr. Kaltenbrunner am Tage des Anschlusses zum SS-Brigadeführer und zum Führer des SS-Oberabschnitts Donau. Am 11. September 1938 folgte die Beförderung zum SS-Gruppenführer.«

Der Gerichtshof wird sich an Hand des bisher vorgelegten Beweismaterials – ich beziehe mich auf Band II, Seite 461 des Sitzungsprotokolls – auf das Telephongespräch zwischen Göring [321] und Seyß-Inquart erinnern, in dem Göring bemerkte, daß Kaltenbrunner das Sicherheitsportefeuille haben sollte.

Ich zitiere nun den letzten Absatz dieses Artikels:

»Im Zuge der Auflösung der österreichischen Lan desregierung und der Neugliederung der Ostmark in die Alpen- und Donaureichsgaue wurde er zum Höheren SS- und Polizeiführer bei den Reichsstatthaltern in Wien, Niederdonau und Oberdonau im Wehrkreis XVII bestellt und im April 1941 zum Generalleutnant der Polizei ernannt.«

Kaltenbrunner wurde auf diese Weise der kleine Himmler Österreichs.

Gemäß unserem Dokument 2892-PS: »Der Großdeutsche Reichstag«, Vierte Wahlperiode 1938, herausgegeben von F. Kienast, Seite 261, trat Kaltenbrunner der Nazi-Partei und der SS in Österreich im Jahre 1932 bei. Er war Parteimitglied Nummer 300179 und SS-Mitglied Nummer 13039. Vor dem Jahre 1933 war er Gauredner und Rechtsberater des SS-Abschnitts VIII. Nach dem Jahre 1933 wurde er Führer der SS-Standarte 37 und später des SS-Abschnitts VIII. Kaltenbrunner erhielt die höchsten Nazi-Auszeichnungen, das goldene Ehrenzeichen und den Blutorden. Nach 1938 wurde er Mitglied des Reichstags.

Ich lege nun Dokument 3427-PS, US-512, vor. Auch dies ist ein Artikel, der in der Zeitschrift der Sicherheitspolizei und des SD »Die Deutsche Polizei« vom 12. Februar 1943, Seite 65, erschienen ist; ich zitiere:

»SS-Gruppenführer Kaltenbrunner zum Chef der Sicherheitspolizei und des SD ernannt.

Berlin, den 30. Januar 1943. Der Führer hat auf Vorschlag des Reichsführers-SS und Chefs der deutschen Polizei als Nachfolger des am 4. Juni 1942 verstorbenen SS-Obergruppenführers und Generals der Polizei, Reinhard Heydrich, den SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Polizei, Dr. Ernst Kaltenbrunner, zum Chef der Sicherheitspolizei und des SD ernannt.«

Der Gerichtshof hat mehrfach Bezugnahmen auf die von Himmler am 4. Oktober 1943 in Posen, Polen, an die Gruppenführer der SS gehaltene Rede gehört. Unser Dokument 1919-PS wurde als Beweisstück US-170 bereits vorgelegt. In dem Dokument werden mit beispielloser Offenheit das barbarische Programm und die verbrecherische Tätigkeit der SS und der Sicherheitspolizei von Himmler besprochen. Am Anfang seiner Rede sagte Himmler, und ich zitiere lediglich den einen Satz: »Unser Kamerad, der SS-Gruppenführer Ernst Kaltenbrunner, der Nachfolger unseres gefallenen Freundes Heydrich«.

[322] Kaltenbrunner erfüllte seine Aufgabe als Chef der Sicherheitspolizei und des SD zur Zufriedenheit Himmlers und Hitlers, denn am 9. Dezember 1944, gemäß Befehlsblatt der Sicherheitspolizei und des SD...

DR. KAUFFMANN: Darf ich einen Augenblick unterbrechen? Ich hatte die Entscheidung des Gerichts dahin verstanden, daß die gegen Kaltenbrunner ge richtete Anklage zunächst zurückgestellt werden sollte, bis Kaltenbrunner wieder verhandlungsfähig ist, und nun wird die Sache Kaltenbrunner verhandelt.

VORSITZENDER: Nein. Die Entscheidung des Gerichtshofs war auf der Ansicht gegründet, daß das Beweismaterial aufgeteilt werden könnte in Beweismaterial, das sich direkt auf Kaltenbrunner bezieht, und Beweismaterial, das die Organisation der Gestapo belastet; doch wurde, als Sie an unserer geschlossenen Sitzung teilnahmen, erklärt, daß dies unmöglich und das Beweismaterial so unlösbar vermischt sei, daß es unmöglich wäre, die Beweisführung lediglich gegen die Organisation zu richten und den Fall Kaltenbrunner auszuschließen. Folglich beschloß der Gerichtshof, daß die Beweisführung dem Wunsche der Anklagebehörde gemäß als Ganzes fortgeführt werden sollte, daß sie Ihnen jedoch Gelegenheit geben werde, alle vorgeladenen Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt ins Kreuzverhör zu nehmen. Sie werden natürlich außerdem die Möglichkeit haben, sich mit allen Kaltenbrunner belastenden dokumentarischen Beweisen zu beschäftigen, wenn Sie an der Reihe sind, die Verteidigung Kaltenbrunners vorzubringen.

Können Sie mir folgen?


DR. KAUFFMANN: Sicherlich.


VORSITZENDER: Sie werden Gelegenheit haben, alle Zeugen, die heute Nachmittag oder morgen vernommen werden, später zu einem Ihnen genehmen Zeitpunkt ins Kreuzverhör zu nehmen. Außerdem werden Sie später die volle Möglichkeit haben, einzelne Punkte oder das ganze Beweismaterial, wie es jetzt durch den Ankläger für die Vereinigten Staaten vorgebracht wird, in jeder Ihnen richtig erscheinenden Weise zu behandeln.


DR. KAUFFMANN: Ja! Gestatten Sie mir noch ein Wort. Das Mißverständnis, dem ich unterlegen bin, beruht offenbar darauf, daß ich der Auffassung war, es würde eine Vernehmung von Zeugen folgen, während ich jetzt erfahre, daß ein größerer Komplex von Beweismaterial vorgelegt wird. Wenn ich aber höre, daß das Gericht auch das Beweismaterial zuläßt, also das Ganze zuläßt, dann werde ich mich dieser Entscheidung beugen müssen.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Kaltenbrunner führte seine Aufgabe als Chef der Sicherheitspolizei und des SD zur Zufriedenheit Himmlers und Hitlers aus, denn am 9. Dezember 1944 erhielt er gemäß[323] »Befehlsblatt der Sicherheitspolizei und des SD«, Nummer 51, Seite 361, Dokument 2770-PS, in seiner Eigenschaft als Chef der Sicherheitspolizei und des SD eine der höchsten militärischen Auszeichnungen, das Ritterkreuz mit Schwertern. Um diese Zeit war Kaltenbrunner bereits zu der hohen Stellung eines SS-Obergruppenführers und Generals der Polizei befördert worden.

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Tabelle: »Die Stellung Kaltenbrunners und der Gestapo und des SD im deutschen Polizeisystem« lenken, Beweisstück US-493. Als Chef der Sicherheitspolizei und des SD war Kaltenbrunner Chef der Gestapo, der Kripo und des SD, ebenso wie des RSHA, das eine Abteilung der SS und des Reichsministeriums des Innern war. Er war verantwortlich für die regionalen Dienststellen der Gestapo, des SD und der Kripo innerhalb Deutschlands und die Einsatzgruppen und Einsatzkommandos in den besetzten Gebieten.

Kaltenbrunner direkt unterstellt waren die Chefs der Hauptbüros des RSHA einschließlich des Amtes III, SD in Deutschland, des Amtes IV, Gestapo, des Amtes V, Kripo, und des Amtes VI, Auslands-Nachrichtendienst.

Ich lege als nächstes das Dokument 2939-PS, US-513, vor. Es ist eine eidesstattliche Erklärung von Walter Schellenberg, dem Chef des Amtes VI des RSHA ab Herbst 1941 bis Ende des Krieges. Ich werde nur einen kleinen Teil der eidesstattlichen Erklärung verlesen, beginnend mit dem sechsten Satz des ersten Absatzes:

»Ungefähr am 25. Januar 1943 begab ich mich zusammen mit Kaltenbrunner nach Himmlers Hauptquartier in Lötzen in Ostpreußen. Alle Amtschefs des RSHA waren bei dieser Zusammenkunft anwesend und Himmler teilte uns mit, daß Kaltenbrunner zum Chef der Sicherheitspolizei und SD (RSHA) als Nachfolger für Heydrich ernannt werde. Seine Ernennung trat am 30. Januar 1943 in Kraft.

Es ist mir keine Begrenzung von Kaltenbrunners Autorität als Chef der Sicherheitspolizei und SD (RSHA) bekannt. Er begann unverzüglich mit den Aufgaben des Büros und nahm direkte Leitung des Büros und Kontrolle über das Amt an sich. Alle wichtigen Angelegenheiten aller Ämter mußten von Kaltenbrunner geprüft werden.«

Während Kaltenbrunners Amtszeit als Chef der Sicherheitspolizei und des SD wurden viele Verbrechen durch die Sicherheitspolizei und den SD auf Grund der Politik des RSHA oder der von dem RSHA herausgegebenen Befehle begangen, für die Kaltenbrunner kraft seiner Amtsstellung verantwortlich war. Jedes dieser Verbrechen wurde im einzelnen in der gegen die Gestapo und den SD gerichteten Anklage besprochen, und auf dieses Vorbringen beziehe [324] ich mich. Das Beweismaterial, das jetzt vorgelegt wird, soll nur zeigen, daß diese Verbrechen weiter begangen wurden, nachdem Kaltenbrunner am 30. Januar 1943 Chef der Sicherheitspolizei und des SD geworden war.

Das erste Verbrechen, für das Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, besteht in der Ermordung und Mißhandlung von Zivilpersonen in den besetzten Gebieten durch die Einsatzgruppen. Es gab mindestens fünf Einsatzgruppen, die während Kaltenbrunners Amtszeit im Osten tätig waren.

Das »Befehlsblatt der Sicherheitspolizei und des SD«, es ist in unserem Dokument 2890-PS enthalten, das ich den Gerichtshof amtlich zur Kenntnis zu nehmen bitte, enthält Hinweise auf die Einsatzgruppen A, B, D, G und Kroatien während des Zeitraums von August 1943 bis Januar 1945.

Ich werde aus dem Dokument nicht vorlesen, das diese Auszüge enthält, der Gerichtshof wird aber die Bezugnahmen auf die »Einsatzgruppen« wahrnehmen, die zeigen, daß sie in der Zeit operierten, als Kaltenbrunner Chef der Sicherheitspolizei und des SD war. Der Gerichtshof dürfte sich an das Dokument 1104-PS erinnern, das als Beweisstück US-483 vorgelegt wurde. Ich beziehe mich nur nebenbei auf das Dokument, welches einen langen und kritischen Bericht über das Verhalten der Sicherheitspolizei bei der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung in Sluzk, Weiß-Ruthenien, enthält. Dieser Bericht ging am 21. November 1941 an Heydrich. Die gleichen Schrecken und Grausamkeiten charakterisierten jedoch auch weiterhin die Tätigkeit der Einsatzkommandos im Osten, während Kaltenbrunner Chef der Sicherheitspolizei und des SD war. Ich beziehe mich auf Dokument R-135, das bereits als Beweisstück US-289 überreicht worden ist. Ich möchte nicht daraus vorlesen, vielmehr nur die Erinnerung des Gerichtshofs auffrischen durch den Bericht, den der Gefangenenwärter Günther in Minsk am 31. Mai 1943 an den Generalkommissar für Weiß-Ruthenien gerichtet hatte, in dem es heißt, daß nach dem 13. April 1943 der SD die Methode anwandte, Goldzähne, Brücken und Zahnplomben von Juden ein oder zwei Stunden vor ihrer Ermordung entfernen zu lassen.

Der Gerichtshof wird sich auch des in diesem Beweisstück enthaltenen Berichts vom 18. Juni 1943 an den Reichsminister für die besetzten Ostgebiete erinnern, wonach es die Praxis der Polizeibataillone war, Männer, Frauen und Kinder in Scheunen zu sperren, die dann in Brand gesteckt wurden.

Das zweite Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD die Verantwortung trägt, ist die Hinrichtung von rassisch und politisch unerwünschten Elementen.

[325] VORSITZENDER: KORVETTENKAPITÄN HARRIS, ich glaube, Sie gehen etwas zu schnell vor, und es ist schwierig für uns, Ihren Ausführungen zu folgen, wenn Sie so rasch auf diese Dokumente hinweisen.

KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ich danke sehr, Herr Präsident. Das zweite Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD die Verantwortung trägt, besteht in der Exekution von rassisch und politisch Unerwünschten, die von der Gestapo in den Kriegsgefangenenlagern ausgesondert wurden. Der Gerichtshof wird sich des Dokuments 2542-PS entsinnen, das als Beweisstück US-489 vorgelegt wurde.

Ich glaube, Sie werden das Dokument in dem Gestapo-Dokumentenbuch finden. Es wurde hier heute Morgen vorgelegt.


VORSITZENDER: Das Lindow-Affidavit?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja. Das Lindow-Affidavit, das die Fortsetzung des Aussonderungsprogramms in den Kriegsgefangenenlagern während des Jahres 1943 beweist.

Das dritte Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, ist die Überführung wiederfestgenommener Kriegsgefangener...


VORSITZENDER: Einen Augenblick! Sie haben noch nicht auf den bestimmten Absatz des Dokuments gewiesen, der beweist, daß diese Tätigkeit nach 1943 fortgesetzt wurde. Sie gehen auf etwas anderes über, während ich noch dieses Dokument untersuche, um zu sehen, was ich vor mir habe.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ich möchte mich besonders auf den dritten Absatz des Dokuments beziehen, das bereits zum Beweis verlesen worden ist.


VORSITZENDER: Diese Stelle spricht nur von der Zeit bis zum Beginn des Jahres 1943.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Es heißt dort nur, daß zu Anfang 1943 das Sachgebiet aufgelöst und auf die Länderreferate bei IV B aufgeteilt wurde. Die für russische Kriegsgefangene in Frage kommenden Arbeiten müssen dann von IV B 2 a bearbeitet worden sein.


VORSITZENDER: Ja, gut. Das ist alles, was Sie über dieses Dokument sagen wollten, nicht wahr?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja.

Das dritte Verbrechen, wofür Kaltenbrunner in seiner Eigenschaft als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, ist die Einlieferung wiederergriffener Kriegsgefangener in Konzentrationslager, wo sie exekutiert wurden. Ich lenke die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf das Dokument 1650-PS, das als Beweisstück US-246 vorgelegt worden ist. Dies ist der geheime [326] Gestapo-Befehl, der sogenannte »Kugel«-Erlaß, dem zufolge flüchtige Kriegsgefangene von der Sicherheitspolizei und dem SD in Konzentrationslager geschickt wurden, um dort hingerichtet zu werden.

Dieser Befehl vom 4. März 1944 ist unterzeichnet, und ich zitiere: »Der Chef der Sipo u. d. SD, i. V. gez. Müller«.

Ich lege nun Dokument L-158 als US-514 vor. Ich werde diese Urkunde nicht verlesen, da sie dem vorhergehenden Dokument ähnlich ist, ich möchte mich aber auf die bezeichneten Stellen beziehen. Erstens: »Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Berlin, hat am 2. 3. 1944 nachstehende Anordnung des Oberkommandos der Wehrmacht mitgeteilt.« Dann folgt die Erklärung, daß bei Wiedergefangennahme bestimmte flüchtige Kriegsgefangene dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD zu übergeben sind. In dem Dokument heißt es weiter, und ich zitiere:

»Hierzu hat der Chef der Sicherheitspolizei und des SD folgendes befohlen:«

Dann folgen genaue Anweisungen wegen der Überführung solcher Kriegsgefangener an die Kommandantur von Mauthausen im Zuge der Aktion »Kugel«. Ferner heißt es in der Anordnung, ich zitiere vom Ende des Befehls:

»Die Liste der wiederergriffenen kriegsgefangenen Offiziere und nichtarbeitenden Unteroffiziere wird hier bei Sachgebiet IV A 1 geführt. Die zahlenmäßigen Übersichten sind, um eine rechtzeitige Berichterstattung an den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Berlin, zu ermöglichen, bis 20. 6. 1944 (Datum des Vorliegens in Radom) einzusenden.«

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf Dokument 2285-PS verweisen, welches heute Morgen als Beweisstück US-490 vorgelegt wurde.

VORSITZENDER: Wurde das Dokument L-158 bereits als Beweisstück vorgelegt?

KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Nein, Herr Präsident, ich habe nur diese Teile verlesen und möchte das Dokument erst jetzt zum Beweis vorlegen. Das Dokument wurde nicht vollständig verlesen, weil sein Inhalt, mit Ausnahme der zitierten Stellen, im großen und ganzen dem Dokument 1650-PS gleicht, das fast vollständig vorgelesen wurde.


VORSITZENDER: Sie sagen, es ist dasselbe wie 1650-PS?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, Herr Präsident, im wesentlichen dasselbe. Es behandelt das gleiche Thema. Es war jedoch an eine andere Stelle gerichtet, und ich möchte besonders auf den letzten Absatz hinweisen, der bereits zitiert und als Beweis vorgelegt wurde.

[327] VORSITZENDER: Der letzte Absatz allein hat keine große Bedeutung, nicht wahr?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, Herr Präsident! Dann möchte ich mit Erlaubnis des Gerichtshofs das Dokument ganz verlesen.


VORSITZENDER: Meinen Sie, daß 1650-PS die Absätze 1, 2 und 3 enthält?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, das ist es, was ich sagen wollte. Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs dann auf Dokument 2285-PS richten, das heute früh als Beweisstück US-490 vorgelegt wurde. Es war das Affidavit von Oberstleutnant Gast und Leutnant Veith von der französischen Armee, in dem sie erklärten, daß während der Jahre 1943 und 1944 Kriegsgefangene in Mauthausen gemäß dem »Kugel«-Erlaß ermordet wurden. Ich bin sicher, daß der Gerichtshof sich dieses Dokuments erinnert.

Das vierte Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, war die Verschickung von rassisch und politisch Unerwünschten in die Konzentrations- und Vernichtungslager zur Sklavenarbeit und zur Massenermordung. Noch ehe Kaltenbrunner am 30. Januar 1943 Chef der Sicherheitspolizei und des SD wurde, waren ihm die Zustände in den Konzentrationslagern wohl bekannt, ebenso die Tatsache, daß Konzentrationslager für Sklavenarbeit und Massenmord verwendet wurden.

Der Gerichtshof dürfte sich auf Grund früherer Beweise daran erinnern, daß das Konzentrationslager Mauthausen in Österreich eingerichtet wurde, als Kaltenbrunner Höherer SS- und Polizeiführer in Österreich war. Wie sich aus Dokument 1063(a)-PS, das heute Vormittag als US-492 zum Beweis vorgelegt wurde, ergibt, wurde dieses Konzentrationslager von Heydrich im Januar 1941 als zur Kategorie III gehörend bezeichnet, als ein Lager für die am schwersten belasteten Gefangenen und für asoziale Gefangene, die als unverbesserlich betrachtet wurden. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß Kriegsgefangene, die gemäß dem »Kugel«-Erlaß hingerichtet werden sollten, nach Mauthausen geschickt wurden. Wie ich später zeigen werde, war Kaltenbrunner ein häufiger Besucher des Konzentrationslagers Mauthausen. Anläßlich eines seiner Besuche im Jahre 1942 besichtigte Kaltenbrunner persönlich die Gaskammer, wie sie in Betrieb war.

Als nächstes lege ich Dokument 2753-PS als US-515 vor. Dies ist die eidesstattliche Erklärung Alois Höllriegls, eines früheren Wächters des Konzentrationslagers Mauthausen. Ich zitiere aus dem Affidavit:

»Ich, Alois Höllriegl, erkläre hiermit an Eidesstatt: Ich war Angehöriger der Totenkopf-SS und vom Januar 1940 bis [328] zum Kriegsende in dem Konzen trationslager Mauthausen stationiert. Bei einer Gelegenheit, ich glaube es war im Herbst 1942, besuchte Ernst Kaltenbrunner Mauthausen. Ich hatte damals Wachtdienst und sah ihn zweimal. Zusammen mit dem Kommandanten des Lagers, Ziereis, ging er in die Gaskammer hinunter zu einem Zeitpunkt, da Gefangene vergast wurden. Das den Vorgang der Vergasung begleitende Geräusch war mir wohl bekannt. Ich hörte, daß die Vergasung während der Anwesenheit Kaltenbrunners vor sich ging. Ich sah Kaltenbrunner von dem Gaskeller heraufkommen, nachdem die Vergasung beendet worden war.« Unterschrieben: »Höllriegl«.

Bei einer Gelegenheit besuchte Kaltenbrunner mit Himmler das Gelände des Lagers Mauthausen und wurde bei dieser Inspektion photographiert.

Ich lege als nächstes Dokument 2641-PS, US-516, vor. Dieses Beweisstück besteht aus zwei eidesstattlichen Erklärungen und einer Reihe von Photographien. Ich halte die Originalphotographien in meiner Hand. Die Originalphotographien sind sehr klein und wurden deshalb vergrößert. Die Photographien im Dokumentenbuch sind keine guten Wiedergaben, dem Gerichtshof werden jedoch bessere Stücke überreicht werden.

DR. KAUFFMANN: Nachdem die gesamte gegen Kaltenbrunner persönlich gerichtete Anklage nun doch vorgetragen wird, fühle ich mich verpflichtet, einen grundsätzlichen Antrag zu stellen. Diesen Antrag hätte ich genau so gut schon heute Vormittag stellen können. Er betrifft die Frage, ob Affidavits verlesen werden können oder nicht. Ich weiß, daß diese Frage bereits Gegenstand der Beratung des Gerichts war, und daß das Gericht diese Frage in bestimmter Weise entschieden hat. Wenn ich die Frage nochmals zum Gegenstand der Entscheidung mache, dann hat das seinen besonderen Grund. Jeder Prozeß ist etwas Dynamisches. Was zu einem Zeitpunkt richtig sein mochte, kann zu einem späteren Zeitpunkt falsch sein. Der größte und bedeutungsvollste Prozeß der Geschichte beruht in vielen wichtigen Punkten auf der bloßen Verlesung von Aussagen, die ausschließlich von der Anklagebehörde und nach deren Maximen aufgenommen worden sind.

Die Verlesung von eidesstattlichen Aussagen ist auf die Dauer nicht befriedigend. Das Bedürfnis wächst von Stunde zu Stunde, einmal einen Belastungszeugen zu sehen, zu hören, seine Glaubwürdigkeit, seine Gedächtnistreue zu prüfen. Viele Zeugen stehen sozusagen vor der Türe dieses Saales und brauchen nur hereingerufen zu werden. Die spätere Vernehmung des betreffenden Zeugen ist nicht ausreichend. Es ist auch nicht sicher, ob das Gericht die Vernehmung über das gleiche Beweisthema zulassen wird. Ich [329] widerspreche deshalb der weiteren Verlesung der jetzt angekündigten Affidavits. Man darf den Geist des Paragraphen 19 des Statuts nicht durch den Buchstaben töten.


VORSITZENDER: Bedeutet Ihr Antrag, daß Sie den Zeugen ins Kreuzverhör nehmen wollen, oder bedeutet Ihr Antrag, daß die eidesstattliche Erklärung nicht verlesen werden soll?


DR. KAUFFMANN: Das letztere.


VORSITZENDER: Die eidesstattliche Erklärung soll nicht verlesen werden?


DR. KAUFFMANN: Ja.


VORSITZENDER: Beziehen Sie sich auf die eidesstattliche Erklärung von Höllriegl, Dokument 2753-PS?


DR. KAUFFMANN: Ja.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Meinung, daß die eidesstattliche Erklärung, die einen erheblichen und wesentlichen Punkt betrifft, als Beweismittel gemäß Artikel 19 des Statuts zugelassen werden soll. Der Gerichtshof wird jedoch jeden Antrag in Betracht ziehen, den der Verteidiger Kaltenbrunners stellen will, um den Zeugen, der diese Erklärung abgegeben hat, ins Kreuzverhör zu nehmen, falls der Zeuge zur Verfügung steht und vorgeladen werden kann.


[Zu KORVETTENKAPITÄN HARRIS gewandt:]


Sie sprachen über die Photographien, nicht wahr?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, Herr Präsident.

Sie wurden als nächstes Stück zum Beweis angeboten. Ich möchte nun auf das erste Affidavit Bezug nehmen, das in dem Dokumentenbuch enthalten ist.


VORSITZENDER: Ja.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Es ist die eidesstattliche Erklärung von Alois Höllriegl.


VORSITZENDER: Ja, Sie haben die eidesstattliche Erklärung gleichzeitig vorgelegt, nicht wahr?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, Herr Vorsitzender. Dieses Affidavit erklärt, und ich zitiere:

»Ich war Mitglied der Totenkopf-SS und war im Mauthausener Konzentrationslager vom Januar 1940 an bis zum Ende des Krieges stationiert. Ich bin völlig vertraut mit allen Gebäuden und dem Gelände im Mauthausener Konzentrationslager. Es wurde mir das Dokument 2641-PS gezeigt, welches aus einer Serie von 6 Photographien besteht. Ich bestätige, daß alle diese Bilder im Mauthausener Konzentrationslager [330] aufgenommen worden sind. Auf der ersten Photographie kann ich be stimmt Heinrich Himmler als den Mann auf der linken Seite identifizieren, Ziereis, den Kommandanten des Mauthausener Konzentrationslagers in der Mitte, und Ernst Kaltenbrunner als den Mann auf der rechten Seite.«

VORSITZENDER: Sagte er, zu welchem Zeitpunkt die Photographien aufgenommen wurden?

KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Nein, Herr Vorsitzender, ich habe kein Beweismaterial dafür, wann diese Photographien aufgenommen wurden.


VORSITZENDER: Also nur, daß Kaltenbrunner dort war?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Nur, daß Kaltenbrunner einmal in Begleitung von Ziereis und Himmler dort war.


VORSITZENDER: Ja.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: In voller Kenntnis der Zustände in den Konzentrationslagern und des Zwecks, dem sie dienten, ordnete Kaltenbrunner die Einlieferung von Leuten in Konzentrationslager an oder gestattete, daß dies in seinem Namen angeordnet wurde.

Ich lege Dokument L-38 als nächstes Beweisstück vor, US-517. Es ist ein Affidavit von Hermann Pister, dem ehemaligen Kommandanten des Konzentrationslagers Buchenwald, das am 1. August 1945 in Freising, Deutschland, bei einer offiziellen militärischen Untersuchung durch die Armee der Vereinigten Staaten abgegeben wurde. Ich zitiere aus dem Dokument, beginnend mit dem zweiten Absatz:

»Mit Ausnahme der Masseneinlieferungen von Häftlingen aus den Konzentrationslagern des besetzten Gebietes wurden alle Häftlinge auf Befehl des Reichssicherheitshauptamtes, Berlin, in das Konzentrationslager Buchenwald eingeliefert. Diese Schutzhaftbefehle (rote Formulare) waren in den meisten Fällen mit dem Namen ›Kaltenbrunner‹ unterzeichnet. Die wenigen übrigen Schutzhaftbefehle waren mit ›Förster‹ unterschrieben.«

Ich lege nun als nächstes Beweisstück Dokument 2477-PS, US-518, vor. Es ist dies eine eidesstattliche Erklärung des Willy Litzenberg, ehemals Chef des Amtes IV/A 1 b des RSHA. Dieses Dokument lautet wie folgt, ich zitiere und beginne mit dem zweiten Absatz.

»Den Leitern der Staatspolizei-Leit- bzw. Staatspolizeistellen stand das Recht der kurzfristigen Verhängung von Schutzhaft zu; in früherer Zeit für die Dauer von 21 Tagen, zuletzt – glaube ich – für die Dauer von 56 Tagen. Schutzhaft, die über diese Zeit hinausging, mußte bei dem hierfür [331] zuständigen Schutzhaftreferat des RSHA beantragt werden. Die Anordnung der Schutzhaft bezw. Unterschrift des Schutzhaftbefehls konnte nur durch den Leiter des RSHA als Chef Sipo und SD erfolgen. Alle Anordnungen und Schutzhaftbefehle, die ich gesehen habe, trugen einen Faksimilestempel von Heydrich oder Kaltenbrunner. Ein derartiges Schriftstück mit einem anderen Namen als Unterschrift habe ich nach meiner Erinnerung nicht gesehen. Wie weit bezw. an wen eventuell der Chef der Sipo und des SD eine Ermächtigung zur Benutzung seines Faksimilestempels erteilt hat, ist mir nicht bekannt. Vielleicht besaß Amtschef IV eine derartige Ermächtigung. Der größere Teil des Schutzhaftreferates wurde seinerzeit nach Prag verlegt. In Berlin blieb nur ein Stab zurück.«

Ich lege nunmehr 2745-PS als Beweisstück US-519 vor. Dies ist ein Befehl vom 7. Juli 1943, der in der ehemaligen Dienststelle der Gestapo-Abteilung, die für Schutzhaftfragen zuständig war, gefunden worden ist. Es handelt sich um einen an das Prager Amt gerichteten Befehl, ein Fernschreiben an die Gestapo-Stelle Köslin mit der Anordnung zu senden, eine gewisse Ratzke in Schutzhaft zu nehmen und sie wegen Arbeitsverweigerung in das Konzentrationslager Ravensbrück einzuliefern. Der Befehl trägt die Faksimileunterschrift Kaltenbrunners, und ich lege dem Gerichtshof den Originalbefehl vor, der dieses Faksimile unter der Haftanordnung trägt. Befehle dieser Art waren die Grundlage für die tatsächlich an die Dienststelle in Prag gesandten Befehle, die Kaltenbrunners Fernschreibeunterschrift trugen. Am Ende der Seite wird der Gerichtshof Kaltenbrunners Faksimilestempel bemerken.

Ich beziehe mich nun auf Dokument L-215, das bereits als US-243 vorgelegt wurde.

Ich glaube, der Gerichtshof wird sich dieses Dokuments erinnern, das bereits zum Beweis vorgelegt wurde, und das fünfundzwanzig Haftbefehle enthält, die von der Prager Dienststelle des RSHA an das Einsatzkommando in Luxemburg gerichtet waren und die alle die mit Schreibmaschine geschriebene Unterschrift. Kaltenbrunners tragen. Der Gerichtshof wird sich erinnern, und ich halte hier das Originaldokument in der Hand, daß diese Haftbefehle rote Formulare waren, auf die sich der Kommandant von Buchenwald in seiner eidesstattlichen Erklärung bezog. Er sagte, daß diese Formulare vom RSHA stammten und die Einlieferung von Leuten nach Buchenwald bedeuteten.

Zu den Konzentrationslagern, in die solche Leute von Kaltenbrunner geschickt wurden, gehörten laut Dokument L-215 Dachau, Natzweiler, Sachsenhausen und Buchenwald.

[332] VORSITZENDER: Welches war das Datum?

KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Die meisten dieser Haftbefehle stammen aus dem Jahre 1944. Ich glaube, alle sind aus dem Jahre 1944.

VORSITZENDER: Erscheint das in dem Dokument?


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Ja, Herr Präsident, es erscheint im Originaldokument. Die erste Seite dieser Übersetzung enthält eine Zusammenfassung aller dieser Dokumente. Nur eins der Aktenstücke wurde vollständig übersetzt, es trägt das Datum vom 15. Februar 1944.


VORSITZENDER: Ja, ich verstehe.


KORVETTENKAPITÄN HARRIS: Unter den angeführten Gründen in diesen Befehlen, die die mit Schreibmaschine geschriebene Unterschrift Kaltenbrunners tragen, waren die folgenden, und ich zitiere:

»Dringend verdächtig, sich zum Nachteil des Reiches zu betätigen; durch fortgesetzte deutschfeindliche und gehässige Äußerungen sowie Beschimpfung und Bedrohung in der nationalsozialistischen Bewegung tätiger Personen; verdächtig der Beihilfe zur Wehrdienstentziehung.«

Ich lege nun Dokument 2239-PS als Beweisstück US-520 vor. Dies ist ein Aktenband von 42 Telegrammen, die das Prager Amt des RSHA an die Gestapostelle in Darmstadt sandte, und die alle die Fernschreibe-Unterschrift Kaltenbrunners tragen. Diese Einlieferungsbefehle wurden in der Zeit vom 20. September 1944 bis 2. Februar 1945 ausgegeben. Die Konzentrationslager, in die Kaltenbrunner diese Leute sandte, schlossen Sachsenhausen, Ravensbrück, Buchenwald, Bergen-Belsen, Flossenbürg und Theresienstadt ein. Die Angehörigen folgender Nationen waren betroffen: Tschechen, Deutsche, Franzosen, Holländer, Italiener, Korsikaner, Litauer, Griechen und Juden. Gründe für die Verschickung waren: Arbeitsverweigerung, religiöse Propaganda, geschlechtliche Beziehungen zu Kriegsgefangenen, kommunistische Äußerungen, Arbeitsbummelei, reichsfeindliche Betätigung, Verbreitung von Greuelnachrichten, »Aktion Gitter«, Arbeitsvertragsbruch, deutschfeindliche Äußerungen, tätliche Angriffe auf einen Vorgesetzten, defaitistische Äußerungen, Diebstahl sowie Flucht aus dem Gefängnis.

Kaltenbrunner sandte nicht nur Leute in die Konzentrationslager, er ermächtigte auch zu Hinrichtungen in den Konzentrationslagern. Ich lege nun das Dokument L-51 als nächstes Beweisstück vor, US-521. Es handelt sich um ein Affidavit des ehemaligen Adjutanten des Konzentrationslagers Mauthausen, Adolf Zutter, das bei einer offiziellen militärischen Untersuchung durch die Armee der Vereinigten Staaten vor fünf Monaten, am 2. August 1945, in Linz, Österreich, abgegeben wurde. Dieses Affidavit sagt, und ich zitiere vom Absatz 3:

[333] »Als Adjutant hat mir der Kommandant von Mauthausen, Standartenführer Ziereis, eine große Anzahl von Exekutionsbefehlen nach Öffnung der Geheimpost zur Weitergabe an Obersturmführer Schulz übergeben. Diese Exekutionsbefehle waren ungefähr in folgender Form verfaßt.«

Dann folgt in dem Affidavit eine Beschreibung eines Exekutionsbefehls, der vom RSHA an den Kommandanten des Konzentrationslagers Mauthausen gerichtet war. Ich lasse diese Beschreibung aus und fahre mit dem nächsten Absatz fort:

»Es kamen auch Befehle zu Exekutionen, die den Namen des Gerichtes nicht enthielten. Diese Befehle trugen bis zur Ermordung Heydrichs dessen Unterschrift oder des zuständigen Vertreters. Später trugen dann die Befehle die Unterschrift von Kaltenbrunner, meistens aber von dessen Vertreter, Gruppenführer Müller.

Dr. Ernst Kaltenbrunner, dessen Unterschrift die obigen Befehle trugen, war Obergruppenführer und Chef des Sicherheitshauptamtes.

Dr. Kaltenbrunner ist etwa 40 Jahre alt, Größe etwa 1,76-1,80, starke Mensurnarben.

Solange Dr. Kaltenbrunner noch Höherer SS- und Polizeiführer in Wien war, hat er mehrere Male das Lager besucht; später hat er als Chef des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) das Lager besucht, obwohl dies seltener war. Während dieser Besuche hat der Kommandant gewöhnlich ihn schon vor der Kommandantur empfangen und Meldung gemacht.

In Verbindung mit der amerikanischen Militärkommission, die hinter der deutschen Hauptkampf linie im slowakischen oder ungarischen Gebiet im Januar 1945 abgesetzt wurde, kann ich mich erinnern, wie diese im Januar 1945 ins KL Mauthausen eingeliefert wurden. Ich schätze die Zahl der Eingelieferten auf 12-15 Mann. Sie trugen eine Uniform, die amerikanisch oder kanadisch war: Braungrüne Farbe und Bluse und Tuchmütze. 8-10 Tage nach der Ankunft kam der Exekutionsbefehl in Form eines Funkspruches oder eines Fernschreibens. Standartenführer Ziereis kam zu mir ins Dienstzimmer und sagte: Jetzt hat Kaltenbrunner die Exekution genehmigt. Das Schreiben war geheim und trug die Unterschrift: gez. Kaltenbrunner. Diese Leute wurden dann standrechtlich erschossen und die Effekten mir durch Oberscharführer Niedermeyer übergeben.«

Das fünfte Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD die Verantwortung trägt, ist die Verschickung von Staatsangehörigen der besetzten Gebiete zur Zwangsarbeit und die Bestrafung von Zwangsarbeitern.

[334] Ich bin sicher, daß der Gerichtshof sich ohne nähere Bezugnahme des Dokuments 3012-PS erinnern wird, das schon als Beweisstück US-190 vorgelegt worden ist. Es war ein Brief des Chefs des Sonderkommandos der Sipo und des SD, der berichtete, daß die Ukraine eine Million Arbeiter für die Rüstungsindustrie aufbringen müßte, und daß, wenn nötig, Gewalt anzuwenden sei. Das Datum dieses Briefes ist der 19. März 1943.

Kaltenbrunners Verantwortlichkeit für die Bestrafung von Fremdarbeitern wird durch Dokument 1063-PS bewiesen, das bereits als Beweisstück US-492 vorgelegt worden ist. Kein Teil dieses Schreibens ist bisher in das Protokoll verlesen worden. Das Schreiben trägt das Datum des 26. Juli 1943 und war an die Höheren SS- und Polizeiführer, die Befehlshaber und Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD, und an die Chefs der Einsatzgruppen B und D gerichtet.

Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß die Einsatzgruppen A, B, C und D, die im Osten tätig waren, die Vernichtung der Juden und der kommunistischen Führer durchführten. Dieses Dokument zeigt, daß Kaltenbrunner die Kontrolle über die Einsatzgruppen B und D ausübte. Dieses Dokument ist unterzeichnet: Kaltenbrunner. Der erste Absatz lautet wie folgt:

»Der Reichsführer-SS hat genehmigt, daß außer den Konzentrationslagern, die der Zuständigkeit des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes unterstehen, auch weiterhin Arbeitserziehungslager errichtet werden dürfen, für die ausschließlich die Sicherheitspolizei zuständig ist. Diese Arbeitserziehungslager sind von der Genehmigung des RSHA abhängig, die nur bei dringendem Bedürfnis (hohe Zahl ausl. Arbeiter usw.) erteilt werden darf.«

Ich lege nun das Dokument D-473 als nächstes Beweisstück vor, US-522. Es muß sich am Anfang des Dokumentenbuchs befinden. Dieser Brief, unterzeichnet: Kaltenbrunner, wurde von ihm am 4. Dezember 1944 an die regionalen Ämter der Kriminalpolizei gesandt.

Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß sich die Verantwortlichkeit Kaltenbrunners sowohl auf die Kriminalpolizei als auch auf die Gestapo erstreckte. In dem Schreiben heißt es, und ich lese vom Anfang:

»Nach dem Erlaß vom 30. Juni 1943 werden die von polnischen und sowjetrussischen Zivilarbeitern begangenen Delikte von den Staatspolizei(leit)stellen geahndet, und zwar auch in den Fällen, in denen zunächst die Kriminalpolizei innerhalb ihrer Zuständigkeit die Ermittlungen geführt hat. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung und Kräfteeinsparung werden unter Abänderung des Erlasses vom [335] 30. Juni 1943 die Kriminalpolizei(leit)stellen ermächtigt, ab sofort die nach der Zuständigkeitsbegrenzung von ihr aufzuklärenden Delikte, soweit es sich um die kleinen und mittleren Kriminaldelikte handelt, selbst zu ahnden.«

Ich beginne mit dem zweiten Absatz:

»Als Mittel der Ahndung stehen der Kriminalpolizei zur Verfügung Polizeihaft..., die Einweisung in ein Konzentrationslager als asozialer oder gemeingefährlicher Vorbeugungshäftling.«

Dann wende ich mich dem letzten Absatz zu.

»Die Unterbringung im Konzentrationslager erfolgt regelmäßig auf Kriegsdauer. Außerdem werden die Kriminalpolizei(leit)stellen ermächtigt, in geeigneten Fällen polnische und sowjetrussische Zivilarbeiter im Einvernehmen mit der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle in die Arbeitserziehungslager der Geheimen Staatspolizei einzuweisen. Soweit diese Möglichkeiten der Ahndung wegen der Besonderheit eines Einzelfalles nicht ausreichen, hat die Abgabe des Vorganges an die zuständige Staatspolizei(leit)stelle zu erfolgen. gez. Dr. Kaltenbrunner.«

Außer der Einweisung von Fremdarbeitern in die Gestapo-Arbeitslager hat Kaltenbrunner Fremdarbeiter durch Einlieferung in Konzentrationslager bestraft.

Ich lege nun Dokument 2582-PS als nächstes Beweisstück, US-523, vor. Es handelt sich um eine Reihe von vier Fernschreibe-Befehlen, mit welchen Personen in Konzentrationslager eingeliefert wurden. Ich lenke die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf den zweiten Befehl, der das Datum vom 18. Juni 1943 trägt, demzufolge an die Stapo in Saarbrücken die Weisung erging, einen Polen in das Konzentrationslager Natzweiler als Facharbeiter zu überstellen. Ich verweise ferner auf das dritte Fernschreiben, datiert vom 12. Dezember 1944, in dem die Gestapo in Darmstadt angewiesen wurde, einen Griechen in das Konzentrationslager Buchenwald zu überführen, weil er sich beschäftigungslos umhertrieb; und auf das vierte Fernschreiben, datiert vom 9. Februar 1945, in dem die Stapo Darmstadt in Bensheim angewiesen wurde, einen französischen Staatsangehörigen wegen arbeitsscheuen und widersetzlichen Benehmens nach Buchenwald einzuliefern. Alle diese Befehle sind unterzeichnet: Kaltenbrunner.

Ich unterbreite nun Dokument 2580-PS als nächstes Beweisstück, US-524. Dieses Dokument enthält weitere drei dieser roten Formularbefehle für Schutzhaft, sämtlich von Kaltenbrunner unterschrieben. Der erste Befehl zeigt, daß ein holländischer Staatsangehöriger wegen Arbeitssabotage in Schutzhaft genommen wurde, [336] der zweite, daß ein Franzose wegen Arbeitssabotage und Aufsässigkeit in Schutzhaft genommen wurde. Beide sind vom 2. Dezember 1944 datiert.

Das sechste Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, ist die Exekution gefangengenommener Kommandos und Fallschirmspringer und der Inschutznahme von Zivilpersonen, die alliierte Flieger lynchten.

Der Gerichtshof wird sich, dessen bin ich sicher, ohne nähere Bezugnahme daran erinnern, daß der Befehl Hitlers vom 18. Oktober 1942, Dokument 498-PS, US-501, anordnete, daß die Kommandos, auch wenn sie Uniform trugen, bis zum letzten Mann niederzumachen seien, und daß einzelne Kommando-Angehörige, die von der Polizei gefangen würden, dem Sicherheitsdienst zu übergeben seien.

Ich lege nun Dokument 1276-PS als nächstes Beweisstück vor, US-525. Es ist ein Schnellbrief, Geheime Reichssache vom Chef der Sicherheitspolizei und dem SD, gezeichnet: im Auftrag Müller. Der Brief ist an das Oberkommando der Wehrmacht gerichtet, und der Chef der Sicherheitspolizei und des SD erklärt darin, ich zitiere vom dritten Absatz auf Seite 2 der englischen Übersetzung:

»Ich habe den Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Paris angewiesen, derartige Fallschirmspringer in englischer Uniform als Angehörige von Kommandounternehmungen gemäß dem Führerbefehl vom 18. Oktober 1942 zu behandeln und die militärischen Stellen in Frankreich darauf hinzuweisen, daß die Behandlung seitens der Wehrmacht entsprechend erfolgt.«

Dieser Brief war vom 17. Juni 1944 datiert. Die Exekutionen wurden vom SD, und zwar gemäß dem besagten Befehl Hitlers vom 18. Oktober 1942, zu einer Zeit durchgeführt, als Kaltenbrunner Chef der Sicherheitspolizei und des SD war, wie dies das Dokument 526-PS, US-502, beweist. Es handelt sich um den Befehl, der heute Vormittag vorgelegt worden ist. Ich bin sicher, daß sich der Gerichtshof daran erinnert.

Die Methode der Polizei, Zivilpersonen, die alliierte Flieger lynchten, zu schützen, wurde angewandt, während Kaltenbrunner Chef der Sicherheitspolizei und des SD war.

Als nächstes Beweisstück lege ich nun Dokument 2990-PS vor, das bereits als US-526 zum Beweis angeboten wurde. Es ist ein Affidavit von Walter Schellenberg, dem ehemaligen Chef des Amtes VI des RSHA, und lautet Absatz 7, und das ist alles, was ich aus dieser eidesstattlichen Erklärung verlesen möchte:

»Im Jahre 1944, bei einer anderen Gelegenheit, aber auch im Laufe einer Amtschefbesprechung, faßte ich Bruchstücke eines Gespräches zwischen Kaltenbrunner und Müller auf. [337] Mir ist fest erinnerlich die folgende Bemerkung Kaltenbrunners: Alle Dienststellen des Sicherheitsdienstes und der Sicherheitspolizei sind davon in Kenntnis zu setzen, daß gegen Pogrome der Bevölkerung gegen englische und amerikanische Terror-Flieger nicht eingeschritten werden darf; umgekehrt soll die feindliche Stimmung gefördert werden.«

Das siebente Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, betrifft die Verschickung von Zivilpersonen aus den besetzten Ländern nach Deutschland, um dort geheimen Strafverfahren und Bestrafung unterworfen zu werden, und die Bestrafung von Zivilpersonen aus den besetzten Gebieten nach summarischen Methoden. Die Tatsache, daß diese Verbrechen auch nach dem 30. Januar 1943 begangen wurden, wird in Dokument 835-PS gezeigt, das ich als nächstes Beweisstück vorlegen werde, US-527. Es ist ein Schreiben des Oberkommandos der Wehrmacht an die Deutsche Waffenstillstandskommission, datiert vom 2. September 1944. Das Dokument beginnt und ich zitiere:

»Nach den Bezugserlassen sind alle nichtdeutschen Zivilpersonen der besetzten Gebiete, die die Sicherheit oder Schlagfertigkeit der Besatzungsmacht durch Terror- und Sabotageakte oder in anderer Weise gefährdet haben, der Sicherheitspolizei und dem SD zu übergeben. Ausgenommen sind nur solche Gefangene, die vor Bekanntgabe dieser Erlasse rechtskräftig zum Tode verurteilt worden sind oder eine Freiheitsstrafe angetreten haben. Zu den Straftaten, die die Sicherheit oder Schlagfertigkeit der Besatzungsmächte gefährden, gehören auch die politischen Straftaten.«

Das achte Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich war, ist die Exekution und die Gefangenhaltung in Konzentrationslagern von Personen für angeblich von ihren Verwandten begangene Verbrechen. Daß diese Verbrechen auch nach dem 30. Januar 1943 begangen wurden, beweist das Dokument L-37, das bereits heute Morgen als US-506 vorgelegt wurde. Es ist ein Brief des Kommandeurs der Sipo und des SD für den Distrikt Radom vom 19. Juli 1944, in dem es heißt, daß die Männer der Sippe von Mördern und Saboteuren erschossen und die weiblichen Angehörigen über sechzehn Jahre in Konzentrationslager einzuweisen seien. Ich beziehe mich nochmals auf Dokument L-215, das als US-243 zum Beweis angeboten wurde, und insbesondere auf den Fall Junker, der auf Anordnung Kaltenbrunners durch die Gestapo in das Konzentrationslager Sachsenhausen überführt wurde, weil »er als Angehöriger einer fahnenflüchtigen Person erwarten läßt, er werde in Freiheit die Belange des Großdeutschen Reiches schädigen.«

[338] Das neunte Verbrechen, wofür Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD verantwortlich ist, besteht in der Räumung von Sipo- und SD-Gefängnissen und Konzentrationslagern. Ich verweise den Gerichtshof auf Dokument L-53, das heute Morgen als Beweisstück US-291 vorgelegt wurde. Es handelt sich um das Schreiben des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Distrikt Radom vom 21. Juli 1944, in dem es heißt, daß der Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD im General-Gouvernement angeordnet hat, alle Sipo- und SD-Gefängnisse zu räumen, und, falls nötig, die Gefängnisinsassen zu liquidieren.

Ich lege jetzt als nächstes Beweisstück Dokument 3462-PS, US-528, vor. Es ist die beschworene Aussage von Bertus Gerdes, früher Gaustabsamtsleiter unter dem Gauleiter von München. Dieses Verhör fand bei einer offiziellen Untersuchung durch die Armee der Vereinigten Staaten statt. In diesem Verhör ist Gerdes aufgefordert worden, alles zu sagen, was er über Kaltenbrunner wüßte. Ich möchte nur einen sehr kleinen Teil seiner Angaben vorlesen, beginnend mit dem dritten Absatz auf Seite 2:

»Giesler erzählte mir, daß Kaltenbrunner in dauernder Verbindung mit ihm sei, daß er sich große Sorgen um das Verhalten der ausländischen Arbeiter und vor allen Dingender Insassen der Konzentrationslager Dachau, Mühldorf und Landsberg mache, die sich im Zuge der sich nähernden alliierten Armeen befänden. An einem Dienstag, Mitte April 1945, erhielt ich vom Gauleiter einen Anruf, mich für eine Nachtbesprechung freizuhalten. Im Laufe unserer persönlichen Unterhaltung an diesem Abend wurde mir von Gauleiter Giesler eröffnet, daß er vom Obergruppenführer Kaltenbrunner eine Weisung erhalten habe, im Auftrage des Führers unverzüglich eine Planung für die Liquidierung des Konzentrationslagers Dachau und der beiden jüdischen Arbeitslager Landsberg und Mühldorf auszuarbeiten. Die Weisung sah vor, die beiden jüdischen Arbeitslager Landsberg und Mühldorf durch die deutsche Luftwaffe zu vernichten, da die Baustelle dieser Lager in letzter Zeit wiederholt, von feindlichen Luftangriffen heimgesucht wurde. Diese Aktion erhielt den Decknamen ›Wolke A 1‹.«

Ich wende mich nun dem zweiten Absatz auf Seite 3 zu und zitiere aus diesem Verhör:

»Ich war mir darüber im klaren, diesen Auftrag niemals zur Durchführung zu bringen. Da die Aktion ›Wolke A 1‹ schon längst zur Auslösung gekommen sein sollte, wurde ich förmlich überlaufen von den Kurieren Kaltenbrunners, und ich sollte auch die Einzelheiten der Mühldorfer und Landsberger Aktionen mit den beiden zuständigen Kreisleitern [339] besprochen haben. Die Kuriere, in den meisten Fällen SS-Offiziere, gewöhnlich SS-Untersturmführer, gaben mir kurze und harte Befehle zum Lesen und Abzeichnen. Die Befehle drohten mir bei Nichtbefolgung die fürchterlichsten Strafen an, einschließlich Hinrichtung im Falle der Nichtbefolgung. Ich konnte die Nichtdurchführung jedoch immer mit schlechtem Flugwetter, Benzin- und Bombenmangel begründen. Kaltenbrunner befahl daher, die Landsberg-Juden im Füßmarsch nach Dachau zu führen, um sie in die Dachauer Vergiftungsaktionen einzuschließen, und daß die Mühldorfer Aktion die Gestapo zur Durchführung bringen sollte.

Für das Konzentrationslager Dachau befahl Kaltenbrunner eine Aktion ›Wolkenbrand‹, die vorsah, die Insassen des Konzentrationslagers Dachau, mit Ausnahme der arischen Angehörigen der Westmächte, mit Gift zu liquidieren.

Gauleiter Giesler erhielt diesen Befehl direkt von Kaltenbrunner und besprach in meinem Bei sein mit dem Gaugesundheitsführer Dr. Harrfeld die Beschaffung der erforderlichen Menge von Giftstoffen. Dr. Harrfeld versprach, diese Menge auf Befehl zu beschaffen und wurde angewiesen, meine weiteren Befehle abzuwarten. Da ich auf jeden Fall die Ausführung dieser Aktion verhindern wollte, gab ich keine weiteren Anweisungen an Dr. Harrfeld.

Kaum waren die Insassen von Landsberg in Dachau eingeliefert, als bereits durch Kurier von Kaltenbrunner die Auslösung des Kennwortes ›Wolkenbrand‹ gegeben wurde.

Die Durchführung der Aktion ›Wolke A 1‹ und ›Wolkenbrand‹ verhinderte ich dadurch, daß ich Giesler die Begründung gab, daß die Front zu nahe sei und ihn um Weiterbeförderung an Kaltenbrunner bat.

Kaltenbrunner gab daher schriftliche Anweisungen an Dachau, alle Häftlinge der westlichen europäischen Nationen per Lastwagen in die Schweiz zu transportieren und die übrigen Insassen zu Fuß ins Ötztalgebiet (Tirol) zu führen, wo die endgültige Liquidierung der Häftlinge so oder so stattfinden sollte.«


VORSITZENDER: Das Gericht wird sich jetzt vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

3. Januar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 4, S. 317-341.
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