Nachmittagssitzung.

[153] GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Die Angeklagten Kaltenbrunner und Streicher werden auch während dieser Nachmittagssitzung abwesend sein.

VORSITZENDER: Herr Dubost! Der Gerichtshof hatte heute Vormittag gewisse Schwierigkeiten, den Dokumenten zu folgen, die Sie zitierten. Soweit ich unterrichtet bin, hatten auch die Dolmetscher Schwierigkeiten, weil die Dokumentenbücher mit Ausnahme desjenigen, das mir vorliegt, keine Bezeichnungen mit PS-Nummern oder anderen Nummern aufweisen. Die Dokumente selbst sind nicht numeriert, und aus diesem Grunde ist es für die Richter sehr schwierig, die Dokumente zu finden, und ebenso ist es für die Dolmetscher außerordentlich schwierig, eines der ihnen vorliegenden Dokumente zu finden.

Deshalb wären wir dankbar, wenn Sie so freundlich sein wollen, heute Nachmittag die Dokumente zu bezeichnen, und dann den Dolmetschern und dem Gerichtshof etwas Zeit zu geben, bis sie das Dokument finden. Sagen Sie auch bitte genau, welche Teile des Dokuments Sie verlesen werden, das heißt, ob es der Anfang ist oder der erste oder zweite Absatz und so weiter. Sie müssen mit uns Geduld haben, wenn wir beim Heraussuchen der Dokumente Schwierigkeiten haben.


M. DUBOST: Sehr gut, Herr Präsident. Ich bin heute Vormittag mit meinen Ausführungen fertig geworden, die sich mit den allgemeinen Regeln befaßten, die während der fünf Besatzungsjahre die Hinrichtung zahlreicher Geiseln in unseren westlichen besetzten Ländern zur Folge hatten.

Indem ich Ihnen nacheinander eine gewisse Anzahl deutscher Dokumente verlas, habe ich Ihnen den Beweis dafür erbracht, daß die höchsten Stellen der Wehrmacht, der Partei und der Nazi-Regierung bewußt den Weg der Terrorpolitik durch das Geisel-System gewählt haben.

Bevor ich zur Prüfung einiger besonderer Fälle schreite, halte ich es für notwendig, genau festzustellen, worin im Lichte der Schriftstücke, die ich angeführt habe, diese Politik bestanden hat.

Je nach den Umständen wurden Personen, die dem Herzen oder dem Volke nach den besiegten Nationen angehörten, festgenommen und in Haft gehalten, entweder zur Sicherung und Aufrechterhaltung der Ordnung in einem bestimmten Sektor, oder als Folge eines Zwischenfalls, dessen Opfer feindliche Truppen gewesen waren. Sie wurden festgenommen und in Haft gehalten, um die besiegte Bevölkerung dazu zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die von der Besatzungsmacht vorgeschrieben waren, so zum Beispiel: Anzeigen, Zahlung von Kollektivstrafen, Auslieferung [153] von politischen Attentätern gegen die Deutsche Wehrmacht, Auslieferung von politischen Gegnern. Diese Personen, die auf diese Weise festgenommen worden waren, sind sehr oft danach zur Vergeltung niedergemacht worden.

Aus diesem Vorgehen ergibt sich die Idee, Geiseln, also menschliche Wesen, zu besonderen Pfändern für eine vom Feinde bestimmte Leistung zu machen. Wie sehr steht das alles im Gegensatz zu den Regeln der Achtung vor der persönlichen Freiheit und menschlichen Würde!

Alle Mitglieder der Deutschen Regierung sind gemeinschaftlich verantwortlich für diesen ungerechten Begriff und seine Anwendung in unseren besiegten Ländern. Kein Mitglied der Deutschen Regierung kann diese Verantwortlichkeit auf seine Untergebenen mit der Behauptung abwälzen, daß diese genau festgelegte Befehle mit einem Übermaß an Eifer ausgeführt hätten.

Ich habe Ihnen gezeigt, daß im Gegenteil in zahlreichen Fällen die ausführenden Organe ihren Vorgesetzten Berichte über die moralischen Folgen erstattet haben, die sich aus der Anwendung der terroristischen Geiselpolitik ergaben, und wir wissen, daß in keinem Fall Gegenbefehle erteilt worden sind. Wir wissen, daß es immer bei den ursprünglichen Befehlen geblieben ist.

Ich werde mich nicht mit einer Aufzählung aller Geiselexekutionen allein für unser Frankreich befassen. 29660 Personen sind hingerichtet worden. Das ergibt sich aus dem Dokument F-420, datiert Paris, den 21. Dezember 1945. Das Original wird als RF-266 dem Gerichtshof vorgelegt werden.

Dieses Dokument zeigt, Gebiet für Gebiet, die Anzahl der hingerichteten Geiseln:

für das Gebiet von Lille:

1143;

für das Gebiet von Laon:

222;

für das Gebiet von Rouen:

658;

für das Gebiet von Angers:

863;

für das Gebiet von Orléans:

501;

für das Gebiet von Reims:

353;

für das Gebiet von Dijon:

1691;

für das Gebiet von Poitiers:

82;

für das Gebiet von Straßburg:

211;

für das Gebiet von Rennes:

974;

für das Gebiet von Limoges:

2863;

für das Gebiet von Clermont Ferrand

441;

für das Gebiet von Lyon:

3674;

für das Gebiet von Marseille:

1513;

für das Gebiet von Montpellier:

785;

für das Gebiet von Toulouse:

765;

für das Gebiet von Bordeaux:

806;

[154] für das Gebiet von Nancy:

571;

für das Gebiet von Metz:

220;

für das Gebiet von Paris:

11000;

für das Gebiet von Nizza:

324;

Gesamtzahl: 29660.


Ich werde meinen Vortrag auf einige typische Beispiele von Exekutionen beschränken, die den politischen Plan des Generalstabs enthüllen, der sie vorgeschrieben hat, einen Terrorplan, einen Plan, der eine Spaltung unter den Franzosen hervorrufen und verstärken sollte, oder noch allgemeiner die Spaltung unter den Einwohnern der besetzten Länder. Sie werden in Ihrem Dokumentenbuch ein Aktenstück mit der Bezeichnung F-133 finden, das ich als RF-288 vorlege. Dieses Dokument ist mit den Worten »Aufrufe für Paris« überschrieben. Oben auf der Seite steht »Pariser Zeitung«.

Dieses Dokument zeigt einige der zahlreichen Bekanntmachungen, einige der zahlreichen Anzeigen, die in den Jahren 1940 bis 1945 in der Presse veröffentlicht worden sind, und die die Verhaftung von Geiseln in Paris, im Gebiet von Paris und in Frankreich bekanntgeben. Ich verlese nur eines der Dokumente, »Pariser Zeitung«, Nummer 6, vom 19. September 1941; Sie finden dort Aufforderungen zur Angeberei, Aufrufe zum Verrat, Sie sehen dort die Anwendung von Bestechungsmitteln, Mitteln, die systematisch in allen westlichen Ländern jahrelang angewandt zur Demoralisierung dienen sollten.

»Aufruf an die Bevölkerung des besetzten Gebietes:

Am 21. August ist ein deutscher Soldat von feigen Mördern hinterlistig erschossen worden. Ich habe daher am 23. August die Festsetzung von Geiseln angeordnet und für den Wiederholungsfall die Erschießung einer gewissen Anzahl von Geiseln angedroht.

Ich bin durch weitere Verbrechen genötigt worden, diese Drohung zu verwirklichen.

Trotzdem sind neue Anschläge erfolgt.

Ich erkenne an, daß sich die große Mehrheit der Bevölkerung ihrer Pflicht bewußt ist, die Besatzungsbehörden in ihrem ständigen Bestreben, Ruhe und Ordnung im Lande im eigensten Interesse der Bevölkerung aufrecht zu erhalten, zu unterstützen.«

Und hier ein Appell zur Denunziation:

»In Euren Reihen aber befinden sich bezahlte Agenten deutschfeindlicher Mächte, verbrecherische kommunistische Elemente, die nur das eine Ziel kennen, Unfrieden zwischen der Besatzungsmacht und der französischen Bevölkerung zu säen, denen die Folgen, die hierdurch auch für die Gesamtbevölkerung entstehen, völlig gleichgültig sind. Ich will das [155] Leben der deutschen Soldaten durch solche Mordbuben nicht mehr länger gefähr den lassen und scheue in der Erfüllung dieser meiner Pflicht auch vor den schärfsten Maßnahmen nicht mehr zurück.

Ich muß aber auch die Gesamtbevölkerung dafür verantwortlich machen, daß es bisher nicht gelang, die feigen Attentäter zu fassen, und sie ihrer gerechten Strafe zuzuführen. Ich habe mich daher – zunächst für Paris – zu Maßnahmen genötigt gesehen, die – leider – die ganze Bevölkerung in ihrem gewohnten Leben beeinträchtigen werden.

Franzosen! Von Euch selbst hängt es ab, ob ich diese Maßnahmen weiter ausdehnen muß oder sie wieder fallen lassen kann.

Euch alle rufe ich auf, Eure Verwaltung und Eure Polizei, durch schärfste Aufmerksamkeit und Euer persönliches tatkräftiges Eingreifen nunmehr alles zu tun, um an der Ergreifung der Täter mitzuwirken. Durch Verhütung und Aufdeckung des verbrecherischen Treibens muß einer Entwicklung vorgebeugt werden, die die Dinge auf die Spitze treibt und das Land ins Unglück stürzt.

Wer auf deutsche Soldaten, die hier nur ihre Pflicht tun und für die Inganghaltung eines geordneten Lebens sorgen, aus dem Hinterhalt schießt, ist kein Patriot, sondern ein feiger Meuchelmörder und der Feind aller anständigen Menschen.

Franzosen! Ich rechne auf Euer Verständnis für meine Maßnahmen, die nur in Eurem eigenen Interesse liegen.«

Der Aufruf ist von Stülpnagel gezeichnet.

Es folgen zahlreiche Aufrufe, die alle auf die Exekutionen Bezug haben. Auf der nächsten Seite, unter Nummer 8, finden Sie die Liste von zwölf Namen, unter ihnen die Namen von drei der bekanntesten Pariser Anwälte, die als militante Kommunisten bezeichnet werden, die Advokaten Pitard, Hajje und Rolnikas.

In dem Aktenstück 21, das mein Kollege Gerthoffer während seines wirtschaftlichen Vortrags vorgelegt hat, werden Sie einige ähnliche Aufrufe finden, die im deutschen Amtsblatt VOBIF veröffentlicht wurden.

Sie werden hinsichtlich des Aufrufs vom 16. September, betreuend die Exekution, oder besser gesagt die Ermordung des Advokaten Pitard und seiner Genossen beobachten, daß die Mörder weder den Mut noch die Loyalität besessen haben zu sagen, daß es sich in diesen Fällen um Pariser Anwälte handelte. Geschah das aus Irrtum? Ich glaube, daß es eine berechnete Lüge war, denn in jener Periode mußte man die Elite schonen. Die Besatzungsmacht hoffte noch, sie von der französischen Bevölkerung abzuspalten.

[156] Ich werde Ihnen jetzt im einzelnen zwei Ereignisse schildern, die im Oktober 1941 die Herzen der Franzosen mit Trauer erfüllt haben, und die beide für immer im Gedächtnis meiner Landsleute haften wer den.

Sie sind bekannt unter dem Namen der Exekutionen von Chateaubriant und von Bordeaux. Sie bilden den Gegenstand des Dokuments F-415, das sich in Ihrem Dokumentenbuch befindet. Ich lege das Dokument als RF-285 dem Gerichtshof vor.

Infolge des Angriffs auf zwei deutsche Offiziere in Nantes am 20. Oktober 1941 und einige Tage später in Bordeaux, beschloß die Deutsche Wehrmacht, ein Exempel zu statuieren. Sie finden auf Seite 22 des Dokuments F-415 eine Kopie des Aufrufs, der am 21. Oktober 1941 in der Zeitung »Le Phare« veröffentlicht worden ist:

»Bekanntmachung.

Feige Verbrecher, die im Solde Englands und Moskaus stehen, haben am Morgen des 20. Oktober 1941 den Feldkommandanten von Nantes hinterrücks erschossen. Die Täter sind bisher nicht gefaßt.

Zur Sühne für dieses Verbrechen habe ich zunächst die Erschießung von 50 Geiseln angeordnet.

Falls die Täter nicht bis zum Ablauf des 23. Oktober 1941 ergriffen sind, werden im Hinblick auf die Schwere der Tat weitere 50 Geiseln erschossen werden.«

Die Umstände, unter denen die Vergeltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, verdienen im einzelnen erzählt zu werden. Stülpnagel, der die deutschen Truppen in Frankreich befehligte, befahl dem Innenminister, ihm die Häftlinge zu bezeichnen. Sie sollten unter den gefährlichsten Kommunisten ausgesucht werden. So lautete die Bekanntmachung Stülpnagels. Eine Liste von sechzig Franzosen wurde vom Innenministerium zur Verfügung gestellt; es war Pucheu. Er ist inzwischen von meinen Landsleuten zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.

Der Unterpräfekt von Chateaubriant richtete anläßlich des Befehls, den er vom Innenministerium erhielt, an die Kommandantur von Chateaubriant das folgende Schreiben:

»Bezugnehmend auf unsere heutige Unterredung beehre ich mich, Ihnen hiermit zu bestätigen, daß der Innenminister heute mit General von Stülpnagel in Verbindung getreten ist, um ihm die gefährlichsten, unter den zur Zeit in Chateaubriant in Haft befindlichen Kommunisten zu nennen. Anliegend finden Sie die heute übergebene Liste der 60 Personen.«

Und hier der deutsche Befehl:

»Wegen der am 20. 10. 41 erfolgten Ermordung des Feldkommandanten von Nantes, Oberstleutnant Hotz, sind folgende, auf Grund meiner Bekanntmachung vom 22. August [157] 1941 und meiner Anordnung an den Generalbevollmächtigten der Französischen Regierung vom 19. September 1941 als Geiseln in Haft befindlichen Franzosen zu erschießen.«

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Liste aller Personen, die an diesem Tag erschossen worden sind. Ich möchte diese Liste nicht verlesen, um die Verhandlung nicht unnütz zu verzögern. Auf Seite 16 finden Sie eine Liste von achtundvierzig Namen, auf Seite 13 die Liste der in Nantes Erschossenen, auf Seite 12 die Liste derjenigen, die in Chateaubriant erschossen worden sind. Die Leichen wurden zum Begräbnis in allen Gemeinden der Umgebung verteilt.

Hier der Bericht eines Augenzeugen über den Tod unserer Landsleute. Herr Dumenil hat in folgender Weise die Exekutionen vom 21. Oktober 1941 in einer Notiz, die er am Tag nach der Hinrichtung verfaßte, geschildert. Ich zitiere den zweiten Absatz:

»Der Feldgeistliche wurde um 11.30 Uhr in das Gefängnis La Fayette gerufen. Ein Offizier, wahrscheinlich ein Mitglied der G.F.P., sagte ihm, daß er beauftragt sei, bestimmten Gefangenen mitzuteilen, daß sie erschossen würden. Der Geistliche wurde sodann mit den dreizehn im Gefängnis befindlichen Geiseln in einen Raum eingeschlossen. Den drei anderen, die sich in Rochettes befanden, leistete Pater Theon, ein Professor des Stanislaus- Gymnasiums, Beistand.

Pater Fontaine sagte zu den Verurteilten:

Meine Herren, Sie müssen verstehen, was meine Anwesenheit leider bedeutet! Er unterhielt sich dann mit den Gefangenen gemeinsam und einzeln während der zwei Stunden, die der Offizier bewil ligt hatte, um die persönlichen Angelegenheiten der Verurteilten zu ordnen, und ihren letzten Willen an ihre Familien zu schreiben.

Die Hinrichtung war also für 14 Uhr angesetzt. Eine halbe Stunde war für den Weg berechnet. Aber zwei Stunden gingen vorüber und dann noch eine Stunde und noch eine, ehe man die Verurteilten abholte. Einige Optimisten, wie M. Fourny, hofften schon, es sei ein Gegenbefehl erteilt worden, aber der Geistliche glaubte keinen Augenblick daran.

Die Verurteilten waren alle sehr tapfer. Es waren zwei der jüngsten, Gloux und Grolleau, beide Studenten, die die anderen unermüdlich aufmunterten und ihnen sagten, es sei besser, auf diese Art zu sterben, als unnützerweise bei irgendeinem Unfall umzukommen.

Im Augenblick des Abtransports der Verurteilten wurde dem Geistlichen aus Gründen, die ihm nicht mitgeteilt wurden, untersagt, die Geiseln bis zum Hinrichtungsort zu begleiten. Er geleitete sie die Gefängnistreppe hinunter bis zum Wagen. Sie waren zwei und zwei aneinandergekettet, der dreizehnte [158] trug Handschellen. Als sie im Wagen waren, grüßten Gloux und Grolleau den Geistlichen noch einmal mit einem Lächeln und einer Bewegung ihrer zusammengeketteten Hände.« Unterschrift: »Dumenil, Kanzleisekretär.«

Sechzehn wurden in Nantes erschossen, siebenundzwanzig in Chateaubriant, fünf außerhalb des Departements. Wir wissen, wie sich die letzten Augenblicke der Märtyrer von Chateaubriant abgespielt haben. Pater Moyon, der ihnen beistand, schrieb am 22. Oktober 1941, Seite 17 Ihres Dokuments, Absatz 2, einen Bericht über diese Erschießung:

»Es war ein schöner Herbsttag. Die Temperatur war milde und die Sonne schien seit dem frühen Morgen. In der Stadt ging jeder seiner gewöhnlichen Beschäftigung nach. Die Stadt war sehr belebt, weil es Mittwoch, also Markttag war. Die Bevölkerung wußte aus den Zeitungen und aus den von Nantes eingegangenen Berichten, daß ein höherer Offizier in einer Straße von Nantes getötet worden war, aber man weigerte sich zu glauben, daß solch brutale und weitgehende Vergeltungsmaßnahmen angewandt werden würden. Im Lager Choisel hatte die deutsche Behörde seit einigen Tagen eine gewisse Anzahl von Männern in einer Sonderbaracke untergebracht, die für den Fall besonderer Schwierigkeiten als Geiseln dienen sollten. Unter diesen Männern wurden diejenigen gewählt, die an diesem Abend des 22. Oktober 1941 erschossen werden sollten.

Der Pfarrer von Bere beendete eben sein Mittagessen, als Herr Mereau, Lagerkommandant von Choisel, bei ihm erschien. In wenigen Worten erklärte ihm dieser den Zweck seines Besuches. Er war von Herrn Lecornu, Unterpräfekt von Chateaubriant, geschickt und kam um mitzuteilen, daß 27 Männer von den politischen Gefangenen von Choi sel nachmittags hingerichtet werden würden. Er bat den Geistlichen, sich sofort zu ihnen zu begeben, um ihnen seine Hilfe angedeihen zu lassen. Der Pfarrer erklärte sich zu dieser Aufgabe bereit und begab sich ohne Aufschub zu den Gefangenen.

Als der Geistliche erschien, um sein Amt auszuüben, befand sich der Unterpräfekt bei den Verurteilten. Er hatte ihnen soeben das schreckliche Schicksal, das ihnen bevorstand, mitgeteilt, und sie aufgefordert, unverzüglich Abschiedsbriefe an ihre Familien zu schreiben. In diesem Moment erschien der Geistliche am Eingang der Baracke.«

Auf Seite 19, Absatz 4, finden Sie die Abfahrt zur Hinrichtung.

»Plötzlich hörte man den Lärm von Wagenmotoren. Die Tür, die ich am Anfang geschlossen hatte, damit wir mehr unter uns seien, wurde plötzlich geöffnet. Französische [159] Gendarmen erschienen mit Handschellen. Ein deutscher Offizier trat vor. Es war in Wirklichkeit ein Feldgeistlicher. Er sagte zu mir: ›Herr Pfarrer, Ihre Mission ist beendet, Sie müssen sich sofort zurückziehen‹.

Das Betreten des Steinbruchs, wo die Hinrichtung stattfand, war den Franzosen streng verboten. Ich weiß nur, daß die Verurteilten in drei Gruppen von je neun Mann hingerichtet wurden, daß alle Erschossenen sich weigerten, sich die Augen verbinden zu lassen, daß der junge Mocquet ohnmächtig wurde, und daß der letzte Schrei von allen Lippen ein begeistertes ›Vive la France‹ war.«

Die Erklärung des Gendarmen Roussel verdient ebenfalls gelesen zu werden, Seite 21 desselben Dokuments:

»Am 22. Oktober 1941, gegen 15.30 Uhr befand ich mich auf der Straße des 11. November in Chateaubriant. Ich sah vier bis fünf deutsche Lastautos, welche aus der Richtung des Lagers Choisel kamen; näheres konnte ich nicht feststellen. Voran fuhr ein geschlossener Personenwagen, in dem sich ein deutscher Offizier befand. In den Lastwagen befanden sich mehrere Zivilisten mit Handschellen. Sie sangen vaterländische Lieder (Marseillaise, Chant du Depart). In einem der Lastwagen befanden sich bewaffnete deutsche Soldaten.

Ich erfuhr späterhin, daß es sich um Geiseln handelte, die man gerade im Lager Choisel abgeholt hatte, um sie zum Steinbruch von Sabliere an der Straße nach Soudan zu führen, wo sie als Vergeltung für die Ermordung des deutschen Obersten Hotz in Nantes erschossen werden sollten.

Ungefähr zwei Stunden später kamen dieselben Lastautos von dem erwähnten Steinbruch zurück und fuhren in den Hof des Schlosses Chateaubriant, wo die Leichen der Erschossenen in einem Kellergeschoß bis zur Anfertigung der Särge untergestellt wurden.

Bei der Rückkehr vom Steinbruch waren die Lastwagen zugedeckt; man hörte kein Geräusch, aber ein schmales Blutbächlein rieselte aus ihnen heraus und hinterließ eine Spur auf dem Weg vom Steinbruch bis zum Schloß.

Am nächsten Tag, am 23. Oktober, wurden die Leichen der Erschossenen ohne Anwesenheit eines Franzosen in die Särge gelegt. Die Eingänge des Schlosses waren von deutschen Posten bewacht. Die Särge wurden auf neun Friedhöfe der Nachbargemeinden verteilt, also je drei Särge pro Gemeinde. Die Deutschen waren darauf bedacht, solche Gemeinden aufzusuchen, die kein regelmäßiges Verkehrsmittel hatten, wahrscheinlich, um zu verhindern, daß die Bevölkerung sich in Massen an die Gräber der Märtyrer begebe.

[160] Ich habe weder der Abfahrt der Geiseln vom Lager noch ihrer Erschießung im Steinbruch von Sabliere beigewohnt. Die Zugänge waren von deutschen Soldaten mit Maschinengewehren bewacht.«

Ungefähr zu gleicher Zeit, als diese achtundvierzig Geiseln erschossen wurden, sollten noch weitere dazukommen, diejenigen von Bordeaux. Wir legen unter der Nummer RF-286 Dokumente vor, die uns von der Präfektur der Gironde übermittelt worden sind, Dokument F-400.

Ein Stück stammt von der Abteilung für politische Angelegenheiten in Bordeaux und ist vom 22. Oktober 1941 datiert, Dokument F-400-B:

»Während der Besprechung, die gestern abend bei der Feldkommandantur von Bordeaux stattfand, haben die deutschen Behörden von mir verlangt, sofort 100 Personen festzunehmen, die wegen ihrer Sympathie für die kommunistische Partei oder für die gaullistische Bewegung bekannt waren und die als Geiseln betrachtet werden sollen. Auch sollte eine große Anzahl von Durchsuchungen vorgenommen werden.

Diese Operationen sind seit heute früh im Gange. Bis jetzt ist mir kein interessantes Ergebnis gemeldet worden. Andererseits haben mir heute früh um 11.00 Uhr die deutschen Behörden die Vergeltungsmaßnahmen bekanntgegeben, die sie der Bevölkerung gegenüber zu ergreifen beabsichtigten.«

Ein Brief des Generals von Faber du Faur, Chef des Verwaltungsbezirks von Bordeaux, an den Präfekten der Gironde präzisiert diese Repressalien, Seite A desselben Dokuments:

»Bordeaux, den 23. Oktober 1941.

An den Herrn Präfekten des Departements Gironde, Bordeaux.

Zur Sühne für die feige Ermordung des Kriegsverwaltungsrats Reimers hat der Militärbefehlshaber in Frankreich zunächst die Erschießung von 50 Geiseln angeordnet. Die Erschießung wird im Laufe des morgigen Tages erfolgen.

Falls die Täter nicht in kürzester Zeit ergriffen werden, ist wie im Falle Nantes, mit weiteren Maßnahmen zu rechnen.

Ich beehre mich, Ihnen von dieser Sachlage Kenntnis zu geben.

Der Chef des Militärverwaltungsbezirks, gezeichnet von Faber du Faur.«

In Ausführung dieser Anordnung wurden fünfzig Personen erschossen.

Es gibt einen berühmten Platz in einer Vorstadt von Paris, der seit der Befreiung ein Wallfahrtsort für die Franzosen geworden ist; [161] es ist das Fort von Romainville. Während der Besetzung haben die Deutschen aus diesem Fort ein Geisellager gemacht, wo sie ihre Opfer herholten, wenn sie anläßlich irgendeiner patriotischen Kundgebung streng verfahren wollten. Es war Romainville, woher die Professoren Jacques Solomon, Decourtemanche, Georges Politzer, Dr. Boer und sechs andere Franzosen kamen, die im März 1942 festgenommen, von der Gestapo gefoltert und schließlich ohne Urteil im Mai 1942 hingerichtet wurden, weil sie sich geweigert hatten, ihren Glauben abzuschwören.

Am 19. August 1942 verließen 96 Geiseln dieses Fort, unter ihnen Herr Le Gall, Stadtrat von Paris. Sie verließen das Fort Romainville, wurden nach Mont-Valérien überführt und dort hingerichtet.

Im September 1942 wurde ein Anschlag gegen deutsche Soldaten in dem Kino Rex in Paris begangen. General von Stülpnagel ließ eine Bekanntmachung erscheinen, in der er ankündigte, daß er wegen dieses Anschlages einhundertsechzehn Geiseln habe hinrichten lassen und daß scharfe Deportierungsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Diese Bekanntmachung war wie folgt abgefaßt, Dokument F-402-B, RF-287:

»Bei Attentaten, die von kommunistischen Agenten und Terroristen im Dienste Englands verübt wurden, sind deutsche Soldaten und französische Zivilisten getötet oder verwundet worden.

Zur Vergeltung für diese Mordanschläge habe ich 116 Kommunisten erschießen lassen, deren Teilnahme oder Beihilfe an Terrorakten durch ihr Geständnis erwiesen worden ist.

Im übrigen sind weitreichende Strafmaßnahmen ergriffen worden, um Zwischenfälle bei den für den 20. September 1942 geplanten kommunistischen Demonstrationen zu vermeiden. Ich befehle folgendes:

1. Vom Samstag, den 19. September 1942, 15.00 Uhr, bis Sonntag, den 20. September 1942, 24.00 Uhr, werden alle Theater, Kinos, Kabaretts und andere Vergnügungsstätten, die der französischen Bevölkerung vorbehalten sind, in den Departements Seine, Seine et Oise und Seine et Marne geschlossen; alle öffentlichen Kundgebungen, einschließlich sportlicher Veranstaltungen, sind verboten.

2. Von Sonntag, 20. September 1942,15.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist es den nichtdeutschen Zivilpersonen verboten, sich auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen der Departements Seine, Seine et Oise und Seine et Marne aufzuhalten. Es werden hiervon diejenigen Personen ausgenommen, die öffentlichen Dienst zu versehen haben...«

In Wirklichkeit war es erst im Laufe des 20. September 1942, daß sechsundvierzig Geiseln von der Liste der einhundertsechzehn [162] ausgewählt wurden. Die Deutschen gaben den Häftlingen von Romainville die Zeitungen vom 20. September 1942, die die Entscheidung des militärischen Oberkommandos bekanntgaben. So haben also die Häftlinge von Romainville aus der Zeitung erfahren, daß eine gewisse Anzahl von ihnen am Nachmittag ausgewählt würde, um erschossen zu werden.

Alle verbrachten diesen Tag in der Erwartung des Abendappells. Die Aufgerufenen wußten ihr Schicksal im voraus und alle starben unschuldig an den Verbrechen, für die sie erschossen wurden; denn die Schuldigen für den Mordanschlag im Rex-Theater wurden einige Tage später festgenommen.

In Bordeaux wurden die anderen siebzig Geiseln exekutiert, aus der Gesamtzahl von einhundertsechzehn Geiseln, die vom General von Stülpnagel bekanntgegeben worden war. In Vergeltung für den Mord an Ritter, einem deutschen Beamten der Arbeitsfront, wurden fünfzig andere Geiseln Ende September 1943 in Paris hingerichtet. Hier ein Abdruck des Zeitungsartikels, der dem französischen Volk die Exekutionen mitteilte, Dokument F-402-C:

»Vergeltungsmaßnahmen gegen terroristische Handlungen.

Die Mord- und Sabotage-Akte haben sich in Frankreich in letzter Zeit vervielfältigt. Aus diesem Grunde sind 50 Terroristen, die überführt worden sind, an Sabotage- und Terrorakten teilgenommen zu haben, am 2. Oktober 1943 auf Befehl des Höheren SS- und Polizeiführers erschossen worden.«

Alle diese Tatsachen, die auf die Geiseln von Romainville Bezug haben, sind uns von einem der wenigen Überlebenden erzählt worden, Herrn Rabate, Mechaniker, der 69 Rue de la Tombe-Issoire in Paris lebt. Sein Zeugnis wurde von unserem Mitarbeiter eingeholt.

Von dieser Aussage, Dokument F-402-A, RF-287, das bereits vorgelegt wurde, zitieren wir wie folgt:

»Wir waren 70 Männer, unter denen sich die Professoren Jacques Solomon, Decourtemanche, Georges Politzer, Dr. Boer, die Herren Engros, Dudach, Cadras, Dalidet, Golue und Pican befanden, die im Mai 1942 erschossen wurden, und eine fast gleichhohe Anzahl von Frauen.

Die einen wurden in die deutsche Abteilung der Santé (Gefängnis in Paris) überführt, die Mehrzahl in das Gefängnis von Cherche Midi (in Paris) und wurden nun einer nach dem anderen von einem Gestapo-Offizier in deren Quartier in der Rue des Saussaies verhört. Bestimmte unter uns, besonders Politzer und Solomon wurden gefoltert, bis sie laut Aussage ihrer Frauen gebrochene Glieder hatten. Während meiner Vernehmung wurde mir dies von dem Gestapo-Offizier bestätigt. Ich wiederhole seine Worte: ›Rabate, hier muß man sprechen, der Schwiegersohn des Professors Langevin, Jacques[163] Solomon, kam hier arrogant herein und ist nachher kriechend herausgegangen.‹

Nach einem kurzen Aufenthalt von fünf Monaten im Gefängnis von Cherche Midi, im Verlaufe dessen wir die Erschießung von den zehn schon genannten Gefangenen als Geiseln erfuhren, wurden wir am 24. August 1942 in die Festung Romainville überführt.

Dabei muß bemerkt werden, daß von dem Tage unserer Verhaftung an uns das Schreiben und Empfangen von Briefen untersagt war. Auf den Türen unserer Zellen war der Vermerk angebracht: ›Alles verboten‹. Wir empfingen lediglich die Gefängnisration, das heißt, 3/4 Liter Gemüsesuppe und 200 Gramm Schwarzbrot täglich. Das den politischen Gefangenen vom Boten Kreuz und den Quäkern geschickte Gebäck wurde uns wegen dieses Verbotes nicht übergeben.

In Romainville waren wir als ›Sonderhäftlinge‹ eingesperrt; es ist ein Ausdruck, welcher dem ›NN‹ entspricht, den wir in Deutschland kennengelernt haben.«


VORSITZENDER: M. Dubost, wenn in dem Dokument etwas Besonderes enthalten ist, was Sie verlesen wollen, dann tun Sie es. Wir haben bereits die Anzahl der getöteten Geiseln gehört und wir glauben, daß das, was Sie sagen, wirklich nichts hinzufügt.

M. DUBOST: Ich glaube, Herr Präsident, daß ich noch nicht von dem Regime gesprochen habe, dem die von der Deutschen Wehrmacht festgehaltenen Personen unterworfen wurden. Ich glaubte, daß es auch meine Aufgabe sei, den Gerichtshof über die Lebensbedingungen dieser Leute in den deutschen Gefängnissen zu unterrichten.

Ich glaubte, daß es auch meine Pflicht sei, den Gerichtshof über die Mißhandlungen seitens der Gestapo aufzuklären, durch die dem Schwiegersohn des Professors Langevin die Glieder gebrochen wurden. Dies geht übrigens aus dem Text einer Zeugenaussage hervor.


VORSITZENDER: Sicher, wenn Fragen vorliegen, die Sie noch vertiefen wollen, dann können Sie es tun. Aber ich glaube, Sie können die Einzelheiten über die einzelnen Geiselerschießungen zusammenfassen. Wenn Sie aber den Gerichtshof auf besondere Grausamkeiten aufmerksam machen wollen, tun Sie es.


M. DUBOST: Herr Präsident, ich habe Ihnen nur zwei Berichte über Hinrichtungen von Geiseln vorgetragen als Beispiele für die vielen Hinrichtungen, die in unserem Lande 29660 Opfer verursacht haben.


VORSITZENDER: Fahren Sie fort, Herr Dubost.


[164] M. DUBOST: Im Gebiet von Nordfrankreich, das verwaltungsmäßig an Belgien angeschlossen war und unter dem Befehl des Generals von Falkenhausen stand, kam die gleiche Hinrichtungspolitik zur Anwendung; Sie finden in dem Dokument F-133, RF-289, die Wiedergabe einer ganzen Reihe von Bekanntmachungen, die Festnahmen oder Hinrichtungen oder Deportationen ankündigen. Einige dieser Bekanntmachungen enthalten im übrigen einen Appell zur Denunzierung und sind denjenigen ähnlich, die ich Ihnen Frankreich betreffend verlesen habe. Vielleicht wäre es angebracht, auf das hinzuweisen, was die Exekution von zwanzig Franzosen wegen eines Sprengstoffdiebstahls betrifft, Seite 3. Eine andere Bekanntmachung bezieht sich auf die Hinrichtung von fünfzehn Franzosen, die infolge eines Anschlags auf Eisenbahnanlagen angeordnet worden war, Seite 4. Schließlich die letzte Bekanntmachung, Seite 8 und 9, kündigt an, daß man Exekutionen durchführen wird, und fordert die Zivilbevölkerung auf, die Schuldigen, falls sie bekannt sind, der Deutschen Wehrmacht auszuliefern.

Was insbesondere die Länder im Westen anbetrifft, Frankreich ausgenommen, haben wir eine große Anzahl von Fällen ähnlicher Art. Sie finden in Ihrem Dokumentenbuch unter F-680, RF-290, die Abschrift eines Aufrufs des Militärbefehlshabers für Belgien und Nordfrankreich, in dem die Festnahme von fünfundzwanzig Einwohnern von Tournai als Geiseln am 18. September 1941 bekanntgegeben wird, und der die Bedingungen genau festlegt, unter denen einige dieser Geiseln erschossen werden sollten, falls die Schuldigen sich nicht entdecken ließen.

Aber Sie werden besonders F-680-a, ein bemerkenswertes Dokument, finden; es stammt von den deutschen Behörden selbst und ist ein Geheimbericht des Chefs der Deutschen Polizei in Belgien vom 13. Dezember 1944, also aus einer Zeit, da Belgien bereits ganz befreit war, in welchem dieser deutsche Funktionär über die Tätigkeit seines Dienstes während der Besetzung Belgiens seinen Vorgesetzten berichtete.

Wir zitieren wie folgt:

»Die steigenden Verhetzungen der Bevölkerung durch den zu Terrorhandlungen und Sabotage auffordernden feindlichen Rundfunk und die feindliche Presse« – dies bezieht sich auf Belgien – »und das passive Verhalten der Bevölkerung, insbesondere der landeseigenen Verwaltung, das völlige Versagen der Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter und der Gerichtspolizei bei der Aufdeckung und Verhinderung von Terrorhandlungen, haben schließlich zu den schärfsten Vorbeugungs- und Sühnemaßnahmen, der Erschießung von dem Täterkreis nahestehenden Personen, geführt. Be reits am 19. 10. 1941 hatte der Militärbefehlshaber anläßlich der [165] Ermordung zweier deutscher Polizeibeamter in Tournai durch Presseveröffentlichung alle politischen Häftlinge in Belgien – in den nordfranzösischen Provinzen des Befehlsbereichs schon am 26. 8. 41 – mit sofortiger Wirkung als Geiseln erklärt. Durch wiederholte Hinweise in der Presse... war die Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht worden, daß bei Fortdauer der Mordanschläge die als Geiseln erklärten politischen Häftlinge in Anspruch genommen würden.

Durch die Ermordung des rexistischen Bürgermeisters in Charleroi, Teughels, und weitere Mordanschläge auf Mitglieder öffentlicher Ämter, sah sich der Militärbefehlshaber veranlaßt, in Belgien erstmals die Erschießung von 8 Terroristen (Zeitpunkt der Erschießung 27.11.1942) anzuordnen.«

Auf der folgenden Seite desselben Dokuments F-680-6, finden Sie einen weiteren Befehl; er ist datiert vom 22. April 1944, geheim, und stammt vom Militärbefehlshaber für Belgien und Nordfrankreich, Er bezieht sich auf Sühnemaßnahmen für die Ermordung zweier wallonischer SS-Männer, die in Tscherkassy gekämpft hatten. Fünf Geiseln wurden an jenem Tag erschossen.

Auf der folgenden Seite kommen noch neun Geiseln zu den fünf hinzu und auf der nächstfolgenden Seite noch ein zehnter. Dann fünf weitere auf der folgenden Seite.

Sie finden schließlich auf der vorletzten Seite des Dokuments den Entwurf einer Liste der zur Sühne für den Mord von SS-Männern zu erschießenden Personen. Vergleichen Sie die Daten und beurteilen Sie die Grausamkeit, mit der die Erschießung dieser zwei wallonischen Verräter, die sich bei der SS freiwillig gemeldet hatten, bestraft wurde.

Hier der Auszug aus einem deutschen Dokument mit den Namen der zwanzig belgischen Patrioten, die so hingerichtet worden sind. »Nouveau Journal« vom 25. April 1944:

»Sühnemaßnahmen für die Morde an Tscherkassykämpfern.

Die deutsche Behörde teilt mit:

Die Täter der am 6. April erfolgten Mordanschläge auf die Angehörigen der SS-Sturmbrigade Wallonien und Tscherkassykämpfer Hubert Stassen und François Musch sind bisher nicht ergriffen worden.

Deshalb sind gemäß der Bekanntmachung vom 10. 4. 1944 folgende 20 Terroristen erschossen worden: Renatus Dierickx aus Löwen; François Böts aus Löwen; Antoine Smets aus Löwen; Jacques Van Tilt aus Holsbeek; Emilien Van Tilt aus Holsbeek; Franciscus Ärts aus Herent; Jan Van der Elst aus Herent; Gustave Morren aus Löwen; Eugene Hupin aus Chapelle-lez-Herlaimont; Pierre Leroy aus Boussois; Leon [166] Hermann aus Montigny- sur-Sambre; Felix Trousson aus Chaudfontaine; Joseph Grab aus Tirlemont; Octave Wintgens aus Bälen-Hontem; Stanislaw Mrozowski aus Grâce- Berleur; Marcel Boeur aus Athus; Marcel Dehon aus Ghlin; Andre Croquelois aus Pont des Briques b. Boulogne; Gustave Hos aus Mons; und der staatenlose Jude Walter Kriß aus Herent.«


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird die Sitzung für zehn Minuten unterbrechen.


[Pause von 10 Minuten.]


M. DUBOST: Was die anderen westlichen Länder anbelangt, die Niederlande und Norwegen, so verfügen wir über Dokumente, die wir als F-224-b, RF-291, dem Gerichtshof unterbreiten.

Im französischen Texte finden Sie eine lange Liste von hingerichteten Zivilpersonen.

Sie finden auch einen Bericht des Chefs der Kriminalpolizei Munt über die Hinrichtungen. Sie werden merken, daß Munt versucht, sich zu entschuldigen, was ihm aber meiner Meinung nach nicht gelingt. Dies befindet sich auf Seite 6 des bereits vorgelegten Dokuments RF-277. Sie finden dort den Bericht von einer Untersuchung über Massenexekutionen, die von den Deutschen in Holland vorgenommen worden sind.

Ich halte es nicht für nötig, diesen Bericht zu verlesen, der uns keine neuen Elemente vermittelt, er liefert nur einen neuen Beweis zu der These, die ich seit heute Morgen vertrete, nämlich, daß die deutschen Militärbehörden in allen westlichen Ländern Geiselhinrichtungen als Vergeltungsmaßnahmen für Widerstandshandlungen systematisch durchgeführt haben.

Am 7. März 1945 erging der Befehl, achtzig Gefangene zu erschießen, und die Behörde, die diesen Befehl gab, sagte: »Es ist uns gleichgültig, woher Sie diese Gefangenen nehmen.« Hinrichtungen ohne Unterschied, weder hinsichtlich des Alters, noch des Berufs, noch der Herkunft.

2080 Hinrichtungen wurden auf diese Weise vollzogen. Es geschah zum Beispiel, daß als Vergeltungsmaßnahme für die Ermordung eines SS-Soldaten ein Haus zerstört und zehn Holländer erschossen wurden, In einem anderen Fall erschoß man zehn Holländer, und insgesamt sind 3000 Holländer unter diesen Bedingungen erschossen worden; dies ergibt sich aus diesem Dokument, das von der Kommission für Kriegsverbrechen zusammengestellt, und von Oberst Baron van Tuyll van Serposkerken, Chef der Niederländischen Delegation bei dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg, unterschrieben worden ist.

[167] Der Gerichtshof hat den Bericht über die Zahl der Opfer, Bezirk für Bezirk, vor sich liegen.

Ich möchte meine Ausführungen über die Geisel frage, was Holland anbelangt, nicht beenden, ohne die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf Teil b des Dokuments F-224 zu lenken. Dort findet sich eine lange Liste von Geiseln, Gefangenen oder Kranken, die von den Deutschen in Holland in Haft genommen worden waren. Der Gerichtshof wird feststellen, daß die Mehrzahl dieser Geiseln Intellektuelle oder hochgestellte Personen sind. Man findet dort die Namen von Abgeordneten, Anwälten, Senatoren, Pfarrern und Beamten. Unter ihnen befindet sich auch ein ehemaliger Justizminister. Die Verhaftungen waren systematisch gegen die intellektuelle Elite dieses Landes gerichtet.

Hinsichtlich Norwegens wird der Gerichtshof in dem Dokument F-240, das ich als RF-292 vorlege, einen kurzen Bericht über die Hinrichtungen finden, die von den Deutschen in diesem Lande vorgenommen worden sind:

»Am 26. April 1942 wurden zwei deutsche Polizisten beim Versuch, zwei norwegische Patrioten zu verhaften, auf einer Insel der Westküste Norwegens getötet. Um sie zu rächen, wurden vier Tage später achtzehn junge Leute ohne Urteil erschossen. Alle diese achtzehn Norweger waren seit dem 22. Februar desselben Jahres im Gefängnis und hatten daher in dieser Angelegenheit keinerlei Rolle gespielt.«

Dann heißt es im ersten Absatz der französischen Übersetzung, Seite 22 des norwegischen Originaldo kuments:

»Am 6. Oktober 1942 wurden 10 bekannte norwegische Bürger als Geiseln hingerichtet als Sühne für Sabotageversuche. Am 20. Juli 1944 wurde eine unbestimmte Anzahl Norweger ohne Urteil erschossen. Sie stammten alle aus einem Konzentrationslager. Man kennt den Grund dieser Verhaftung und Hinrichtung nicht. Nach der deutschen Kapitulation wurden schließlich 44 Leichen von Norwegern in Gräben wieder gefunden. Alle waren erschossen worden. Man kennt den Grund für diese Hinrichtung nicht. Er ist niemals veröffentlicht worden. Man glaubt nicht, daß sie vor Gericht erschienen. Die Hinrichtungen waren durch Genickschuß oder Revolverschuß in die Ohren vorgenommen worden. Die Hände der Opfer waren, hinter dem Rücken gefesselt.«

Diese Auskünfte stammen von der Königlich Norwegischen Regierung und sind für dieses Gericht bestimmt.

Schließlich möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf ein letztes Dokument, R-134, RF-293, lenken, das von Terboven unterschrieben ist, und über die Erschießung von achtzehn [168] norwegischen Gefangenen berichtet, die versucht hatten, auf illegale Weise nach England zu gelangen.

Zu Tausenden und Zehntausenden wurden Bürger der westlichen Länder hingerichtet, ohne Urteil, als Vergeltungsmaßnahmen für Taten, an denen sie nicht teilgenommen hatten.

Es scheint mir nicht notwendig, noch mehr Beispiele anzuführen. Jedes dieser Beispiele begründet individuelle Verantwortlichkeiten, für die dieser Gerichtshof nicht zuständig ist. Diese Beispiele interessieren uns nur insoweit, als Befehle der Angeklagten ausgeführt worden sind und insbesondere die Befehle Keitels.

Ich glaube, ich habe hier ausreichend den Beweis dafür erbracht. Es ist unbestritten, daß in allen diesen Fällen die Deutsche Wehrmacht in diese Hinrichtungen verwickelt war, Hinrichtungen, die nicht nur Handlungen der Polizei oder SS waren.

Sie erreichten im übrigen ihr Ziel nicht. Weit davon entfernt, die Anzahl der Attentate zu vermindern, vergrößerten sie sie nur. Jedes Attentat zog Hinrichtungen von Geiseln nach sich, jede Erschießung von Geiseln zeitigte neue Attentate als Vergeltungsmaßnahmen. Im allgemeinen versetzte die Bekanntmachung neuer Geiselerschießungen die Länder in Bestürzung und zwang jeden Bürger dazu, sich des Schicksals seines Landes trotz der Anstrengungen der deutschen Propaganda bewußt zu werden. Angesichts des Scheiterns der Terrorpolitik könnte man annehmen, daß die Angeklagten ihre Handlungsweise änderten. Weit gefehlt, sie verstärkten sie noch. Ich möchte Ihnen dies zeigen durch eine Schilderung der Tätigkeit der Polizei und Justiz von dem Augenblick an, da die Geiselpolitik gescheitert war und man sich an die Deutsche Polizei wenden mußte, um die besetzten Länder unterjocht zu halten.

Zu jeder Zeit und schon seit Beginn der Besetzung haben die deutschen Behörden willkürlich Verhaftungen vorgenommen. Aber nach dem Mißlingen der Politik der Geiselexekutionen, ein Mißlingen, das für Belgien von General von Falkenhausen selbst festgestellt wurde, wie Sie sich erinnern werden, wurden die willkürlichen Verhaftungen so zahlreich, daß sie sich zum ständigen Ersatz für die Geiselverhaftungen entwickelten.

Wir unterbreiten dem Gerichtshof Dokument PS-715, RF-294, das sich auf die Verhaftung von Generalen, die in Ehrenhaft nach Deutschland verschickt werden sollten, bezieht:

»Betrifft: Maßnahmen gegen französische Offiziere.

Im Einvernehmen mit der Deutschen Botschaft Paris und dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD macht Ob.West folgende Vorschläge:

1. Nachstehende hohe Offiziere werden festgenommen und in Ehrenhaft nach Deutschland überführt:

[169] Vom Heer die Generale Frere« – der infolge seiner Deportierung nach Deutschland starb –, »Gerodias, Cattier, Revers, de Lattre de Tassigny, Fornel de la Laurencie, Robert de Seint-Vincent, Laure, Doyen, Pisquendar, Mittelhauser und Paquin.

Von der Luftwaffe die Generale Bouscat, Carayon, de Geffrier d'Harcourt, Mouchard, Mendigal, Rozoy und die Obersten Loriot und Fonck.

Hierbei handelt es sich um Generale, deren Namen in Frankreich und im Ausland propagandistisch vertretbar sind, oder deren Verhalten oder Fähigkeiten eine Gefahr bedeuten....

Darüber hinaus sind aus der Offizierskartei des Arbeitsstabs Frankreich etwa 120 Offiziere ausgewählt worden, die sich durch deutschfeindliche Haltung in den letzten zwei Jahren hervorgetan haben. Der SD hat ebenfalls eine Liste von rund 130 vorbelasteten Offizieren aufgestellt. Nach Abstimmung beider Listen wird die Inhaftierung dieser Offiziere zu einem späteren, von der Lage abhängigen Zeitpunkt vorbereitet....

Bei allen Offizieren des französischen Waffenstillstandsheeres wird gemeinsam durch Befehlshaber der Sicherheitspolizei und Ob.West im ganzen Gebiet einheitlicher Stichtag bei einer polizeilichen Meldung der Wohnungs- und Beschäftigungsart überprüft.«

Und jetzt die wichtigste Stelle:

»Als Sühnemaßnahme werden Familien verdächtiger Persönlichkeiten, die bereits zur Dissidenz übergetreten sind oder es in Zukunft tun, als Internierte nach Deutschland oder in das Ostw. Frankreichs überführt. Hierzu muß zunächst die schwie rige Unterbringungs- und Bewachungsfrage geklärt werden. Als weiterer Schritt kommt die bisher auch schon in anderen Fällen von Laval durchgeführte Aberkennung der Staatsangehörigkeit sowie die Einziehung des Vermögens in Frage.«

Polizei und Wehrmacht sind in alle diese Verhaftungen verwickelt. Ein chiffriertes Telegramm zeigt, daß das Auswärtige Amt selbst in diese Angelegenheit verwickelt ist. Es ist dies Dokument 723-PS, das ich als Beweisstück RF-295 vorlege. Es ist an den Reichsaußenminister gerichtet und Paris, den 5. Juni 1943, datiert, drittes Dokument des Dokumentenbuches:

»Bei der gestrigen Besprechung mit den Vertretern des Ob.West und des SD über die durchzuführenden Maßnahmen wurde einverständlich folgendes festgelegt:

Zweck der Maßnahmen muß sein, die Flucht weiterer bekannter Militärs aus Frankreich durch vorbeugende [170] Sicherungsmaßnahmen unmöglich zu machen und damit gleichzeitig zu verhindern, daß diese Persönlichkeiten im Falle eines angelsächsischen Landungsversuches in Frankreich selbst eine Widerstandsbewegung organisieren könnten.

Der Kreis der hiervon betroffenen Offiziere umfaßt alle solche Persönlichkeiten, die durch Rang und Erfahrung oder durch ihren Namen beim etwaigen Übergang zur Dissidenz eine wesentliche Stärkung der militärischen Führung oder des poli tischen Kredits der Dissidenz bedeuten würden und die für den Fall von Operationen in Frankreich im gleichen Sinne zu bewerten sind....

Die Liste ist mit Ob.West Befehlshaber der Sicherheitspolizei und dem General der Luftwaffe Paris abgestimmt.«

Ich werde die Liste dieser neuen Namen von hohen französischen Offizieren, die verhaftet werden sollten, nicht verlesen.

Wir gehen weiter; der Gerichtshof wird sehen, daß die deutschen Behörden in Betracht zogen, dasselbe Schicksal denjenigen Offizieren zuteil werden zu lassen, die bereits von der Französischen Regierung verhaftet und unter Überwachung der französischen Behörden gestellt worden waren, wie General de Lattre de Thassigny, General Laure und General Fornel de la Laurencie. Diese Generale sollten buchstäblich den französischen Behörden entrissen und dann deportiert werden:

»Bei der gegenwärtigen allgemeinen Lage und im Hinblick auf die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen scheint es allen hiesigen Stellen unerwünscht, daß diese Generale im französischen Gewahrsam verbleiben, weil mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß sie durch Nachlässigkeit oder durch absichtliche Handlungen des Bewachungspersonals ihre Freiheit wieder erhalten und entweichen könnten.«

Endlich hinsichtlich der Repressalien gegen die Familien:

»General Warlimont hatte bei dem Oberbefehlshaber West angefragt, die Frage von Sühnemaßnahmen gegen Verwandte der zur Dissidenz übergegangenen Personen zu besprechen und etwaige Vorschläge zu unterbreiten.

Präsident Laval hatte sich kürzlich bereit erklärt, von Seiten der Französischen Regierung gewisse Maßnahmen gegen solche Familienangehörige zu treffen, jedoch diese auf die Angehörigen einzelner besonders hervortretender Personen zu beschränken. Ich verweise auf den vorletzten Absatz des Drahtberichtes Nummer 3486 vom 29. 5. Es muß abgewartet werden, ob Laval wirklich bereit ist, solche Maßnahmen praktisch durchzuführen.

Bei den Beteiligten der Sitzung bestand Einverständnis darüber, daß derartige Maßnahmen unter allen Umständen [171] und mit größter Beschleunigung durchgeführt werden müssen, und zwar vor allem gegen Familienangehörige der bisher zur Dissidenz übergetretenen bekannten Persönlichkeiten (z.B. Familienangehörige der Generale Giraud, Juin, Georges, des ehemaligen Innenministers Pucheu, der Finanzinspektoren Couvre de Murville, le Roy Beaulieu und anderer).

Die Maßnahmen können auch von deutscher Seite durchgeführt werden, da es sich bei den zur Dissidenz übergegangenen Persönlichkeiten um als Feindausländer anzusehende Personen handelt, und ihre Familienangehörigen dementsprechend auch als Feindausländer zu betrachten sind.

Es kommt nach hiesiger Auffassung eine Internierung dieser Familienangehörigen in Frage, wobei die praktische Durchführung und die technischen Möglichkeiten sorgfältig geprüft werden müssen....

Es könnte auch überlegt werden, ob diese Familienangehörigen in besonders luftgefährdeten Gebieten untergebracht werden sollen, z.B. in der Nähe von Talsperren, oder besonders oft bombardierten Industriegegenden.

Eine Liste der für eine solche Internierung in Frage kommenden Familien wird zusammen mit der Botschaft ausgearbeitet werden.«

In diese vorbedachten verbrecherischen Verhaftungen finden wir den Angeklagten Ribbentrop sowie den Angeklagten Göring und den Angeklagten Keitel verwickelt, denn es sind ihre Dienststellen, die diese Vorschläge gemacht haben, und wir wissen, daß diese Vorschläge genehmigt worden sind. Dokument 720-PS, RF-296. Jedenfalls muß darauf hingewiesen werden, daß das Auswärtige Amt durch Vermittlung des OKW beteiligt ist.

Es ist eine Tatsache, daß diese Verhaftungen stattgefunden haben. Mitglieder der Familie des Generals Giraud sind deportiert worden, General Frere wurde verschleppt und ist in einem Konzentrationslager verstorben. Die Befehle wurden also durchgeführt; sie sind vorher genehmigt worden, und diese Zustimmung belastet die Angeklagten, deren Namen ich Ihnen genannt habe. Die Verhaftungen betrafen aber nicht nur Generale, sie waren unendlich ausgedehnter; es wurde eine sehr große Anzahl von Franzosen verhaftet. Wir besitzen aber keine genauen Statistiken.

VORSITZENDER: Haben Sie zu Ihrer letzten Behauptung Beweise vorgelegt?

M. DUBOST: Für die Verhaftungen und den Tod des Generals Frere in einem Konzentrationslager werde ich Ihnen den Beweis erbringen, wenn ich mich mit den Konzentrationslagern befassen werde. Von der Verhaftung und dem Tod verschiedener französischer Generale im Konzentrationslager Dachau hat der Gerichtshof [172] durch die Zeugenaussage Blahas Kenntnis erhalten. Was die Familie des Generals Giraud angeht, werde ich versuchen, auch den Beweis zu erbringen; ich dachte nicht, daß dies erforderlich sein würde, da es allgemein bekannt ist, daß die Tochter des Generals Giraud deportiert worden ist.


VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß wir alle Tatsachen amtlich zur Kenntnis nehmen können, die in Frankreich allgemein bekannt sind.


M. DUBOST: Was die Generale anlangt, die in der Gefangenschaft gestorben sind, werde ich dem Gerichtshof ergänzende Beweise vorlegen, wenn ich mich mit den Konzentrationslagern befasse.


VORSITZENDER: Sehr gut.


M. DUBOST: General Frere ist im Lager von Struthof verstorben, und wir werden Ihnen zeigen, unter welchen Umständen er ermordet worden ist. Ferner befindet sich in Ihrem Dokumentenbuch ein Dokument F-417, RF-297, das in den Akten der Deutschen Waffenstillstandskommission beschlagnahmt worden ist, und aus dem hervorgeht, daß die deutschen Behörden sich geweigert haben, die französischen kriegsgefangenen Generale auf freien Fuß zu setzen, deren Gesundheitszustand oder hohes Alter ihre Freilassung gerechtfertigt hätte. Ich zitiere:

»Der Führer hat sich dieser Frage gegenüber stets ablehnend verhalten, und zwar sowohl hinsichtlich einer Entlassung als auch einer Hospitalisierung im neutralen Ausland.

Eine Entlassung oder Hospitalisierung kommt heute weniger denn je in Frage, nachdem der Führer erst kürzlich die Überführung aller in Frankreich lebenden französischen Generale nach Deutschland befohlen hat.«

Unterschrift von Warlimont und ein handschriftlicher Zusatz:

»Eine Beantwortung der französischen Note unterbleibt.«

Halten Sie bitte als Beweis diesen letzten Satz fest:

»Nachdem der Führer erst kürzlich die Überführung aller in Frankreich lebenden französischen Generale nach Deutschland befohlen hat.«

Aber, wie schon erwähnt, übersteigen diese Verhaftungen bei weitem die ziemlich beschränkte Zahl der Generale oder der Familien der Personen, die in den Dokumenten erwähnt werden, welche ich dem Gerichtshof eben verlesen habe.

Eine sehr große Anzahl von Franzosen wurde verhaftet.

Wir haben keine Statistiken, aber wir bekommen eine Vorstellung von der Höhe dieser Ziffern nach der Anzahl der Franzosen, die allein in den französischen Gefängnissen gestorben sind, die [173] während der Besatzungszeit unter deutschem Befehl standen und von deutschem Personal überwacht waren.

Wir wissen nach einer amtlichen Schätzung, die aus dem Ministerium für Gefangene und Deportierte stammt, daß allein 40000 Franzosen in den französischen Gefängnissen in Frankreich gestorben sind. Auf der Gefangenenliste liest man: »Schutzhaft«. Meine amerikanischen Kollegen haben dem Gerichtshof dargetan, worin diese Schutzhaft bestand, als sie das Dokument 1723-PS, US-206, besprachen. Es ist also überflüssig, nochmals auf dieses Dokument zurückzukommen. Es genügt, daran zu erinnern, daß die Haft, die Schutzhaft, von den deutschen Behörden als die stärkste Maßnahme betrachtet wurde, um die Ausländer, die absichtlich ihre Pflichten gegenüber der deutschen Gemeinschaft vergaßen oder die Sicherheit des Deutschen Staates gefährdeten, darüber zu belehren, daß sie sich dem allgemeinen Interesse und der Staatsdisziplin anzupassen hätten.

Diese Schutzhaft war, wie sich der Gerichtshof sicherlich erinnert, eine völlig willkürliche Haft. Die Leute, die in Schutzhaft interniert waren, hatten keinerlei Recht und konnten sich nicht rechtfertigen. Es gab für sie gar keine Gerichte, vor denen sie sich hätten rechtfertigen können.

Wir wissen durch offizielle Dokumente, die uns übergeben worden sind, insbesondere von Luxemburg, daß diese Schutzhaft in großem Umfang zur Anwendung kam. Der Gerichtshof findet in Dokument F-229, US-243, das bereits als L-215, US-243, vorgelegt worden ist, eine Liste von fünfundzwanzig Personen, die verhaftet wurden, um in verschiedene Konzentrationslager als Schutzhäftlinge geschickt zu werden. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß unsere Kollegen die Aufmerksamkeit auf den Grund der Verhaftung von Ludwig gelenkt haben, der nur in starkem Verdacht stand, Deserteuren geholfen zu haben.

Eine Zeugenaussage über die Schutzhaftanwendung in Frankreich finden wir in Dokument F-278, RF-300.

»Abschrift zu VAA P 7236 g. Auswärtiges Amt, Berlin, den 18. Sept. 1941.

Auf den Bericht vom 30. August ds. Js.

Die Ausführungen des Militärbefehlshabers in Frankreich vom 1. August ds. Js. werden hier im allgemeinen zur Beantwortung der französischen Note für ausreichend angesehen.

Es wird auch hier für zweckmäßig gehalten, eine weitere Diskussion mit den Franzosen über die Frage der Schutzhaft zu vermeiden, da diese nur zu einer Festlegung klarer Grenzen der Ausübung dieser Befugnisse durch die besetzende Macht führen würde, was im Interesse der Bewegungsfreiheit der Militärbehörde unerwünscht wäre.

[174] Im Auftrag gez. Unterschrift.

VAA in der D.W.St.K. Wiesbaden. Der Vertreter des Auswärtigen Amts. VAA P 7236 g.

Wiesbaden, den 23. September 1941.

Abschriftlich.

... VAA bittet, ihn zu gegebener Zeit von der Beantwortung der französischen Noten zu unterrichten.«

Wieder ist das Auswärtige Amt in diese Anwendung der Schutzhaft verwickelt. Die Begründung für die Schutzhaft ist nach dem Eingeständnis des Auswärtigen Amtes nur schwach. Das Auswärtige Amt untersagt sie jedoch nicht.

Die Verhaftungen wurden unter verschiedenen Vorwänden vorgenommen. Aber alle diese Vorwände gehen auf zwei Hauptideen zurück. Man verhaftet entweder aus politischen oder aus rassischen Gründen. Die Verhaftungen waren individuelle oder kollektive Maßnahmen, in einem Fall wie im andern Fall.

Die politischen Vorwände:

Seit 1941 konnten die Franzosen feststellen, daß zwischen den politischen Ereignissen und dem Rhythmus der Verhaftungen ein bestimmtes Verhältnis bestand. Das französische Dokument F-274-I, RF-301, es befindet sich am Ende des Dokumentenbuches, zeigt dies. Das Dokument kommt aus dem Ministerium für Kriegsgefangene und Deportierte. Es beschreibt die Bedingungen, unter denen die Verhaftungen ab 1941 durchgeführt wurden, einer kritischen Periode in der deutschen Kriegsgeschichte, denn seit 1941 befand sich Deutschland im Krieg mit Rußland:

»Die Gleichzeitigkeit zwischen der politischen Entwicklung und dem Rhythmus der Verhaftungen ist offensichtlich. Die Aufgabe der Demarkationslinie, die Aufstellung der Widerstandsgruppen, die Bildung der Maquis, die Folgen der Arbeitspflicht, die Landung in Nordfrankreich und in der Normandie, spiegelten sich sogleich in der Zahl der Verhaftungen wider, die ihren Höhepunkt zwischen Mai und August 1944 erreichte, besonders in der südlichen Zone und vor allem in der Gegend von Lyon.

Wir wiederholen, daß diese Verhaftungen von Angehörigen aller Kategorien des deutschen Unterdrückungssystems ausgeführt worden sind, Gestapo in Uniform oder in Zivil, SD, Gendarmerie, besonders an der Demarkationslinie, Wehrmacht, SS....

Die Verhaftungen nahmen den Charakter von Kollektivmaßnahmen an. Infolge eines Attentats wurde das 18. Arrondissement in Paris von der Feldpolizei umringt. Die Bewohner, Männer, Frauen und Kinder durften ihre Häuser [175] nicht betreten und mußten die Nacht zubringen, wo immer sie Zuflucht finden konnten. Im Arrondissement wurde eine Razzia durchgeführt.«

Ich glaube nicht, daß es nötig ist, den nächsten Absatz zu verlesen, der sich auf Verhaftungen an der Universität Clermont Ferrand bezieht, an die sich der Gerichtshof bestimmt noch erinnert, und auf Verhaftungen in der Bretagne im Jahre 1944 zur Zeit der Landung.

Letzter Absatz am Ende der elften Seite:

»Unter dem Vorwand einer Verschwörung oder eines Attentats wurden ganze Familien betroffen. Die Deutschen griffen zu dem Mittel der Razzien, als die Arbeitsdienstverpflichtung ihnen nicht mehr genügend Arbeitskräfte verschaffte.

Razzia in Grenoble am 24. Dezember 1943 in der Weihnachtsnacht, Razzia in Cluny en Saone et Loire im März 1944; Razzia in Figeac im Mai 1944.

Der größte Teil der auf diese Weise ausgehobenen Franzosen wurde in Wirklichkeit nicht zur Arbeit in Deutschland verwandt, sondern in Konzentrationslagern interniert.«

Wir könnten noch zahlreiche Beispiele für diese willkürlichen Verhaftungen anführen, indem wir offizielle Papiere aus Luxemburg, Dänemark, Norwegen, Holland und Belgien heranziehen. Diese Razzien hatten niemals rechtliche Gründe; sie stellten sich nicht einmal als Handlungen im Sinne des Pseudogeiselrechts dar, von dem wir bis jetzt gesprochen haben. Sie waren immer willkürlich, ohne ersichtlichen Grund vorgenommen und so geartet, daß sie nicht durch Handlungen von Franzosen gerechtfertigt waren, selbst nicht unter dem Titel der Vergeltung. Andere Kollektivverhaftungen wurden aus rassischen Gründen durchgeführt. Sie zeigten denselben hassenswerten Charakter wie die aus politischen Gründen durchgeführten Verhaftungen.

In dem amtlichen Dokument des Ministeriums für Kriegsgefangene und Deportierte kann der Gerichtshof einige abscheuliche Einzelheiten über diese rassischen Verhaftungen lesen:

»Gewisse deutsche Polizisten waren besonders damit beauftragt, die Juden nach ihrer Physiognomie auszusuchen; ihre Gruppe wurde die ›Physiognomien-Brigade‹ genannt. Die Überprüfung er folgte oft öffentlich, was die Männer anbelangt. (Ausziehen am Bahnhof von Nizza, unter Bedrohung mit Revolvern.)

Die Pariser erinnern sich dieser nach Stadtteilen durchgeführten Razzien der großen Polizeiautos, die wahllos Greise, Frauen und Kinder abführten, um sie im Velodrome D'Hiver [176] unter furchtbaren hygienischen Bedingungen zusammenzupferchen, vor der Abreise nach Drancy, von wo aus sie deportiert wurden. Die Razzia im Monat August 1941 ist wegen ihrer traurigen Umstände berüchtigt. Alle Ausgänge der Untergrundbahn des elften Arrondissements wurden geschlossen und alle Juden dieses Bezirks verhaftet und eingesperrt. Die Razzia vom Dezember 1941 traf besonders die intellektuellen Kreise. Dann gab es die Razzien vom Juli 1942. Alle Städte der Südzone, besonders Lyon, Grenoble, Cannes und Nizza, wohin sich zahlreiche Juden geflüchtet hatten, haben nach der Besetzung von ganz Frankreich solche Razzien erlebt.«

Und weiter eine ganz besonders gemeine Tatsache:

»Die Deutschen suchten alle jüdischen Kinder, die entweder bei Einzelpersonen oder bei Gemeinschaften Zuflucht gefunden hatten. Im Mai 1944 nahmen sie die Verhaftung der Kinder aus den Heimen von Eyzieux vor und die Verhaftung der Flüchtlingskinder in den Heimen der U.G.I.F. im Juni und Juli 1944.«

Ich glaube nicht, daß diese Kinder Feinde des deutschen Volkes waren, oder daß sie dem deutschen Heer in Frankreich irgendeinen Schaden hätten zufügen können.

VORSITZENDER: Ich glaube, Herr Dubost, es ist Zeit zu unterbrechen.


[Das Gericht vertagt sich bis

25. Januar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 6, S. 153-178.
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