Nachmittagssitzung.

[598] MR. ALBRECHT: Hoher Gerichtshof! Zwei wichtige Besprechungen, auf die bereits von der Anklagebehörde hingewiesen wurde, zeigen klar, wie der Angeklagte Göring die wirtschaftlichen Vorbereitungen Deutschlands für den Angriffskrieg veranlaßte und leitete. Am 8. Juli 1938 sprach er vor einer Reihe führender deutscher Luftfahrtindustrieller und legte den Grundstein für ein ungeheures Anwachsen der Luftfahrtproduktion. Er wies darauf hin, daß ein Krieg mit der Tschechoslowakei bevorstehe und prahlte damit, daß die deutsche Luftwaffe der englischen an Qualität und Quantität überlegen sei. Er erklärte ferner:

»... wenn wir den Kampf gewinnen würden. Dann ist Deutschland die erste Macht der Welt, dann gehört Deutschland der Markt der Welt, dann kommt die Stunde, wo Deutschland reich ist. Aber man muß was riskieren...«

Dieser Ausspruch stammt aus dem Dokument R-140, US-160.

Einige Wochen nach dem Münchener Abkommen sagte Göring am 14. Oktober 1938 bei einer anderen Besprechung in seinem Amt, daß Hitler ihn mit der Durchführung eines gigantischen Rüstungsprogramms beauftragt habe, das alles bisher Erreichte in den Schatten stellen werde. Er deutete an, daß er beauftragt sei, so schnell wie möglich eine fünfmal so große Luftwaffe aufzubauen, die Wiederaufrüstung von Heer und Marine zu beschleunigen, und sich dabei auf Angriffswaffen, insbesondere schwere Artillerie und schwere Tanks zu konzentrieren. Bei dieser Besprechung legte er ein bestimmtes Programm vor, wie diese Ziele zu erreichen seien. Dies ist eine kurze Zusammenfassung der Tatsachen, die sich aus dem bereits vorgelegten Dokument 1301-PS, US-123, ergeben.

In seiner Doppelrolle als Reichsluftfahrtminister und Oberbefehlshaber der deutschen Luftwaffe war es Görings Aufgabe, die Luftwaffe zu einer wirklichen Kriegsstärke zu entwickeln. Schon am 10. März 1935 legte er bei einem Interview mit einem Korrespondenten der Londoner Daily Mail die Maske der Heuchelei ab und erklärte offen vor aller Welt, daß er im Begriff stünde, eine Kriegsluftwaffe im wahrsten Sinne des Wortes aufzubauen.

Zwei Monate später sprach Göring noch unverblümter in einer Ansprache vor tausend Offizieren der Luftwaffe. Ich lege aus unserem Dokument 3441-PS, US-437, Görings »Reden und Aufsätze«, einen weiteren Auszug vor, der bisher noch nicht verlesen wurde. Auf Seite 242 sagt Göring:

»Ich habe schon einmal gesagt: Mir schwebt vor, eine Luftwaffe zu besitzen, die, wenn einmal die Stunde schlagen sollte, wie ein Chor der Rache über den Gegner hereinbricht. [598] Der Gegner muß das Gefühl haben, schon verloren zu sein, bevor er überhaupt mit euch gefochten hat.«

Im gleichen Jahr, am 16. März 1935, setzte er seinen Namen unter das Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht, das die allgemeine Wehrpflicht einführte, und das damit eine Verhöhnung des Versailler Vertrags durch Nazi-Deutschland darstellte. Der Gerichtshof wird von diesem Gesetz amtlich Kenntnis nehmen. Es ist unser Dokument 1654-PS, aus dem ich mit Erlaubnis des Gerichtshofs nichts verlesen werde. Es ist das Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht und ist im Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, Seite 369, abgedruckt.

Wie aus der bereits eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Gesandten Messersmith hervorgeht, ließen die Erklärungen Görings zu dieser Zeit keinen Zweifel bei den alliierten Diplomaten darüber entstehen, daß Deutschland im Begriff war, seine Luftwaffe für einen bevorstehenden Krieg voll zu mobilisieren.

Göring war tatsächlich die Seele der militärischen Vorbereitung in Deutschland für einen Angriffskrieg.

In der deutschen Wirtschaftsentwicklung nahm er ebenfalls während der gesamten Vorkriegszeit eine Schlüsselstellung ein. Obwohl er offiziell keine Stellung auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten bekleidete, galt er doch in der Geschichte als der Nazi Nummer 2, der in allen wichtigen Abschnitten der Nazi-Angriffe zwischen 1937 und 1941 eine bedeutende Rolle spielte.

In der österreichischen Angelegenheit war Göring Souffleur und Spielleiter der diplomatischen »Tragikomödie«, die sich vor einer entrüsteten, aber schweigenden Welt abspielte.

Dem Gerichtshof ist die Mitschuld Görings an dem Angriff auf Österreich vollkommen bekannt. Uns sind aber gerade einige zusätzliche Dokumente zur Kenntnis gekommen, die beweisen, daß Göring nicht nur aktiv daran teilnahm, sondern daß er vielleicht sogar unmittelbar damit beauftragt war, den deutschen Plan des österreichischen Anschlusses durchzuführen.

Ich möchte nun als erstes dieser Dokumente unser Dokument 3473-PS, US-581, vorlegen. Ich werde aus diesem Beweisstück nichts verlesen, möchte jedoch die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf einen Brief lenken, den Keppler, einer von Görings Vertretern, an den Angeklagten Göring schrieb. Er ist vom 6. Januar 1938 datiert. Aus seinem Zusammenhang scheint sich der stichhaltige Schluß ziehen zu lassen, daß Göring schon 1937 aktiv an der österreichischen Angelegenheit arbeitete. Unsere bisherigen Beweise ließen ihn viel später auf der Bildfläche erscheinen. Die Anklagebehörde mißt diesem Dokument eine besondere Bedeutung zu, da es zeigt, daß der Angeklagte Seyß-Inquart tatsächlich von Göring beauftragt war, die Befehle der Nazi-Verschwörer in Wien [599] auszuführen. Das Dokument selbst wird bei der Behandlung der persönlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Seyß-Inquart verlesen und erörtert werden; ich möchte jetzt die Zeit des Gerichtshofs dafür nicht in Anspruch nehmen.

Das zweite Dokument, das ich einführen möchte, ist 3472-PS, US-582. Dieses Beweisstück dürfte den Versuch der Verschwörer dartun, den Anschein zu erwecken, daß der vollzogene Anschluß mit »legalen« Mitteln erreicht wurde. Die österreichischen Mitglieder der NSDAP hatten anscheinend den Auftrag, sich herauszuhalten, um den offiziellen Reichsbehörden, das heißt dem Angeklagten Göring und wahrscheinlich auch dem Angeklagten von Papen, die Möglichkeit zu geben, durch direkte Fühlungnahme mit den österreichischen Behörden ihre Teufelei auszuführen. Ich zitiere nun aus diesem Dokument:

»Gestern erreichte mich die Nachricht, daß Landesleiter Leopold« – ich möchte unterbrechend bemerken, daß das Wort »Landesleiter« der Titel des Führers der nationalsozialistischen Bewegung in Österreich ist – »nun auch seinerseits Besprechungen mit Bundeskanzler Schuschnigg aufgenommen habe. Ich habe daraufhin das Auswärtige Amt gebeten, die Richtigkeit dieser Meldung nachzuprüfen und gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, daß derartige Unterhandlungen unterbleiben, da doch hierdurch nur der Fortgang der übrigen Verhandlungen gestört werden kann.

Soeben teilt mir das Auswärtige Amt mit, daß nunmehr eine Meldung der Gesandtschaft in Wien vorliegt, die den Tatbestand bestätigt. Ich erlaube mir daher die Anfrage, ob es nicht zweckmäßig ist, Landesleiter Leopold und den anderen Mitgliedern der Landesleitung diese Verhandlungen mit Bundeskanzler Schuschnigg, wie auch jede Unterhandlung mit österreichischen Regierungsstellen wegen Durchführung des Abkommens vom 11. Juli 1936 zu verbieten, soweit sie nicht nach Fühlungnahme und im Einverständnis mit den maßgebenden Stellen im Reich erfolgen.«

Ich möchte nun die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf den Vermerk lenken, der sich unten auf diesem Brief befindet. Er ist mit Blaustift geschrieben. Obschon der Übersetzer die Initiale unter diesem Vermerk nicht deutete, möchte ich bemerken, daß es ein großes »G« ist; ich habe keine Zweifel, daß der Vermerk von dem Angeklagten Göring geschrieben war. Er lautet:

»Einverstanden! Am besten gibt Minister Heß oder Herr Bormann diesen Befehl! Keppler soll dies telephonisch veranlassen!«

Ich erlaube mir, Ihre Aufmerksamkeit noch auf einen weiteren, mit Bleistift geschriebenen Vermerk in der oberen rechten Ecke [600] zu lenken: »Von Frl. Ernst telephonisch am 11. Februar 1938 an Herrn Keppler durchgegeben. Gezeichnet ›G‹.« Hier handelt es sich aber, wie wir wissen, um das Zeichen von Fräulein Grundmann, einer der Sekretärinnen Görings.

Das dritte Dokument, 3471-PS, lege ich als Beweisstück US-583 vor. Der erste Brief in diesem Beweisstück ist von demselben Keppler an denselben, vor kurzer Zeit erwähnten, Bodenschatz geschrieben, der jedoch jetzt General ist. Ich möchte diesen Brief nicht verlesen, sondern, wenn es dem Gerichtshof recht ist, kurz zusammenfassen. Dieser Brief und seine Anlagen lassen erkennen, daß Leopold, der Nazi-Landesleiter in Österreich, den von Berlin gegebenen Befehlen nicht sehr zugänglich war, und daß er den Anschluß auf seine Art und Weise vollziehen wollte. Die zweite Anlage zu diesem Briefe, die an Keppler gerichtet ist, der nach diesem Briefe SS-Gruppenführer gewesen zu sein scheint, zeigt, daß bedeutende Nazis sich für einen gewissen Major Klausner als Nachfolger Leopolds auf dem Posten eines Landesleiters einsetzten. Ich möchte den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß sich am linken Rande des Briefes ein Rotstiftzeichen befindet; es ist jene charakteristische Farbe, die nach unserem Wissen bei mehreren Gelegenheiten von Göring benutzt wurde; das läßt darauf schließen, daß Göring diese Dokumente persönlich gesehen und General Bodenschatz ihn auf sie aufmerksam gemacht hatte. Auf jeden Fall zeigen diese Briefe erneut, daß Göring einer der Hauptverschwörer in der österreichischen Angelegenheit war.

Als es endlich am 11. März 1938 soweit war, den Anschluß zu vollziehen, hatte Göring die volle Kommandogewalt in seinen Händen. An diesem Tage leitete er während des ganzen Nachmittags und Abends telephonisch die Aktionen des Angeklagten Seyß-Inquart und der anderen Nazi-Verschwörer in Wien. Die betreffenden Teile dieser telephonischen Unterhaltungen wurden, wie Sie sich erinnern werden, in das Sitzungsprotokoll verlesen.

Wie erinnerlich, diktierte er schon am frühen Abend des 11. März dem Angeklagten Seyß-Inquart das Telegramm, das dieser nach Berlin schicken sollte, und in dem die Nazi-Regierung ersucht wurde, deutsche Truppen nach Österreich zu senden, um »Blutvergießen zu verhindern«. Zwei Tage später war er in der Lage, den Angeklagten Ribbentrop in London anzurufen und ihm voller Freude über seinen Erfolg zu berichten; dabei erklärte er wörtlich: »Diese Erzählung, wir hätten ein Ultimatum gestellt, das ist natürlich Quatsch«. Ich darf vielleicht einfügen, daß diese von mir eben erwähnte Stelle in das Sitzungsprotokoll. Band 2, Seite 469, verlesen wurde.

Ebenso spielte Göring eine bedeutende Rolle bei dem Überfall auf die Tschechoslowakei. Im März 1938, zur Zeit des Anschlusses [601] hatte er dem Tschechoslowakischen Gesandten in Berlin eine feierliche Versicherung gegeben, daß die deutsch-tschechischen Beziehungen durch die Entwicklung in Österreich nicht ungünstig beeinflußt würden. Er hatte betont, daß sich Deutschland auch weiterhin um die Besserung dieser Beziehungen ernstlich bemühen werde. In diesem Zusammenhang gebrauchte er den Ausdruck »Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort«. Dieser Ausspruch wurde kürzlich in das Sitzungsprotokoll Band 3, Seite 49, verlesen.

Andererseits brachte er in seiner vorerwähnten Ansprache am 8. Juli 1938 an deutsche Luftfahrtindustrielle seine private Ansicht zu diesem Thema, die kaum in Einklang mit seinen feierlichen offiziellen Erklärungen standen, vollkommen klar zum Ausdruck.

Am 14. Oktober 1938, kurz nach dem Münchener Abkommen, erklärte Göring bei einer Besprechung im Luftfahrtministerium, daß das Sudetenland mit allen Mitteln ausgebeutet werden müsse, und er mit einer vollständigen industriellen Einverleibung der Tschechoslowakei rechne. In der Zwischenzeit führte er, wie die dem Gerichtshof vorliegenden Beweismittel zeigen, die Vertreter der slowakischen Marionetten-Regierung zum gleichen Zweck an der Nase herum.

Nach dem vollständigen Raub der Tschechoslowakei im folgenden Jahr erklärte Göring offen, welche Absichten Deutschland während der ganzen Episode gehabt hatte. Er führte aus, daß die Eingliederung Böhmens und Mährens in die deutsche Wirtschaft unter anderem deshalb stattgefunden habe, um das deutsche Kriegspotential durch Ausbeutung der dortigen Industrie zu heben.

Göring war ebenfalls die treibende Kraft bei den späteren Verbrechen gegen den Frieden. Als Nachfolger Hitlers, als Chef der Luftwaffe und Wirtschaftszar von Großdeutschland, nahm er an allen Plänen für die militärischen Operationen der Nazi-Streitkräfte in Ost und West teil.

In der polnischen Angelegenheit war es zum Beispiel Göring, der am 31. Januar 1935 der durch den Grafen Czembek vertretenen Polnischen Regierung Zusicherungen gab, wie sie im Polnischen Weißbuch aufgezeichnet sind; ich bitte den Gerichtshof, hiervon amtlich Kenntnis zu nehmen. In ihnen heißt es, daß in Polen nicht die geringsten Befürchtungen gehegt zu werden brauchten, daß Deutschland nicht auch in Zukunft an ihm, nämlich dem deutsch-polnischen Bündnis, festhalten würde. Dennoch half Göring vier Jahre später, bei der Vorbereitung der Pläne für die rücksichtslose Invasion polnischen Gebiets.

Hinsichtlich des Angriffs auf die Sowjetunion beweisen die bereits vorgelegten Dokumente, daß Pläne für die rücksichtslose Ausbeutung sowjetrussischen Gebiets bereits Monate vor Eröffnung der Feindseligkeiten vorlagen. Göring wurde die Leitung dieser[602] Plünderungsarmee übertragen, deren Aufgabe in der »Erfassung von Rohmaterialien und in der Übernahme aller wichtigen Betriebe« bestand.

Alle diese Einzelfälle sind nur herausgegriffen, um Görings Tätigkeit auf dem Gebiet des Angriffskriegs zu beleuchten. Auf den Seiten 20, 21 und 22 unseres Schriftsatzes erscheint eine durchaus nicht vollständige Liste von Dokumenten, die schon früher von der Anklagebehörde vorgelegt wurde; aus den Dokumenten geht hervor, daß Göring nicht nur mit dem Kriegsprogramm der Nazis vertraut war, sondern auch fortgesetzt an ihm teilnahm.

Wir wenden uns nun Görings Verantwortlichkeit für die Planung und seiner Teilnahme an der Beschaffung von Zwangsarbeitern, der Deportation und Versklavung der Bevölkerung der besetzten Gebiete, dem Einsatz von Kriegsgefangenen in die deutsche Kriegsindustrie, dem Raub von Kunstwerken und der Germanisierung und Plünderung der von den Nazis überrannten Länder zu.

Das vor kurzem eingeführte Beweismaterial hat das Zwangsarbeitsprogramm der Nazi-Verschwörer eingehend behandelt und seine beiden verbrecherischen Zwecke aufgezeigt. Der erste Zweck bestand darin, den Arbeiterbedarf der Nazi-Kriegsmaschine zu decken, indem Bewohner besetzter Gebiete gezwungen wurden, in Deutschland zu arbeiten, der zweite, die Bevölkerung der besetzten Gebiete zu schwächen oder zu vernichten. Es hat sich gezeigt, daß Millionen ausländischer Arbeiter nach Deutschland gebracht wurden, zum größten Teil unter Druck, meistens auch mit Gewalt; daß diese Arbeiter sodann unter Bedingungen unbeschreiblicher Brutalität und Erniedrigung schaffen mußten, und daß sie häufig in Fabriken und Industrieanlagen eingesetzt waren, die ausschließlich der Erzeugung von Kriegsmaterial dienten.

Göring war stets in das Sklavenarbeitsprogramm eingeschaltet. Erfassung und Zuweisung von Arbeitskräften sowie die Festlegung der Arbeitsbedingungen gehörten zu seinem Geschäftsbereich als Beauftragter für den Vierjahresplan; von Anfang an hatten sich einige Amtsstellen des Vierjahresplans mit solchen Arbeiten befaßt. Ich bitte den Gerichtshof, insoweit von unserem Dokument 1862-PS amtlich Kenntnis zu nehmen. Es ist die Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936, abgedruckt im Reichsgesetzblatt 1936, Teil I, Seite 887. Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich dieselbe nicht verlesen.

Bald nach dem Fall Polens begann Göring mit der Versklavung einer großen Anzahl von Polen. Am 25. Januar 1940 berichtete der Angeklagte Frank, Generalgouverneur von Polen, Göring über seine Anweisungen, betreffend:

[603] »Bereitstellung und Transport von mindestens 1 Million Land- und Industriearbeitern und -arbeiterinnen ins Reich – davon etwa 750000 landwirtschaftliche Arbeitskräfte, von denen mindestens 50 % Frauen sein müssen -zur Sicherstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung im Reich und als Ersatz für im Reich fehlende Industriearbeiter.«

Dieses Zitat ist aus unserem Dokument 1375-PS, US-172, entnommen.

Daß die Befehle für die Bereitstellung dieser ungeheuren Anzahl von Arbeitern von dem Angeklagten Göring stammten, geht klar aus den Erklärungen hervor, die im Tagebuch des Angeklagten Frank unter dem 10. Mai 1940 erscheinen; es ist bereits als Beweismaterial eingeführt worden.

Der Angeklagte Göring ist auch für die scharfe Behandlung verantwortlich, die den Arbeitern bei ihrem Eintreffen in Deutschland zuteil wurde. Am 8. März 1940 erließ er als Beauftragter für den Vierjahresplan und als Vorsitzender des Ministerrats für die Reichsverteidigung eine Weisung mit dem Betreff: »Behandlung Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums im Reich.« Zum Beweis hierfür verweise ich auf unser Dokument R-148. Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich es jetzt nicht vorlegen, da es später von der Sowjetischen Anklagebehörde eingeführt werden wird.

Am 29. Januar 1942 sandte die Geschäftsgruppe Arbeitseinsatz im Amt Vierjahresplan ein von Dr. Mansfeld, dem Hauptabteilungsleiter für Arbeitseinsatz im Amt Vierjahresplan, unterzeichnetes Rundschreiben an verschiedene Militär- und Zivilbehörden in den besetzten Gebieten. Dort wird gefordert, »alle... Maßnahmen... zu treffen«, um die Arbeiter zu zwingen, nach Deutschland zu gehen. Ich werde aus diesem Beweisstück nichts verlesen, möchte aber dieses Dokument 1183-PS, US-585, vorlegen. Es ist ein Rundschreiben des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 29. Januar 1942.

Wie schon früher dargelegt, gab Hitler am 21. März 1942 einen Erlaß heraus, durch den er den Angeklagten Sauckel zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannte; er wies ihn an, seine Aufgaben im Rahmen des Vierjahresplans durchzuführen, und unterstellte ihn Göring als Chef des Vierjahresplans unmittelbar.

Am 27. März 1942 erließ Göring seine wichtige Ermächtigungsanordnung zur Durchführung des Führererlasses vom 21. März 1942. Der Gerichtshof hat von diesem Erlaß, unserem Dokument 1666-PS, bereits amtlich Kenntnis genommen.

Da der Angeklagte Sauckel dem Vierjahresplan unterstellt war, bleibt die volle Verantwortung für die enormen Kriegsverbrechen, die von Sauckel als Generalbevollmächtigtem für den Arbeitseinsatz begangen wurden, an dem Angeklagten Göring haften. Mit diesen [604] Verbrechen haben wir uns bei unserem Beweisvortrag über die Zwangsarbeit und die ungesetzliche Verwendung von Kriegsgefangenen befaßt.

Bei diesen Darlegungen wurde auch bewiesen, daß die Nazi-Verschwörer Kriegsgefangene unter gefährlichen Bedingungen und bei der Erzeugung und dem Transport von Waffen und Munition arbeiten ließen. Dies geschah unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Artikel 31 und 32 der Genfer Konvention über Kriegsgefangene vom 27. Juli 1929. Der Angeklagte Göring war an all diesen Verbrechen beteiligt.

Am 7. November 1941 fand eine Besprechung über den Einsatz von Sowjetrussen einschließlich der Kriegsgefangenen statt; aus einem von Körner, dem damaligen Staatssekretär des Angeklagten Göring als Beauftragten für den Vierjahresplan, unterzeichneten Vermerk geht hervor, daß Göring bestimmte rücksichtslose Weisungen über den Einsatz von Sowjetrussen, und zwar sowohl der Kriegsgefangenen als auch der freien Bürger als Arbeiter gegeben hatte. Ich beziehe mich auf unser Dokument 1193-PS, welches ich mit Genehmigung des Gerichtshofs jetzt nicht vor legen möchte, da die Sowjetische Anklagebehörde dies später tun wird.

Aus einer geheimen Kommandosache, die Aufzeichnungen über Görings Ausführungen in derselben Konferenz vom 7. November 1941, über die bereits Beweismaterial vorliegt, enthält, ergeben sich folgende Tatsachen:

1. Daß von insgesamt 5 Millionen Kriegsgefangenen 2 Millionen in der Kriegsindustrie eingesetzt waren;

2. daß es vorteilhafter wäre, Kriegsgefangene zu verwenden, als ungeeignete ausländische Arbeiter;

3. daß Polen, Holländer usw. nötigenfalls als Kriegsgefangene eingezogen und als solche beschäftigt werden sollten, falls keine Arbeitsleistung im freien Arbeitsvertrag erzielt werden könnte.

Das ergibt sich aus unserem Dokument 1206-PS, das bereits als Beweisstück US-215 eingereicht wurde.

In einem Geheimschreiben des Reichsarbeitsministers an die Präsidenten der Landesarbeitsämter, das schon vorgelegt ist, findet sich die Aufzeichnung, daß auf persönlichen Befehl des Reichsmarschalls, des Angeklagten Göring, 100000 französische Kriegsgefangene, die noch nicht in der Rüstungsindustrie beschäftigt waren, der Luftrüstungsindustrie zugeteilt werden sollten, und daß hierdurch entstehende Lücken in der Versorgung mit Arbeitskräften durch sowjetische Kriegsgefangene ausgefüllt werden sollen.

Unter Beweis wurde auch bereits das organisierte, systematische Programm der Nazi-Verschwörer für die kulturelle Ausplünderung [605] jedes einzelnen Landes in Europa gestellt. Die ununterbrochene Verbindung des Angeklagten Göring mit diesen Umtrieben wurde bereits im einzelnen dargelegt.

Im Oktober 1939 verlangte der Angeklagte Göring von Dr. Mühlmann, daß er sofort Schritte zur »Sicherung« aller polnischen Kunstschätze unternehme. In seiner bereits vorgelegten eidesstattlichen Erklärung bekundet Dr. Mühlmann, daß er der Sonderbeauftragte des Generalgouverneurs von Polen, des Angeklagten Frank, für die Sicherstellung der Kunstschätze im Generalgouvernement vom Oktober 1939 bis September 1943 war, und daß der Angeklagte Göring in seiner Funktion als Vorsitzender des Reichsverteidigungsrats ihm diesen Auftrag erteilt hatte.

Mühlmann bestätigt auch, daß es die offizielle Politik des Angeklagten Frank war, alle wichtigen Kunstwerke, die Eigentum von polnischen öffentlichen Einrichtungen, privaten Sammlungen und der Kirche waren, in Verwahrung zu nehmen, und daß diese Kunstwerke tatsächlich konfisziert wurden.

Es geht auch aus einem am 16. Juli 1943 von Dr. Mühlmann erstatteten Tätigkeitsbericht hervor, daß einunddreißig wertvolle Zeichnungen des Künstlers Albrecht Dürer aus einer polnischen Sammlung entwendet und dem Angeklagten Göring persönlich übergeben wurden, der sie in das Hauptquartier des Führers brachte.

Die Rolle, die Göring beim Raube von Kunstschätzen durch den Einsatzstab Rosenberg spielte, wurde schon aufgezeigt. Wir beziehen uns auf Unser Dokument 141-PS, US-368; es ist ein schon vorgelegter Befehl vom 5. November 1940, in dem Göring den Chef der Militärverwaltung Paris und den Einsatzstab Rosenberg anwies, über die in den Louvre gebrachten Kunstgegenstände in folgender Reihenfolge zu verfahren:

»1. Diejenigen Kunstgegenstände, über deren weitere Verwendung sich der Führer das Bestimmungsrecht vorbehalten wird,

2. diejenigen Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlungen des Reichsmarschalls dienen,

3. diejenigen Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände, deren Verwendung beim Aufbau der Hohen Schule und im Aufgabenbereich des Reichsleiters Rosenberg angebracht erscheinen,

4. diejenigen Kunstgegenstände, die geeignet sind, deutschen Museen zugeleitet zu werden,...«

In Anbetracht des besonderen Vorrangs, der dem Angeklagten durch den vorerwähnten Befehl für die Vervollständigung seiner eigenen Sammlung gewährt wurde, ist die Entdeckung nicht überraschend, daß Göring dem Einsatzstab Rosenberg bei seinem Vorgehen auch weiterhin behilflich war. Es wurde festgestellt, daß [606] Göring am 1. Mai 1941 einen mit seiner Unterschrift versehenen Befehl an alle Dienststellen von Partei, Staat und Wehrmacht erließ, in dem er verlangte, dem Stabsführer des Reichsleiters Rosenberg jede nur denkbare Unterstützung und Hilfe angedeihen zu lassen.

Im Mai 1942 konnte sich der Angeklagte Göring mit der Hilfeleistung brüsten, die er der Arbeit des Einsatzstabs Rosenberg hatte zuteil werden lassen. Aus unserem Dokument 1015(i)-PS, das in das Sitzungsprotokoll Band IV, Seite 101, verlesen wurde, geht hervor, daß er in einem Schreiben an den Angeklagten Rosenberg erklärte, er werde persönlich die Arbeit des Einsatzstabs unterstützen, wo immer er könne, und daß ein großer Teil der erfaßten Kulturgüter mit darauf zurückzuführen sei, daß er dem Einsatzstab hierbei behilflich sein konnte.

Daher scheint die Verantwortlichkeit des Angeklagten Göring für den Plan des Raubes von Kunstschätzen, der praktisch durch den Einsatzstab Rosenberg ausgeführt wurde, klar erwiesen.

Einzelheiten über die Durchführung der Germanisierung und der Ausplünderungsmethoden in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten des Westens und Ostens werden von der Französischen und Sowjetischen Delegation dargelegt werden. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten Göring in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Vierjahresplan und als Vorsitzender des Ministerrats für die Reichsverteidigung sowie in anderen Eigenschaften wird im Laufe des weiteren Beweisverfahrens dargetan werden.

Die Pläne der Nazi-Verschwörer bezüglich Polens wurden bereits im bisherigen Beweisverfahren aufgezeigt. Die Nazis planten die Einverleibung der vier westlichen Provinzen Polens in das Deutsche Reich. In den übrigen von ihnen besetzten Teilen errichteten sie das Generalgouvernement. Es wurde gezeigt, daß die Nazis planten, die sogenannten eingegliederten Gebiete rücksichtslos zu germanisieren, und zwar durch Verschleppung der polnischen Intelligenz, der Juden und deutschfeindlicher Elemente in das Generalgouvernement zur schließlichen Ausrottung durch Beschlagnahme polnischen Eigentums, durch die Verschickung der so ihres Eigentums Beraubten als Arbeiter nach Deutschland und durch die Hereinnahme deutscher Siedler. Es wurde besonders geplant, die Bevölkerung und die materiellen Hilfsquellen im Gebiet des Generalgouvernements durch die Wegnahme alles dessen, was zur Stärkung der Nazi-Kriegsmaschine notwendig war, auszubeuten und so dieses Gebiet auszusaugen und es zu einem Vasallenstaat herabzuwürdigen.

Der Angeklagte Göring unterzeichnete am 8. Oktober 1939 zusammen mit Hitler und Lammers und den Angeklagten Frick und Heß einen Erlaß, durch den bestimmte Teile von Polen in das Reich eingegliedert wurden.

[607] Auf Grund des vorgenannten Erlasses zeichnete Göring am 30. Oktober 1939 als Beauftragter für den Vierjahresplan eine Verordnung über die Einführung des Vierjahresplans in den Ostgebieten.

In seinen Richtlinien vom 19. Oktober 1939, Dokument EC-410, US-298, erklärte Göring, daß die Aufgabenstellung für die wirtschaftliche Behandlung der einzelnen Verwaltungsbezirke verschieden sei, je nachdem, ob es sich um ein Land handelt, welches dem Deutschen Reich politisch eingegliedert wird, oder um das Generalgouvernement, das voraussichtlich nicht zum Reichsgebiet geschlagen werden wird. Er fuhr fort:

»Während in den erstgenannten Bezirken der Auf- und Ausbau der Wirtschaft, die Erhaltung ihrer Produktionskraft und ihrer Vorräte und die möglichst rasche und vollständige Eingliederung in die gesamtdeutsche Wirtschaft zu betreiben ist, müssen aus den Gebieten des Generalgouvernements alle für die deutsche Kriegswirtschaft brauchbaren Rohstoffe, Altstoffe, Maschinen usw. herausgenommen werden. Betriebe, die nicht für die notdürftige Aufrechterhaltung des nackten Lebens der Bewohnerschaft unbedingt notwendig sind, müssen nach Deutschland überführt werden, soweit nicht die Übertragung unverhältnismäßig viel Zeit erfordert, und deshalb ihre Beschäftigung mit deutschen Aufträgen an Ort und Stelle zweckmäßiger ist.«

Aus diesen Dokumenten ist die Mitschuld des Angeklagten Göring an den Plänen zur rücksichtslosen Ausbeutung Polens klar ersichtlich. Man kann aber auch feststellen, daß er seine Hand auch bei den übrigen Nazi-Plänen für Polen im Spiele hatte. Der Angeklagte Göring zeichnete zum Beispiel gemeinsam mit Hitler und dem Angeklagten Keitel den geheimen Erlaß vom 7. Oktober 1939, der Himmler mit der Aufgabe der Durchführung des Germanisierungs-Programms betraute. Dieser geheime Erlaß wurde in das Sitzungsprotokoll Band 3, Seite 650/651, verlesen.

Aus schon überreichten, persönlichen Erklärungen Himmlers, des Angeklagten Frank und anderer haben wir gesehen, was gerade diese Ernennung an menschlichen Leiden und Entwürdigungen im Gefolge hatte.

Ebenso war es der Angeklagte Göring, der kraft seiner Befugnisse als Beauftragter für den Vierjahresplan am 17. September 1940 eine Verordnung erließ, die sich mit Beschlagnahmungen in den eingegliederten Ostgebieten befaßte. Diese Verordnung befaßte sich mit dem »Vermögen von Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates innerhalb des Gebiets des Großdeutschen Reiches, einschließlich der eingegliederten Ostgebiete«. Ich bitte den Gerichtshof, von unserem Dokument 1665-PS, der »Verordnung über [608] die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates«, abgedruckt im Reichsgesetzblatt 1940, Teil I, Seite 1270, amtlich Kenntnis zu nehmen.

Ich zitiere aus diesem Dokument:

Paragraph 1:

»(1) Vermögen von Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates unterliegt innerhalb des Gebiets des Großdeutschen Reiches, einschließlich der eingegliederten Ostgebiete, der Beschlagnahme, kommissarischen Verwaltung und Einziehung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.«

Ich gehe nun zu Paragraph 2 über:

»(1) Die Beschlagnahme ist auszusprechen bei Vermögen

a) von Juden,

b) von Personen, die geflüchtet oder nicht nur vorübergehend abwesend sind.

(2) Die Beschlagnahme kann ausgesprochen werden,

a) wenn das Vermögen zum öffentlichen Wohl, insbesondere im Interesse der Reichsverteidigung oder der Festigung des deutschen Volkstums benötigt wird, oder

b) wenn die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nach dem 1. Oktober 1918 in das ehemalige Gebiet des Deutschen Reiches eingewandert sind.«

Nun verlese ich den ersten, Absatz des Paragraph 9:

»(1) Beschlagnahmtes Vermögen kann durch die zuständige Stelle... zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen werden, wenn es das öffentliche Wohl, insbesondere die Reichsverteidigung oder die Festigung deutschen Volkstums erfordert.«

Die Vereinigten Staaten haben auch Beweismaterial vorgelegt, das zeigt, in welchem Ausmaße das Gebiet und die Hilfsquellen der Sowjetunion ausgeplündert und sowjetische Bürger einer barbarischen Behandlung unterworfen wurden. Das war das Ergebnis von Plänen, die die Nazis lange, bevor sie ihren Angriffskrieg auf die Sowjetunion begannen, geschmiedet und sorgfältig ausgearbeitet hatten. Die Nazis planten, die industrielle Leistungsfähigkeit der von ihren Truppen besetzten nördlichen Gebiete zu zerstören; die Nahrungsmittelerzeugung in den Gebieten des Südens und Süd-Ostens, die normaler Weise einen Überschuß an Nahrungsmitteln hervorbrachten, sollte so gelenkt werden, daß die Bevölkerung der nördlichen Gebiete unausbleiblich dem Hungertode preisgegeben wurde, weil der Überschuß an derartigen Nahrungsmitteln in das Deutsche Reich abgeleitet wurde. Es wurde auch gezeigt, daß die [609] Nazis planten, Galizien und sämtliche Baltischen Länder Deutschland einzuverleiben, sowie die Krim, ein nördlich der Krim gelegenes Gebiet, das Wolgagebiet, und das Gebiet um Baku in deutsche Kolonien umzuwandeln.

Am 29. April 1941, etwa zwei Monate vor dem Angriff auf die Sowjetunion, hatte Hitler den Angeklagten Göring mit der Gesamtleitung der wirtschaftlichen Verwaltung in den Operationsgebieten und den Gebieten unter politischer Verwaltung betraut. Göring hatte einen Wirtschaftsstab und Hilfsämter eingerichtet, um diese Aufgabe durchzuführen.

Der Aufbau dieser von Göring geschaffenen Organisation und die Aufgaben ihrer verschiedenen Abteilungen ergeben sich klarer aus den Richtlinien »für die Führung der Wirtschaft in den neubesetzten Ostgebieten«, die von Göring als Reichsmarschall des Großdeutschen Reiches im Juni 1941 herausgegeben wurden. Diese Erlasse sind in der wichtigen »Grünen Mappe«, die eigenartiger Weise von der Wehrmacht gedruckt wurde, enthalten. In diesen Richtlinien ist ausdrücklich festgelegt:

»Die Weisungen des Reichsmarschalls erstrecken sich auf alle Gebiete der Wirtschaft, einschließlich Ernährung und Landwirtschaft. Sie sind durch die nachgeordneten Wirtschaftsdienststellen... durchzuführen.«

Ein »Wirtschaftsstab Ost« wurde mit der Durchführung der von höherer Stelle übermittelten Anordnungen betraut. Eine Unterabteilung dieses Stabes, die Abteilung Landwirtschaft, hatte folgende Aufgaben zu verrichten:

»Ernährung und Landwirtschaft, Bewirtschaftung aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Bereitstellung der Truppenverpflegung im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen des Heeres.«

Auszüge aus der »Grünen Mappe« wurden bereits als Beweisstück US-315 zugelassen; ich möchte jedoch jetzt noch einige weitere Auszüge vorlegen, um die eben erwähnten Tatsachen zu bekräftigen, werde aber nichts verlesen. Ich überreiche Dokument 1743-PS, US-587. Es handelt sich um eine andere Ausgabe der »Grünen Mappe«, und ich möchte sie vorlegen, um dem Gerichtshof zu zeigen, daß diese Richtlinien erstmalig im Juni 1941 veröffentlicht wurden. Das Dokument EC-472, US-315, war eine überarbeitete Auflage, die im Juli 1941 erschien; mit anderen Worten, der wirtschaftliche Plan für die Invasion war bereits fix und fertig, als die Wehrmacht am 22. Juni 1941 tatsächlich in Sowjetrußland einmarschierte.

[610] Wie sich aus den eben erwähnten Richtlinien ergibt, war es eine von dem Angeklagten Göring gegründete Unterabteilung der Wirtschaftsorganisation, die Landwirtschaftsabteilung des Wirtschaftsstabs Ost, die am 23. Mai 1941 politische Richtlinien für die Ausbeutung der sowjetischen Landwirtschaft herausgab. Man wird sich erinnern, daß diese Richtlinien die Liquidierung der gesamten Industrie in den nahrungsmittelarmen Gebieten, mit gewissen Ausnahmen, vorsahen; sie liefen ferner auf die Abzweigung von Nahrungsmitteln aus nahrungsmittelreichen Gebieten für den deutschen Bedarf hinaus, obwohl daraufhin Millionen Menschen unausbleiblich Hungers sterben würden. Diese Richtlinien wurden bereits in das Sitzungsprotokoll Band 3, Seite 11, verlesen.

Vom Angeklagten Bormann aufbewahrte Aufzeichnungen Über eine Besprechung im Hauptquartier Hitlers am 16. Juli 1941 wurden ebenfalls teilweise verlesen. Hitler erklärte in dieser Besprechung, daß die Nazis niemals daran dächten, die damals von den deutschen Truppen besetzten Länder zu verlassen; zwar müsse die Welt insoweit getäuscht werden, aber

»Alle notwendigen Maßnahmen – Erschießen, Aussiedeln etc. – tun wir trotzdem und können wir trotzdem tun«.

Dieses Zitat stammt aus unserem Dokument L-221, US-317. Dann besprach Hitler die Umwandlung der Krim und anderer Teile der Sowjetunion in deutsche Kolonien. Der Angeklagte Göring war anwesend und nahm an dieser Besprechung teil.

Schließlich geht aus einer Aufzeichnung vom 16. September 1941, Beweisstück US-318, hervor, daß Göring eine Besprechung mit deutschen militärischen Funktionären leitete, die sich mit der gründlicheren Ausbeutung der besetzten Gebiete für die deutsche Ernährungswirtschaft befaßte. Bei Besprechung dieses Themas erklärte der Angeklagte Göring:

»Grundsätzlich sollen in den besetzten Gebieten nur diejenigen in der entsprechenden Ernährung gesichert werden, die für uns arbeiten. Selbst wenn man die sämtlichen übrigen Einwohner ernähren wollte, so könnte man es im neubesetzten Ostgebiet nicht. Daher ist es falsch, hierfür Lebensmittel abzuzweigen, wenn der Truppe diese entzogen werden und dadurch erhöhter Nachschub aus der Heimat erforderlich wird.«

Aus den erwähnten Dokumenten geht unseres Erachtens die Beteiligung des Angeklagten Göring an den Nazi-Plänen, Kriegsverbrechen in den besetzten Gebieten im großen zu begehen, klar hervor.

Ich komme nunmehr zu Görings Plänen und seiner Teilnahme an Unmenschlichkeiten, die er vor und während des Krieges an der [611] Zivilbevölkerung beging. Es wurde schon gezeigt, daß Göring, kurz nachdem er 1933 Ministerpräsident von Preußen wurde, die Gestapo in Preußen schuf; sie wurde zum Vorbild eines Terrorinstruments und dehnte sich auf das übrige Deutschland aus. Unter seiner Leitung wurden im Frühjahr 1933 Konzentrationslager in Preußen eingerichtet, und diese Lager wurden unter die Aufsicht der Gestapo gestellt, deren Chef er war.

Wieweit Göring und die anderen Nazi-Verschwörer diese Einrichtungen als Stellen für die Begehung ihrer Verbrechen verwendeten, geht aus dem vorgelegten Beweismaterial hervor. 1936 wurde Himmler der Chef der deutschen Polizei. Danach wurde es Göring möglich, seine Hauptaufmerksamkeit der Schaffung der deutschen Luftwaffe und der wirtschaftlichen Vorbereitung der Nation auf den Angriffskrieg zuzuwenden. Er beschäftigte sich jedoch weiterhin mit diesen von ihm geschaffenen Einrichtungen. Ein Beispiel dafür ist in unserem Dokument 1584(I)-PS zu finden, das bereits als Beweisstück US-221 eingeführt wurde. Es ist ein Fernschreiben, das Göring an Himmler sandte, und in dem er ihn bat, ihm eine möglichst große Anzahl von Konzentrationslagerinsassen zur Verfügung zu stellen, da die Lage in der Luftkriegsführung die Verlegung der Industrie unter die Erde notwendig mache.

In seiner Antwort ließ Himmler Göring durch Fernschreiben wissen, daß nach einer Übersicht über den Einsatz von Häftlingen in der Luftfahrtindustrie 36000 Mann für Zwecke der Luftwaffe arbeiteten und die Erhöhung auf insgesamt 90000 Häftlinge vorgesehen sei.

Wir haben Beweismaterial über medizinische Versuche an Menschen im Konzentrationslager Dachau und die Rolle, die der Feldmarschall Milch hierbei spielte, vorgelegt. Milch war Staatssekretär und Vertreter des Angeklagten Göring als Luftfahrtminister, für dessen Taten der letztere die volle Verantwortung tragen muß. Das geht ganz eindeutig aus Briefen hervor, die Milch an General Wolff am 20. Mai 1942 und an Himmler im August 1942 geschrieben hatte. Beide Briefe, unser Dokument 343-PS, wurden in das Sitzungsprotokoll Band 4, Seite 229, verlesen.

Schließlich komme ich zu Görings Planung und Teilnahme an der Ausschaltung aller Angehörigen der jüdischen Rasse aus dem Wirtschaftsleben Deutschlands und an der geplanten Ausrottung aller Juden aus dem europäischen Kontinent.

Im Jahre 1935 hielt der Angeklagte Göring als Reichstagspräsident eine Rede, in der er den Reichstag aufforderte, die berüchtigten Nürnberger Rassengesetze zu verabschieden. Ich lege als Beweis [612] unser Dokument 3458-PS, US-588, vor; es ist ein Auszug aus Rühle »Das Dritte Reich«, Seite 257. Göring erklärte:

»Gott hat die Rassen geschaffen. Er wollte nichts Gleiches, und wir weisen es deshalb weit von uns, wenn man versucht, diese Rassenreinheit umzufälschen in eine Gleichheit. Wir haben erlebt, was es heißt, wenn ein Volk nach den artfremden und naturwidrigen Gesetzen einer Gleichheit leben muß. Denn diese Gleichheit gibt es nicht. Wir haben uns nie zu ihr bekannt, und deshalb müssen wir sie auch in unseren Gesetzen grundsätzlich ablehnen und müssen uns bekennen zu jener Reinheit der Rasse, die von der Vorsehung und der Natur bestimmt gewesen ist.«

Um seine offizielle Einstellung, wie sie aus einer Rede in Wien am 26. März 1938 hervorgeht, noch weiter aufzuzeigen, lege ich unser Dokument 3460-PS als Beweisstück US-437 vor; ich beginne mit Seite 348. Göring sagte:

»So muß ich hier ein ernstes Wort an die Stadt Wien richten. Die Stadt Wien kann sich heute nicht mehr mit gutem Recht eine deutsche Stadt nennen. So viele Juden leben in dieser Stadt. Wo 300000 Juden leben, kann man nicht mehr von einer deutschen Stadt sprechen.

Wien muß wieder eine deutsche Stadt werden, weil sie in der Ostmark Deutschlands wichtige deutsche Aufgaben hat.

Diese Aufgaben liegen sowohl auf dem Gebiete der Kultur wie auch auf dem Gebiete der Wirtschaft. Weder auf dem einen noch auf dem anderen können wir auf die Dauer den Juden gebrauchen.

Aber das darf nicht durch falsche Eingriffe oder dumme Maßnahmen versucht werden, sondern muß ganz systematisch mit aller Überlegung geschehen. Als Beauftragter für den Vierjahresplan beauftrage ich den Reichsstatthalter in Österreich zusammen mit dem Bevollmächtigten des Reiches, in aller Ruhe die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Umleitung der jüdischen Wirtschaft zu treffen, d.h. zur Arisierung des Geschäfts- und Wirtschaftslebens, und diesen Prozeß nach unseren Gesetzen rechtlich, aber unerbittlich durchzuführen.«

Im Rahmen der wirtschaftlichen Vorbereitung für den Angriffskrieg begannen die Nazi-Verschwörer sodann, die vollständige Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben als Vorbereitung für ihre Ausrottung durchzuführen.

Als Beauftragter für den Vierjahresplan hatte der Angeklagte Göring die aktive Leitung dieses Teiles der Verfolgung.

[613] Der erste Schritt in diesem Feldzug war eine Verordnung vom 26. April 1938, in der die Anmeldung alles jüdischen Vermögens angeordnet wurde. Sowohl Göring als auch der Angeklagte Frick unterzeichneten dieses Gesetz. Es ist bereits als Beweismittel vorgelegt worden. Nein, ich bitte den Hohen Gerichtshof um Entschuldigung. Ich möchte den Gerichtshof bitten, von dieser Verordnung amtlich Kenntnis zu nehmen. Sie ist unser Dokument 1406-PS und erschien im Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 414.

Auf Grund der auf diese Weise erhaltenen Information waren die Nazi-Verschwörer in der Lage, den nächsten Schritt zu unternehmen. Die Ermordung vom Raths, eines deutschen Legationssekretärs in Paris am 9. November 1938 war der Vorwand für umfangreiche »spontane« Ausschreitungen, die zu Plünderungen und zum Niederbrennen von jüdischen Synagogen, Heimen und Geschäften führten. Dies alles war von den Nazi-Verschwörern sorgfältig organisiert und überwacht. Der Angeklagte Göring war über die ergriffenen Maßnahmen voll im Bilde. Die Befehle vom 10. November 1938, die Heydrich durch Fernschreiben erteilte, wurden schon früher vorgelegt und in das Sitzungsprotokoll Band 3, Seite 558, verlesen. Ein Brief, den Heydrich am folgenden Tage an Göring schrieb, wurde ebenfalls bereits verlesen. Es ist unser Dokument 3058-PS, US-508. In diesem Brief gibt Heydrich einen Überblick über die sogenannten »spontanen« Ausschreitungen, die stattgefunden hatten. Er meldete am Tage nach den Unruhen, daß er nach den bis jetzt eingegangenen amtlichen Meldungen der Polizeistellen feststellen könne, daß 815 Geschäfte zerstört und 171 Wohnhäuser in Brand gesteckt oder zerstört wurden. Das alles gebe, soweit es sich nicht um Brandlegungen handle, nur einen Teil der wirklich vorliegenden Zerstörungen wieder. Er sagte weiter:

»Wegen der Dringlichkeit der Berichterstattung mußten sich die bisher eingegangenen Meldungen lediglich auf allgemeinere Angaben wie ›zahlreiche‹ oder ›die meisten Geschäfte zerstört‹ beschränken. Die angegebenen Ziffern«, so sagt Heydrich, »dürften daher um ein Vielfaches überstiegen werden.

An Synagogen wurden 191 in Brand gesteckt, weitere 76 vollständig demoliert. Ferner wurden 11 Gemeindehäuser, Friedhofskapellen und dergleichen in Brand gesetzt....

Festgenommen wurden rund 20000 Juden...

An Todesfällen wurden 36 gemeldet, die Schwerverletzten wurden ebenfalls mit 36 beziffert.«

Sofort nach diesen sogenannten »spontanen« Ausschreitungen vom 9. November nahm Göring als Vorsitzender bei einer Besprechung im Reichsluftfahrtministerium, die sich mit der jüdischen [614] Frage befaßte, teil. Der Angeklagte Funk und andere Verschwörer waren ebenfalls anwesend.

Die stenographische Niederschrift dieser Besprechung ist ein außergewöhnliches Dokument und ist keine angenehme Lektüre. Es ist unser Dokument 1816-PS, das schon als Beweisstück US-261 vorgelegt wurde. Ich möchte bestimmte Stellen, die bisher noch nicht in das Sitzungsprotokoll verlesen wurden, vortragen. Ich lese vom Anfang der ersten Seite die ersten beiden Absätze auf Seite 1 des deutschen Originaltextes; Göring erklärte:

»Meine Herren, die heutige Sitzung ist von entscheidender Bedeutung. Ich habe einen Brief bekommen, den mir der Stabsleiter des Stellvertreters des Führers, Bormann, im Auftrage des Führers geschrieben hat, wonach die Judenfrage jetzt einheitlich zusammengefaßt werden soll und so oder so zur Erledigung zu bringen ist. Durch telefonischen Anruf bin ich gestern vom Führer noch einmal darauf hingewiesen worden, jetzt die entscheidenden Schritte zentral zusammenzufassen. Da das Problem in der Hauptsache ein umfangreiches wirtschaftliches Problem ist, wird hier der Hebel angesetzt werden müssen. Selbstverständlich ergeben sich daraus auch eine Reihe rechtlicher Maßnahmen, die sowohl in das Gebiet des Justizministers wie des Innenministers fallen, dann die daraus zu folgernden Propagandamaßnahmen, die in das Gebiet des Herrn Propagandaministers fallen, selbstverständlich auch Maßnahmen des Finanzministers und des Wirtschaftsministers.«

Darauf wurden besondere Maßnahmen zur Arisierung jüdischer Geschäfte besprochen. Ein Vertreter der deutschen Versicherungsgesellschaften wurde hinzugezogen, um bei der Lösung von Schwierigkeiten zu helfen, die daraus entstanden waren, daß die meisten jüdischen Geschäfte und anderes jüdische Eigentum, die bei den Krawallen zerstört wurden, tatsächlich versichert waren, in einigen Fällen schließlich bei ausländischen Versicherungsgesellschaften. Alle Anwesenden waren der Meinung, daß es ungünstig wäre, ein Gesetz zu verabschieden, das es ausländischen Versicherungsgesellschaften praktisch ermöglichte, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Der Angeklagte Göring schlug dann eine charakteristische Lösung vor; ich wende mich nun Seite 10 zu. Im deutschen Text ist es der dritte vollständige Absatz auf Seite 3/11. Göring sagte:

»Nein. Ich denke gar nicht daran, den Versicherungsgesellschaften das Geld zurückzuerstatten. Die Versicherungen sind ja haftbar. Nein, das Geld gehört dem Staat. Das ist ganz klar. Das wäre ja ein Geschenk für die Versicherungen. Sie haben ja hier ein großartiges Petitum abgegeben. Sie werden erfüllen. Verlassen Sie sich darauf!«

[615] Es ist überflüssig, die ausführliche Diskussion über alle Phasen der Judenverfolgung weiter zu zitieren. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte Göring am selben Tage mit seiner eigenen Unterschrift drei Verordnungen erließ, die die wichtigsten der bei dieser Sitzung gefaßten Entschlüsse verwirklichten. Durch die erste dieser Verordnungen wurde allen deutschen Juden eine Sühneleistung von insgesamt einer Milliarde Reichsmark auferlegt. Ich bitte den Gerichtshof, von dieser Verordnung amtlich Kenntnis zu nehmen. Sie befindet sich in unserem Dokument 1412-PS und ist im Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 1579, abgedruckt.

Die zweite Verordnung mit dem Titel »Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben« schloß die Juden vom Handel und Handwerk aus. Ich bitte den Gerichtshof, von dieser Verordnung amtlich Kenntnis zu nehmen. Es handelt sich um unser Dokument 2875-PS; die Verordnung erscheint im Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 1580.

Die dritte Verordnung mit dem Titel »Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben« erledigte die in der Morgensitzung angeschnittene Frage und sah vor, daß die den Juden für ihre verschiedenen Verluste zustehenden Versicherungsansprüche auf den Staat übergingen. Ich bitte den Gerichtshof, auch diese Verordnung amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Sie ist unser Dokument 2694-PS und erscheint im Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 1581.

VORSITZENDER: Wollen wir hier eine Pause von zehn Minuten einlegen?


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Herr Albrecht, der Gerichtshof glaubt, daß diese Vorgänge, mit denen wir bereits befaßt worden sind, zusammenfassender behandelt werden könnten, als Sie das getan haben. Wenn es Ihnen möglich wäre, ihren gegenwärtigen Vortrag abzukürzen und mehr zusammenzufassen, würde es der Gerichtshof begrüßen, und wir könnten Zeit sparen.

MR. ALBRECHT: Herr Vorsitzender, ich bin nahezu mit diesem Punkt fertig; jedenfalls glaube ich, nicht mehr als fünf oder zehn Minuten zu benötigen.

VORSITZENDER: Gut, aber ich möchte erklären, daß sich dieselbe Feststellung auf jene Punkte bezieht, die noch folgen.


MR. ALBRECHT: Hoher Gerichtshof, das Material, auf das ich mich vor der Pause bezogen habe, zeigt unseres Erachtens nur, wie energisch sich der Angeklagte Göring damals an der Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben beteiligte. Zwei weitere Dokumente scheinen zu diesem Punkte zu gehören.

[616] Ich möchte unser Dokument 069-PS als Beweisstück US-589 vorlegen. Es ist ein von dem Angeklagten Bormann unterzeichnetes Rundschreiben vom 17. Januar 1939, wodurch eine Weisung des Angeklagten Göring über eine gewisse unterschiedliche Behandlung von Juden hinsichtlich ihrer Unterbringung in Umlaut gesetzt wird. Ich begnüge mich mit dieser Zusammenfassung, Hoher Gerichtshof, und beabsichtige nicht, aus diesem Dokument weiteres zu verlesen.

Das zweite Dokument, das ich vorzulegen wünsche, ist unser Dokument 1208-PS, US-590. Es ist eine Weisung des Angeklagten Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan vom 10. Dezember 1938; sie legt das Verfahren fest, das bei der Wegnahme jüdischen Vermögens beachtet werden soll, und weist ausdrücklich darauf hin, daß jeglicher Nutzen aus der Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben allein dem Reich zuzukommen hat.

Es ist meines Erachtens nicht nötig, Auszüge aus diesem Dokument zu verlesen. Doch mochte ich den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß Görings Brief an alle obersten Reichsbehörden, alle Politischen Leiter und Führer der angeschlossenen Gliederungen der Partei, alle Gauleiter, alle Reichsstatthalter, und alle Chefs der deutschen Landesregierungen und deren untergeordnete Stellen gerichtet war.

Als die deutschen Truppen in andere Länder einrückten, wurden die antijüdischen Gesetze, oft in noch schärferer Form, auf die besetzten Gebiete ausgedehnt. Viele Erlasse wurden zwar nicht von Göring selbst unterzeichnet, wurden aber auf Grund der von ihm unterschriebenen Erlasse herausgegeben.

Nichtsdestoweniger unterzeichnete der Angeklagte Göring in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Vierjahresplan oder Vorsitzender des Ministerrats für die Reichsverteidigung selbst eine Anzahl antijüdischer Verordnungen für die besetzten Gebiete; dazu gehören auch die Verordnungen, die auf Seite 47 und 48 unseres Schriftsatzes aufgezählt sind. Ich bitte den Gerichtshof, von ihnen amtlich Kenntnis zu nehmen.

Während der späteren Kriegsjahre artete das Programm der Nazi-Verschwörer für die vollkommene Ausrottung aller Juden in Europa zur völligen Raserei aus. Obwohl die Durchführung dieses antijüdischen Programms zum größten Teil in den Händen der SS und der Sicherheitspolizei lag, so bleibt der Angeklagte Göring doch bis zuletzt in die Endanstrengungen, eine Nazi-Lösung des Judenproblems durchzusetzen, verwickelt.

Am 31. Juli 1941 schrieb er einen Brief an den Verschwörer Heydrich; es ist das letzte Dokument, mit dem ich den Gerichtshof befassen werde. Es ist gleichsam der Höhepunkt unseres Beweisvortrags gegen diesen Angeklagten. Warum dieser Brief an den [617] berüchtigten Heydrich, den Vorgänger des Angeklagten Kaltenbrunner, gerichtet war, ist leicht verständlich. Unser Dokument 710-PS ist als Beweisstück US-509 in Verbindung mit dem Fall der Gestapo bereits zugelassen worden. Obwohl es schon in das Sitzungsprotokoll verlesen wurde, möchte ich doch mit Erlaubnis des Gerichtshofs meinen Vortrag mit dem Verlesen dieses Briefes beenden. Göring schreibt an Heydrich:

»In Ergänzung der Ihnen bereits mit Erlaß vom 24. Januar 1939 übertragenen Aufgabe, die Judenfrage in Form der Auswanderung oder Evakuierung einer den Zeitverhältnissen entsprechend möglichst günstigen Lösung zuzuführen, beauftrage ich Sie hiermit, alle erforderlichen Vorbereitungen in organisatorischer, sachlicher und materieller Hinsicht zu treffen für eine Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflußgebiet in Europa.

Sofern hierbei die Zuständigkeit anderer Zentralinstanzen berührt werden, sind diese zu beteiligen.

Ich beauftrage Sie weiter, mir in Bälde einen Gesamtentwurf über die organisatorischen, sachlichen und materiellen Vorausmaßnahmen zur Durchführung der angestrebten Endlösung der Judenfrage vorzulegen.«

Der Beweisvortrag vor dem Gerichtshof über die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Göring sollte sich nur auf das wirklich Kennzeichnende aus der Masse des dokumentarischen Beweismaterials, das die führende Rolle dieses Verschwörers in jeder Phase der Nazi-Verschwörung enthüllte, beschränken. Wir sind der Ansicht, daß damit die Verantwortlichkeit Görings für die Verbrechen, deren er unter Punkt 1 und 2 der Anklageschrift angeklagt ist, klar bewiesen ist.

Hoher Gerichtshof! Damit bin ich mit meinem Beweisvortrag über die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Göring zu Ende. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Britischen Delegation wird jetzt Sir David Maxwell-Fyfe fortfahren und die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten von Ribbentrop darlegen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Wenn die Herren Richter in Anhang A der Anklageschrift, Seite 28 des englischen Textes, Band I, Seite 74 Einsicht nehmen, so werden Sie die Einzelheiten für diesen Angeklagten finden und sehen, daß die Darlegungen, die sich auf seinen Fall beziehen, in drei Abschnitte zerfallen.

Nach Aufzählung der von ihm bekleideten Ämter wird im Anhang der Anklage weiter ausgeführt, daß der Angeklagte Ribbentrop die oben erwähnten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und [618] seine enge Verbindung mit dem Führer dazu benutzte, die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer, wie in Punkt 1 der Anklageschrift erwähnt, zu fördern und die Kriegsvorbereitung zuzulassen, wie dies in Punkt 1 der Anklageschrift dargestellt ist.

Nach dem zweiten Abschnitt nahm er an der politischen Planung und Vorbereitung der Nazi-Verschwörer für den Angriffskrieg und Kriege unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen und Zusicherungen teil, wie dies in Punkt 1 und 2 der Anklageschrift ausgeführt ist.

In Übereinstimmung mit dem Führerprinzip führte er aus und übernahm die Verantwortung für die Ausführung der außenpolitischen Pläne der Nazi-Verschwörer, wie in Punkt 1 der Anklageschrift dargetan.

Dann der dritte Abschnitt: Er veranlaßte, leitete und nahm teil an Kriegsverbrechen, die in Punkt 3 der Anklage, und an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Punkt 4 der Anklage erwähnt sind; dazu gehören insbesondere Verbrechen gegen Personen und Vermögen in den besetzten Gebieten. Ich hoffe, es wird für den Gerichtshof zweckdienlich sein, wenn ich diese Beschuldigungen der Anklageschrift der Reihe nach durchgehe, da wir auch das Beweismaterial für jeden dieser Punkte in dieser Reihenfolge zusammengestellt haben. Ich werde mich daher zuerst mit der Anschuldigung befassen, daß dieser Angeklagte die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer förderte.

Der Gerichtshof weiß bereits, daß der Angeklagte verschiedene Stellungen innehatte; diese sind in seiner eigenen beglaubigten Erklärung, die schon als Dokument 2829-PS, US-5, vorgelegt worden sind, treffend zusammengestellt. Ich glaube, es wäre angebracht, ganz kurz die verschiedenen Funktionen und Ämter des Angeklagten darzustellen, die in dieser Liste aufgeführt sind. Aus dieser Liste ist zu ersehen, daß er im Jahre 1932 Mitglied der Nazi-Partei wurde; einer halbamtlichen Feststellung des »Archiv« zufolge hatte er jedoch schon vor dieser Zeit mit seiner Arbeit für die Partei begonnen. In dieser halbamtlichen Feststellung heißt es weiter, daß er seine Geschäftsverbindungen erfolgreich auf politische Kreise ausdehnte, nach dem er sich im Jahre 1930 in den Dienst der Partei gestellt hatte. In der Zeit des Endkampfes um die Macht im Reich spielte Ribbentrop eine wichtige, wenn auch nach außen nicht gerade besonders in Erscheinung tretende Rolle dadurch, daß er entscheidende Besprechungen zwischen den Vertretern des Reichspräsidenten und den Führern der Partei herbeiführte, die dem Eintritt der Nazis in die Regierung am 30. Januar 1933 den Weg bahnten. Diese Besprechungen, ebenso wie diejenigen zwischen Hitler und von Papen, fanden im Hause des Angeklagten Ribbentrop in Berlin-Dahlem statt.

[619] Dieser Angeklagte nahm daher einen tätigen Anteil, als die Nazis begannen, sich die Macht zu sichern. Eine kurze Zeitlang war er Berater der Partei in Fragen der Außenpolitik. Sein Titel war zuerst »Mitarbeiter des Führers in Fragen der Außenpolitik«; später wurde er Vertreter für außenpolitische Angelegenheiten im Stabe des Stellvertreters des Führers. Darauf folgte seine Mitgliedschaft im Reichstag im November 1933; innerhalb der Parteiorganisationen wurde er Oberführer der SS, und wurde später zum Gruppenführer und Obergruppenführer befördert. Dann erhielt er offizielle Regierungsstellungen.

Am 24. April 1934 wurde er zum Sonderbeauftragten der Reichsregierung für Abrüstungsfragen ernannt. Dies war nach dem Austritt Deutschlands aus der Abrüstungskonferenz. In dieser Eigenschaft besuchte er ausländische Hauptstädte. Er erhielt dann den bedeutenderen und sicherlich wohlklingenderen Titel eines Außerordentlichen Botschafters in besonderer Mission; in dieser Eigenschaft verhandelte er über das Deutsch-Englische Flottenabkommen des Jahres 1935.

Nachdem die Nazi-Regierung im Jahre 1936 das Rheinland entgegen den Verträgen von Versailles und Locarno wieder besetzt hatte, wurde die Angelegenheit vor den Völkerbundsrat gebracht, und der Angeklagte Ribbentrop sprach vor dem Rat, um das Vorgehen Deutschlands zu verteidigen. Seine nächste Stellung begann am 11. August 1936, als er zum Botschafter in London ernannt wurde. Er hatte diese Stellung etwa achtzehn Monate lang inne; seine dortige Tätigkeit ist zwar von Interesse, ist aber für die Dinge, mit denen sich der Gerichtshof zu befassen hat, nicht sehr erheblich. Während dieser Zeit unterschrieb er aber in seiner Eigenschaft als Außerordentlicher Botschafter in besonderer Mission, der er noch weiter geblieben war, den ursprünglichen Antikomintern-Pakt mit Japan im November 1936 und ebenso den Zusatzvertrag, durch den Italien im Jahre 1937 dem Pakt beitrat.

Schließlich wurde dieser Angeklagte, soweit es diesen Teil des Falles angeht, im Februar 1938 zum Außenminister an Stelle des Angeklagten von Neurath ernannt; gleichzeitig wurde er Mitglied des Geheimen Kabinettsrats, der durch einen Erlaß Hitlers am gleichen Tage geschaffen wurde. Das führt uns nun zu der Zeitspanne, während der er den Posten eines Außenministers bekleidete; seine Tätigkeit in dieser Eigenschaft wird später im einzelnen behandelt werden.

Ich verweise den Gerichtshof, ohne Weiteres zu verlesen, weil ich den Inhalt bereits zusammengefaßt vorgetragen habe, auf den Auszug aus dem »Archiv«; es ist Dokument D-472, das ich nun als Beweisstück GB-130 einreiche; ich verweise ferner auf einen Auszug aus SS-Akten, der aus einer Abstammungsprüfung von SS-Führern [620] besteht, und den ich als Beweisstück GB-131 einfüge. Auch hier will ich den Gerichtshof nicht mit Einzelheiten befassen. Hier wird sein Bang aufgezeigt, den ich schon erwähnt habe. Von irgendeinem Ehrenrang ist nicht die Rede. Es heißt lediglich, daß er den Bang eines Gruppenführers innehatte; dann werden natürlich seine Ahnen entsprechend den einschlägigen Gesetzesbestimmungen im einzelnen aufgeführt. Auch seine Adoption wird behandelt, um das Adelsprädikat »von« zu rechtfertigen, aber bei den Angeklagten geht es jetzt um viel ernstere Dinge als nur um Streitfragen aus dem Gothaischen Jahrbuch.

Das einzige neue Dokument, das ich dem Gerichtshof zu diesem Teil des Falles vorlege, ist Dokument 1337-PS, GB-129; es zeigt die Errichtung des Geheimen Kabinettsrats und die Mitgliedschaft des Außenministers. Das ist die Tätigkeit des Angeklagten in der ersten Zeit seiner Laufbahn; nach Ansicht der Anklagebehörde zeigt sie ganz klar, daß er bereitwillig, mit wohlerwogener Absicht und eifrig mithalf, die Nazis zur Macht zu bringen und ihnen die ersten Ansätze zu einer Kontrolle über den Deutschen Staat zu verschaffen.

Ich komme nun zur zweiten Beschuldigung der Anklageschrift, daß dieser Angeklagte zusammen mit den Nazi-Verschwörern an der politischen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen in Verletzung internationaler Verträge, Abkommen und, Zusicherungen teilnahm. Wiederum dürfte es dem Gerichtshof dienlich sein, wenn ich mich ganz kurz fasse und die wesentlichen Beschuldigungen, die wir erheben, und das dem Gerichtshof schon Vorgetragene kurz streife. Dabei werde ich den Gerichtshof auf irgendwelche neu hinzukommende Dokumente verweisen.

Das erste ist der Anschluß Österreichs, und hier wird sich der Gerichtshof erinnern, daß der Angeklagte Ribbentrop bei einer Besprechung in Berchtesgaden am 12. Februar 1938 zugegen war, bei der Hitler und von Papen mit dem österreichischen Kanzler von Schuschnigg und seinem Außenminister Guido Schmidt zusammentrafen. Der Gerichtshof wird den amtlichen Bericht über diese Zusammenkunft im Dokument 2461-PS finden, das ich als Beweisstück GB-132 einreiche. Den unseres Erachtens wahrheitsgetreuen Bericht über diese Zusammenkunft wird der Gerichtshof dagegen im Dokument 1780-PS, US-72, dem Tagebuch des Angeklagten Jodl finden; die erheblichen Eintragungen sind die vom 11. und 12. Februar 1938. Sie sind sehr kurz; und mit Erlaubnis des Gerichtshofs möchte ich sie verlesen. Sie beleuchten den Fall im Sinne der Anklagebehörde klar und zeigen den Druck, dem Kanzler Schuschnigg bei der Zusammenkunft ausgesetzt war. Die Eintragung befindet sich am Ende der ersten Seite im Dokumentenbuch, Dokument 1780-PS.

[621] Am 11. Februar schreibt der Angeklagte Jodl:

»Abends am 12. Februar. General K« – Keitel – »mit General von Reichenau und Sperrle in Obersalzberg.

Schuschnigg mit G. Schmidt werden unter schwersten politischen und militärischen Druck gesetzt.

Um 23 Uhr unterschreibt Schuschnigg das Protokoll.

13. Februar: Nachmittags ruft General Keitel Admiral Canaris und mich in die Wohnung, um auf Befehl des Führers den militärischen Druck durch Vorspiegelung militärischer Maßnahmen noch bis 15. aufrecht zu erhalten.

Vorschläge für diese Täuschungsaktion werden aufgesetzt und telephonisch an den Führer zur Genehmigung gegeben.

14. Februar: 2,40 Uhr trifft Zustimmung des Führers ein. Canaris hat sich zur Abwehrstelle VII nach München begeben und leitet die einzelnen Maßnahmen ein. Die Wirkung ist rasch und kräftig. In Österreich entsteht der Eindruck ernster militärischer Vorbereitungen in Deutschland.«

Es ist recht interessant, nachdem man die offene Feststellung des Angeklagten Jodl gelesen hat, sich die farblosen Worte der amtlichen Erklärung anzusehen, die ich auch vorgelegt habe. So sieht die Zusammenkunft mit Schuschnigg aus, wie sie die Anklagebehörde vor diesem Gerichtshof dargelegt hat.

Ich möchte nun den Gerichtshof bitten, eine Beschuldigung im Schriftsatz, nach der dieser Angeklagte vor dem Anschluß Mussolini besucht haben soll, nicht zu beachten. Das wurde seinerzeit von einem Mitglied seines Stabes behauptet, von einem anderen jedoch bestritten. Der Gerichtshof sollte daher diesen Punkt außer acht lassen. Der nächste nicht strittige Punkt ist das Telephongespräch zwischen dem Angeklagten Göring und dem Angeklagten Ribbentrop am 13. März 1938, als dieser Angeklagte noch in London war. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß dies in aller Breite von meinem Freund, Herrn Alderman, behandelt worden ist. Die Anklagebehörde bewies damit die Unwahrheit der Behauptung, daß es kein Ultimatum gegeben habe. Die näheren Umstände dieses Ultimatums ergeben sich aus den früheren Telephongesprächen mit dem Angeklagten Göring in Wien. Der Angeklagte Göring unterhielt sich dann mit Ribbentrop in London, damit dieser in politischen Kreisen Londons das Märchen verbreiten solle, ein Ultimatum sei nicht gestellt worden. Dies geht aus dem Telephongespräch hervor, das im Dokument 2949-PS, US-76, aufgezeichnet ist. Wie ich schon erwähnte, ist es im Sitzungsprotokoll, Band 3, Seite 469/470, eingehend behandelt worden.

Die dritte Handlung vollbrachte dieser Angeklagte nach seiner Rückkehr aus London.

[622] Obwohl er im Februar zum Außenminister ernannt worden war, ging er nach London zurück, um seine Geschäfte bei der Botschaft abzuwickeln. Er war zwar noch bis nach der Durchführung des Anschlusses in London, sein Name erscheint jedoch unter dem Gesetz, das Österreich zu einer Provinz des Deutschen Reiches machte. Dies ist Dokument 2307-PS, das ich nun als GB-133 vorlege. In ihm findet sich auch ein Hinweis auf das Reichsgesetzblatt. Das waren die Taten des Angeklagten hinsichtlich Österreichs.

Wir kommen nun zu der Tschechoslowakei. Hier haben Sie ein fast vollkommenes Beispiel, wie ein Angriff in all seinen Vielfältigkeiten durchgeführt wurde. Wiederum werde ich den Gerichtshof nur an die wichtigsten Punkte in aller Kürze erinnern.

Zunächst galt es, in dem Land, auf das der Angriff stattfinden sollte, Unruhe zu stiften.

Der Angeklagte befaßte sich als Außenminister damit, die Sudetendeutschen unter Henlein aufzuputschen. Die Verbindung zwischen dem Außenministerium und Henlein ergeben sich aus den Beweisstücken US-93, 94, 95 und 96; es sind die Dokumente 3060-PS, 2789-PS, 2788-PS und 3059-PS. Sie sind alle bereits von meinem Freund, Herrn Alderman, verlesen worden. Ich möchte den Gerichtshof nur auf ihre Wirkung hinweisen, die dahin ging, die sudetendeutsche Bewegung dazu aufzurütteln, mit der Reichsregierung zusammenzugehen.

Danach wohnte der Angeklagte Ribbentrop einer Besprechung mit Hitler am 28. Mai 1938 bei, bei welcher der letztere die nötigen Anordnungen für die Vorbereitung des Angriffs auf die Tschechoslowakei gab. Das wurde bereits früher behandelt und in das Sitzungsprotokoll, Band II, Seite 53, aufgenommen. Ich möchte dem Gerichtshof das Dokument 2360-PS vorlegen; es ist ein Bericht über eine Rede Hitlers im Völkischen Beobachter; ich bitte den Gerichtshof, in das Dokument Einblick zu nehmen. Im Hinblick auf den Angriff auf die Tschechoslowakei empfiehlt es sich, das Datum festzuhalten; es war nämlich der Tag, an dem sich Hitler nach seiner Proklamation entschlossen hatte, den Angriff auf die Tschechoslowakei durchzuführen. Mein Auszug ist sehr kurz; am Ende der Seite 1 dieses Auszuges wird der Gerichtshof in Spalte 5 und 6 folgende wichtige Stelle finden:

»Ich habe mich daher auf Grund dieser unerträglichen Provokation, die noch verstärkt wurde durch eine wahrhaft infame Verfolgung und Terrorisierung unserer dortigen Deutschen, entschlossen, die sudetendeutsche Frage endgültig und nunmehr radikal zu lösen.«

Dies war im Januar 1939. Dann fährt er fort:

»Ich gab am 28. Mai... den Befehl zur Vorbereitung des militärischen Einschreitens gegen diesen Staat mit dem Termin des 2. Oktober...«

[623] Es ist wichtig, daß der 28. Mai der Tag war, an dem sich Befehle mit dem Fall »Grün« für die Tschechoslowakei, befaßten. Diese Befehle sollten anfangs Oktober durchgeführt werden. Das war die zweite Phase: Angriffspläne von langer Hand entsprechend vorzubereiten. Die dritte Phase ist, dafür zu sorgen, daß die Nachbarstaaten womöglich keine Schwierigkeiten machen.

So sehen wir, daß dieser Angeklagte am 18. Juli 1938 eine Unterredung mit dem Italienischen Botschafter Attolico hatte, bei der der Angriff auf die Tschechoslowakei erörtert wurde. Das ist Dokument 2800-PS, US-85. Von weiteren Besprechungen handeln die Dokumente 2791-PS und 2792-PS, US-86 und US-87.

Ich glaube, es genügt zu erwähnen, daß die Wirkung dieser Dokumente darin lag, der Italienischen Regierung zu verstehen zu geben, daß die Deutsche Regierung gegen die Tschechoslowakei loszuschlagen beabsichtige.

Das andere interessierte Land war Ungarn, da Ungarn gewisse Gebietsansprüche auf Teile der Tschechoslowakischen Republik hatte.

Deshalb war dieser Angeklagte bei den Besprechungen am 23. und 25. August zugegen und hatte selbst Unterredungen mit den ungarischen Politikern Imredy und Kanya; diese befinden sich in den Dokumenten 2796-PS und 2797-PS, US-88 und US-89.

Der Angeklagte bemühte sich hier um Zusicherungen ungarischer Hilfe. Die Ungarische Regierung wollte aber damals nicht sehr gern selbst aktiv in Erscheinung treten, obwohl sie bereitwillig ihre Sympathie zum Ausdruck brachte. Dies ergibt sich aus den erwähnten Dokumenten. Falls es der Gerichtshof nicht wünscht, werde ich wiederum keines dieser Dokumente verlesen, sondern es mit dieser Zusammenfassung bewenden lassen.

Ich habe schon erwähnt, daß mit den Sudetendeutschen Fühlung genommen wurde; es handelte sich um den seit langem bestehenden Mißstand, der nun ausgeschlachtet werden sollte. Die nächste Phase aber war, einen akuten Beschwerdegrund zu schaffen und Unruhe zu stiften, und zwar wenn möglich an dem Urquell. Deshalb sehen wir, wie das Deutsche Auswärtige Amt unter Führung dieses Angeklagten zwischen dem 16. und 24. September in Prag Unruhe stiftete. Dies ergibt sich ganz klar aus den Dokumenten 2858-PS, 2855-PS, 2854-PS, 2853-PS, 2856-PS, US-97 bis 101. Ich habe sie in der zeitlichen Reihenfolge verlesen. Es dürfte für die Herren Richter interessant sein, in diese Dokumente Einblick zu nehmen. Sie sollten sie ganz kurz dem Dokument folgen lassen, in das Sie gerade Einblick genommen haben und die mit 2858-PS beginnen. Sie werden sofort erkennen, an was ich Sie erinnern möchte. Es handelt sich hier um eine Urkunde des Auswärtigen Amtes an die Deutsche Gesandtschaft in Prag vom 19. September:

[624] »Bitte auf Wunsch Konrad Henleins Abgeordneten Kundt mitzuteilen, er möge unverzüglich mit den Slowaken Fühlung nehmen, um diese zu veranlassen, daß sie im Laufe des morgigen Tages ihre Autonomieforderungen erheben.«

Die anderen Dokumente beschäftigen sich mit Fragen der Verhaftung und des Vorgehens gegen alle in Deutschland lebenden Tschechen, um die Lage noch schwieriger zu gestalten.

Das war der Beitrag, den dieser Angeklagte vor der Münchener Krise leistete. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß dann am 29. September 1938 das Münchener Abkommen unterzeichnet wurde. Es ist Dokument TC-23, GB-23, das ich vor dem Gerichtshof bereits verlesen habe.

Nach diesem möchte ich den Gerichtshof nur noch an eine interessante Urkunde erinnern, die zeigt, welches Vorgehen die Wehrmacht erwartete, und welchen Rat sie vom Auswärtigen Amt einholte.

Sie haben jenes lange Dokument C-2, US-90, vom 1. Oktober vor sich liegen. Es entwickelt eine nahezu unbegrenzte Anzahl von Verstößen gegen das Völkerrecht, die aus der Aktion gegen die Tschechoslowakei entstanden wären oder hätten entstehen können. Wegen aller dieser Fragen wurde das Auswärtige Amt um seine Meinung befragt. Es blieb damals freilich eine hypothetische Frage, weil es keinen Krieg gab.

Hoher Gerichtshof, wir kommen nun zu der zweiten Phase der Besitzergreifung der Tschechoslowakei: Nachdem das Sudetenland erworben war, sollte eine Krise in der Tschechoslowakei hervorgerufen werden, die den Vorwand bot, auch noch den Rest zu nehmen. Der Gerichtshof wird sich dieses bedeutenden Schrittes erinnern, weil es das erstemal war, daß die Deutsche Regierung über ihre eigene Erklärung, sich ausschließlich für Deutschstämmige einzusetzen, hinaus ging.

Wiederum war hierbei dieser Angeklagte aktiv tätig. Am 13. März, als die Ereignisse dem Höhepunkt zutrieben, sandte er an den ihm unterstellten Deutschen Gesandten in Prag ein Telegramm, in dem er ihn anwies, »sich so einzurichten, daß Sie in den nächsten Tagen für etwaige Mitteilungen dortiger Regierung nicht erreichbar sind.« Das ist Dokument 2815-PS, US-116.

Zur gleichen Zeit empfing dieser Angeklagte eine Delegation nazifreundlicher Slowaken in Berlin. Bei einer Besprechung mit Hitler, an der der Angeklagte teilnahm, erhielt Tiso, einer der Führer der nazifreundlichen Slowaken, den Auftrag, einen unabhängigen Slowakischen Staat auszurufen, um an dem Zerfall der Tschechoslowakei mitzuhelfen. Das ist Dokument 2802-PS, US-117; ich bitte den Gerichtshof, einen Vergleich zwischen dieser Besprechung und einer früheren zu ziehen, die einen Monat vorher mit[625] einem anderen Slowaken, Tuka, stattfand. Sie wird im Dokument 2790-PS, US-110, behandelt. Wieder einmal half also dieser Angeklagte bei der Aufgabe, innere Unruhen zu stiften.

Dann am nächsten Tag, dem 14. März 1939, wurde Hácha, der Präsident der Tschechoslowakei, nach Berlin befohlen. Bei der Besprechung war der Angeklagte zugegen. Der Gerichtshof wird sich an den üblichen Druck und die Drohungen erinnern, die den betagten Präsidenten dazu veranlaßten, den Tschechischen Staat Hitler auszuliefern. Dieses Thema ist im Sitzungsprotokoll, Band 3, Seite 180 ff, behandelt; das einschlägige Dokument ist 2798-PS, US-118, ein Protokoll über die Besprechung zwischen Hitler und Hácha, bei der dieser Angeklagte zugegen war. Sie werden diese Besprechung auch in dem Bericht der Tschechoslowakischen Regierung finden, Dokument 3061-PS, US-126.

Das war das Ende des tschechischen Teiles der Tschechoslowakei. In der folgenden Woche unterzeichnete der Angeklagte einen Vertrag mit der Slowakei, den ich nun vorlege. Es ist Dokument 1439-PS, GB-135. Der wichtige Teil ist Artikel 2, der der Deutschen Regierung das Recht gibt, militärische Anlagen zu errichten und sie innerhalb der Tschechoslowakei besetzt zu halten. Wiederum möchte ich diesen Artikel nicht voll verlesen, ich hoffe jedoch, daß der Gerichtshof mich unterbrechen wird, wenn irgendwelche Dokumente verlesen statt zusammengefaßt werden sollen.

Auf diese Weise hatte der Angeklagte nach der vollständigen Aufhebung der Unabhängigkeit Böhmens und Mährens durch die Bestimmungen dieses Vertrags die militärische Kontrolle über die Slowakei erlangt.

Bevor ich zu Polen übergehe, möchte ich auf eine kleine interessante Einzelheit, das Nordbaltikum betreffend, hinweisen. Ich bringe dies vor den Gerichtshof, um zu beweisen, daß dieser Angeklagte seine Hände aus den inneren Angelegenheiten anderer Länder nicht heraushalten konnte, selbst wenn es sich um eine nicht sehr wichtig erscheinende Angelegenheit handelte. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß Deutschland am 3. April 1939, wie sich aus Dokument TC-53 (a), GB-4, ergibt, das Memelland besetzte. Man hätte annehmen können, daß, soweit die Baltischen Staaten in Frage kamen, die Lage damit zufriedenstellend war. Ich bitte aber den Gerichtshof, sich den Dokumenten 2953-PS und 2952-PS zuzuwenden, die ich als GB-136 und GB-137 vorlege. Sie werden sehen, daß der Angeklagte aufs engste mit dem verstorbenen Verschwörer Heydrich zusammenarbeitete, um mit Hilfe einer Gruppe von nazifreundlichen Leuten, den sogenannten »Woldemaras-Anhängern« Unruhe in Litauen zu stiften. Das Dokument 2953-PS beweist, daß Heydrich an den Angeklagten Ribbentrop ein Gesuch um finanzielle Unterstützung weiterleitete, die...

[626] VORSITZENDER: Wollen Sie 2953 verlesen?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Herr Vorsitzender, das wollte ich gerade tun. Es ist ein Brief von Heydrich an den Angeklagten Ribbentrop, welcher lautet:

»Lieber Parteigenosse von Ribbentrop! Anliegend übersende ich Ihnen einen weiteren Bericht über die Woldemaras-Anhänger. Wie schon in dem vorigen Bericht erwähnt, drängen die Woldemaras- Anhänger nach wie vor auf Hilfe seitens des Reiches. Ich bitte deshalb, die von den Woldemaras- Anhängem auch jetzt wieder aufgeworfene, auf Seite 4, Absatz 2 des anliegenden Berichtes niedergelegte Frage einer finanziellen Unterstützung zu prüfen und eine endgültige Entscheidung zu treffen. Meines Erachtens könnte der Bitte der Woldemaras-Anhänger auf finanzielle Unterstützung stattgegeben werden, von Waffenlieferungen ist hingegen auf alle Fälle abzusehen.«

Das nächste Dokument, 2952-PS, ist ein längerer Bericht, an dessen Ende sich folgender handschriftlicher Zusatz findet:

»Ich befürworte kleine laufende Zahlungen z.B. 2000-3000 Reichsmark pro Quartal.«

Er ist mit »W« unterzeichnet. Ich nehme an, daß das der Staatssekretär war.

Ich habe das lediglich zitiert, um die ungewöhnliche Einmischung bei selbst verhältnismäßig unbedeutenden Ländern zu zeigen.

Wir kommen nun zum Angriff auf Polen. Auch ihn hat mein Freund, Oberst Griffith-Jones, in aller Ausführlichkeit vor dem Gerichtshof behandelt. Es dürfte aber zweckmäßig sein, die verschiedenen Zeitabschnitte auseinanderzuhalten, damit sie sich dem Gerichtshof besser einprägen. Den ersten könnte man als Münchener Zeitabschnitt bezeichnen; er reichte bis Ende September 1938. Bis dahin waren keine Worte für Polen gut genug. Der Gerichtshof wird sich dessen erinnern.

Die wichtigsten Dokumente zu diesem Teil des Falles sind Dokument 2357-PS, GB-30, Hitlers Reichstagsrede vom 20. Februar 1938, und dann Dokument TC-76, GB-31, eine Geheimaufzeichnung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 26. August 1938, sowie Dokument TC-73, Nummer 40, GB-27. TC-73 ist das polnische Weißbuch und 40 ist die Nummer des Dokuments in diesem Buch. Es ist dies eine Unterhaltung zwischen Herrn Lipski, dem Polnischen Gesandten, und dem Angeklagten.

Zu dieser Gruppe gehört schließlich noch das Dokument TC-73, Nummer 42. Es ist Hitlers Rede im Sportpalast am 26. September 1938, in der er erklärte, daß es für ihn keine territorialen Probleme mehr in Europa gäbe, und in der er eine beinahe heftige Zuneigung zu Polen zum Ausdruck brachte.

[627] Der nächste Abschnitt liegt zwischen München und dem Raube Prags. In dieser Phase, in der ein Teil der Angriffsziele Deutschlands in der Tschechoslowakei bereits erreicht war und nur noch wenig zu tun übrig blieb, trat bereits eine leichte Wandlung ein, wenn auch immer noch eine freundliche Atmosphäre herrschte. Dieser Abschnitt beginnt mit einer Besprechung zwischen dem Angeklagten und Herrn Lipski, die in dem Beweisstück TC-73, Nummer 44, GB-27, enthalten ist.

Hier macht der Angeklagte sehr friedliche Vorschläge zur Lösung der Danziger Frage. Die polnische Antwort finden wir im Dokument TC-73, Nummer 45, GB-27(b).

VORSITZENDER: Die Daten dieser Ereignisse haben Sie wohl nicht angegeben?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Eure Lordschaft. Die Besprechung fand am 25. Oktober 1938 statt. Die Antwort Polens, in der die Rückkehr Danzigs in das Reich für unannehmbar erklärt wird, aber Vorschläge für einen gegenseitigen Vertrag gemacht werden, datiert vom 31. Oktober 1938. Zwischen diesen beiden Daten, und zwar am 21. Oktober, traf die Deutsche Regierung, wie sich der Gerichtshof aus dem Dokument C-137, GB-33, erinnern wird, Vorbereitungen für die überraschende Besetzung Danzigs. Obwohl diese Vorbereitungen getroffen waren, schlug Hitler etwa zwei Monate später, am 5. Januar 1939, als Prag noch nicht geraubt war, dem Polnischen Außenminister, Herrn Beck, eine neue Lösung vor. Die Unterredung zwischen Hitler und Beck am 5. Januar 1939 ist in Dokument TC-73, Nummer 48, GB-34, enthalten.

Der Angeklagte empfing Herrn Beck am nächsten Tag und erklärte, daß eine gewaltsame Lösung des Problems Danzig nicht in Frage käme, sondern daß die freundschaftlichen Beziehungen weiter ausgebaut werden sollten. Das ergibt sich aus Dokument TC-73, Nummer 49, GB-35. Damit noch nicht zufrieden, fuhr der Angeklagte am 25. Januar nach Warschau, wo er nach einem Bericht über seine Rede in Dokument 2530-PS, GB-36, über den dauernden Fortschritt und die Festigung der freundschaftlichen Beziehungen sprach. Er wurde von Hitler übertroffen, der in seiner Reichstagsrede am 30. Januar 1939 den gleichen Ton anschlug; Dokument TC-73, Nummer 57, GB-37. Das war der zweite Abschnitt. Danzig wurde mit honigsüßen Worten erwähnt, denn der Raub Prags war damals ja noch nicht erfolgt.

Wenn man zum Sommer kommt, so muß man sich der Besprechung in der Reichskanzlei am 23. Mai 1939 erinnern, über die im Dokument L-79, US-27, berichtet ist. Sie wurde vor dem Gerichtshof wiederholt verlesen, und ich möchte nur an diesen einen Punkt erinnern: es ist das Dokument, in dem Hitler ganz klar und mit [628] seinen eigenen Worten hervorhebt, daß Danzig mit der polnischen Frage an sich nichts zu tun hat. Mit Polen müsse er sich auseinandersetzen, weil er Lebensraum im Osten brauche. Das Entscheidende an diesem Teil des schon so oft vor dem Gerichtshof verlesenen Dokuments ist jedenfalls, daß Danzig lediglich ein Vorwand war.

Wenn ich ergebenst bemerken darf, so ist es wichtig, sich vor Augen zu halten, daß diese Besprechung am 23. Mai 1939 stattfand; denn in der Einleitung zum Tagebuch des Grafen Ciano findet sich eine interessante Bestätigung für die Einstellung, ein klarer Beweis, daß der Angeklagte Ribbentrop sich die Einstellung Hitlers zu eigen gemacht hatte. Es ist als Dokument 2987-PS, US-166, eingereicht; ich glaube aber nicht, daß dieser Teil des Tagebuchs, die Einführung, vor dem Gerichtshof verlesen wurde. Das Dokument 2987-PS kommt an zweiter Stelle hinter dem Dokument L-79, dem »Kleinen Schmundt-Akt«, unmittelbar hinter dem Obersalzberg-Dokument. Es ist in den Schriftsatz mit aufgenommen, und der Gerichtshof kann ihm auch dort folgen. Graf Ciano sagt:

»Jedoch erhob Deutschland im Sommer 1939 seine Ansprüche gegen Polen, natürlich ohne unser Wissen; tatsächlich hatte Ribbentrop unserem Botschafter gegenüber mehrere Male abgestritten, daß Deutschland irgendwelche Absicht habe, die Auseinandersetzung bis zum Äußersten zu treiben. Trotz dieser Ableugnungen hatte ich meine Zweifel; ich wollte mich selber vergewissem, und am 11. August fuhr ich nach Salzburg. Es war in seinem Schloß in Fuschl, daß mich Ribbentrop, während wir darauf warteten, uns zu Tisch zu setzen, von dem Entschluß, die Lunte ins Pulver zu werfen, informierte, gerade so, als ob er mit mir über die unwichtigste und gewöhnlichste Verwaltungsangelegenheit spräche.

Nun, Ribbentrop, fragte ich ihn, als wir im Garten spazierten, was wollen Sie haben? Danzig oder den Korridor? Jetzt nicht mehr... und er starrte mich mit jenen kalten Musée-Grevin-Augen an, wir wollen Krieg!«

Ich erinnere den Gerichtshof daran, wie sehr dies die Erklärung erhärtet, die Hitler bei der Besprechung in der Reichskanzlei am 23. Mai abgab: Daß es nicht mehr eine Frage Danzigs oder des Korridors gäbe, sondern eine Frage des Krieges, um Lebensraum im Osten zu gewinnen.

Dann erinnere ich den Gerichtshof, ohne zitieren zu wollen, daran, daß der Fall »Weiß« für die Operation gegen Polen vom 3. und 11. April 1939 datiert ist; das beweist deutlich, daß die Vorbereitungen von langer Hand getroffen waren.

[629] In Graf Cianos Tagebuch findet sich dann noch eine weitere Eintragung, die auch noch nicht verlesen wurde und diesen Punkt vollständig klarstellt. Wiederum bitte ich den Gerichtshof, meiner Verlesung im Schriftsatz zu folgen.

»Ich habe aus den Besprechungsprotokollen wortgetreue Niederschriften meiner Besprechungen mit Ribbentrop und Hitler zusammengestellt. Ich werde hier nur einige Eindrücke allgemeiner Art wiedergeben. Ribbentrop weicht jedesmal aus, wenn ich ihn über die Einzelheiten der bevorstehenden deutschen Aktion befrage. Er hat ein schlechtes Gewissen. Er hat mich zu oft wegen der deutschen Absichten gegen Polen angelogen, sodaß er jetzt mehr als verlegen sein muß, über das, was er mir sagen muß und was er zu tun sich anschickt.

Der Wille zum Kampf ist unabänderlich. Jegliche Lösung, die Deutschland zufriedenstellen oder den Kampf vermeiden könnte, weist er zurück. Ich weiß mit Sicherheit, daß die Deutschen selbst dann, wenn alle ihre Forderungen erfüllt würden, sie gleichwohl angreifen würden, weil sie vom Teufel der Zerstörung besessen sind.

Unsere Unterhaltung nimmt mitunter eine dramatische Wendung. Ich zögere nicht, meine Meinung in brutalster Weise auszusprechen. Aber das erschütterte ihn nicht im mindesten. Ich erkenne, wie wenig Eindruck dies auf Deutschlands Meinung hat. Die Atmosphäre ist eiskalt. Das Kältegefühl zwischen uns geht auf unsere Begleiter über. Während des Abendessens sprechen wir kein Wort. Wir mißtrauen einander. Ich habe zumindest ein reines Gewissen, er nicht.«

Welche Fehler Graf Ciano auch gehabt haben mag, ein besseres Urteil über die Lage, das durch Beweisdokumente noch stärker hervorgehoben ist, konnte kaum gefällt werden als durch seine Diagnose der Situation im Sommer 1939.

Wir kommen dann zum nächsten Abschnitt des deutschen Planes, dem nachdrücklichen Vorbringen des Anspruchs auf Danzig. Das geschah unmittelbar nach der Endlösung der tschechoslowakischen Frage am 15. März, sofort nach der Vollendung des Raubes von Prag. Am 21. März wurde der Anspruch zum erstenmal energisch erhoben, wie sich aus Dokument TC-73, Nummer 61, GB-38, ergibt. Wie sich die Dinge weiter entwickelten, hat der Gerichtshof von Oberst Griffith-Jones gehört.

Wir kommen nun zu den letzten Tagen vor dem Krieg; eine interessante Nebenerscheinung ist, daß Herr von Dirksen, der Deutsche Botschafter am Hofe von St. James, am 18. August 1939 von London zurückkehrte. Ich lege den Auszug aus dem Verhör des Angeklagten Ribbentrop vor; es ist Dokument D-490, GB-138.

[630] Ich werde dieses Dokument nicht verlesen, da es sich in folgender Weise zusammenfassen läßt: Der Angeklagte Ribbentrop kann sich sicherlich nicht daran erinnern, den Deutschen Gesandten am Hofe von St. James nach seiner Rückkehr jemals gesehen zu haben. Er glaubt, daß er sich erinnert haben würde, wenn er ihn gesehen hätte, und er hält es für wahrscheinlich, daß er ihn nicht gesehen hat. Das aber ist der springende Punkt. Als feststand, daß in den Krieg mit Polen auch England und Frankreich hineingezogen würden, war er entweder an der Einstellung in London nicht genügend interessiert, um sich der Mühe zu unterziehen, seinen Gesandten zu sprechen, oder aber, wie er eher vermutet, er hatte einen so schwachen und unbedeutenden Diplomaten ernannt, daß dessen Meinung weder bei ihm noch bei Hitler etwas galt. Jedenfalls war er an allem, was ihm sein Botschafter über die öffentliche Meinung in London oder die Möglichkeit eines Krieges hätte sagen können, vollkommen uninteressiert. Ich glaube, mich sehr maßvoll auszudrücken, wenn ich feststelle, daß der Angeklagte während der letzten Tage vor dem 1. September 1939 alles tat, was in seiner Macht stand, um den Frieden mit Polen zu hintertreiben, und alles vermied, was den Ausbruch des Krieges hätte verhindern können. Wir wissen, daß er diesen Krieg wünschte. Er tat das im vollen Bewußtsein, daß England und Frankreich in den Krieg mit Polen mit verwickelt werden würden. Die Einzelheiten wurden von Oberst Griffith-Jones ausführlich vorgetragen. Ich beabsichtige nicht, diese Einzelheiten noch einmal darzulegen. Zur Erleichterung für den Gerichtshof darf ich sagen, daß ich mich auf das Sitzungsprotokoll, Band 3, Seite 247 bis 295, bezogen habe. Außerdem hat Herr Lipski alle diese Geschehnisse in seinem Bericht vom 10. Oktober 1939 zusammengefaßt. Es ist Dokument TC-73, Nummer 147, GB-27.

Auf diese Weise hat sich also der Angeklagte in der polnischen Angelegenheit betätigt. Ich freue mich, dem Gerichtshof mitteilen zu können, daß die Tätigkeit gegen andere Länder viel kürzer darzustellen ist als die gegen Polen.

Ich gehe nun zu Norwegen und Dänemark über. Ich erinnere den Gerichtshof an die Tatsache, falls er von ihr Kenntnis nehmen möchte, daß der Angeklagte Ribbentrop am 31. Mai 1939 für Deutschland einen Nichtangriffspakt mit Dänemark unterzeichnete, der vorsah, daß »das Deutsche Reich und das Königreich Dänemark in keinem Falle zum Krieg oder zu einer anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten werden«. Dies ist Dokument TC-24, GB-77. Nur um das Datum festzuhalten, wird sich der Gerichtshof erinnern, daß die deutschen Truppen am 9. April 1940 in Dänemark und gleichzeitig auch in Norwegen einmarschierten.

Hinsichtlich Norwegens existieren drei Dokumente, die beweisen, daß der Angeklagte mit den früheren Vorbereitungen dieses Angriffsaktes vollkommen vertraut war. Der Gerichtshof wird sich erinnern, [631] daß mein Freund, Major Elwyn Jones, recht ausführlich auf die Beziehungen zwischen dem Angeklagten Rosenberg und Quisling hingewiesen hat. Aber Rosenberg bat in diesem Fall auch um die Hilfe des Angeklagten Ribbentrop. Wenn der Gerichtshof sich, bitte, dem Dokument 957-PS, das ich als GB-139 vorlege, zuwenden möchte, so wird er finden, daß dies als erstes Dokument den Angeklagten mit der Anfangstätigkeit Quislings in Verbindung bringt.

957-PS ist ein Brief des Angeklagten Rosenberg an diesen Angeklagten. Er beginnt:

»Sehr geehrter Parteigenosse von Ribbentrop! Parteigenosse Scheidt ist zurück, hat Geheimrat von Grundherr eingehend berichtet, der seinerseits Ihnen über die Angelegenheit Vortrag halten wird. Wir haben seinerzeit fest vereinbart, daß zunächst für bekannten Zweck 2-300000 Reichsmark sofort freigemacht würden. Es stellt sich nun heraus, daß... Grundherr erklärt, daß die zweite Rate erst nach 8 Tagen freigemacht werden könnte. Da es aber notwendig ist, daß Scheidt sofort wieder zurückfährt, so bitte ich Sie, es zu ermöglichen, daß diese zweite Rate ihm umgehend ausgehändigt wird. Bei einem längeren Fortbleiben... würde die Verbindung auch zu Ihrer Vertretung abbrechen, was gerade in der jetzigen Zeit unter Umständen sehr unvorteilhaft sein könnte. Ich glaube deshalb, daß es im allseitigen Interesse ist, wenn Pg. Scheidt sofort wieder zurückfährt.«

Das war am 24. Februar.

Das nächste Dokument, 004-PS, ist ein Bericht von Rosenberg an Hitler; wenn sich der Gerichtshof, bitte, der Seite 4 zuwenden wollte – der Bericht handelt von der Tätigkeit Quislings – so wird er finden, daß diese Stelle zur Genüge zeigt, wie dieser Angeklagte in die Sache verwickelt war.

Es ist ein Bericht Rosenbergs an Hitler:

»Neben einer finanziellen Unterstützung, die vom Reich aus in Devisen erfolgte, war Quisling seinerzeit auch eine Lieferung von in Norwegen sofort verwendbarem Material, wie z.B. Kohle und Zucker, als weitere Hilfe in Aussicht gestellt worden. Die Abwicklung dieses Warengeschäftes sollte in getarnter Form durch eine hier in Deutschland entweder neu aufgezogene Gesellschaft oder aber durch besonders ausgesuchte, schon bestehende Firmen erfolgen, während in Norwegen Hagelin als Gegenkontrahent autzutreten hatte. Hagelin hatte schon mit den einzelnen norwegischen Ministern der Regierung Nygaardsvold, wie dem Versorgungs- und Handelsminister in dieser Angelegenheit Rücksprache genommen und von ihnen die Zusicherung über die Genehmigung der Einfuhr von Kohlen erhalten. Zugleich sollten die Kohlentransporte [632] evtl. zur Herbeiführung der technischen Möglichkeiten dienen, eine politische Aktion Quislings in Oslo mit deutscher Hilfe zu lancieren. Quisling beabsichtigte, eine Reihe von ihm ausgewählter, besonders zuverlässiger, Leute nach Deutschland zu senden, die hier eine kurze militä rische Ausbildung in einem völlig abgeschlossenen Lager erhalten sollten. Sie sollten dann als Orts- und Sprachkundige einem deutschen Sonderkommando zugeteilt werden, das, auf den Kohlenschiffen nach Oslo hinübergeworfen, eine politische Aktion durchzuführen hätte. Der Gedanke Quislings dabei war, sich auf diesem Wege sofort der führenden gegnerischen Männer in Norwegen einschließlich des Königs zu vergewissern, um einen militärischen Widerstand in Norwegen von vornherein zu verhindern. Sofort nach Beginn der politischen Aktion sollte dann auf eine offizielle Bitte Quislings an die Deutsche Reichsregierung die militärische Besetzung Norwegens vonstatten gehen, wobei der militärische Aufmarsch schon vollzogen sein mußte. Dieser Plan barg außer dem großen Vorteil der Überraschung eine ganze Reihe von Gefahren in sich, die evtl. sein Mißlingen herbeiführen konnten. Aus diesem Grunde wurde er sehr dilatorisch behandelt, das Vorhaben der norwegischen Seite gegenüber aber nicht abgestritten.

Im Februar dieses Jahres informierte Reichsleiter Rosenberg nach einer Rücksprache mit Generalfeldmarschall Göring den Ministerialdirektor im Vierjahresplan, Wohlthat, allein von der Absicht, Kohlenlieferungen nach Norwegen an die genannte Vertrauensperson Hagelin vorzubereiten. Die näheren Modalitäten wurden in einer Unterredung zwischen Ministerialdirektor Wohlthat, Stabsleiter Schickedanz und Hagelin besprochen. Als Wohl that keine näheren Anweisungen vom Generalfeldmarschall bekam, erklärte sich auf Grund einer Rücksprache mit dem Reichsleiter Rosenberg Reichsaußenminister von Ribbentrop bereit, diese Lieferungen über sein Amt in die Wege zu leiten. Zugleich wurde in dieser Rücksprache auf Grund eines Vortrages von Reichsleiter Rosenberg beim Führer vereinbart, daß für die nächsten 3 Monate, gerechnet vom 15. März dieses Jahres an, Quisling je 10000 englische Pfund monatlich durch den Verbindungsmann Scheidt zur Unterstützung seiner Arbeit auszuzahlen wären.«

Die Zahlungen liefen durch den bereits zuvor erwähnten Scheidt.

Das andere Dokument, D-629, ist ein Brief des Angeklagten Keitel an den Angeklagten Ribbentrop vom 3. April 1940. Ich brauche den Gerichtshof nur mit dem ersten Absatz zu bemühen. Der Angeklagte Keitel sagt:

[633] »Sehr geehrter Herr von Ribbentrop!

Die militärische Besetzung Dänemarks und Norwegens ist auf Befehl des Führers vom Oberkommando der Wehrmacht seit längerer Zeit vorbereitet worden. Dem Oberkommando der Wehrmacht stand daher ausreichend Zeit zur Verfügung, sich mit allen Fragen zu befassen, die für die Durchführung dieser Operation zu regeln sind. Die Zeit, die Ihnen für die politische Vorbereitung der Aktion zur Verfügung steht, ist demgegenüber sehr viel kürzer. Ich glaube daher in Ihrem Sinne zu handeln, wenn ich Ihnen beiliegend nicht nur diejenigen Wünsche der Wehrmacht übermittele, die aus rein militärischen Gründen von den Regierungen in Oslo, Kopenhagen und Stockholm erfüllt werden müßten, sondern wenn ich daran eine Reihe von Wünschen anschließe, die zwar die Wehrmacht nur indirekt berühren, für die Erfüllung ihrer Aufgabe aber von größter Bedeutung sind.«

Er fährt dann fort, das Auswärtige Amt zu bitten, sich mit bestimmten Befehlshabern in Verbindung zu setzen. Der Grund, warum ich meines Wissens dies dem Gerichtshof zum erstenmal vorlese, ist, daß der Angeklagte Keitel hier ganz klar erklärt, daß die militärische Besetzung von Dänemark und Norwegen seit langem vorbereitet wurde. Das ist besonders interessant, wenn man damit den amtlichen Lebenslauf Ribbentrops vergleicht, der sich im Archiv im Dokument D-472 befindet. Ich zitiere nur einen Satz wegen des interessanten Gegensatzes:

»Mit der Besetzung von Dänemark und Norwegen am 9. April 1940, wenige Stunden vor der Landung englischer Truppen in diesen Gebieten, begann der Kampf gegen die Westmächte.«

Dann folgen Holland und Belgien. Gleichgültig, ob sonst jemand Bescheid wußte oder nicht, so ist doch ganz klar, daß der Angeklagte Ribbentrop bis zum Halse in den Machenschaften Quislings steckte. Wohl eine Woche vor Beginn des Einmarsches war ihm klar gemacht worden, daß die Wehrmacht und der Angeklagte Keitel schon seit langem für diesen besonderen Angriffsakt Vorbereitungen getroffen hatten.

Ich glaube, Herr Vorsitzender, daß dies wirklich das gesamte Beweismaterial über den Angriff auf Norwegen ist, weil ja auch hier wieder der gesamte Geschehensablauf eingehend von meinem Freund, Major Elwyn Jones, behandelt worden ist.

VORSITZENDER: Wir wollen jetzt vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

9. Januar 1946, 10.00 Uhr]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 5.
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