Nachmittagssitzung.

[491] GERICHTSMARSCHALL: Ich möchte bekanntgeben, daß die Angeklagten Kaltenbrunner, Seyß-Inquart und Streicher krankheitshalber heute Nachmittag nicht anwesend sein werden.

VORSITZENDER: Die heute Vormittag aufgeworfene Frage hinsichtlich gewisser Dokumente ist untersucht worden. Soweit dem Gerichtshof bekannt ist, sind die Dokumente gestern in der Informationszentrale der Verteidiger abgeliefert worden. Es ist aber möglich, daß das Mißverständnis darauf zurückzuführen ist, daß diese Dokumente nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind. Aus diesem Grunde würde es eine Erleichterung für die Verteidiger sein, wenn die Anklagebehörde den Dokumenten ein Inhaltsverzeichnis beifügte, mit dessen Hilfe die Verteidiger die Dokumente finden könnten.


M. FAURE: Selbstverständlich werden wir ein Inhaltsverzeichnis mit den Dokumenten übergeben.


VORSITZENDER: Ja, es würde gut sein, wenn Sie das täten.


M. FAURE: Hoher Gerichtshof! Ich habe heute Vormittag den Vorfall behandelt, der sich an der Universität von Straßburg in Clermont-Ferrand am 25. November 1943 abspielte. Ich werde dem Gerichtshof über diese Tatsache ein Dokument vorlegen – dieses Dokument ist nicht in dem Dokumentenbuch enthalten –, und ich bitte den Gerichtshof, es als Anhang oder als letztes Dokument des Buches entgegenzunehmen.

Es handelt sich um einen Bericht des Herrn Höpfner, dem Rektor der philosophischen Fakultät, der am 8. Januar 1946 verfaßt worden ist, und der von der Verwaltung von Elsaß-Lothringen der französischen Staatsanwaltschaft zugeleitet worden ist. Ich möchte lediglich, um nicht zuviel Zeit zu verschwenden, die beiden Auszüge verlesen, die den Text enthalten, der dem Gerichtshof als Anhang vorgelegt worden ist.


VORSITZENDER: Haben Sie das Originaldokument hier?


M. FAURE: Ich zitiere:

»Am Donnerstag, den 25. November 1943, die 10.00 Uhr-Vorlesung war zu Ende. Als ich den Saal verließ, gab mir ein Student, der an einem Flurfenster stand, ein Zeichen, zu ihm zu kommen und zeigte mir auf dem Innenhof vor der Tür zum Physiksaal einen Soldaten der Wehrmacht, der mit Stahlhelm und Stiefeln, die Maschinenpistole in der Faust, dort Wache stand.

›Machen wir uns aus dem Staube‹ – zu spät –

Im selben Augenblick erhob sich ein wildes Geschrei von allen Seiten. Auf den Korridoren, den Treppen hörte man [491] den Tritt schwerer Stiefel, Waffenklirren, rauhe Stimmen; kurzum, es war ein wildes Durcheinander. Ein Soldat stürzte auf den Flur.

›Alles herunter auf den Hof. Sagt es den anderen.‹ Wir hatten verstanden, es war nicht nötig, es zu sagen.«

Der 2. Auszug lautet wie folgt:

»... Einer der Unseren, Paul Collomp, sei durch einen Schuß in die Brust kaltblütig ermordet worden. Die Tatsache wird von einem Augenzeugen bestätigt. Es war leider der Fall. Beim Verlassen des Sekretariats, wo er sich befand, gehorchte Collomp nach Ansicht des Polizisten nicht schnell genug, denn dieser versetzte ihm einen heftigen Stoß in den Rücken; instinktiv drehte sich unser Kollege um und der andere schoß ihm direkt in die Brust. Er starb sofort, aber der Leichnam blieb allein bis zum Abend dort liegen. Wir hörten ein anderes Gerücht, wir wissen nicht woher es kam. Ein Kollege von der protestantischen theologischen Fakultät, Herr Eppel, soll ebenfalls in seinem eigenen Hause getötet worden sein, wo man hingegangen war, um ihn abzuholen. Später erfuhr man, daß er mehrere Kugeln in den Bauch erhielt. Wie durch ein Wunder erholte er sich aber und überstand sogar die Schrecken des Lagers von Buchenwald.«

Wie ich dem Gerichtshof heute früh erklärte, möchte ich betonen, daß die Anklagebehörde keinen Beweis dafür besitzt, daß derartige Verbrechen auf einen deutschen Regierungsbefehl zurückzuführen sind. Ich halte es trotzdem für interessant, den Gerichtshof über diese letzte Phase der deutschen Maßnahmen gegen die Universität von Straßburg zu unterrichten, denn dies stellt die Fortsetzung und in gewissem Sinne die Krönung des Vorhergehenden dar. Wir haben tatsächlich sehen können, daß das deutsche Vorgehen anfangs mit ordnungsgemäßen Maßnahmen begann, und daß nach diesen ordnungsgemäßen Maßnahmen letzten Endes auf die Polizeigewalt und Gewaltmaßnahmen zurückgegriffen wurde. Ich möchte, daß das Dokument, das ich soeben verlesen habe, die Nummer RF-712 bis erhält.

Ich komme jetzt zum zweiten Teile dieses Themas, der Einführung deutscher Rechtsgrundsätze. Die deutschen Machthaber begannen damit, eine rein deutsche Verwaltung einzurichten. Ich habe bereits von der Ernennung des Gauleiters zum Chef der Zivilverwaltung gesprochen. Ich fahre mit diesem Thema fort, indem ich als Dokument RF-713, die Verordnung vom 28. August 1940 vorlege, deutsches Verordnungsblatt von 1940, Seite 22. Diese Verordnung trägt den Titel: »Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Elsaß«. Ich werde diese Verordnung nicht verlesen; ich möchte lediglich darauf hin weisen, daß durch sie [492] vom 1. Oktober 1940 an die deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 eingeführt wurde.

Aus der Gesamtheit dieser Verordnungen und organisatorischen Maßnahmen ergab sich, daß die angeschlossenen Gebiete nach deutschen Verwaltungsbegriffen reorganisiert wurden. An der Spitze eines jeden Kreises stand nicht der französische Unterpräfekt, sondern ein Landeskommissar, dem die verschiedenen Ämter, wie das Finanzamt, Arbeitsamt, Schulamt, Wirtschaftsamt und Gesundheitsamt unterstanden. Die großen Städte, die Kreishauptstädte und selbst die Hauptorte der Regierungsbezirke erhielten einen Stadtkommissar an Stelle der Bürgermeister und der gewählten Stadträte, die abgesetzt wurden.

Das Gerichtswesen wurde dem Oberlandesgericht in Karlsruhe angeschlossen. Das Wirtschaftsamt und insbesondere die Handelskammern wurden für Elsaß durch die Vertreter der Handelskammer Karlsruhe und für Mosel durch die von Saarbrücken verwaltet.

Nachdem die Verwaltungsformen den deutschen angeglichen worden waren, machten sich die Deutschen an die Germanisierung des Personals. Sie brachten zahlreiche deutsche Beamte in leitende Stellungen. Sie versuchten auch wiederholt, die Beamten, die in ihren Ämtern geblieben waren, zur Unterzeichnung einer deutschen Loyalitätserklärung zu veranlassen. Diese Versuche hatten wegen der ablehnenden Haltung der Beamten keinen Erfolg. Sie wurden mehrmals unter verschiedenen Formen wiederholt. Wir haben in den Archiven der Gauleitung von Straßburg acht oder zehn verschiedene Formulare derartiger Loyalitätserklärungen gefunden. Ich lege dem Gerichtshof als Beispiel eines dieser Formulare als Dokument RF-714 vor: Formel der neuen Erklärung, die die Beamten unterschreiben mußten, wenn sie im Amt zu bleiben wünschten:

»Datum:, Zu- und Vorname:, Dienstbezeichnung:, Wohnort: Ich bin seit dem... 1940 bis heute im öffentlichen Dienst der deutschen Verwaltung im Elsaß beschäftigt. Während dieser Zeit wurde mir durch eigene Anschauung sowie durch die Partei und Behörde in Wort und Schrift Gelegenheit gegeben, die Pflicht des deutschen Beamten und die an ihn gestellten politischen und weltanschaulichen Forderungen kennen zu lernen.

Ich bejahe diese Pflichten und Forderungen vorbehaltlos und bin willens, sie zu meinen persönlichen und beruflichen Lebensgesetzen zu machen. Ich bekenne mich zum deutschen Volk und zur nationalsozialistischen Weltanschauung Adolf Hitlers.«

Zur gleichen Zeit, als die Verwaltung gleichgeschaltet wurde, richteten die Nazis im Elsaß auch eine Parallelorganisation zur Nationalsozialistischen Partei ein, wie zum Beispiel die Arbeitsfront, [493] die einzige Arbeiterorganisation. Die deutsche Devisen-Gesetzgebung wurde im Elsaß am 19. Oktober und in Lothringen am 25. Oktober 1940 eingeführt. Die Reichsmark wurde von da ab gesetzliches Zahlungsmittel in den annektierten Gebieten. Das deutsche Rechtswesen wurde durch eine ganze Reihe von Maßnahmen eingeführt, die schließlich zur Verordnung vom 30. September 1941 über Gerichtsverfassung und Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen im Elsaß, führten. Ich lege diese Verordnung als Dokument RF-715 vor, werde sie aber nicht verlesen.

Bezüglich des Unterrichtswesen erließen die deutschen Behörden eine Reihe von Verordnungen und Verfügungen, deren Ziel es war, das elsässische Unterrichtswesen in das deutsche Unterrichtswesen einzugliedern. Ich möchte lediglich die Daten der hauptsächlichsten Verordnungen erwähnen; wir legen diese Dokumente vor; es sind öffentliche Urkunden, da sie alle im Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung von Elsaß veröffentlicht sind. Hier sind die hauptsächlichsten Verordnungen: RF-717, Verordnung vom 2. Oktober 1940; RF-718, Verordnung vom 24. März 1941 über den privaten Unterricht im Elsaß; RF-719, Verordnung vom 21. April 1941 über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen im Elsaß; RF-720, Verordnung vom 11. Juni 1941 über die Schulpflicht im Elsaß.

Ich zitiere jetzt eine Reihe von Maßnahmen, mit denen im Elsaß und in Lothringen das Deutsche Bürgerliche Recht, das Deutsche Strafrecht und sogar das Verfahrensrecht eingeführt wurden. Ich werde unter RF-721 als wichtigste Verfügung die Verordnung vom 19. Juni 1941 über die Anwendung Deutschen Rechtes auf Elsässer anführen. Ich möchte den ersten Absatz des Paragraphen 1 verlesen, weil er einen interessanten Passus enthält:

Ȥ 1:

Auf die Rechtsverhältnisse von Personen, die die französische Staatsangehörigkeit auf Grund der Anlage zu den Artikeln 51-79 des Versailler Diktats erworben haben oder ihre Staatsangehörigkeit von solchen Personen ableiten, ist als ihr Heimatrecht, insbesonders auf dem Gebiet des Personen- und Familienrechts, das im Altreich geltende Recht anzuwenden, soweit dieses die Gesetze des Heimatstaates für anwendbar erklärt.«

Eine entsprechende Verordnung wurde für Lothringen erlassen. Das ist Dokument RF-722, Verordnung vom 15. September 1941 über die Anwendung der deutschen Gesetzgebung in Sachen des Personalstatuts und des Familienrechts in Lothringen; Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung, Seite 817.

Ich möchte jetzt unter Angabe der Titel und der Daten die hauptsächlichsten Maßnahmen anführen, die im Bereich des Strafrechts getroffen wurden.

[494] Dokument RF-723 ist eine Verordnung vom 14. Februar 1941 über Strafbestimmungen, die gemäß Artikel 1 der zweiten Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiet der Justiz für Lothringen für anwendbar erklärt wurden.

Dokument RF-724 ist eine Verordnung vom 29. Oktober 1941 über die Einführung des deutschen Strafverfahrensrechts und anderer strafrechtlicher Gesetze im Elsaß.

Dokument RF-725 ist Erlaß vom 30. Januar 1942 über die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und anderer strafrechtlicher Gesetze im Elsaß.

Ich möchte diesen Text, der sehr lang ist, nicht verlesen. Ich möchte die Aufmerksamkeit des Hohen Gerichtshofs jedoch auf zwei besondere Tatsachen lenken, aus denen hervorgeht, daß die Deutschen im Elsaß ganz ungewöhnliche Bestimmungen ihres Strafrechts einführten, und zwar Bestimmungen, die unter nationalsozialistischen Gesichtspunkten getroffen worden waren. Der Gerichtshof wird in Dokument RF-725 auf Seite 1 als Nummer 6 der Aufzahlung sehen, daß damit im Elsaß das Gesetz vom 20. Dezember 1934 gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei zum Schutze der Parteiuniformen eingeführt wurde. Als Nummer 11 der Aufzählung haben wir die Verordnung vom 25. November 1939 zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes.

Was die allgemeinen Grundrechte anbetrifft, unterdrückten die Deutschen von Anfang an das Versammlungsrecht und losten alle Vereine auf. Sie wollten den Platz für das Nazi-Regime selbst freihalten, das einen einzigen und zwangsweisen Zusammenschluß bedeutete. Auch dazu werde ich die Nummern meiner Dokumente zitieren unter Angabe der Überschriften, unter denen diese Verordnungen veröffentlicht wurden:

Dokument RF-726 ist eine Verordnung vom 16. August 1940 über die Auflösung der Jugendverbände im Elsaß.

Dokument RF-727 ist eine Verordnung vom 22. August 1940 über Einsetzung eines Stillhaltekommissars für das Organisationswesen in Lothringen.

Dokument RF-728 ist eine Verordnung vom 3. September 1940 über die Auflösung von Lehrerverbänden im Elsaß.

Bezüglich dieses Dokuments RF-728 möchte ich darauf hinweisen, daß der letzte Artikel zugunsten des Nationalsozialistischen Lehrerbundes eine Ausnahme machte.

Dokument RF-729 ist eine Verordnung vom 3. September 1940 über die Auflösung von Turn- und Sportvereinen im Elsaß.

Aus diesem Dokument möchte ich den Paragraphen 4 verlesen:

»Für die anderen Turn- und Sportvereine im Elsaß trifft mein Beauftragter für Leibesübungen die erforderlichen [495] Anordnungen zum Zwecke ihrer Eingliederung in den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen.«

Im weiteren Verlauf dieser Germanisierungsmaßnahmen kommen wir nun zu zwei sehr charakteristischen Dokumenten, die ich als RF-730 und RF-731 vorlegen möchte. Vom Dokument RF-730 werde ich nur den Titel verlesen, der sehr bezeichnend ist: »Verordnung vom 7. 2. 1942 über die Errichtung des oberrheinischen Landessippenamtes«.

Ebenso möchte ich den Titel des Dokuments RF-731 verlesen:

»Anordnung über die Errichtung einer Dienststelle des Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums vom 17. Februar 1942.«

Ich habe dem Gerichtshof eben dargelegt, daß die Partei im Elsaß und in Lothringen parallel zur deutschen Verwaltung eingerichtet worden war. In diesem Zusammenhang lege ich Dokument RF-732 vor, das eine vertrauliche Mitteilung der NSDAP von Baden ist und vom 5. März 1942 aus Straßburg datiert ist. Auch dieses Schriftstück gehört zu den Dokumenten, die bei der Gauleitung in Straßburg gefunden worden waren. Der Kopf lautet: »Gauorganisationsamt, Nebenstelle Straßburg«.

Mit Erlaubnis des Hohen Gerichtshofs werde ich den Anfang dieses Dokuments verlesen:

»Feststellung der Werbemöglichkeiten der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände im Elsaß.

Im Rahmen der Mitgliederwerbeaktion ›19. Juni‹ haben die Kreisleiter unter Heranziehung der Ortsgruppenleiter Feststellungen zu treffen, welche Elsässer über 18 Jahre, wenn sie auch im Rahmen der Mitgliederwerbeaktion noch nicht geworben werden, in Zukunft für die Mitgliedschaft in der Partei, den Gliederungen und angeschlossenen Verbänden und welche Männer im Alter von 17 bis 48 Jahren für den aktiven Einsatz in der Partei oder ihren Gliederungen in Frage kommen. Diese Feststellungen müssen auch die von der Partei, dem Opferring« – das ist die Spendenorganisation der Partei –, »den Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bereits Erfaßten enthalten, um einen zahlenmäßigen Überblick zu gewinnen.

Die Kreisleiter können die Kreisorganisationsleiter und Kreispersonalamtsleiter zur Mitarbeit heranziehen. Die Mitgliederwerbeaktion ›19. Juni‹ darf trotz dieser Arbeit nicht notleiden und muß mit allen Mitteln durchgeführt werden und mit dem vom Gauleiter festgesetzten Ziel termingemäß enden.

[496] Als Ergebnis der Überprüfung der Bevölkerung sind fünf Listen anzulegen: Liste 1a, Liste 1b, Liste 2a, Liste 2b, Kontrolliste.«

Ich übergehe nun die folgenden Absätze, die ziemlich lang sind und sich nur mit Verwaltungsdingen befassen, und fahre mit dem neunten Absatz auf Seite 2 fort:

»Da es das Ziel der nationalsozialistischen Bewegung ist, alle Deutschen irgendwie in einer nationalsozialistischen Organisation zu erfassen, um sie damit im Sinne der Bewegung beeinflussen und führen zu können, wird die Aufgabe sein, auf den Listen 1a und b, 2a und b, gegen 90 % der Bevölkerung zu erfassen und auf die Kontrolliste nur diejenigen zu setzen, die als rassig minderwertige, asoziale oder deutschfeindliche Elemente nicht würdig sind, in eine von der Partei geführte oder betreute Organisation zu kommen.«

Ich möchte mich nun mit den zwei schwerwiegendsten Fragen befassen, zwischen denen ein direkter Zusammenhang besteht und die einerseits die Staatsangehörigkeit und andererseits die Einberufung zum Militärdienst betreffen.

Die deutsche Politik in Fragen der Staatsangehörigkeit weist gewisse Schwankungen auf, die mit der deutschen Behandlung der Militärdienstpflichtfrage zusammenhängen. Tatsächlich scheinen die deutschen Machthaber zwischen zwei entgegengesetzten Richtungen geschwankt zu haben. Die eine Richtung ging darauf aus, die deutsche Staatsbürgerschaft auf breiter Grundlage zu verleihen und damit gleichzeitig die Verpflichtung zum Militärdienst aufzuerlegen. Die Tendenz der anderen Richtung war, die Staatszugehörigkeit nur einer gewissen Auslese zu verleihen. Diese Richtung vertrat die Ansicht, daß die Staatsangehörigkeit vor allem als Ehre zu betrachten sei, und daß sie für Personen, die sie ursprünglich nicht besaßen, gewissermaßen eine Belohnung darstelle. Darüber hinaus verleiht die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person eine gewisse Sondereigenschaft und gewährt trotz Abschaffung der Demokratie einen gewissen Einfluß in der deutschen Gemeinschaft. Sie soll daher nur an Personen verliehen werden, die bezüglich ihrer Loyalität gewisse Garantien bieten. Wir wissen, daß nach deutscher Auffassung der Begriff Loyalität nicht nur ein geistiger Begriff ist, sondern daß er auch körperliche Qualitäten umfaßt, wie die wohlbekannten Begriffe »Blut, Abstammung und Rasse«.

Soviel über die zwei entgegengesetzten Richtungen in der deutschen Behandlung der Staatsangehörigkeitsfrage. Jetzt kommen wir zu ihrer Entwicklung:

Während der ersten Zeit, bis August 1942, hat das Reich noch nicht so stark unter dem Mangel an Truppen gelitten, wie es später der Fall war. Daher wurde also die Einführung der Wehrpflicht [497] und gleichzeitig eine allgemeine Verleihung der Staatszugehörigkeit hinausgeschoben. Während dieser ersten Zeit haben die Nazis keine Zwangseinziehungen vorgenommen, sondern gaben sich mit Freiwilligen zufrieden. Sie versuchten zwar die freiwilligen Meldungen mit allen möglichen Lockungen und Druckmitteln zu erhöhen.

Ich werde nicht auf Einzelheiten dieser deutschen Methoden bei den freiwilligen Meldungen zum Militärdienst eingehen. Ich möchte als Beispiel nur unser Dokument RF-733 erwähnen.

Es ist eine Bekanntmachung, die am 15. Januar 1942 im Elsaß angeschlagen wurde. Es ist im Anhang zum Regierungsbericht, der bereits als UK-72 eingereicht worden ist. Ich will aus diesem Schriftstück RF-733 nur den ersteh Satz des zweiten Absatzes verlesen:

»Elsässer! Seit dem Ausbruch der Kämpfe im Osten haben sich Hunderte von Elsässern entschlossen, Seite an Seite mit den Männern aus den übrigen deutschen Gauen als Freiwillige an die Front zu gehen, zum Kampf gegen die Feinde der europäischen Zivilisation und Kultur.«

Wer die deutsche Propaganda und ihre Übertreibungen kennt, weiß, daß der in diesem Schriftstück gebrauchte Ausdruck »Hunderte« ein Zeichen der restlosen Niederlage gewesen ist, den die Nazi-Werber erlitten haben. »Hunderte« muß offensichtlich mit »Dutzende« übersetzt werden, und man muß sagen, daß dies eine sehr geringe Ergänzung des Wehr machtsbedarfs bildete.

Während des Zeitraums, den ich hier behandele, wandten die Nazis bezüglich der Staatsangehörigkeit eine ähnliche Politik an wie bei den Einberufungen für die Wehrmacht. Sie appellierten im gewissen Sinne an die Freiwilligkeit, die Staatsangehörigkeit anzunehmen. Ich muß in diesem Zusammenhang eine Verordnung vom 20. Januar 1942 verlesen, eine allgemeine Verordnung für das Reich, und nicht eine Sonderbestimmung für die annektierten Gebiete.

Diesem Erlaß zufolge werden, wie im ersten Artikel ausgeführt wird, die Naturalisierungsmöglichkeiten im Vergleich zu den bis dahin sehr strengen Bestimmungen des Reichsrechtes erleichtert. Im Artikel 3 ist folgende Maßnahme vorgesehen; diese Vorschrift ist im Dokumentenbuch nicht enthalten, da sie eine Verordnung des Deutschen Reiches und daher ein durchaus öffentliches Dokument ist.

Der Reichsminister des Innern kann durch allgemeine Rechtsverordnung jenen Gruppen von Ausländern, welche in einem der deutschen Hoheit unterstehenden Gebiet ansässig sind oder aus einem solchen Gebiet stammen, die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen. Es muß darauf hingewiesen werden – wir behandeln noch immer diesen ersten Zeitabschnitt –, daß die Elsässer und Lothringer, denen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliehen [498] wurde, auch ihre französische Staatsangehörigkeit nicht behielten. Sie wurden als deutsche Untertanen angesehen. Sie wurden in den Dokumenten dieser Periode als Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft, als sogenannte Volksdeutsche betrachtet. Das hatte vor allem zur Folge, daß sie verpflichtet waren, in den deutschen Arbeitsdienst einzutreten. In diesem Zusammenhang lege ich Dokument RF-734 vor, eine Verfügung vom 27. August 1942 über die Wehrpflicht und den Arbeitsdienst im Elsaß.

Ich werde gleich auf dieses Dokument über den Wehrdienst zurückkommen, möchte aber nach dieser allgemeinen Bemerkung zuerst Verordnungen nennen, die die Hitlerjugend betreffen. Es handelt sich um eine Verordnung vom 2. Januar 1942 für Elsaß und eine Verordnung vom 4. August 1942 für Lothringen.

Im August 1942 trat ein Wendepunkt in der deutschen Politik bezüglich der Staatszugehörigkeit und der Wehrpflicht ein. Zu dieser Zeit führten die Deutschen unter dem Druck der militärischen Schwierigkeiten und der Notwendigkeit, intensivere Einberufungen vorzunehmen, durch Verordnungen vom 19. August 1942 in Lothringen und vom 25. August 1942 im Elsaß die Wehrpflicht ein.

Diese beiden Verordnungen, die sich auf die Einführung der Wehrpflicht beziehen, sind in unseren Dokumenten RF-735 für Lothringen und RF-736 für das Elsaß enthalten.

Gleichzeitig mit diesen Bestimmungen über die Wehrpflicht erließen die Deutschen am 23. August 1942 eine Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg. Der Wortlaut befindet sich in einer Verordnung des Reichsinnenministers, unser Dokument RF-737. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

»Diejenigen deutschstämmigen Elsässer, Lothringer und Luxemburger erwerben von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit, die

a) zur Wehrmacht oder Waffen-SS einberufen sind oder werden oder

b) als bewährte Deutsche anerkannt werden.«

Was den Ausdruck »deutschstämmig« betrifft, der in dieser Verordnung gebraucht wird, handelt es sich um Elsässer und Lothringer, die entweder infolge der Bestimmungen des Vertrags von Versailles oder zu einem späteren Zeitpunkt französische Staatsangehörige geworden sind, falls sie früher deutsche Staatsangehörige waren oder falls sie ihren Wohnsitz nach dem 1. September 1939 vom Elsaß oder von Lothringen in das Reichsgebiet verlegt haben.

Auch die Kinder, Enkel und Ehegatten der oben beschriebenen Personengruppen werden als deutschstämmig betrachtet.

[499] Und schließlich war vorgesehen, daß die Elsässer, Lothringer und Luxemburger, die nicht in der Lage waren, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, sie auf Widerruf erlangen konnten.

Ich möchte erwähnen, um das Thema Staatsangehörigkeit zu beenden, daß in einer Verordnung vom 2. Februar 1943 die deutschen Gesetze angegeben wurden, die für die Behandlung von Staatsangehörigkeitsfragen im Elsaß in Frage kamen, und daß auf Grund einer weiteren Verordnung vom 2. November 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit an Personen verliehen wurde, die während des Krieges in Konzentrationslagern gewesen waren.

Aus den deutschen Verordnungen geht nicht nur hervor, daß die deutsche Staatsangehörigkeit einer großen Anzahl von Personen gegeben wurde, sondern auch, daß Elsässer und Lothringer, welche die französische Staatsangehörigkeit besaßen, in verbrecherischer und ungerechtfertigter Weise zum Militärdienst im deutschen Heer gegen ihr eigenes Land gezwungen wurden. Diese Einberufungen zum Wehrdienst wurden durch die laufende Einberufung weiterer Jahrgänge bis zum Jahrgang 1908 erweitert.

Diese deutschen Forderungen haben einen feierlichen Protest seitens des französischen National-Komitees hervorgerufen; dieses Komitee war die Vertretung der freien französischen Staatsgewalt in London.

Ich möchte dem Gerichtshof den Wortlaut dieses Protestes verlesen; er ist datiert vom 16. September 1942; es ist Dokument RF-739. Ich verlese lediglich die drei Absätze des amtlichen Protestes, die den Anfang dieses Dokuments darstellen. Es ist eine Urkunde des Londoner Nachrichtendienstes:

»Nachdem das Reich noch während des Krieges die Annektierung von Elsaß und Lothringen proklamiert hat, nachdem es eine große Anzahl von Bewohnern vertrieben und ausgeplündert hat, nachdem es die rücksichtslosesten Germanisierungsmaßnahmen ergriffen hat, zwingt das Reich jetzt die von ihm zu Deutschen erklärten Elsässer und Lothringer in die Deutsche Wehrmacht, um gegen ihre eigenen Landsleute und gegen die Verbündeten von Frankreich zu kämpfen. Das National-Komitee als Verteidiger der Unverletzlichkeit und Einheit Frankreichs und als Wahrer der Grundsätze des Völkerrechts erhebt vor der zivilisierten Welt Protest gegen diese neuen Rechtsverletzungen, die unter Mißachtung der internationalen Verträge gegen den Willen einer Bevölkerung begangen werden, die mit glühendem Herz an Frankreich hängt. Das Recht der Elsässer und Lothringer, Mitglieder der französischen Familie zu bleiben, wird als unanfechtbar erklärt.«

[500] Dieser Protest muß den Deutschen zur Kenntnis gekommen sein, denn er wurde wiederholt von dem französischen National-Kommissar des Justizwesens, Herrn Professor René Cassin, im Rundfunk verlesen und kommentiert.

Angesichts dieses feierlichen französischen Protestes möchte ich die Rechtfertigung zitieren – wenn man dieses Wort überhaupt anwenden kann –, die Gauleiter Wagner in einer Rede am 20. Juni 1943 in Kolmar gegeben hat. Dieses Zitat stammt aus dem »Mühlhauser Tageblatt« vom 21. Juni 1943. Da es ein sehr wichtiges Dokument ist, möchte ich es nicht nur als Zitat bringen, sondern reiche es als Dokument RF-740 ein. Die Zeitung selbst ist beim Gerichtssekretär niedergelegt.

Ich verlese die Erklärung des Gauleiters Wagner, wie sie in dieser Zeitung wiedergegeben ist, und zwar unter dem Titel »Das dritte Aufbaujahr im Elsaß«.

»Das entscheidende Ereignis für das Elsaß im Jahre 1942 war daher die Einführung der Wehrpflicht. Es kann nicht meine Absicht sein, diese in das Leben des Elsaß so tief eingreifende Maßnahme juristisch zu rechtfertigen. Dazu liegt keinerlei Grund vor. Jede Entscheidung, die das Großdeutsche Reich hier trifft, ist formalrechtlich und tatsächlich begründet und unanfechtbar.«

Natürlich weigerten sich die Elsässer und Lothringer, sich den verbrecherischen Vorschriften der deutschen Behörden zu fügen, und sie begannen, sich ihnen mit allen Mitteln zu entziehen. Daraufhin beschlossen die Nazis, sie durch unerbittliche Maßnahmen dazu zu zwingen. Die Grenzen wurden scharf bewacht, und die Wachen hatten den Befehl, auf die zahlreichen Dienstverweigerer zu schießen, die die Grenze zu überschreiten versuchten.

Ich möchte in diesem Zusammenhang einen Satz aus einer Zeitung, »Die Straßburger Neuesten Nachrichten« vom 28. August 1942, verlesen. Es ist Dokument RF-741. Dieser Artikel berichtet über den Tod eines Dienstverweigerers und endet folgendermaßen:

»Der Versuch des illegalen Grenzübertritts ist ein selbstmörderisches Unternehmen, vor dem hiermit nochmals mit aller Eindringlichkeit gewarnt sei.«

Selbstverständlich wurden mit großer Schärfe und in zahlreichen Fällen gerichtliche Strafen auferlegt. Ich glaube nicht, daß ich dem Gerichtshof alle diese Fälle aufzuzählen brauche. Das würde zu lange dauern, und ich möchte lediglich die Hauptmotive unterstreichen, die diesen Unterdrückungsmaßnahmen zugrunde gelegen haben.

Ich werde in diesem Zusammenhang ein Dokument zitieren, das: sehr bezeichnend für die Auffassung ist, welche die deutsche Verwaltung vom Recht und von der Unabhängigkeit der richterlichen [501] Gewalt hatte. Das ist Dokument RF-742. Es gehört zu den Dokumenten, die in dem Archiv der Gauleitung gefunden wurden. Es ist ein Fernschreiben, datiert Straßburg, den 8. Juli 1944, von Gauleiter Wagner an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Karlsruhe.

Ich möchte Ziffer 2 des Dokuments verlesen; sie steht auf Seite 1 B:

»Es ist insbesondere im Elsaß erforderlich, daß die wegen Wehrpflichtentziehung ausgesprochenen Strafen abschreckend wirken. Abschreckende Wirkung kann aber bei der aus Furcht vor persönlicher Gefahr unternommenen Wehrdienstentziehung nur der Todesstrafe zukommen, zumal ein mit der Absicht der Wehrdienstentziehung abwandernder Elsässer im allgemeinen mit einem baldigen Sieg der Feindmächte und damit bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe doch mit baldigem Strafende rechnet.

Bei allen durch versuchte illegale Abwanderung nach dem 6. Juni 1944 im Elsaß unternommenen Wehrdienstentziehungen ist daher, unabhängig von etwaiger anderer Gerichtsübung im Altreich, grundsätzlich die... Todesstrafe auszusprechen.«

Ich möchte aber sofort sagen, daß die Erwägung der persönlichen Gefahr, das heißt, entweder an der Grenze getötet zu werden oder zum Tode verurteilt zu werden, nicht abschreckend genug war, um die Elsässer und Lothringer dazu zu bewegen, der Wehrpflicht nachzukommen. Die Nazis entschieden sich daher, auf die einzige Drohung zurückzugreifen, die Erfolg haben konnte, das heißt die Androhung von Vergeltungsmaßregeln gegen die Familie.

Bereits am 4. September 1942 konnte man in den »Straßburger Neuesten Nachrichten« eine Bekanntmachung lesen, die die Überschrift trug: »Schwere Strafmaßnahmen für Nichterfüllung der Meldepflicht«. Dokument RF-743 enthält einen Auszug aus dieser Bekanntmachung. Ich werde es verlesen:

»In den oben angeführten Fällen hat sich gezeigt, daß die Eltern ihre Autorität in dieser Hinsicht nicht ausgeübt haben. Damit haben sie bewiesen, daß sie die Forderungen der jetzigen Zeit noch nicht verstanden haben, die im Elsaß nur zuverlässige Personen dulden kann. Die Eltern von solchen Jugendlichen werden daher in Kürze in das Altreich deportiert, damit sie in nationalsozialistischer Umgebung die der deutschen Geisteshaltung entsprechende Ausrichtung wiedererlangen.«

So wurde die Deportierung von Familien angeordnet, nicht um den tatsächlichen Ungehorsam zu bestrafen, sondern um bereits die Nichterfüllung der Meldepflicht zu treffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ich jetzt dem Gerichtshof als Dokument RF-744 [502] die Verordnung vom 1. Oktober 1943 vorlegen, die die Wehrpflichtentziehungen unterbinden sollte. Sie steht im Verordnungsblatt von 1943, Seite 152. Ich werde die ersten beiden Absätze verlesen:

Ȥ 1:

Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß kann gegen Fahnenflüchtige oder Personen, die sich der Wehrpflicht oder der Arbeitsdienstpflicht entziehen, sowie gegen deren Angehörige ein Aufenthaltsverbot für das Elsaß aussprechen. Das Aufenthaltsverbot hat die Absiedlung der betroffenen deutschstämmigen Personen durch den Beauftragten des Reichsführers-SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, in das Reichsgebiet zur Folge. Die vermögensrechtlichen Maßnahmen (Beschlagnahme, Entschädigung u. ä.) richten sich nach der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der aus dem Elsaß in das Reichsgebiet abgesiedelten deutschstämmigen Personen vom 2. Februar 1943.

Unberührt bleibt die Strafverfolgung auf Grund des Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen.«


VORSITZENDER: Was soll »deutschstämmig« hier in diesem Fall bedeuten? Wie weit erstreckt sich dieser Begriff?

M. FAURE: Der Ausdruck »deutschstämmig« bezieht sich, wie ich bereits im Zusammenhang mit einem früheren Dokument ausgeführt habe, auf die folgenden Personengruppen:

Es handelt sich erstens um Personen, die in Elsaß-Lothringen vor dem Versailler Vertrag waren und die durch diesen Vertrag Franzosen wurden. Diese Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor 1919 besaßen, werden als deutschstämmig betrachtet, ebenso ihre Kinder, Enkel und Ehegatten. Es handelt sich um den größten Teil der Bevölkerung der drei Departements.

Ich fahre jetzt mit der Verlesung des zweiten Absatzes fort:

»Unabhängig von den oben ausgeführten Bestimmungen können im Falle der Verletzung des Strafgesetzes Strafmaßnahmen getroffen werden.

Mitglieder einer Familie im Sinne des Artikels 1 sind: Vorfahren und Nachkommen in direkter Linie oder angeheiratete Verwandte; Adoptiveltern und Kinder; Pflegeeltern und Kinder, die ihrer Pflege anvertraut sind; Ehemann und Ehefrau, sowie Brüder und Schwestern und deren Männer und Frauen, soweit diese Personen nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit mit dem Deserteur bis zum Zeitpunkt seiner Flucht oder seiner Einberufung unter einem Dach gelebt haben.«

Nur mit Hilfe dieser entsetzlichen Maßnahmen, wie Denunzierungspflicht und Vergeltungsmaßnahmen gegen die Familien, gelang [503] es den deutschen Behörden, die Einberufung von Elsässern und Lothringern durchzuführen. Diese Einberufungen bedeuteten für viele von ihnen ein Verhängnis und waren für alle eine besonders bittere Prüfung.

Ich möchte schließlich, um diesen Abschnitt meines Vortrags zu beenden, darauf hinweisen, daß die Deutschen zur Mobilmachung von Frauen für die Kriegsarbeit geschritten sind. Ich lege als Dokument RF-745 die Verordnung vom 26. Januar 1942 vor über die Einführung eines weiteren Kriegseinsatzes, des Reichsarbeitsdienstes für die weibliche Jugend in Lothringen.

Wir kommen jetzt mit Dokument RF-746 zu einer Verordnung vom 2. Februar 1943 über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß 1943, Seite 26. Diese Verordnung bezieht sich auf das Elsaß.

Die folgende Verordnung, Dokument RF-747, betrifft Lothringen. Sie ist vom 8. Februar 1943 datiert und bezieht sich auf die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben des Arbeitseinsatzes. Der Gerichtshof wird ersehen, daß die Verordnung, die das Elsaß betrifft, den Passus enthält »für Aufgaben der Reichsverteidigung«, während im Falle Lothringen einfach vom »Arbeitsdienst« die Rede ist. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um dasselbe.

Tatsächlich bezieht sich der erste Artikel dieser zweiten Verordnung, Dokument RF-747, auf die Verordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz bezüglich der Meldung von Männern und Frauen für die Reichsverteidigung. Es wurden also nicht nur Männer, sondern auch Frauen für kriegswichtige Arbeiten herangezogen.

Ich werde dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang einen Auszug aus einem Zeitungsartikel verlesen, der diese Verordnung kommentiert und auf die Maßnahmen eingeht, die Gauleiter Wagner in dieser Hinsicht zu ergreifen beabsichtigte.

Dies wird Dokument RF-748; ein Auszug aus der Zeitung »Straßburger Neueste Nachrichten« vom 23. Februar 1943.

»In seiner Karlsruher Rede hat Gauleiter Robert Wagner darauf hingewiesen, daß die Maßnahmen der totalen Mobilmachung auch im Elsaß durchgeführt werden und zwar ohne bürokratische Hemmungen. Nachdem die elsässischen Arbeitsämter die erste Gruppe der zum Arbeitseinsatz vorgesehenen Mädchen und Frauen zur Abgabe der Meldebogen aufgefordert haben, nehmen wir Gelegenheit, in einer Unterredung mit der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes Straßburg, noch einmal die wesentlichen, für den Arbeitseinsatz der Frau geltenden Gesichtspunkte zusammenzufassen.«

[504] »Prinzipiell werden alle Frauen, die bisher nie im Haushalt tätig gewesen sind und allein für ihren Ehemann zu sorgen hatten, ohne eine weitere Familie zu besitzen, ganztägig zur Arbeit herangezogen. Mancher Ehemann, der bisher noch niemals seine Hilfe der Hausfrau angeboten hat, wird nun, um ihr die Arbeitslast zu erleichtern, tätig mitzupacken im Haushalt oder einen Teil der Besorgungen übernehmen müssen. Mit gutem Willen werden sich hier schon Auswege finden lassen.

Soweit als möglich werden alle Frauen mit abgeschlossener Berufsausbildung in ihren Berufen eingesetzt, wenn dieselben als kriegswichtig anerkannt werden. Dieses trifft selbstverständlich für alle pflegerischen Berufe zu«.

Auch hier zeigt sich wieder eine komische und plumpe Darstellung, die uns aber nicht über den genauen Charakter dieser Maßnahmen hinwegtäuschen kann, die die französischen Frauen zwangen, für die deutschen Kriegsanstrengungen zu arbeiten.

VORSITZENDER: Wir wollen nun für zehn Minuten unterbrechen.


[Pause von 10 Minuten.]


M. FAURE: Herr Dodd bittet, dem Gerichtshof kurz eine Frage unterbreiten zu dürfen.

MR. DODD: Herr Vorsitzender, ich bitte kurz um das Wort. Ich möchte den Gerichtshof davon in Kenntnis setzen, daß ein gewisser Andreas Pfaffenberger, der eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat und dessen Aufenthaltsort die Amerikanische Anklagebehörde im Auftrag des Gerichtshofs ausfindig machen sollte, gestern ermittelt wurde und sich heute hier befindet. Er steht für ein Kreuzverhör zur Verfügung, um das der Verteidiger des Angeklagten Kaltenbrunner nachgesucht hatte.


VORSITZENDER: Ist die eidesstattliche Erklärung verlesen worden?


MR. DODD: Jawohl, Herr Präsident, sie wurde verlesen.


VORSITZENDER: Und dabei wurde die Bedingung gestellt, daß er zu einem Kreuzverhör hierher gebracht werden sollte?


MR. DODD: Jawohl, man hat darum gebeten, ihn hierher zu bringen, wenn ich mich recht erinnere.


VORSITZENDER: Hat der Verteidiger des Angeklagten Kaltenbrunner die Absicht, ein Kreuzverhör vorzunehmen, ich meine nicht in diesem Augenblick, sondern überhaupt?


DR. KAUFFMANN: Der Angeklagte Kaltenbrunner wird auf diesen Zeugen verzichten. Ich müßte allerdings diese Frage noch einmal besonders mit ihm besprechen, denn es war bisher nicht [505] bestimmt, ob Pfaffenberger hierher kommen würde, und, wenn Pfaffenberger vernommen würde, dann müßte Kaltenbrunner schon in diesem Saale anwesend sein.


VORSITZENDER: Es scheint mir doch recht unzweckmäßig, daß der Zeuge Pfaffenberger zu einem Kreuzverhör hierher geholt worden ist, und Sie dann sagen, daß Sie ihn nicht mehr verhören wollen, nachdem Sie die eidesstattliche Erklärung gelesen haben. Es scheint mir das Vernünftigste zu sein, daß Sie sich entscheiden, ob Sie den Zeugen ins Kreuzverhör nehmen wollen oder nicht. Ich dachte, daß dies der Fall wäre, daß er hierher gebracht würde, um ins Kreuzverhör genommen zu werden, und daß man ihn nicht geholt hätte, wenn Sie ihn nicht ins Kreuzverhör nehmen wollten. Jedenfalls ist er jetzt hierher gebracht worden und wenn die Absicht bestand, ihn einem Kreuzverhör zu unterziehen, dann muß das auch geschehen.

Herr Dodd, kann der Zeuge einige Zeit hierbleiben?


MR. DODD: Ja, er kann noch hierbleiben. Aber er ist sechs Jahre lang in einem Konzentrationslager gewesen und muß hier unter einer gewissen Pflege gehalten werden. Für ihn bedeutet es eine ziemliche Belastung, zu lange hier gehalten zu werden. Wir möchten ihn nicht länger als notwendig halten; wir haben ihn unter Schwierigkeiten mit Hilfe der amerikanischen Armee ausfindig gemacht.


DR. KAUFFMANN: Vielleicht zwei oder drei Tage.


VORSITZENDER: Ich nehme an, daß Sie ein Kreuzverhör beantragt hatten, nachdem das Affidavit verlesen worden war. Aus diesem Grunde ist er hierher gebracht worden. Unter diesen Umständen sehe ich nicht ein, warum man ihn noch zwei bis drei Tage warten läßt, nachdem er nun schon hier ist. Herr Dodd, wäre es möglich, den Zeugen bis Montag hier zu behalten?


MR. DODD: Jawohl, er kann bis Montag hier bleiben.


VORSITZENDER: Wir werden ihn bis Montag hier behalten und Sie können Ihr Kreuzverhör wie gewünscht vornehmen. Sie verstehen, was ich meine. Wenn eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt worden ist und einer der Verteidiger ein Kreuzverhör beantragt hat, muß die Anklagebehörde verständigt werden, falls nach Prüfung der eidesstattlichen Erklärung ein Kreuzverhör nicht mehr für nötig befunden wird. Er muß also die Anklagevertretung davon unterrichten, um die Kosten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, die durch die Herbeiholung eines Zeugen entstehen. Verstehen Sie das?


DR. KAUFFMANN: Ich werde das Kreuzverhör durchführen.


VORSITZENDER: Jawohl.


[506] M. FAURE: Herr Präsident, ich bitte den Gerichtshof um Erlaubnis, jetzt den Zeugen Emil Reuter vernehmen zu dürfen.


[Der Zeuge betritt den Zeugenstand.]


VORSITZENDER: Wie heißen Sie?

ZEUGE EMIL REUTER: Reuter Emil.


VORSITZENDER: Emil Reuter, schwören Sie, ohne Haß, ohne Furcht zu sprechen, die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen.


[Der Zeuge spricht die Eidesformel in französischer Sprache nach.]


M. FAURE: Herr Reuter, Sie sind Mitglied der Anwaltskammer in Luxemburg?

REUTER: Ja.


M. FAURE: Sie sind der Präsident der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums Luxemburg?


REUTER: Ja.


M. FAURE: Bekleideten Sie diese Stellung auch beim Einmarsch der deutschen Truppen in Luxemburg?


REUTER: Ja.


M. FAURE: Wenige Tage vor dem Einfall in Luxemburg hatte die Deutsche Reichsregierung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg eine Versicherung ihrer friedlichen Absichten gegeben. Können Sie mir etwas darüber sagen?

REUTER: Schon im August 1939 hatte der Deutsche Gesandte in Luxemburg unserem Außenminister eine Erklärung abgegeben, wonach das Deutsche Reich an einem europäischen Kriege die Unabhängigkeit und Neutralität des Landes unter der Bedingung berücksichtigen würde, daß Luxemburg seine Neutralität nicht verletze.

Einige Tage vor der Invasion, es war im Mai 1940, hatten die Deutschen Pontonbrücken bis zur Mitte der Mosel gebaut, die die Grenze zwischen den beiden Ländern bildet. Nach einer Erklärung des Deutschen Gesandten in Luxemburg sollten diese Brücken einzig und allein Landestellen für die Flußschiffahrt sein. Es war jedoch die allgemeine Meinung im Lande, daß es sich da um Einrichtungen militärischen Charakters handelte.


M. FAURE: Können Sie mir sagen, wie es mit der obrigkeitlichen Gewalt in Luxemburg bestellt war, nachdem Ihre Königliche Hoheit, die Großherzogin, und ihre Regierung das Land verlassen hatten?


REUTER: Die Verwaltung war durch eine Regierungskommission sichergestellt, die die erforderlichen Machtbefugnisse von den [507] verfassungsmäßigen Behörden erhalten hatte. Eine obrigkeitliche Gewalt bestand also ohne Unterbrechung.


M. FAURE: Trifft es zu, daß die Deutschen bei ihrer Ankunft behaupteten, die Regierung sei ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen und daß es seit der Abreise der Regierung in Luxemburg keine ordnungsmäßige Autorität gegeben habe?


REUTER: Ja, diese Erklärung ist vom Deutschen Gesandten in Luxemburg vor einer parlamentarischen Kommission abgegeben worden.


M. FAURE: Ist dies so zu verstehen, daß diese Behauptung der deutschen Behörden nicht den Tatsachen entsprach, da Sie uns gesagt haben, daß es tatsächlich einen obrigkeitlichen Verwaltungsorganismus gegeben hat?


REUTER: Diese Erklärung entsprach nicht der Wahrheit. Sie sollte offensichtlich die widerrechtliche Übernahme der Regierungsgewalt einleiten.


M. FAURE: Herr Reuter, die Deutschen haben niemals den Anschluß Luxemburgs durch ein Gesetz verkündet. Glauben Sie, daß die gesamten Maßnahmen, die sie in diesem Lande ergriffen haben, einer Annektierung gleichkamen?


REUTER: Die Maßnahmen, die die Deutschen im Großherzogtum durchführten, kamen einer de facto Annektierung gleich. Kurz nach dem Einfall hatten die führenden Männer des Deutschen Reiches in Luxemburg in öffentlichen und amtlichen Äußerungen erklärt, daß der rechtliche Anschluß zu einem vom Führer zu bestimmenden Zeitpunkt folgen werde.

Der Beweis für diese de facto Annektierung wird durch die von den Deutschen im Großherzogtum veröffentlichten Verordnungen deutlich erbracht.


M. FAURE: Die Deutschen haben in Luxemburg eine sogenannte Volkszählung vorgenommen. Die Formulare, die den Einwohnern von Luxemburg vorgelegt wurden, enthielten eine Frage über die Muttersprache oder Umgangssprache und eine zweite Frage über die volksmäßige Zugehörigkeit. Können Sie bestätigen, daß die Volkszählung mit diesen zwei Fragen den Charakter einer Volksabstimmung, einen politischen Charakter hatte?


REUTER: Bei den drohenden Ankündigungen, die die deutschen Behörden anläßlich dieser Volkszählung herausgaben, schien das politische Ziel festzustehen. Auch ist diese Volkszählung von der öffentlichen Meinung nur als Mittel betrachtet worden, um eine Volksabstimmung unter dem Mantel einer Volkszählung herbeizuführen, als eine politische Maßnahme, die die geplante Annektierung als gerechtfertigt darstellen sollte.


[508] M. FAURE: Der Bericht der Luxemburgischen Regierung enthält keine Angaben über das statistische Ergebnis dieser Zählung, insbesondere bezüglich der politischen Fragen, die ich soeben erwähnt habe. Bitte, wollen Sie uns sagen, aus welchen Gründen diese statistischen Angaben in keinem der Dokumente zu finden sind?


REUTER: Diese statistischen Angaben sind niemals vollständig herausgegeben worden, denn nach den Teilzahlungen und den ersten Ergebnissen haben die Deutschen festgestellt, daß nur ein ganz geringer Teil der Bevölkerung auf diese zwei heiklen Fragen in deutschem Sinne geantwortet hatte. Die deutschen Behörden zogen es vor, die ganze Aktion einzustellen, und die im Lande ausgegebenen Fragebogen sind deshalb niemals eingesammelt worden.


M. FAURE: Entsinnen Sie sich des Datums der Volkszählung?


REUTER: Diese Volkszählung hat wahrscheinlich 1942 stattgefunden.


M. FAURE: Zu diesem Zeitpunkt konnten also die Deutschen feststellen, daß es keine Majorität, nicht einmal ein großer Teil der Bevölkerung war, der in das Großdeutsche Reich eingegliedert werden wollte. Haben sie trotzdem ihre Annexionsmaßnahmen fortgeführt?


REUTER: Die Maßnahmen, die auf eine Germanisierung und letzten Endes Annexion des Landes hinzielten, wurden weiter fortgesetzt und später sogar durch neue und immer eindeutigere Maßnahmen verschärft.


M. FAURE: Ich muß also daraus entnehmen, daß der entgegengesetzte Wille der luxemburgischen Bevölkerung Während der Zeit, in der diese Maßnahmen durchgeführt wurden, von den Deutschen nicht übersehen werden konnte.


REUTER: Darüber besteht kein Zweifel.


M. FAURE: Können Sie uns sagen, ob es richtig ist, daß die deutschen Behörden den Angehörigen des Gendarmerie- oder Polizeikorps befohlen haben, den Treueid auf den Reichskanzler zu leisten?


REUTER: Jawohl; dieser Zwang auf das Gendarmeriekorps und die Polizei wurde unter scharfen Drohungen und sogar Mißhandlungen ausgeübt. Diejenigen, die sich widersetzten, wurden deportiert, im allgemeinen, wenn ich mich recht entsinne, nach Sachsenhausen, und als die russischen Armeen näher rückten, wurden die Dienstverweigerer, die sich in diesen Lagern befanden, insgesamt oder zum Teil, ungefähr einhundertfünfzig, erschossen.


[509] M. FAURE: Können Sie uns Angaben über die Umsiedlung einer gewissen Anzahl von Einwohnern und Familien Ihres Landes machen?


REUTER: Die Umsiedlung wurde von den deutschen Behörden für solche Luxemburger angeordnet, die als nicht assimilierbar oder unwürdig, und deren Anwesenheit als in den Grenzgebieten des Reiches unerwünscht betrachtet wurde.


M. FAURE: Können Sie ungefähr angeben, wieviele Personen dieser Umsiedlung zum Opfer gefallen sind?


REUTER: Es muß sich mindestens um 7000 Personen handeln, die auf diese Art und Weise umgesiedelt wurden, denn man hat in Luxemburg eine Liste aufgefunden, auf der 2800 bis 2900 Familien angegeben waren.


M. FAURE: Diese Angaben sind Ihnen auf Grund Ihrer Eigenschaft als Präsident der Abgeordnetenkammer bekannt geworden?


REUTER: Nicht ganz so. Die Liste ist in Luxemburg gefunden worden, wo sie auch jetzt noch ist, und die Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen hat davon Kenntnis genommen, ebenso auch die gerichtlichen Behörden in Luxemburg.


M. FAURE: Können Sie angeben, Herr Reuter, wie die umgesiedelten Personen von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurden und wieviel Zeit ihnen gelassen wurde?


REUTER: Im allgemeinen wurden die Familien, die umgesiedelt werden sollten, vorher niemals davon in Kenntnis gesetzt, wenigstens niemals offiziell. Gegen 6.00 Uhr morgens erschienen die Gestapo-Beamten an der Tür und forderten die Umsiedelnden auf, sich innerhalb von ein oder zwei Stunden mit einem Minimum von Gepäck zur Abfahrt vorzubereiten. Sie wurden dann zum Bahnhof transportiert und in verschiedene Lager verschickt, für die sie bereits eingeteilt waren.


M. FAURE: Sind auch Personen, die Sie selber kennen, von diesen Maßnahmen betroffen worden?


REUTER: Ich kenne selbst eine sehr große Anzahl von Personen, die umgesiedelt worden sind, darunter Mitglieder meiner eigenen Familie, viele Kollegen der Abgeordnetenkammer, viele Anwälte und zahlreiche Staatsbeamte und so weiter.


M. FAURE: Außer den Umsiedlungen fanden auch Deportationen in Konzentrationslager statt, nicht wahr?

Das ist eine andere Frage.


REUTER: Jawohl, es gab noch die Verschleppungen ins Konzentrationslager, die jeder kennt. Die Zahl dieser Deportationen im Großherzogtum beläuft sich auf zirka 4000 Personen.

[510] M. FAURE: Herr Reuter, auf Grund der Verordnungen steht fest, daß die deutschen Behörden die Militärdienstpflicht eingeführt haben, und daher möchte ich hierüber keine Fragen stellen; aber ich möchte Sie fragen, ob Sie ungefähr angeben können, wieviele luxemburgische Staatsbürger zur Deutschen Wehrmacht eingezogen wurden.


REUTER: Die jungen Leute, die zwangsweise in die Deutsche Wehrmacht mußten, gehörten fünf Jahrgängen an, beginnend mit dem Jahrgang 20. Es handelte sich mindestens um ungefähr 11000 bis 12000 junge Leute. Eine gewisse Anzahl, ich schätze ein Drittel ungefähr, hat sich dieser Einziehung entzogen und den Dienst verweigert. Andere sind aus der Deutschen Wehrmacht desertiert und ins Ausland geflüchtet.


M. FAURE: Können Sie ungefähr angeben, wieviel Luxemburger im Kriege durch ihre Zwangseingliederung in das deutsche Heer umgekommen sind?


REUTER: Ende September 1944 hatten wir eine Zahl von ungefähr 2500 Toten. Die Untersuchungen werden fortgesetzt und ich schätze, daß man bis jetzt die Namen von mindestens 3000 Toten festgestellt hat.


M. FAURE: Waren die Bestimmungen, die zur Einberufung dieser Luxemburger vorgesehen waren, sehr streng?

REUTER: Sie waren außerordentlich streng. Zuerst wurden die jungen Leute, die Dienstverweigerer, von der Polizei und der Gestapo verfolgt. Danach kamen sie in Luxemburg, Frankreich, Belgien oder Deutschland vor verschiedene Gerichte. Ihre Familien wurden im allgemeinen deportiert und ihr Vermögen beschlagnahmt.

Die Strafen, die von diesen Gerichten über diese jungen Leute verhängt wurden, waren außerordentlich scharf. Im allgemeinen war es die Todesstrafe, oder aber lange Gefängnis- oder Zuchthausstrafen, Zwangsarbeit, Konzentrationslager und so weiter. Einige von ihnen wurden später begnadigt, aber viele wurden sogar, nachdem sie begnadigt worden waren, als Geiseln erschossen.


M. FAURE: Ich möchte Ihnen eine letzte Frage stellen. Glauben Sie, daß es möglich war, daß ein Mitglied der Reichsregierung oder des OKW über die Gesamtheit der Maßnahmen, die den de facto-Anschluß Luxemburgs darstellen, in Unkenntnis sein konnte?


REUTER: Ich halte es für kaum möglich, daß diese Situation der Reichsregierung oder dem OKW nicht bekannt war. Meine Meinung beruht auf folgenden Tatsachen:

Unsere jungen Leute, die zwangsweise mobilisiert wurden, haben oft protestiert, sobald sie bei der Deutschen Wehrmacht in Deutschland eintrafen, indem sie ausdrücklich auf ihre luxemburgische [511] Staatsangehörigkeit und die Zwangsmaßnahmen, denen sie ausgesetzt worden waren, hinwiesen.

Die Militärbehörden mußten daher über diese Lage im Großherzogtum auf dem laufenden sein.

Zweitens haben mehrere Reichsminister, darunter die Herren Thierack, Rust und Ley, das Großherzogtum Luxemburg besucht und konnten sich an Ort und Stelle von der Situation im Lande und der Reaktion der Bevölkerung überzeugen.

Andere höhere Persönlichkeiten des politischen Lebens, wie die Herren Bormann und Sauckel, haben Luxemburg besucht.

Schließlich hat es deutsche Verordnungen und Erlasse gegeben, die sich auf die Entrechtung gewisser Gruppen von Luxemburgern bezogen und die Unterschrift des Reichsinnenministers trugen. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen wurden im »Verordnungsblatt für das Reichsinnenministerium« mit der Unterschrift des Reichsinnenministers Frick mit der Maßgabe veröffentlicht, sie »nachrichtlich an alle oberen Reichsstellen« zu geben.


M. FAURE: Ich danke Ihnen. Das waren alle Fragen, die ich Ihnen zu stellen hatte.

[Die Vertreter der Britischen, Amerikanischen und Russischen Anklagebehörden stellen keine Fragen.]


VORSITZENDER: Hat einer der Herren Verteidiger an diesen Zeugen Fragen zu stellen?


[Keine Antwort.]


Dann kann der Zeuge abtreten.

M. FAURE: Herr Präsident, bedeutet das, daß der Zeuge dem Gerichtshof nicht länger zur Verfügung zu stehen hat? Kann er nach Hause fahren?

VORSITZENDER: Gewiß.


[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]


M. FAURE: Ich war bei meinen Ausführungen am Ende des zweiten Teiles stehengeblieben, das heißt, ich habe schon die Ausmerzung des französischen Bildungswesens und zweitens die Einführung deutscher Gesetzgebung behandelt.

Ich komme jetzt zu dem dritten Teil, der sich auf die Umsiedlungsmaßnahmen in Elsaß und Lothringen bezieht. Die deutschen Behörden haben in diesen annektierten Departements tatsächlich ihre charakteristischen Umsiedlungsmethoden angewandt. Da ich den luxemburgischen Zeugen früher als vorgesehen verhört habe, [512] so ist der Gerichtshof bereits über die Umsiedlungsmaßnahmen in den annektierten Gebieten unterrichtet.

Die Lage von Elsaß und Lothringen, die ich jetzt schildern möchte, entspricht auch der des Großherzogtums Luxemburg. Das Hauptmotiv dieser Methoden, die von den Deutschen angewandt wurden, war die Kolonisierung, durch die Deutsche angesiedelt wurden, die sich den Grundbesitz und das Vermögen der ausgewiesenen Einwohner aneigneten.

Ein zweiter Vorteil lag in der Ausmerzung derjenigen Elemente, die als schwer assimilierbar betrachtet wurden. Ich möchte hierzu zitieren und dies wird Dokument RF-749 sein, was Gauleiter Wagner in einer Rede in Zabern gesagt hat. Ich zitiere diese Rede nach den »Straßburger Neueste Nachrichten« vom 15. Dezember 1942.

»Heute gilt es sich zu entscheiden. In einer Zeit des größten Ringens der Nation, an dem auch Sie teilnehmen müssen, kann ich dem, der da sagt: Ich bin Franzose! nur sagen: Mach, daß du raus kommst! In Deutschland haben nur Deutsche Platz.«

Von Anfang an haben die Deutschen zunächst Einzelpersonen oder kleinere Gruppen, und zwar Juden und Lehrer ausgewiesen. Jedoch geht aus Dokument RF-701, das ich heute Morgen bereits zitiert habe und das den ersten allgemeinen Protest der französischen Abordnung vom 3. September 1940 darstellt, hervor, daß die Deutschen den Elsässern und Lothringern die Rückkehr nur unter der Bedingung gestatteten, daß sie sich als deutschstämmig erklärten. Der Gerichtshof wird verstehen, daß diese Voraussetzung für die Rückkehr dieser Flüchtlinge einer Ausweisung gleichkam.

Massenausweisungen begannen im September 1940. Ich lege hierzu das Dokument RF-750 vor. Es ist eine weitere Note der Französischen Waffenstillstandskommission, die aus den Akten des Obersten Gerichtshofs stammt. Ich verlese Absatz 2 dieses Dokuments.

»Seitdem ist der Französischen Regierung bekannt geworden, daß die deutschen Behörden Massenausweisungen von Familien vornehmen, die in den drei Ostdepartements leben. Täglich werden französische Staatsbürger gezwungen, plötzlich ihren gesamten Besitz aufzugeben. Sie werden in Gruppen von 800 bis 1000 Personen nach dem unbesetzten Frankreich abgeschoben.«

Das war noch am 19. September. Am 3. November nahmen die Deutschen eine systematische Ausweisungsaktion gegen die Einwohner des Moseldepartements vor. Diese Aktion wurde mit großer Niedertracht durchgeführt. Die Deutschen kündigten zu nächst den Lothringern in gewissen Ortschaften an, daß sie die Wahl hätten, [513] entweder nach Ostdeutschland oder nach Frankreich zu gehen. Sie ließen ihnen nur einige Stunden, um sich zu entscheiden. Andererseits wollten sie den Eindruck erwecken, daß diese Aktion auf Grund einer Vereinbarung mit den französischen Behörden getroffen worden sei.

Die Umsiedlung wurde unter besonders erschwerenden Umständen durchgeführt. Die Lothringer konnten nur sehr wenig persönliche Gebrauchsgegenstände und einen Betrag von 2000 Franken, für Kinder nur 1000 Franken, mitnehmen. Am 18. November waren bereits vier Züge mit Lothringern, die man aus ihrer Heimat vertrieben hatte, in Lyon eingetroffen. Die Ankunft dieser schwer geprüften Lothringer im unbesetzten Frankreich war für sie eine Gelegenheit, ihre patriotischen Gefühle zum Ausdruck zu bringen. Über die gesamten Tatsachen, die ich hier vorgetragen habe, lege ich dem Gerichtshof Dokument RF-751 vor. Es ist eine Protestnote der französischen Abordnung vom 18. November 1940, die die Unterschrift des französischen Generals Doyen trägt.

Ich werde Auszüge aus diesem Dokument RF-751, vom 3. Absatz ab, Seite 1 verlesen:

»Frankreich sieht sich einem Gewaltakt gegenübergestellt, der im formellen Gegensatz steht sowohl zum Waffenstillstandsabkommen als auch zu der kürzlich abgegebenen Versicherung des Wun sches nach Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern. Im Gegenteil sogar, im Artikel 16 des Waffenstillstandsabkommens, den die deutsche Abordnung insbesondere bezüglich der Ostgebiete des öfteren angeführt hat, heißt es, daß die Flüchtlinge in den Gebieten wieder angesiedelt werden sollen, in denen sie früher ansässig waren. Die Schaffung neuer Flüchtlinge stellt somit einen Vertragsbruch dar.

Frankreich sieht sich einer Rechtsverletzung gegenüber, die sich gegen eine friedliche Bevölkerung richtet; das Reich hat dieser Bevölkerung nichts vorzuwerfen, die seit Jahrhunderten in diesen Gebieten ansässig ist und sie zu besonderem Wohlstand gebracht hat.

Der unerwartete Entscheid der deutschen Behörden stellt auch eine unmenschliche Handlung dar. Mitten im Winter mußte die Bevölkerung ohne Vorbereitungen ihr Heim verlassen und durfte nur ein Minimum persönlicher Habe und Geld mitnehmen, das nicht einmal genügte, um ein paar Wochen damit leben zu können. Tausende von Franzosen sind auf diese Weise plötzlich ins Unglück gestürzt worden, ohne daß das bereits schwer geprüfte Land, das durch die Plötzlichkeit und den Umfang dieser unerwarteten Maßnahmen[514] überrascht wurde, in der Lage gewesen wäre, ihnen sofort ein Auskommen sichern zu können.

Dieser Auszug und die Umstände, unter denen er sich abspielte, haben bei der französischen Nati on einen der schmerzlichsten und Besorgnis erregendsten Eindrücke hervorgerufen. Besondere Erregung wurde hervorgerufen durch die Angaben, die man den Lothringern gemacht hatte und nach denen die Französische Regierung die Ursache ihres Unglücks gewesen sei. Tatsächlich sollten die Anschläge, die in einigen Dörfern angebracht waren, diesen Eindruck erwecken. Die Einwohner dieser Dörfer wurden vor die Wahl gestellt, entweder nach Ostdeutschland oder in das unbesetzte Frankreich zu übersiedeln.«

In einer Klammer der Note heißt es noch: »Der Text dieses Anschlages ist beigefügt«. Wir sind aber nicht im Besitz dieses Textes.

»Den gleichen Eindruck sollte die Behauptung hervorrufen, daß diese Leute auf Grund der durch Radio Bordeaux übertragenen Aufrufe veranlaßt worden seien, selbst ihren Abtransport zu beantragen. Selbst wenn man zugibt, daß solche Aufrufe erlassen wurden, so muß man dazu feststellen, daß der Rundfunksender Bordeaux unter deutscher Kontrolle stand. Die Gutgläubigkeit dieser Lothringer ist somit mißbraucht worden, wie ihre Reaktion bei der Ankunft in der freien Zone zeigte.«

Ungeachtet dieser Proteste gingen die Ausweisungen weiter. Insgesamt erreichte sie eine Zahl von ungefähr 70000 Personen. Diese Zahl wurde durch die Deportation von Elsässern und Lothringern nach Ostdeutschland und nach Polen noch vergrößert. Diese Deportationen sollten Beängstigung hervorrufen und in erster Linie die Familien derjenigen treffen, die mit vollem Recht beschlossen hatten, sich den deutschen Forderungen hinsichtlich des Arbeits- und Militärdienstes zu entziehen.

Zu diesem Thema möchte ich noch eine französische Protestnote vom 3. September 1942 vorlegen. Das ist Dokument RF-752. Da dem Gerichtshof derartige Urkunden, die das gleiche Thema behandeln, wiederholt vorgelegt worden sind, möchte ich dieses Dokument nur vorlegen, um dessen Existenz, also dieses Protestes, unter Beweis zu stellen. Ich halte eine Verlesung des Inhalts für unnötig.

Zum Schluß möchte ich nur noch eine kurze Stelle zitieren. Es handelt sich um ein Dokument der Amerikanischen Anklagebehörde, R-114. Es ist eine Aufzeichnung über eine Besprechung zwischen mehreren SS-Beamten über die allgemeinen Richtlinien für die Behandlung der deportierten Elsässer.

[515] Ich möchte darauf hinweisen, daß dieses Dokument, R-114, von meinem amerikanischen Kollegen als US-314 vorgelegt wurde. Das Dokument trägt die französische Nummer RF-753. Ich möchte aus diesem Dokument nur einen Absatz verlesen, um das Bild, das ich über diese Deportationen gegeben habe, zu vervollständigen. Ich möchte noch bemerken, daß dieser Text hier noch nicht verlesen wurde.

Der Satz, den ich zitiere, steht auf Seite 2 des Dokuments. Am Ende dieser Seite 2 fängt ein Absatz mit dem Buchstaben »D« an:

»Zur weiteren Aussiedlung sind vorgesehen Angehörige der Patois-Gruppe. Der Gauleiter möchte im jetzigen Patois-Gebiet nur die Personen belassen, die sich im Brauchtum, in ihrer Sprache und ihrer sonstigen Einstellung zum Deutschtum bekannt haben.

Zu den unter a – d angeführten Fällen ist zu bemerken, daß das rassische Problem in den Vordergrund gestellt worden ist, und zwar in der Weise, daß rassisch wertvolle Personen in das Altreich und rassisch minderwertige nach Frankreich ausgesiedelt werden sollen.«

Schließlich möchte ich dem Gerichtshof einige Sätze eines Zeitungsartikels aus den »Straßburger Neueste Nachrichten« vom 31. August 1942 verlesen. Es handelt sich hier um ein einfaches Zitat, es ist kein Dokument:

»Am 28. August wurden nachstehend aufgeführte Familien aus den Kreisen Mülhausen und Gebweiler ins Reich umgesiedelt, um in der einheitlich nationalsozialistischen Umgebung eine gefestigte deutsche Haltung wiederzufinden.

Es handelt sich dabei in mehreren Fällen um Personen, die aus ihrer staatsfeindlichen Einstellung keinen Hehl machten, indem sie feindliche Agitation betrieben, in provozierender Weise in der Öffentlichkeit französisch sprachen, sich den Anordnungen über die Jugenderziehung nicht fügten oder sonst bei den verschiedensten Gelegenheiten eine illoyale Haltung zeigten. In anderen Fällen haben sie als Eltern nicht verhindert, daß ihre Kinder unerlaubt über die Grenze gegangen sind. Sie haben damit Ihre Aufsichtspflicht gröblich verletzt und eindeutig ihre Unzuverlässigkeit erwiesen. Für unzuverlässige Menschen ist aber im Elsaß kein Platz«.

Ich möchte den Gerichtshof darauf hinweisen, daß diese Deportationen oder Umsiedlungen den Verlust des Vermögens zur Folge hatten. Dies ist nicht nur eine Tatsache, es gibt sogar eine deutsche Verordnung darüber, die am 28. Januar 1943 auf Seite 48 des »Verordnungsblattes für Lothringen« unter der Überschrift veröffentlicht wurde: »Verordnung über die Betreuung von Vermögen aus Anlaß der Absiedlung in Lothringen (Betreuungsverordnung)«.

[516] Ich lege diese Verordnung als RF-754 vor. Ich möchte den ersteh Artikel und den ersten Absatz des zweiten Artikels verlesen. Ich glaube, daß der Titel an sich schon bezeichnend ist:

Ȥ 1:

Mit der Betreuung des Vermögens der Personen, die aus Lothringen in das Großdeutsche Reich oder in dem deutschen Hoheitsbereich unterstehende Gebiete abgesiedelt werden, wird die Überleitungsstelle Lothringen des Chefs der Zivilverwal tung in Metz beauftragt.

§ 2:

Die Überleitungsstelle ist berechtigt, das Vermögen der Abgesiedelten sicherzustellen, es zu verwalten und soweit angeordnet, es zu verwerten.«

Die Bedenken, die bezüglich der Form bestanden, gehen aus dieser Verordnung hervor. Es handelt sich um »Betreuung«, aber wir wissen bereits, was dieser Begriff in der Nazi-Sprache bedeutet. Wir haben bereits gesehen, wie Kunstgegenstände und jüdisches Vermögen »betreut« wurden. Hier ist sogar ausdrücklich gesagt worden, daß die »Betreuung« das Recht zur Verwertung gibt.

Andere Anordnungen sind noch viel deutlicher. Hier ist Dokument RF-755, eine Verordnung vom 6. November 1940, über die Anmeldung volks- und reichsfeindlichen Vermögens in Lothringen. Ich lege ferner Dokument RF-756 zum gleichen Thema vor. Es ist eine Anordnung vom 13. Juli 1940 und betrifft volks- und reichsfeindliches Vermögen im Elsaß. Diese beiden Verordnungen, von denen eine sich auf das Elsaß und die andere auf Lothringen bezieht, ermöglichen die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, die als feindliche Vermögen gelten.

Um nun ein Bild über das Ausmaß des Begriffs »feindliches Vermögen« zu geben, werde ich das Dokument RF-756 verlesen. Paragraph 2 der Verordnung lautet:

»Als volks- oder reichsfeindliches Vermögen gelten Vermögenswerte aller Art, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, die volks- oder reichsfeindlichen Zwecken dienen oder dienen sollen. Diese Vorschriften gelten für das Vermögen:

a) aller politischen Parteien, einschließlich ihrer Nebenorganisationen und angeschlossenen Verbände,

b) der Logen und ähnlicher Zusammenschlüsse,

c) der Juden,

d) von Franzosen, die im Elsaß seit dem 11. November 1918 Vermögen erworben haben,

e) von Angehörigen anderer Feindstaaten.

[517] Der Abteilungschef für Verwaltung und Polizei entscheidet, welche Vermögenswerte außer den oben angeführten gleichfalls als volks- oder reichsfeindlich zu gelten haben. Er entscheidet auch in Zweifelsfällen.«

Wir sehen also, daß es sich hier trotz der Überschrift nicht um eine Treuhandverwaltung feindlichen Vermögens handelt, die man im Rahmen des Kriegsrechts in allen Ländern vornimmt, sondern zunächst um eine endgültige Beschlagnahme. Diese Maßnahmen wurden sogar auch auf das Vermögen zahlreicher Personen angewendet, die nicht als feindlich anzusehen waren. Ebenfalls sehen wir die völlig willkürliche Macht, die die Verwaltung besaß.

Diese Verordnungen wurden durch außerordentlich zahlreiche Vorschriften vervollständigt. Obgleich diese widerrechtlichen Aneignungen im Elsaß und in Lothringen eine ausnehmend wichtige Rolle gespielt haben, möchte ich hier nicht weiter darauf eingehen; denn die Anklage hat bereits über das Thema Enteignung gesprochen. Ich werde mich also darauf beschränken, zwei Verfahren zu erwähnen, die besonders im Elsaß und in Lothringen durchgeführt wurden; die landwirtschaftliche und die industrielle Aussiedlung.

Der Ausdruck: Landwirtschaftliche Aussiedlung ist nicht von der Anklagebehörde erfunden worden, sondern ein deutscher Ausdruck. Hierzu lege ich Dokument RF-757 vor. Dieses Dokument ist die Verordnung vom 7. Dezember 1940 über die Neuordnung des Siedlungsraumes in Lothringen. Ich lese den Anfang dieses Dokuments RF-757:

»Der durch die Aussiedlung in Lothringen freigewordene Grundbesitz ist vornehmlich zur Neubildung deutschen Bauerntums und für Wohnsiedlungszwecke zu verwerten. Zu diesem Zweck, insbesondere um die hierzu erforderlichen Planungen zu gewährleisten, verordne ich auf Grund der mir vom Führer erteilten Ermächtigung:

§ 1:

(1) Der Grundbesitz der aus Lothringen ausgesiedelten Personen wird zugunsten des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen beschlagnahmt und eingezogen.«

Jedoch Paragraph 2:

»Der auf Grund der Verordnung über das volks- und reichsfeindliche Vermögen in Lothringen vom 7. August 1940 beschlagnahmte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz wird eingezogen und nach Bedarf in die planmäßige Neubildung des Gebietes einbezogen.

§ 3:

(1) Nach Bedarf kann auch, abgesehen von den Fällen der §§1 und 2, sonstiger Grundbesitz gegen angemessene Entschädigung in die planmäßige Neuordnung einbezogen werden.

[518] (2) Über die Angemessenheit und Art der Entschädigung entscheidender Chef der Zivilverwaltung oder die von ihm bestimmten Stellen unter Ausschluß des Rechtsweges.«

Der Gerichtshof kann also das deutsche Vorgehen in einer Weise verfolgen, die ich für absolut beweiskräftig halte.

Eine erste Verordnung, die ich vorhin zitierte, erwähnte nur die Betreuung des Vermögens deportierter und umgesiedelter Personen; in der zweiten Verordnung ist schon von Beschlagnahme die Rede – bezieht sich aber noch auf den Begriff volks- oder reichsfeindlich.

Die dritte Verordnung ist noch vollständiger, weil sie förmliche Beschlagnahmemaßnahmen beinhaltet, die nicht mehr als Maßnahmen »zur Betreuung« des durch Deportation freigewordenen Grundbesitzes bezeichnet werden.

Diese landwirtschaftliche Aussiedlung, die ich soeben erwähnt habe, ist von besonderer Wichtigkeit für Lothringen; im Elsaß dagegen stoßen wir auf zahlreiche Maßnahmen, die eine richtige »industrielle Aussiedlung« bedeuteten. Diese Maßnahmen bestanden in der Enteignung französischer Industrieunternehmen zugunsten deutscher Firmen. Hierzu liegen ebenfalls Protestnoten der Französischen Waffenstillstandskommission vor.

Ich lege drei derartige Protestnoten, die Dokumente RF-758, RF-759 und RF-760 vom 27. April 1941, 9. Mai 1941 und 8. April 1943, vor. Ich halte es für besser, diese Dokumente nicht zu verlesen; ich möchte den Gerichtshof nur bitten, diese Dokumente als Beweis für das Vorliegen dieser Proteste zu betrachten. Ich glaube, daß diese Dokumente nur eine Wiederholung des Themas der wirtschaftlichen Plünderung darstellen, das bereits behandelt worden ist.

Zum Schluß möchte ich noch erwähnen, daß die Deutschen sogar so weit gegangen sind, daß sie gefordert haben, daß das Vermögen französischer Firmen im nicht annektierten Frankreich beschlagnahmt und ins Elsaß überwiesen wurde; auf diese Weise sind die Firmen ausgeplündert und im wahrsten Sinne des Wortes zu Kolonien gemacht worden. Es handelt sich hier um Vermögenswerte von Firmen, die im anderen Teil Frankreichs der Verwaltung ordnungsmäßiger Beauftragten unterstanden.

Ich glaube, daß es interessant ist, als Beispiel für dieses Verfahren ein sehr kurzes Dokument heranzuziehen, das ich als RF-761 vorlegen möchte. Es entstammt dem Archiv der Französischen Waffenstillstandskommission und wurde bei der Waffenstillstandskommission von dem Direktor der Gesellschaft, auf die sich dieses Dokument bezieht, eingereicht. Es ist teils in deutsch, teils in französischer Übersetzung abgefaßt und von dem deutschen [519] Kommissar einer französischen Firma, der »Elsaß-Lothringischen Elektrizitätsgesellschaft« unterzeichnet. Diese Firma war auf völlig widerrechtliche Weise der Verwaltung dieses Kommissars unterstellt worden. Wie aus der Urkunde entnommen werden kann, war dieser Kommissar nach Paris gegangen, um den Rest des Vermögens dieser Gesellschaft an sich zu bringen. Er hat das Dokument abgefaßt, unterschrieben und von dem französischen Generaldirektor gegenzeichnen lassen.

Dieses Dokument ist insofern interessant, als es ein Beispiel für die Unverschämtheit der Maßnahmen und die höchst eigenartige Rechtsauffassung der Deutschen ist.

»Ich bin am heutigen Tage von dem Unterzeichneten darüber belehrt worden, daß ich in Zukunft keinerlei Rechtshandlungen vornehmen darf, die das Vermögen der früheren Société Alsacienne et Lorraine d'Electricité betreffen. Wenn ich dieser Belehrung zuwiderhandle, mache ich mich strafbar. Paris, den 10. März 1941, unterzeichnet: Hucka, F. P. Kommissar Garnier.«

Diese wirtschaftliche deutsche Kolonisierung in den annektierten Gebieten sollte als Versuch für die Anwendung der gleichen Methoden in größerem Ausmaß dienen.

Dem Gerichtshof wird hierzu später ein Dokument über einen solchen Kolonisierungsversuch im französischen Departement Ardennes vorgelegt werden. Über die deutschen Annektionsmethoden im Elsaß und in Lothringen könnte ich noch zahlreiche andere Fälle und Dokumente anführen, und zwar bloß solche, die vom Gesichtspunkt der Anklage von Bedeutung sind.

Ich habe mich jedoch darauf beschränkt, um dem Gerichtshof Zeit zu sparen und um den Erfordernissen dieses Prozesses gerecht zu werden, wo so viele Dinge zur Sprache gebracht werden. Ich habe mich hier mit besonders charakteristischen Dokumenten und Anführungen begnügt. Ich glaube jedoch, daß dieser Dokumentenbeweis genügt, um dem Gerichtshof einen Eindruck über das besonders charakteristisch verbrecherische Vorgehen der Deutschen zu vermitteln; vor allem bei den Einberufungen zum Militärdienst. Es ist ein Verbrechen gegen das gemeine Recht, da es den Tod nach sich zieht. Ich denke, der Gerichtshof wird neben diesem Verbrechen auch einen Einblick in das große Leid erhalten haben, das die Bevölkerung dieser schon im Laufe der Geschichte schwer geprüften Provinzen fünf Jahre lang erfahren hat.

Ich habe verschiedene Einzelheiten angeführt, die amüsant oder lächerlich wirken können, weil ich es für richtig halte, daß man sich den Druck, den die deutsche Verwaltung darstellte, von allen Gesichtswinkeln aus, selbst dem des Privatlebens, vergegenwärtigen [520] kann; dieser allgemeine Druck war wie eine Zerstörung und Umnachtung, die sich ohne Ausnahme vor allem auf die Departements und annektierten Gebiete erstreckten.

Ich nehme an, der Gerichtshof wünscht, daß ich meine weiteren Ausführungen über das Großherzogtum Luxemburg erst morgen mache.

Andererseits möchte ich den Gerichtshof bitten, über eine Zeugenfrage zu entscheiden. Ich möchte hier einen Zeugen vernehmen und ich habe soeben erst den schriftlichen Antrag gestellt. Ich bitte zu entschuldigen, daß dies nicht früher erfolgt ist, da über diesen Punkt eine Ungewißheit bestand.

Wenn der Gerichtshof einverstanden ist, bitte ich darum, daß dieser Zeuge morgen, Sonnabend Vormittag, vernommen wird. Der Name des Zeugen ist: Herr Vorrink, holländischer Staatsangehöriger. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, daß die Verteidiger schon heute Abend darüber zu unterrichten sind und daß die Fragen, die ich zu stellen beabsichtige, mit gewissen Punkten der Germanisierung in Holland im Zusammenhang stehen werden.

VORSITZENDER: Wollen Sie diesen Zeugen morgen bringen?

M. FAURE: Sofern der Gerichtshof damit einverstanden ist.


VORSITZENDER: Ja gewiß, laden Sie diesen Zeugen morgen vor!


M. FAURE: Wenn es dem Gerichtshof genehm ist, kann dieses Verhör im Laufe der morgigen Verhandlung nach der Pause stattfinden.


VORSITZENDER: Gewiß.


DR. GUSTAV STEINBAUER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN SEYSS-INQUART: Herr Präsident! Ich möchte den Prozeß nicht verzögern, aber ich glaube, daß es im Interesse der Rechtsfindung ist, wenn ich bitte, den holländischen Zeugen nicht morgen, sondern erst Montag zu vernehmen, da anzunehmen ist, daß der erkrankte Angeklagte Seyß-Inquart bereits am Montag im Gerichtssaal anwesend sein wird.


VORSITZENDER: Herr Faure, wäre es Ihnen recht, den Zeugen erst am Montag vorzuladen?


M. FAURE: Ich möchte der Verteidigung keine Schwierigkeiten bereiten, aber der Zeuge möchte sobald wie möglich wieder abreisen. Vielleicht darf ich vorschlagen, daß er morgen vernommen wird und daß nach seinem Verhör der Verteidiger von Seyß-Inquart mitteilt, ob er ihn ins Kreuzverhör nehmen will. In diesem Falle wird der Zeuge bis Montag hier bleiben.

Wenn andererseits der Verteidiger nach dem Verhör ein Kreuzverhör nicht für nötig hält, dann ist es nicht entscheidend, ob [521] Seyß-Inquart anwesend ist oder nicht. Aber der Gerichtshof hat natürlich hier allein zu entscheiden.


VORSITZENDER: Es scheint mir ein durchaus vernünftiger Vorschlag zu sein.


DR. STEINBAUER: Bitte, ich bin mit dem Vorschlag des Anklägers einverstanden und überlasse die Entscheidung dem Gerichtshof.


VORSITZENDER: Dann werden wir jetzt vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

2. Februar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 6, S. 491-523.
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