Vormittagssitzung.

[624] GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Der Angeklagte Fritzsche ist abwesend.

DR. HORN: Mit Erlaubnis des Gerichts fahre ich auf Seite 34 meines Plädoyers fort. Die englische Seitenzahl stimmt mit der deutschen Seitenzahl überein:

Vor dem Versuch zu einer allgemeinen Regelung des Angriffsbegriffes und der Sanktionen gegen den Angreifer waren die politischen Bündnisse für die Verpflichtung der Parteien, zum Kriege zu schreiten, maßgebend. Um diese unbefriedigende, anarchische Situation zu bessern, ergriffen die Vereinigten Staaten in einer Reihe von Einzelverträgen unter dem Staatssekretär Bryan die Initiative, Stillhaltefristen zu vereinbaren, die den Ausbruch von Feindseligkeiten hinauszögern sollen, innerhalb deren sich die Leidenschaften abkühlen konnten.

Die Völkerbundsatzung griff diesen Gesichtspunkt auf, ging aber einen entscheidenden Schritt weiter, indem sie ein Verfahren festlegte, in dem sie die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit des Krieges durch die Bundesorgane feststellen ließ. Die Entscheidung beinhaltete, ob der Krieg nach der Satzung erlaubt oder unerlaubt sei. Zweck dieses geregelten Verfahrens war, den Störer der internationalen Ordnung zu treffen. Dieser brauchte aber nicht unbedingt mit dem Angreifer identisch zu sein. Derjenige Staat, der im Einklang mit den Beschlüssen der Völkerbundsorgane zum Kriege schritt, handelte erlaubt, selbst wenn er die ersten Kampfhandlungen vornahm und damit im militärischen Sinne der Angreifer war.

Es zeigte sich also, daß die Unterscheidung Angreifer und Angegriffener nicht ausreichte, um den gerechten Ausgleich der internationalen Beziehungen zu gewährleisten.

Obwohl diese Bestimmungen der Satzung und das auf ihrer Grundlage durchgeführte Verfahren zeigten, daß die Gleichungen gerecht – ungerecht, erlaubt – unerlaubt, Angreifer – Angegriffener nicht aufgingen, bemühte man sich weiterhin, unter dem Begriff des Angreifers den Übertreter der internationalen Ordnung zu brandmarken. Da an den soeben erwähnten Schwierigkeiten die materielle Bestimmung scheiterte, versuchte man, aus dem Rechtsbegriff, der sich nicht fassen ließ, eine politische Entscheidung der zur Wahrung der internationalen Ordnung berufenen Organe des Völkerbundes zu machen. So geschah es in dem Entwurf eines [624] gegenseitigen Beistandspaktes, der im Auftrage der Völkerbundsversammlung im Jahre 1923 ausgearbeitet wurde. Das Genfer Protokoll, das die Unzulänglichkeiten der Satzung in der Frage der Streiterledigung ergänzen sollte, übertrug ebenfalls dem Völkerbundsrat die Entscheidung, wer den Vertrag verletzt habe und infolgedessen Angreifer sei.

Alle anderen von dem Herrn britischen Hauptanklagevertreter angeführten Kriegsächtungs- und Streiterledigungsversuche sind Entwürfe geblieben mit Ausnahme des Kellogg-Paktes.

Dieser Tatsache dürfte es zuzuschreiben sein, daß man auf der Abrüstungskonferenz den Gedanken der juristischen Definition des Angreifers nochmals aufgriff. Auf diese Weise kam es im Jahre 1933 zur Aufstellung der Definition des von dem Griechen Politis geleiteten Ausschusses für Sicherheitsfragen der Generalkommission der Abrüstungskonferenz. Durch das Scheitern dieser Konferenz wurde die Definition im gleichen Jahr bei den Londoner Besprechungen zum Gegenstand einer Reihe von Einzelverträgen gemacht. Als einzige Großmacht beteiligte sich an ihnen die Sowjetunion, auf deren Initiative die Definition auf der Abrüstungskonferenz zurückzuführen war. Diese Definition hat sich auch der Herr Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten zu eigen gemacht und die Anklage wegen Verbrechens gegen den Frieden vor diesem Tribunal darauf aufgebaut. Sie bildete nichts weiter als einen Vorschlag der Anklage im Rahmen des Statuts, das nichts Näheres über den Begriff des Angriffskrieges sagt. Es muß betont werden, daß Herr Richter Jackson sich dabei nicht auf allgemein anerkanntes Völkerrecht berufen kann.

Der Bericht der Kommission von 1933 wurde nicht Gegenstand eines allgemeinen Vertrags, wie es geplant war, sondern wurde nur zwischen einer Anzahl von Einzelparteien in Abkommen vereinbart, die nur zwischen den Beteiligten verbindlich waren. Es handelte sich praktisch nur um Abmachungen von einer Reihe um die Sowjetunion gruppierter Staaten mit dieser. Keine andere Großmacht nahm die Definition an. Insbesondere Großbritannien hielt sich fern, obwohl die genannten Einzelabkommen gerade in London abgeschlossen wurden. Zur Bildung eines Völkerrechtssatzes von so weittragender Bedeutung für die Neugestaltung der internationalen Beziehungen wäre zumindest die Beteiligung der Großmächte erforderlich gewesen.

Ganz abgesehen von dieser juristischen Betrachtung zeigt das Vorbringen der Herren britischen und amerikanischen Hauptanklagevertreter, daß auch nach der tatsächlichen Seite der Vorschlag unbefriedigend ist. In der wichtigen Frage des Punktes 4 der Definition weicht die britische Anklage von der amerikanischen ab. Der alte Interessengegensatz vom mare liberum und mare clausum hat auf [625] seiten der Anklage dazu geführt, daß Sir Hartley Shawcross die Seeblockade der Küsten und Häfen eines Staates als Angriffshandlung nicht erwähnt hat.

Mag die Definition von 1933 wertvolle Anhaltspunkte für die Feststellung des Angreifers bieten, so kommt man doch nicht um die Tatsache herum, daß eine formaljuristische Definition die Unmöglichkeit zeigt, allen Fällen der politischen Wirklichkeit gerecht zu werden.

Bei dem Versuch der Neuordnung der Welt in der Charta der Vereinten Nationen kehrte man offenbar in der Erkenntnis dieser Wahrheit zu dem Gedanken der Entscheidung durch ein internationales Organ zurück, ohne dessen Ermessen in das Prokustesbett einer starren Definition pressen zu wollen. Die Friedenscharta von San Francisco bestimmt in Kapitel VII, Artikel 39:

»Der Sicherheitsrat wird bestimmen, ob ein Akt der Bedrohung des Weltfriedens und der Weltsicherheit oder Friedensbruch oder gewaltsamer Angriff vorliegt und wird empfehlende Vorschläge machen oder entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Frieden und die Sicherheit der Welt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.«

Im Jahre 1939 gab es weder eine anerkannte Definition des Angreifers noch ein Organ, das zur Bestimmung des Angreifers berufen war.

Der Völkerbund als Organ zur Streiterledigung hatte vollkommen versagt. Das kam äußerlich schon dadurch zum Ausdruck, daß drei Großmächte ausgetreten waren. Wie wenig der Völkerbund-Torso noch internationales Gehör besaß, zeigt das Verhalten der Sowjetunion in der Finnenfrage. Sie nahm keinerlei Rücksicht auf die Entscheidung des Völkerbundes, die in diesem Konflikt getroffen wurde, sondern verfolgte gegenüber Finnland ihre eigenen Interessen.

Wenn ich nunmehr nach diesen Darlegungen dem Gericht einen Vorschlag mache, was unter dem Begriff des Angriffs in Artikel 6 a des Statuts zu verstehen sei, so kann diese Qualifizierung nicht an eine in der internationalen Rechtsordnung anerkannte Definition anknüpfen. Es bleibt vielmehr nichts weiter übrig, als von der Voraussetzung auszugehen, die die Praxis der Staaten und die Tradition der Diplomatie damit zu verbinden pflegt.

Nach der im Jahre 1939 bestehenden Auffassung wurde der Kriegsausbruch, gleichgültig wie er zustande gekommen war, rechtlich nicht gewertet. Der Kellogg-Pakt und die an ihn sich anschließenden Verhandlungen haben diese in jahrhundertelanger Entwicklung entstandene Tatsache nicht beseitigen können. Man muß dies aufs tiefste bedauern, kann an der Wirklichkeit aber nicht [626] vorübergehen. Daß diese Ansicht sich in Übereinstimmung mit der völkerrechtlichen Auffassung der hauptbeteiligten Signatarmächte des Statuts zum Ausbruch des Krieges befand, geht aus der Tatsache hervor, daß international anerkannte Völkerrechtler von Ruf den Standpunkt einnahmen, daß bei Versagen des Kellogg-Paktes und des kollektiven Sicherheitssystems die herkömmliche Rechtsauffassung vom Kriege in Kraft geblieben sei1.

Mußte Herr von Ribbentrop im Jahre 1939 der Meinung sein, daß seine Handlungen, an den Methoden des überkommenen diplomatischen Spiels gemessen, als ein international strafbares Verbrechen gewertet würden?

Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß allgemein und daher auch von Herrn von Ribbentrop die damalige Grenzziehung im Osten als auf die Dauer unhaltbar und daher als änderungsbedürftig empfunden wurde.

Die Versailler Konferenz schuf durch die Befriedigung der polnischen Ansprüche bei Neugründung dieses Staates Probleme, die durch keine internationale Zusammenarbeit zwischen den beiden Weltkriegen gelöst werden konnten. Eine Garantierung dieser Grenzen im Rahmen eines europäischen Paktsystems konnte nie erreicht werden. Im Rahmen der Locarno-Verträge kam durch die widerstreitenden Interessen der daran beteiligten Mächte eine Garantie für die durch Versailles geschaffenen Ostgrenzen nicht zu stande, während sie für die Westgrenze erreicht werden konnte. Alles, was nach unendlichen Bemühungen zustande kam, waren die mit dem Locarno-System verbundenen Schiedsverträge zwischen Deutschland und Polen, und Deutschland und der Tschechoslowakei. Sie beinhalteten keine Grenzgarantien, sondern nur ein Streiterledigungsverfahren. Auf sie werde ich eingehen bei Behandlung der Herrn von Ribbentrop vorgeworfenen einzelnen Vertragsbrüche.

Nachdem Hitler durch Austritt aus der Abrüstungskonferenz und dem Völkerbund auch sein Mißtrauen gegenüber der kollektiven Sicherheit zum Ausdruck gebracht hatte, ging er zum System der bilateralen Abmachung über. Dabei wurde bei den Vorverhandlungen zur Vereinbarung zwischen Deutschland und Polen von 1934 klar ausgesprochen, daß zwischen den beiden Staaten eine Bereinigung der Probleme im Geiste des Vertrags erfolgen solle. Es soll hier nicht unterschlagen werden, daß für diese Austragung nur friedliche Mittel vorgesehen und ein zehnjähriger Nichtangriffspakt vereinbart waren. Ob Hitler aufrichtig an die Durchführbarkeit dieses Problems glaubte oder ob er sich der Hoffnung hingab, auf dem Wege der Evolution eine Änderung des unhaltbaren Zustandes im Osten herbeizuführen, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Herrn von Ribbentrop gleichgültig. Er hat nicht die Initiative zu [627] diesem Schritt ergriffen, sondern fand diese Übereinkunft als politisch-rechtliche Tatsache vor.

Die Erfahrung des Interessenausgleichs der Staaten lehrt, daß Abkommen nur dann Bestand haben, wenn sie der politischen Wirklichkeit gerecht werden. Ist dies nicht der Fall, so schreitet die Gewalt der Tatsachen selbst über den ursprünglichen Willen der Vertragschließenden hinweg.

Ein großer Staatsmann des 19. Jahrhunderts hat dieser Wahrheit Ausdruck verliehen, indem er sagte: »Für geschriebene Verträge ist das Element des politischen Interesses ein unentbehrliches Unterfutter.«

So wurde die Ostfrage durch das Abkommen von 1934 nicht beseitigt, sondern belastete fernerhin die internationalen Beziehungen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zeigte sich im Laufe der politischen Entwicklung immer deutlicher, daß über kurz oder lang in irgendeiner Weise Lösungen angestrebt werden mußten. Das den ethnologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Wirklichkeiten widersprechende Statut der Freien Stadt Danzig, sowie die Isolierung Ostpreußens durch die Schaffung eines Korridors, hatten Konfliktsstoffe geschaffen, deren Entladung eine Reihe von Staatsmännern schon in Versailles befürchteten.

Die am 21. März 1939 gegebene englische Garantieerklärung an Polen, die am 25. August 1939 zu dem gegenseitigen Beistandsabkommen ausgebaut wurde, war bei Auftauchen der Konfliktsmöglichkeit mit diesem Staat bei Berücksichtigung dieses Zustandes geeignet, die Polen von vornherein einer vernünftigen Revision – selbst in bescheidenem Rahmen – abgeneigt zu machen.

Diese Garantieerklärung zeigt wiederum, wie sehr Großbritannien in realpolitischer Betrachtung die Konsequenz aus dem Verfall des Systems der kollektiven Sicherheit zog und wie wenig Zutrauen es in die praktische Wirkung der moralischen Verurteilung des Krieges durch den Kellogg-Pakt hatte.

Herr von Ribbentrop mußte also aus dem Verhalten Großbritanniens den Schluß ziehen, daß sich die Haltung der Polnischen Regierung, von der Deutschland ein Entgegenkommen erwarten konnte, nunmehr zu völliger Unnachgiebigkeit versteifen würde. Die Entwicklung der nächsten Monate zeigte, daß diese Voraussicht zutraf.

Daß die heraufziehende Gefahr im Rahmen der üblichen Grundsätze der Politik und der Durchsetzung der Interessen des eigenen Staates sich vollziehen würde, zeigt insbesondere der Eintritt der Sowjetunion in den Konflikt. Auch sie hatte damit ihrerseits den Boden des kollektiven Sicherheitssystems verlassen. Sie betrachtete den aufkommenden Konflikt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der russischen Interessen. Nach diesem Stand der Dinge bemühte[628] sich Herr von Ribbentrop, die drohende Auseinandersetzung im Falle der Nichtverhütung wenigstens zu lokalisieren. Er konnte mit Recht hoffen, daß ihm in dieser Bemühung Erfolg beschieden sei, denn die beiden in Osteuropa in erster Linie interessierten Mächte, die Sowjetunion und Deutschland, schlossen vor Ausbruch der bewaffneten Auseinandersetzung nicht nur den Nichtangriffs- und Freundschaftspakt. Sie einigten sich gleichzeitig im Wege eines Geheimabkommens über das künftige Schicksal des polnischen Gebietes und der baltischen Staaten.

Der Mechanismus der Beistandspakte wurde aber trotzdem ausgelöst, und dadurch wurde der lokale Konflikt in Osteuropa zu einem Weltbrand.

Will man mit der Anklage einen rechtlichen Maßstab an diese Vorgänge legen, so kann man es nicht ohne Berücksichtigung der Sowjetunion unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme.

Der Konflikt in Osteuropa erweiterte sich durch die Beteiligung Großbritanniens und Frankreichs zu einem europäischen, dem der Weltkonflikt zwangsläufig folgte. Der Eintritt dieser Mächte in den Krieg erfolgte in den vom dritten Haager Abkommen über die Eröffnung von Feindseligkeiten vorgesehenen Formen, nämlich einem Ultimatum mit bedingter Kriegserklärung.

Herr Richter Jackson hat in der Sitzung vom 19. März 1946 die Anklage dahingehend präzisiert, daß es sich bei der durch die Westmächte herbeigeführten Kriegsausweitung nicht um eine strafbare Angriffshandlung Deutschlands handle. Er befindet sich in dieser Auffassung im Einklang mit seinen allgemeinen Ausführungen über den Begriff des Angriffs. Wollte er sie ganz konsequent durchführen, so müßte er folgerichtig Großbritannien und Frankreich zu Angreifern gegenüber Deutschland erklären, weil sie den Kriegszustand durch das Ultimatum herbeigeführt haben.

Ich glaube, mich im Einklang mit der Anklage zu befinden, wenn ich die Vermutung ausspreche, daß dieses Ergebnis nicht ihrer Auffassung entsprechen würde. Die Anklage hat ihr Beweismaterial so vorgetragen, daß sie auf die politischhistorischen Hintergründe des Krieges eingeht. Sie hat sich also nicht damit begnügt, sich auf die formaljuristische Definition oder einzelne ihrer Kriterien zu stützen. Sie bestätigt damit meine Schlußfolgerung, die ich dem Gericht vorgetragen habe, daß nämlich die von der Anklage vorgeschlagene Definition keine geeignete Basis zur Qualifizierung des unbestimmbaren Begriffes Angriff ist.

Ich darf als Ergebnis der Vorgänge bei Kriegsausbruch feststellen: Kellogg-Pakt und Angriffsbegriff, die Säulen der Anklage, tragen diese nicht. Der Kellogg-Pakt hatte keinen rechtlich faßbaren Inhalt, weder für die Staaten und erst recht nicht für die einzelnen. Der [629] Versuch, ihn durch einen formellen Begriff des Angriffs nachträglich mit Leben zu füllen, scheiterte an der politischen Wirklichkeit.

An der Erweiterung des Konflikts auf Skandinavien wirkte Herr von Ribbentrop in so geringem Maße mit, daß sie ihm wohl schwerlich als Einzelhandlung zur Last gelegt werden kann. Wie die Vernehmung der Zeugen Großadmiral Raeder und Generalfeldmarschall Keitel beyond doubt ergeben haben, wurde Herr von Ribbentrop von diesem Unternehmen buchstäblich erst 36 Stunden vorher zum erstenmal in Kenntnis gesetzt. Seine Mitwirkung bestand einzig und allein in der Ausfertigung von Noten, die ihm nach Inhalt und Form vorgeschrieben waren.

Hinsichtlich der tatsächlichen Seite, nämlich der unmittelbar bevorstehenden Verletzung der skandinavischen Neutralität durch die Westmächte, war er auf die ihm mitgeteilten Informationen angewiesen. Wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, und wie ich in späteren Rechtsausführungen darlegen werde, war er als Außenminister für die Nachprüfung nicht zuständig und verfügte über keinerlei tatsächliche Hilfsmittel, sie vornehmen zu lassen. Unter der Voraussetzung, daß diese Informationen richtig waren, konnte er mit Recht annehmen, daß das Deutsche Reich mit dem beabsichtigten Vorgehen im Einklang mit dem Völkerrecht handelte. Die näheren Ausführungen über diese Rechtsfrage überlasse ich meinem eingehend damit vertrauten Kollegen Herrn Dr. Siemers, dessen Mandant, Großadmiral Raeder, Hitler einen großen Teil der Feindnachrichten und den Vorschlag zur deutschen Besetzung Skandinaviens unterbreitet hatte.

Im Falle Belgien-Niederlande ist durch die Beweisaufnahme festgestellt worden, daß die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Neutralität des belgisch-niederländischen Raumes durch diese Mächte nicht gewährleistet werden konnte. Schon vor dem Kriege bestanden zwischen den Generalstäben der Westmächte und denen der beiden neutralen Länder Abmachungen und laufende Erfahrungsaustausche über das Verhalten und die Besetzung im Falle eines Konflikts mit Deutschland. Detaillierte Aufmarschpläne und unter Attachierung von Offizieren der Westmächte ausgebaute Stellungssysteme sollten die Aufnahme alliierter Truppen vorbereiten. Diese Planungen erstreckten sich nicht nur auf eine Zusammenarbeit der beteiligten Armeen, sondern auch auf Einschaltung gewisser Zivilbehörden zur Durchführung der Versorgung und des Vormarsches der Verbündeten.

Wesentlich an diesen Vorbereitungen ist die Tatsache, daß sie nicht nur für den Fall der Defensive, sondern auch für die Offensive gedacht waren. Aus diesem Grunde wollten oder konnten sich Belgien und die Niederlande auch nicht gegen laufende Überfliegungen durch britische Kampfverbände wehren, die als Nahziel die Zerstörung des [630] Ruhrgebietes, der Achillesferse der deutschen Kriegsindustrie, im Auge hatten. Dieses Gebiet war auch im Falle einer Offensive auf dem Lande das Hauptziel der Alliierten.

Diese Absichten, sowie intensivste Vorbereitungen von Offensivmaßnahmen auf seiten der Westmächte, wurden durch Nachrichtenquellen einwandfrei festgestellt. Die Gruppierung der Offensivkräfte ergab die Einbeziehung des belgisch-niederländischen Raumes in das Operationsgebiet. Diese Nachrichten wurden, wie bereits anläßlich der vorangegangenen Konfliktsfälle geschildert, Herrn von Ribbentrop von Hitler beziehungsweise dessen Beauftragten laufend zur Kenntnis gegeben. Auch hier mußte sich Herr von Ribbentrop auf die Richtigkeit dieser Nachrichten verlassen, ohne das Recht und die Pflicht zu haben, sie nachzuprüfen. Auch er kam dadurch zu der Überzeugung, daß zur Abwendung einer tödlichen Gefahr – nämlich Vorstoß der Alliierten in das Ruhrgebiet – vorbeugende Gegenmaßnahmen erforderlich waren. Von diesen Erwägungen ausgehend, konnte aus Gründen des Ausmaßes moderner militärischer Operationen Luxemburg einfach nicht ausgespart werden.

Die Anklage legt bei diesem Vorgehen unter anderem der deutschen Außenpolitik und damit Herrn von Ribbentrop zur Last, im Widerspruch mit dem fünften Haager Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges, den Einmarsch vorgenommen zu haben.

Sie übersieht dabei, daß sich dieser Vertrag nicht auf die Einbeziehung eines Neutralen in einen Krieg zwischen anderen Mächten bezieht, sondern lediglich auf die Rechte und Pflichten der Neutralen und der Kriegführenden, solange der Neutralitätszustand besteht. Die Anklage ist dem Irrtum unterlegen, ihre, wie ich gezeigt habe, fälschliche Interpretation des Kellogg-Paktes dem 20 Jahre vorher geschlossenen Abkommen beizulegen. Es ist ganz unzweifelhaft, daß zur Zeit der zweiten Haager Friedenskonferenz der Kriegsausbruch eine vom Recht nicht gewertete Tatsache der historischen Ereignisse war. Sämtliche Abkommen, die das Kriegsrecht betreffen, also insbesondere die Landkriegsordnung und die Neutralitätsabkommen für den Land- und Seekrieg, bauen auf der Tatsache eines vorhandenen Kriegszustandes auf, regeln also nicht das jus ad bellum, sondern das jus in bello.

Mit dieser Feststellung erledigt sich die Verweisung der Anklage auf das fünfte Haager Abkommen in allen Fällen der Kriegsausweitung gegenüber Neutralen, die dieses Abkommen ratifiziert haben.

Es ist ferner durchaus zweifelhaft, ob im Zusammenhang mit der Einbeziehung Belgiens in den Krieg der Locarno-Vertrag, wie es die Anklage tut, Erwähnung finden kann. Das Locarno-System war mit der Lossagung Deutschlands im Jahre 1935 zusammengebrochen, [631] wie der Verteidiger des Freiherrn von Neurath darlegen wird. Alle Versuche, eine neue Einigung zustande zu bringen, die an seine Stelle treten sollte, gingen von der Tatsache aus, daß die von Deutschland geschaffene tatsächliche Lage der Ausgangspunkt einer neuen Vereinbarung sein müsse. Das zeigen insbesondere die britischen und französischen Pläne für das beabsichtigte neue Abkommen. Es gelang nicht, eine Einigung herbeizuführen. Die eingehenden und langwierigen Verhandlungen zeigen jedoch mit aller Deutlichkeit, daß die Locarno-Mächte von keinem der Vertragspartner mehr als gültig angesehen wurden. Vielmehr gingen die Westmächte dazu über, unter sich die Wirkungen zu erörtern, welche die Verpflichtungen zur Garantie der Westgrenzen nach dem Ausscheiden Deutschlands noch haben. Ohne Rücksicht darauf, wie man das Verhalten Deutschlands im Jahre 1935 beurteilt, bleibt festzustellen, daß das Vertragssystem damit hinfällig geworden war. Im Jahre 1940 bestanden also keine deutschen Verbindlichkeiten mehr aus dem Westpakt von 1925.

Die im Zusammenhang mit dem Locarno-Vertrag stehenden Schieds- und Vergleichsabkommen mit Belgien, Polen und der Tschechoslowakei werde ich später bei der allgemeinen Betrachtung der Verpflichtungen des Deutschen Reiches zur friedlichen Streiterledigung erörtern.

Was Luxemburg betrifft, so hat selbst die Anklage nicht auf die Neutralisierung dieses Landes Bezug genommen. Sie ist dabei offenbar von der Erwägung ausgegangen, daß das Deutsche Reich im Versailler Vertrag zum Verzicht auf seine Rechte aus dem Londoner Abkommen von 1867 gezwungen worden war.

Als am 24. März 1941 die Jugoslawische Regierung ihren Beitritt zum Dreimächtepakt erklärte, konnte Herr von Ribbentrop nach allen ihm vorliegenden Nachrichten nicht annehmen, daß wenige Tage nach dem Beitritt aus politischen Gründen ein militärisches Eingreifen Deutschlands auf dem Balkan erforderlich würde. Diese Lage wurde durch den gewaltsamen Regierungswechsel in Belgrad herbeigeführt. Die Reaktion auf den Beitritt der Regierung Stojadinowitsch zum Dreimächtepakt hatte zur Folge, daß ein neuer politischer Umschwung in Jugoslawien unter der Führung von Simowitsch eintrat, der eine enge Zusammenarbeit mit den Westmächten – entgegen den Gedanken des Dreierpaktes – zum Ziele hatte.

In Anbetracht dieser Ungewissen Lage im Innern Jugoslawiens, die sich in der Mobilisierung der jugoslawischen Armee und ihrem Aufmarsch an die deutsche Grenze zu einer Gefahr für das Reich verdichtete, entschloß sich Hitler plötzlich zu militärischen Operationen auf dem Balkan. Er traf diese Entscheidung ohne Wissen [632] Herrn von Ribbentrops mit dem Gedanken, eine dem italienischen Bundesgenossen drohende schwere Gefahr auszuschalten.

Die Vernehmung des Zeugen Generaloberst Jodl hat einwandfrei ergeben, daß Herr von Ribbentrop nach Hitlers Entschlußfassung und dem Simowitsch-Putsch sich ernsthaft bemüht hat, vor Auslösung der militärischen Operationen die Ausschöpfung diplomatischer Möglichkeiten versuchen zu dürfen. Generaloberst Jodl hat hier bestätigt, daß Herr von Ribbentrop mit diesen Bemühungen so schroff abgewiesen wurde, daß bei der Natur Hitlers und den herrschenden Methoden eine Einflußnahme auf ihn ausgeschlossen war.

In Anbetracht der Tatsache, daß bereits seit dem 4. März 1941 starke englische Verbände von Südgriechenland nach Norden vorstießen, war eine weitere Lokalisierung des italienisch-griechischen Konflikts nicht mehr möglich. Er war zwar im Herbst 1940 entgegen den deutschen Wünschen begonnen worden, doch konnte Hitler die bevorstehende Niederlage des italienischen Bundesgenossen mit Rücksicht auf die Gesamtkriegslage unmöglich hinnehmen.

Als am 23. August 1939 Herr von Ribbentrop in Moskau die zwischen Deutschland und der Sowjetunion abgeschlossenen Verträge einschließlich des Geheimabkommens über die Teilung Polens und Überlassung der baltischen Staaten an Rußland unterzeichnete, waren die zum Teil mit äußerster Schärfe geführten ideologischen Auseinandersetzungen zwischen Nationalsozialismus und Bolschewismus zunächst als Gefahrenelement aus der internationalen Sphäre ausgeschaltet. Dieses Vertragssystem, das im Laufe des nächsten Monats ergänzt wurde, hatte weite Kreise des deutschen Volkes in seiner Einstellung zu Hitlers Außenpolitik günstig beeinflußt, die durch die weltanschaulichen Gegensätze beunruhigt waren. Seit dem von Bismarck abgeschlossenen Rückversicherungsvertrage mit Rußland war man in Deutschland allgemein überzeugt, daß die Erhaltung freundschaftlicher Beziehungen zu Rußland stets das Ziel unserer Außenpolitik sein müsse.

Herr von Ribbentrop hat damals aus den eben erwähnten traditionellen Gründen in diesen Verträgen eine starke Stütze der deutschen Außenpolitik erblickt. Aus dieser Überzeugung heraus lud er auch den Außenkommissar der Sowjetunion, Molotow, im Winter 1940 zu einem Besuche nach Berlin ein, um inzwischen aufgetretene Fragen zu klären. Leider führte die zweite Aussprache nicht zu den gewünschten Ergebnissen.

Bei Hitler riefen das Ergebnis dieser Unterredung und geheime Nachrichten starke Besorgnisse über das weitere Verhalten der Sowjetunion gegenüber Deutschland hervor. Insbesondere sah Hitler in dem Verhalten Rußlands in den baltischen Ländern, sowie in dem sowjetischen Einrücken nach Bessarabien und in die Bukowina Akte, die geeignet waren, die deutschen Interessen in den [633] Ostsee-Randstaaten und im rumänischen Erdölgebiet zu gefährden. Außerdem erblickte er in dem Verhalten der Sowjetunion die Möglichkeit einer Einflußnahme auf Bulgarien. Er konnte eine Bestätigung seines Mißtrauens in dem Abschluß des am 5. April 1941 geschlossenen Freundschaftspaktes mit Jugoslawien erblicken, der zu einem Zeitpunkt geschah, als Jugoslawien nach dem Regierungswechsel in das Lager der Westmächte überzugehen drohte.

Trotz dieser verschiedentlichst auch Herrn von Ribbentrop mitgeteilten Bedenken Hitlers bemühte sich der Angeklagte, die Spannungen zu vermeiden. Das Gericht hat mir erlaubt, ein Affidavit vorzulegen, durch das bestätigt wird, daß Herr von Ribbentrop noch im Dezember 1940 versucht hat, in einem ausführlichen Gespräch Hitler zu bewegen, ihm nochmals Vollmachten zur Einbeziehung Rußlands in den Dreierpakt zu geben. Dieses Beweisstück bestätigt, daß Herr von Ribbentrop nach seiner Unterredung der Auffassung sein konnte, daß ihm dieser Schritt durch die Zustimmung Hitlers gelingen würde. In der Folgezeit kam Hitler jedoch immer wieder auf seine Bedenken zurück, die durch die ihm über seinen eigenen Nachrichtendienst zugegangenen Nachrichten über militärische Vorgänge jenseits der Ostgrenze bestärkt wurden. Im Frühjahr 1941 versuchte Herr von Ribbentrop den damaligen Botschafter in Moskau und einen seiner Untergebenen zu Hitler nach Berchtesgaden zu bringen. Beide Diplomaten wurden nicht vorgelassen. Damit waren Herrn von Ribbentrops Möglichkeiten im Rahmen seiner Stellung unter dem Regime gescheitert. Er glaubte dann auch, sich den ihm zur Kenntnis gebrachten Unterlagen nicht weiter verschließen zu können.

Wie Generaloberst Jodl bekundet hat, ging seine Überzeugung und die sämtlicher Oberbefehlshaber, die am Beginn des Rußlandfeldzuges beteiligt waren, dahin, daß man mitten in einen offensiven Aufmarsch hineingestoßen war. Das beweist neben anderem das vorgefundene Kartenmaterial, das sich auf den Raum diesseits der deutsch-russischen Interessengrenze erstreckte. Kann man wirklich annehmen, daß dieses Verhalten der Sowjetunion mit dem Nichtangriffspakt im Einklang stand?

Um diese Zeit herum begann sich die Erweiterung des europäischen Krieges zu einem Weltkrieg immer drohender abzuzeichnen. Die Vereinigten Staaten von Amerika waren in den Krieg mit einem Neutralitätsgesetz hineingegangen, in dem sie sich im voraus für den Fall eines künftigen Krieges feststehenden Regeln unterworfen hatten. Der Mechanismus des Neutralitätsgesetzes wurde in Gang gesetzt durch eine Proklamation des Präsidenten. Sie bezeichnete gleichzeitig die Gefahrenzone, innerhalb welcher amerikanische Schiffe nicht auf den Schutz ihrer Regierung rechnen durften.

[634] Dieses Verhalten zum Kriegsausbruch bestätigt, daß die Vereinigten Staaten, die Urheber des Kellogg-Paktes, nicht der Auffassung waren, daß das herkömmliche Neutralitätsrecht in irgendeiner Weise dadurch modifiziert worden wäre.

Die Vereinigten Staaten wichen jedoch im Laufe der Erweiterung und Verschärfung des europäischen Krieges mehr und mehr von der ursprünglichen Linie ab, ohne daß seitens des Deutschen Reiches Konfliktsstoff ihnen gegenüber geschaffen worden wäre.

Nach den Erfahrungen des ersten Weltkrieges war die deutsche allgemeine Meinung und so auch die des Herrn von Ribbentrop darauf eingestellt, eine Intervention der Vereinigten Staaten mit allen Mitteln zu vermeiden. Seit der Quarantänerede des Präsidenten Roosevelt im Jahre 1937 wurden jedoch starke Gegensätze in den ideologisch-politischen Gedankengängen der Weltöffentlichkeit in wachsendem Maße sichtbar. Die Situation wurde verschärft durch die Vorfälle im November 1938 in Deutschland, die der Grund dafür waren, daß der Berliner Botschafter zur Berichterstattung nach Washington zurückberufen wurde, von wo er nicht auf seinen Posten zurückkehrte.

Wenn trotzdem die Neutralitätspolitik weiterhin durch gesetzgeberische Akte vorbereitet wurde, und zu Beginn des Krieges in Wirksamkeit trat, konnte die deutsche Außenpolitik und damit Herr von Ribbentrop die Schlußfolgerung ziehen, daß die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die innerpolitische Gestaltung des Staatswesens die neutrale Haltung der Vereinigten Staaten nicht ändern würde. Auf Grund dieser Erwartung wurde auch seit Kriegsausbruch nicht nur alles vermieden, was von ungünstiger Wirkung auf die Vereinigten Staaten sein konnte, vielmehr wurde eine ganze Reihe Deutschland schwächender Handlungen der Vereinigten Staaten, die mit der strikten Neutralität unvereinbar waren, schweigend hingenommen.

Die Weltöffentlichkeit wurde von der Übereinstimmung der politischen Ziele des neutralen Amerikas mit dem kriegführenden Großbritannien unterrichtet, als die leitenden Männer der beiden Staaten im August 1941 die Atlantik-Charta als das Programm der neuen Ordnung des Zusammenlebens der Völker proklamierten. Sie trug einen offenbar feindseligen Charakter gegen die Achsenmächte und ließ ihnen keinen Zweifel darüber, daß die Vereinigten Staaten für die Gegenseite Partei ergriffen hatten.

Es folgten die Zwischenfälle zur See, die, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, auf das Konto der materiellen Hilfeleistung der Vereinigten Staaten für Großbritannien zu setzen sind.

Mit der Besetzung Islands und Grönlands im Sommer und Herbst 1941 nahmen die Vereinigten Staaten dem damals schwer ringenden [635] Britischen Weltreich den Schutz seiner wichtigsten Verbindungslinien ab. Es handelte sich um eine militärische Intervention schon vor Ausbruch des offiziell erklärten Krieges. Der sogenannte Schießbefehl des Präsidenten führte eine Gefahrenlage herbei, die täglich den Ausbruch des bewaffneten Konflikts zur Folge haben konnte. Schon mehrere Monate vor dem 11. Dezember 1941 waren also seitens der USA Maßnahmen ergriffen worden, die nur in einem Kriege vorgenommen zu werden pflegen. Der Kriegsausbruch war lediglich ein Glied in einer Kette aufeinanderfolgender Vorgänge, vielleicht nicht einmal das wichtigste. Er wurde ausgelöst durch den japanischen Angriff auf Pearl Harbor, den, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, Deutschland weder veranlaßte noch voraussehen konnte.

Nach der formellen Definition des Angriffs ist die Kriegserklärung eines der Kriterien zur Bestimmung des Angreifers. Wie ich bereits im Zusammenhang mit der Kriegsausweitung in Europa ausgeführt habe, ist dieses Kriterium allein ohne den sachlichen Hintergrund kein ausschließliches Indiz für den Angriff. Als Reaktion auf die zahlreichen Neutralitätsverletzungen der Vereinigten Staaten, die schon Kriegshandlungen darstellten, wäre das Deutsche Reich bereits seit längerer Zeit berechtigt gewesen, seinerseits mit Kampfhandlungen zu antworten. Ob dieses Recht nach vorheriger Ankündigung, das heißt also einer Kriegserklärung, ausgeübt wurde oder nicht, ist ohne Bedeutung.

Ich habe bisher die von der Anklage vorgetragenen Angriffshandlungen von Beginn des Polenfeldzugs bis zum Eintritt der Vereinigten Staaten in den Krieg beleuchtet. Es bleibt noch übrig, rechtlich Stellung zu den von Deutschland geschlossenen Verträgen zu nehmen, die eine friedliche Regelung politischer Streitigkeiten vorsahen.

Es wird Herrn von Ribbentrop nicht nur zur Last gelegt, daß er sich an Angriffshandlungen beteiligt habe, sondern daß er verpflichtet gewesen sei, den Mechanismus dieser Verträge in Bewegung zu setzen, bevor es zu einem bewaffneten Konflikt kam. Die Anklage schließt daraus, daß die in den Verträgen vorgesehenen Wege der friedlichen Regelung nicht beschritten worden sind, daß diese Unterlassungen Herrn von Ribbentrop strafrechtlich zugerechnet werden können. Mit dieser Auffassung dürfte sie sich jedoch in einem rechtlichen Irrtum befinden.

Stellen wir uns zunächst auf den Standpunkt der Anklage, so werden wir sehen, daß selbst auf diesem Boden die von ihr gezogenen Konsequenzen sich nicht halten lassen. Selbst wenn ein einzelner Minister für das Nichtfunktionieren eines Vertragswerkes strafrechtlich verantwortlich sein würde, so müßte auch die Anklage fragen, ob der Minister überhaupt in der Lage war, durch sein Tätigwerden eine rechtlich erhebliche Wirkung zu erzielen. Nach [636] einem Grundsatz, der jedem Strafrechtssystem der Welt seiner Natur nach imminent ist, kann ein Angeklagter wegen einer Unterlassung nur dann bestraft werden, wenn er tatsächlich dazu in der Lage und rechtlich verpflichtet war zu handeln. Wie gering die tatsächliche Einflußmöglichkeit Herrn von Ribbentrops war, werde ich eingehend im Rahmen meiner Ausführungen über die Verschwörung zeigen. Entscheidend ist dabei, daß er rechtlich gar nicht in der Lage war, verbindliche Erklärungen für das Deutsche Reich gegenüber fremden Mächten abzugeben, zu denen er nicht vom Staatsoberhaupt beauftragt war. Hitler war als Staatsoberhaupt der völkerrechtliche Repräsentant des Deutschen Reiches. Nur er war in der Lage, verbindliche Erklärungen nach außen abzugeben. Alle anderen Personen waren zur Verpflichtung des deutschen Staates mit rechtlicher Wirkung nur in der Lage auf Grund einer Ermächtigung des Staatsoberhauptes, es sei denn, daß der betreffende Vertrag ausdrücklich etwas anderes beinhaltete.

Es ist nicht nur eine Eigenart des deutschen Führerstaates, daß der Außenminister selbständig nicht mit verbindlicher Kraft nach außen auftreten kann. Es ist vielmehr eine allgemeine Regel des internationalen Verkehrs, daß nur das zur Vertretung des Staates berechtigte Organ für diesen zu handeln in der Lage ist. Der Unterschied zwischen den deutschen Verhältnissen und denjenigen der demokratischen Verfassungen besteht nur darin, daß in jenen der Außenminister in der Regel eine größere Einwirkung auf die Willensbildung des Staatsoberhauptes innehat. Der Angeklagte hätte also keinerlei rechtliche Wirkung erzielen können, wenn er die in den zahlreichen Schieds- und Vergleichsverträgen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitschlichtung von sich aus gegen den Willen des Führers zu ergreifen versucht hätte. Nur Hitler hätte ein solches Verfahren in Gang setzen können. Der Angeklagte wäre nur in seinem Auftrag dazu in der Lage gewesen. Er besaß nicht einmal das Recht, mit seinem Rat gehört zu werden, wenn Hitler ihn ignorierte.

Diese Gesichtspunkte gelten zum Beispiel für folgende, von der Anklage angeführten Verträge: Konvention für friedliche Regelung von internationalen Streitfragen aus den Jahren 1899 und 1907, sowie der Schiedsvertrag von 1929 zwischen Deutschland und Luxemburg.

Außerdem muß erwähnt werden, daß diese Abkommen keineswegs eine obligatorische Erledigung politischer Streitigkeiten vorsahen.

Für die Schieds- und Vergleichsverträge mit Polen, der Tschechoslowakei und Belgien, die im Zusammenhang mit dem Locarno-Vertrag abgeschlossen wurden, gilt – abgesehen von der soeben angestellten rechtlichen Erwägung – der zusätzliche Gesichtspunkt, [637] daß sie mit dem Westpakt eine politische Einheit bilden. Rein äußerlich kommt dies schon dadurch zum Ausdruck, daß diese Abkommen und der Locarno-Pakt zusammen Anlagen zu dem gemeinsamen Schlußprotokoll der an der Locarno-Konferenz beteiligten Mächte sind. Man könnte daher die Frage aufwerfen, ob die Vergleichsverträge das Schicksal des Hauptvertrags, also des Westpaktes, teilen.

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, daß das in diesen Verträgen vorgesehene Verfahren im Falle der Nichteinigung beim Völkerbundsrat endete, in dem zur Zeit des Westpaktes die vier beteiligten Großmächte ständige Sitze einnahmen, beziehungsweise – dies gilt für Deutschland – erhalten sollten. Mit dem Ausscheiden Italiens und Deutschlands aus diesem Gremium war die politische Basis, auf der die Vergleichsverträge ruhten, grundlegend erschüttert. Die Gruppierung der Mächte hatte sich außerdem so verschoben, daß ein Teil der Locarno-Mächte, nämlich Großbritannien und Frankreich, durch Bindungen an Polen im Jahre 1939 bereits im voraus für den möglichen Streitfall Partei ergriffen hatten.

Hinsichtlich der Schieds- und Vergleichsverträge mit Dänemark und den Niederlanden von 1926 darf ich bemerken, daß die Anrufung des darin vorgesehenen Verfahrens überhaupt nicht in Betracht kam, da ja keine Streitigkeiten Deutschlands mit diesen Ländern vorlagen. Die deutschen Maßnahmen richteten sich vielmehr gegen die gegnerischen Kriegführenden, denen man in der Besetzung dieser Länder zuvorkommen wollte.

Die Anklage spricht ferner von einer Anzahl von Zusicherungen, die Hitler den Staaten gegeben hatte, mit denen Deutschland hinterher in Krieg geraten ist. Da Herr von Ribbentrop sie nicht selbst abgegeben hat, sondern es sich um Äußerungen des Führers handelte, könnte seine Beteiligung nur dann in Frage kommen, wenn er Hitler in dieser Richtung beraten hätte. Dafür hat die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt ergeben. Ein großer Teil dieser sogenannten Zusicherungen ist in Reden enthalten, die Hitler vor deutschem Publikum, sei es in Massenversammlungen, sei es vor dem Reichstag, gehalten hat. Es kann zweifelhaft sein, wie weit solche Erklärungen, die in erster Linie an die deutsche Öffentlichkeit gerichtet waren, verbindliche Wirkungen in der völkerrechtlichen Ebene begründeten.

Während ich bisher über die Handlungen gesprochen habe, die zum Ausbruch des Krieges und seiner Ausweitung geführt haben, gehe ich nunmehr zu dem zweiten großen Komplex der Anklageschrift über, der die Verbrechen während des Krieges behandelt.

Das Statut stellt in Artikel 6b Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges unter Strafe. Es erläutert diesen Begriff durch die Aufzählung einer Reihe von Beispielen, wie Deportation, [638] Geiselerschießungen und so weiter. Diese Beispiele füllen aber den Begriff nicht aus. Wir sind also, ebenso wie bei Artikel 6a, darauf angewiesen, dem Gericht eine Qualifikation vorzuschlagen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen kann.

Ich befinde mich mit dieser Auffassung im Einklang mit dem von der Französischen Anklage vorgeschlagenen Verfahren. Sie hat sich dahin ausgesprochen, daß es ihr unbenommen sei, nicht erschöpfende Definitionen der Straftaten des Statuts zu qualifizieren.

Was der Anklage recht ist, ist der Verteidigung billig.

Die Verwendung des Ausdruckes »Gesetze und Gebräuche des Krieges«, sowie die Aufzählung der Beispiele zwingt zu der Auffassung, daß das Statut die Verletzung des klassischen »jus in bello« treffen wollte. Ich qualifiziere die Kriegsverbrechen also als Verstöße gegen das zwischen den kriegführenden Staaten vertraglich festgelegte oder ohne vertragliche Vereinbarungen allgemein anerkannte und bindende Gewohnheitsrecht. Die einzelnen Tatbestände, die unter den Sammelbegriff Kriegsverbrechen fallen, müssen also jeweils einzeln darauf untersucht werden, ob sie nach den herkömmlichen Regeln der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten als solche angesehen werden. Während im allgemeinen das klassische Völkerrecht nur den Staat als Einheit verantwortlich machte, bestand im Kriegsrecht von jeher die Ausnahme, daß auch der Zugriff auf die einzelnen handelnden Personen zulässig war. Wie weit diese Verantwortlichkeit des einzelnen nach dem Krieg in einer Strafverfolgung geltend gemacht werden kann, ist Gegenstand vielfacher Erörterung gewesen. Man wird als die herrschende Staatenpraxis feststellen können, daß derjenige Kriegführende, der durch ein Kriegsverbrechen verletzt worden ist, auch nach dem Krieg den Täter zur Verantwortung ziehen darf. Bilden mehrere Staaten, die Seite an Seite im Kriege gekämpft haben, ein gemeinsames Gericht gegen die Kriegsverbrecher des besiegten Gegners, so besitzen sie die zusammengefaßte Zuständigkeit aller den Gerichtshof bildenden oder seinem Statut beigetretenen Staaten.

Spricht man von Strafbarkeit des einzelnen wegen Verbrechen, die während des Krieges gegenüber dem Gegner begangen sind, der hinterher über ihn zu Gericht sitzt, so denkt man in erster Linie an die ehemaligen Angehörigen der kämpfenden Streitkräfte. Schon in Versailles entstanden Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, wie weit man die militärischen Befehlshaber verantwortlich machen könne. Der Gedanke, einen Ressortminister strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, ist bisher niemals aufgetaucht. Auch in Versailles beschäftigte sich die Kriegsverbrecherkommission mit der Frage der Ver antwortlichmachung nichtmilitärischer Persönlichkeiten nur unter politischen Gesichtspunkten. Sie unterschied scharf zwischen den Kriegsverbrechern, die[639] vor dem Alliierten Gerichtshof abgeurteilt werden sollten, und der Schuld am Kriegsausbruch, für deren Untersuchung und Verurteilung ein besonderer politischer internationaler Gerichtshof ins Leben gerufen werden sollte.

Die herkömmlichen Begriffe versagen also, um einen Ressortminister für Verletzungen des »jus in bello« verantwortlich zu machen. Die Anklage kann diesen Erfolg nur auf dem Umweg über die Conspiracy erreichen. Folgt man der Auslegung, die diesem Begriff gegeben wird, so müßte der Reichsaußenminister zum Beispiel für die Vernichtung des Dorfes Oradour verantwortlich gemacht werden. Er müßte also für eine Handlung einstehen, die mit der Außenpolitik des Reiches nicht das mindeste zu tun hat und lediglich Einzelaktionen irgendwelcher Stellen sind.

Wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, war der Reichsaußenminister nicht nur nicht zuständig für die Kriegführung, sondern er hatte auch tatsächlich nicht die geringste Möglichkeit, hemmend oder fördernd auf militärische Maßnahmen einzuwirken.

Wollte man die einzelnen Fachminister als eine Verschwörergemeinschaft auch hinsichtlich der Kriegsverbrechen ansehen, so müßte bewiesen wer den, daß die zur Führung des Krieges berufenen militärischen Stellen im Einverständnis oder wenigstens nach Unterrichtung der Minister gehandelt haben.

Die Zusammenfassung der militärischen Befehlsstellen und der Minister zu einer Willenseinheit, die auf die Begehung solcher kriminellen und von jedem anständigen Menschen verabscheuten Handlungen gerichtet gewesen wäre, ist eine wirklichkeitsfremde nachträgliche Konstruktion der Anklage. Die Einheit, die zu der Zeit, in der sie angeblich gehandelt hat, nicht bestand, wird jetzt erst als Begriff konzipiert. Dem Begriff sollten sich nun die Tatsachen nachträglich anpassen. Es liegt auf der Hand, daß ein Strafverfahren nicht auf einer solchen Methode aufgebaut sein kann.

Herr von Ribbentrop kann also nicht wahllos für alle Kriegsverbrechen bestraft werden, die im Verlauf des vergangenen Krieges auf deutscher Seite begangen worden sind. Eine solche Erfolgshaftung wäre geradezu grotesk. Er könnte vielmehr nur dann mit der Verantwortung einzelner Taten belastet werden, wenn er selbst an einer bestimmten konkreten Einzeltat beteiligt gewesen wäre.

Herrn von Ribbentrop ist von der Anklage vorgeworfen worden, daß er laut Aussage des Generals Lahousen Admiral Canaris »Anweisungen« gegeben habe, ukrainische Dörfer in Flammen aufgehen zu lassen und die dort lebenden Juden totzuschlagen. Zunächst stelle ich fest, daß auch ein Außenminister keine Anweisungen irgendwelcher Art an eine militärische Dienststelle geben [640] kann. Es wäre ferner völlig widersinnig gewesen, derartige Anweisungen zum Niederbrennen der ukrainischen Dörfer zu geben. Die Ukrainer unterstützten den deutschen Kampf gegen die Polen. Es wird daher kaum jemand glauben, daß Herr von Ribbentrop damals zur Vernichtung des eigenen Bundesgenossen geraten hat. Mein Mandant behauptet kategorisch weiter, daß auch über das Totschlagen von Juden bei jener Besprechung kein Wort gefallen sei, um so weniger, da in diesem Zusammenhang dazu gar keine Veranlassung bestand.

Ich bitte das Gericht, bei der Entscheidung über die Herrn von Ribbentrop zur Last gelegten Kriegs- und Humanitätsverbrechen die allgemeine Haltung des Angeklagten in Humanitätsfragen zugrunde zu legen. Herr von Ribbentrop hat, wie durch die Beweisaufnahme einwandfrei festgestellt wurde, 10000 alliierten Kriegsgefangenen durch persönliches energisches Eingreifen das Leben gerettet. Er hat, wie ich im Rahmen der Conspiracy weiter zeigen werde, die Entfesselung englischer Kriegsgefangener herbeigeführt und sich für die Aufrechterhaltung der Genfer Konvention eingesetzt. Er hat sich gegen die Brandmarkung russischer Kriegsgefangener aufgelehnt. An diesen Beispielen mag das Gericht seine Grundeinstellung in Fragen der Humanität sehen.

Dieser Maßstab scheint mir auch geeignet, um an das übrige Verhalten des Angeklagten in Fragen der Menschlichkeit angelegt zu werden, an denen er nicht handelnd beteiligt ist.

Herrn von Ribbentrop ist ferner als Kriegsverbrecher seine Einstellung in der Frage der Behandlung der Terrorflieger zur Last gelegt worden.

Mein Mandant bestreitet ebenso wie der Angeklagte Göring, daß die in dem Dokument 735-PS erwähnte Unterredung auf Schloß Kleßheim stattgefunden hat. Ich möchte betonen, daß der General Warlimont, der diese Aufzeichnung machte, selbst nicht an der Besprechung teilgenommen hat. Die in dem Dokument Herrn von Ribbentrop zugeschriebene Meinungsäußerung steht übrigens im Gegensatz zu dessen sonstigem Verhalten in dieser Frage. Staatssekretär Steengracht hat hier ausgesagt, daß Herr von Ribbentrop nach Erscheinen des berüchtigten Artikels im »Reich« über die Lynchjustiz sofort energisch dagegen protestierte.

Die weitere Beweisaufnahme bezüglich der Terrorfliegerfrage durch die Vernehmung der Zeugen Generaloberst Jodl und Generalfeldmarschall Keitel hat ferner ergeben, daß nicht nur das Auswärtige Amt, sondern Herr von Ribbentrop persönlich grundsätzlich für Aufrechterhaltung der Genfer Konvention eingetreten ist und daß sich Herr von Ribbentrop zusammen mit anderen führenden Persönlichkeiten auch bei Hitler selbst in dessen radikalster Periode um die Beibehaltung der letzten menschlichen Grundsätze bemüht [641] hat. Es muß trotz allem, was geschehen ist, als ein Erfolg angesprochen werden, daß die Konvention infolge dieser Schritte nicht gekündigt wurde. Dabei darf gerade im Fall der Terrorflieger niemals übersehen werden, daß es sich bei sogenannten Terrorfliegerangriffen um eine Form des Luftbombardements handelte, die dann unbestreitbar ein Kriegsverbrechen darstellt, wenn es sich um unterschiedslose Angriffe auf Städte handelt, ohne daß nur militärische oder Rüstungsziele angegriffen werden. Bei der Reaktion in Deutschland auf die Luftkriegführung der Westmächte muß in Rechnung gestellt werden, daß Angriffe gegen die Zivilbevölkerung nach den feststehenden überkommenen Vorstellungen von einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Staaten verboten sind. Dieser Gedanke ist nicht nur in der Haager Landkriegsordnung zum Ausdruck gebracht, sondern auch eine besondere vertragliche Festlegung allgemein verbindlichen Völkerrechts, das nicht nur auf dem Landkriegsschauplatz Geltung besitzt. In dieser Erkenntnis gestatteten zwar die Haager Luftkriegsregeln von 1923 den Angriff aus der Luft auf militärische Objekte in nicht verteidigten Ortschaften, aber nicht das Bombardement von Wohnstätten der Zivilbevölkerung. Die Haager Regeln sind zwar nicht ratifiziert, aber in der Praxis von den Kriegführenden seitdem befolgt und damit als Gewohnheitsrecht anerkannt worden.

Besonders aktuell wurde dieses Thema vor allem nach Erringung der völligen Luftherrschaft durch die Alliierten und den dann in ständigem Maße einsetzenden Tiefangriffen mit Bordwaffen auf die Zivilbevölkerung. Diese Erscheinungen führten überhaupt erst zur Diskussion darüber, ob es bei dieser Art von unbestreitbar völkerrechtswidriger Kriegführung noch Zweck habe, die Genfer Konvention in ihrer Substanz beizubehalten. Diese Erwägung und entsprechende Betrachtungen haben zur Niederschrift der Urkunden geführt, die Gegenstand des Beweisverfahrens wurden und bei denen es sich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nur um Entwürfe, aber nicht um Entscheidungen in dieser Frage handelte. Sie können daher nicht Grundlage einer Beurteilung werden, da es selbstverständlich einem Staate freistehen muß, daß entsprechende Dienststellen sich gutachtlich zu dieser Frage äußern.

Mit Erlaubnis des Tribunals habe ich dargelegt, welches die Rolle Herrn von Ribbentrops vor dem Kriege, bei seinem Ausbruch und während seines Verlaufs gewesen ist.

Darüber hinaus macht die Staatsanwaltschaft sämtliche Angeklagten für alle hier vorgetragenen Verbrechen verantwortlich. Sie bedient sich zur Begründung dieser generellen Haftung des Begriffs der Verschwörung.

Würde man die Konsequenzen aus dieser uferlosen Anklage ziehen, so müßte jeder der Verteidiger zu sämtlichen von der [642] Anklage vorgetragenen Einzelheiten Stellung nehmen. Schon die offenbare Unmöglichkeit, die Zeit des Gerichts so lange in Anspruch zu nehmen, zeigt, wie fragwürdig der Ausgangspunkt der Anklage ist.

Ich muß mich daher darauf beschränken, die Teilnahme an einer Verschwörung nur unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen und rechtlichen Stellung des Außenministers im Dritten Reich zu untersuchen.

Im Sinne des Statuts und der Anklage wird unter Conspiracy eine Art Teilnahmeform an einer strafbaren Handlung gesehen. Diese Deliktsart war bisher dem deutschen und kontinentalen Rechtsdenken unbekannt. Sie existiert nur im angelsächsischen Recht. In diesem Rechtskreis wird unter Conspiracy eine Teilnahme an einer strafbaren Handlung verstanden, die als Mindestmerkmale eine Einigung zur Begehung eines Verbrechens erfordert.

Weitere Voraussetzung ist, daß der gemeinsame Plan die Verwirklichung einer bestimmten Straftat zur Folge hat.

Von dieser Form der Beteiligung an einem Delikt geht auch das Statut aus, indem es sämtliche in Paragraph 6 aufgezählten Straftatbestände unter Zugrundelegung des Bestehens einer Verschwörung oder eines gemeinsamen Planes als besondere Form der Teilnahme an diesen Verbrechen unter Strafe stellt. In Paragraph 6a stipuliert das Statut dann noch eine spezielle Form der Verschwörung, indem es hier nochmals die Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung von Angriffskriegen und Kriegen unter Verletzung internationaler Verträge unter Strafe stellt.

Unter dem Begriff »gemeinsamer Plan« verstehen dabei Statut und Anklage offensichtlich etwas über den Rahmen der Conspiracy Hinausgehendes. Herr Richter Jackson hat selbst zugegeben, daß man hier über den strafbaren Tatbestand der Conspiracy nach angelsächsischem Recht hinausgegangen ist und damit einen juristisch noch gar nicht faßbaren Begriff geschaffen hat.

Beide Arten der Conspiracy begründen eine Haftung für alle Handlungen, die von irgendeiner Person in Ausführung dieser beiden Arten von Verschwörung begangen wurden.

Die Anklage bedient sich, um die Teilnahme dieser angeblichen Verschwörung als Einheit erscheinen zu lassen, als Norm der Piraterie. Die Verschwörer befinden sich alle auf einem Piratenschiff, das wider Gesetz und Recht aller Nationen auf Raub ausgeht und darum vogelfrei ist. Jeder, der die Besatzung bestraft, trägt zur Wiederherstellung des Rechts bei.

Dieses Bild hat auf den ersten Blick etwas Bestechendes. Bei näherem Zusehen jedoch stellt sich heraus, daß es sich um ein Schlagwort handelt, welches die Gemeinschaft der Schiffsbesatzung, [643] die auf Gedeih und Verderb mit dem Fahrzeug verbunden ist, auf die ungleich komplizierteren Verhältnisse einer modernen Staatsorganisation zu übertragen trachtet. Zur Bekämpfung der Piraterie auf hoher See sind nach hergebrachter, allgemein anerkannter und unbestrittener Auffassung die Schiffe sämtlicher Nationen zuständig, die einem Piraten begegnen. Das Strafrecht fast aller Nationen kennt ausdrücklich Bestimmungen zu ihrer Bekämpfung. Das Besondere an diesem Delikt, das es von anderen, in jedem Land und sowohl gegen eigene wie fremde Staatsangehörige unter Strafe gestellten Handlungen – wie zum Beispiel Frauenhandel, Münzverbrechen und so weiter – unterscheidet, ist der Umstand, daß die Jurisdiktion auf der hohen See ausgeübt wird. Dadurch mag irrigerweise der Anschein entstehen, als ob es sich um ein Verbrechen in der völkerrechtlichen Ebene handle. Das ist jedoch nicht der Fall. Piraterie ist ein gemeines Delikt, dessen Verfolgung die Völkerrechtsordnung nicht nur in Küstengewässern, sondern auch auf der allen Nationen gehörenden See gestattet. In den Vereinigten Staaten ist zu dieser Auffassung bereits zu Beginn des vorigen Jahrhunderts durch die Rechtsprechung des Oberrichters Marshall der Grund gelegt worden.

Die Handlungen, die Herrn von Ribbentrop zur Last gelegt werden, sind zu einer Zeit begangen worden, in der das Deutsche Reich und seine Gegner sich auf der Ebene des internationalen Verkehrs zunächst im Frieden und dann im Krieg gegenübertraten. Ein Beispiel aus der Sphäre des innerstaatlichen gemeinen Strafrechts ist also nicht geeignet, eine plastische Vorstellung von einer Verschwörung eines gesamten Staatsapparates zu vermitteln. Der Pfeil trifft überdies den Schützen selbst. Zunächst wird der Begriff des Staates, der nach der in der Völkerrechtsgemeinschaft herkömmlichen Auffassung der einzige Träger von Rechten und Pflichten ist, zerschlagen, um die hinter ihm stehenden, für ihn handelnden Personen einzeln strafrechtlich erfassen zu können. Da aber an den zur Last gelegten Handlungen jeweils nur wenige Personen unmittelbar als Teilnehmer beteiligt waren, faßt man die Vielzahl dieser Menschen wiederum zu einer künstlichen Einheit zusammen, um sie auch für die Taten verantwortlich machen zu können, die sie nicht selbst begangen haben.

Hier muß die Kritik des Juristen einsetzen. Nach unserem Rechtsempfinden und auch nach dem Rechtsempfinden aller zivilisierten Staaten ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit an nur wenig voneinander abweichende Grundsätze gebunden. So kann nach kontinentalem Recht eine strafbare Handlung nur dem zugerechnet werden, der vorsätzlich oder fahrlässig zur Förderung einer bestimmten Tat beigetragen hat. Der Täter muß also nach einhelliger Auffassung den Plan, zu dem er beigetragen haben soll, kennen, [644] die in seiner Ausführung begangenen Taten voraussehen und sie billigen.

Die Teilnahme in Form der Conspiracy war bisher nur einem begrenzten Rechtskreis als Delikt bekannt. Sie ist mithin nur einem Teil der Rechtsordnungen derjenigen Staaten geläufig, die das gegenwärtige Verfahren führen oder ihm beigetreten sind. Sie war dem deutschen Rechtsdenken und damit Herrn von Ribbentrop zur Zeit seiner politischen Tätigkeit völlig unbekannt.

Diese Teilnahmeform zieht den Kreis des strafbaren Verhaltens ungleich weiter, als ihn Herr von Ribbentrop zur Zeit seiner außenpolitischen Betätigung für strafbar halten konnte.

Aber selbst wenn man diese Teilnahmeform als Grundlage der Rechtsfindung nach dem Statut annehmen sollte, wären weder die amtliche Stellung als Reichsaußenminister, die Herr von Ribbentrop bekleidete, noch die einzelnen Handlungen, die er in dieser Tätigkeit vorgenommen hat, geeignet, ihn als Glied einer Verschwörung erscheinen zu lassen.

Der Fall von Ribbentrop zeigt insbesondere, daß durch das Einführen des Begriffs der Verschwörung Verantwortlichkeiten miteinander verquickt werden, die nach Dienststellung, Dienstbefugnissen und der persönlichen Einstellung der einzelnen Verschwörer gar nicht miteinander in Beziehung gebracht werden können.

Die Anklage faßt, um ihren Zweck trotzdem zu erreichen, eine ganz willkürliche Vielzahl von Handlungen und Persönlichkeiten, die in keinerlei Beziehung zueinander standen, zu einer künstlich und nachträglich geschaffenen Einheit zusammen. Es ergebe sich, wollte man dem Statut und der Anklage folgen, hier das völlig wirklichkeits- und rechtlichem Denken fremde Ergebnis, daß Herr von Ribbentrop, obgleich er, wie die Beweisaufnahme einwandfrei ergeben hat, persönlich und sachlich von jeder Einflußnahme auf die besetzten Ostgebiete ausgeschaltet war, für alle dort geschehenen Humanitäts- und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht werden müßte, während andererseits zum Beispiel der Angeklagte Streicher für die Außenpolitik trotz seines Spezialgebietes haftbar wäre.

Die Bejahung der Konspiration zur Begehung von Kriegs- und Humanitätsverbrechen würde praktisch dazu führen, daß beispielsweise Herr von Ribbentrop und das Auswärtige Amt für Kriegs- und Humanitätsverbrechen verantwortlich wären, obgleich die Beweisaufnahme ergeben hat, daß sich gerade diese Behörde ständig bemüht hat, die völkerrechtlich gebotenen Regeln der Kriegführung einzuhalten und für die Beibehaltung der Genfer Konvention selbst unter schärfstem Kampf gegenüber Hitler einzutreten.

Die Verschwörung zur Begehung von Kriegs- und Humanitätsverbrechen kann sich nur auf konkrete Verstöße wider das Kriegsrecht beziehen, sei es auf individuelle Handlungen, zum Beispiel die [645] Erschießung der entwichenen englischen Fliegeroffiziere, sei es auf bestimmte kriegsrechtswidrige Maßnahmen. Jedenfalls muß die Einigung der Verschwörer sich auf eine bestimmte Tat oder auf bestimmte Gruppen gleichartiger Taten beziehen. Es ist nicht möglich, daß ein Angeklagter für Handlungen verantwortlich gemacht wird, die er selbst nicht billigte oder um deren Verhinderung er sich bemüht hat.

Dabei wird man sich, glaube ich, in Übereinstimmung mit der Anklage befinden, wenn man feststellt, daß es eine Verschwörung zur Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges schlechthin nicht geben kann; denn dieser Begriff ist so umstritten und in der Staatenpraxis und Völkerrechtswissenschaft so wenig abgegrenzt, daß die einzelnen Handlungen, die im Laufe eines Krieges etwa als Kriegsverbrechen bezeichnet werden können, von den Verschwörern gar nicht in ihren Plan aufgenommen werden könnten. Dabei darf man nicht unberücksichtigt lassen, daß sich durch Entwicklung der Kampfmittel und Methoden auch der Inhalt des Begriffes des Kriegsverbrechens ändert. Es gibt also nur eine Verschwörung zur Begehung bestimmter oder gleichartiger Kriegsverbrechen. Man kann mithin nicht jeden der sogenannten Verschwörer für alle Taten verantwortlich machen, die eine objektive Beurteilung nachträglich als Kriegsverbrechen bezeichnen muß. Insbesondere würde es dem Gedanken, die Schuldigen zu treffen, nicht entsprechen, wenn nur auf Grund des allgemeinen, unnatürlichen Begriffes der Verschwörung die Angeklagten sogar für diejenigen Kriegsverbrechen bestraft würden, die sie mit allen Mitteln zu verhindern strebten.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird jetzt eine Pause machen.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. HORN: Mit Erlaubnis des Tribunals setze ich mein Schlußwort auf Seite 79 fort.

Für Herrn von Ribbentrop trifft dieser eben erwähnte Gesichtspunkt in besonderem Maße zu. Die militärische Kriegführung gehörte nicht nur nicht zu seinem Ressort, sondern er war, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ausdrücklich auf wiederholten Befehl Hitlers davon ausgeschlossen. Sein Ressort war nur insoweit von Kriegsverbrechen berührt, als sie zu Verhandlungen mit auswärtigen Mächten führten. Darüber hinaus beweist das Beispiel der Verhinderung der Erschießungen von über 10000 alliierten Kriegsgefangenen nach dem furchtbaren Luftangriff auf Dresden durch Herrn von Ribbentrops Initiative bei Hitler, daß er bei Kenntnis bevorstehender Kriegsverbrechen getan hat, was in seiner Macht und seinem Einfluß stand. Diese Erwägungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigen, wie ungerechtfertigt es wäre, wenn man sich auf den Standpunkt der Anklage stellen würde, zum Beispiel einen Außenminister mit beschränkter Kompetenz für Kriegs- und Humanitätsverbrechen verantwortlich zu machen, um so mehr, da eindeutig feststeht, daß er von jeder Einwirkung auf die Kriegführung ausgeschlossen war.

Ich beschäftige mich nun mit Erlaubnis des Gerichts mit der Verschwörung, die sich auf die Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und den Bruch von Verträgen beziehen soll. Im [646] Rahmen dieser Verschwörung soll der Angeklagte offensichtlich in seiner Rolle als Außenminister sowie in seinen vorherigen Stellungen innerhalb des diplomatischen Dienstes zur Verantwortung gezogen werden.

Diese Art der Verschwörung beschäftigt sich offenbar mit all den Handlungen und Planungen, die in irgendeinem Zusammenhang zum Krieg, zu seiner Vorbereitung, zum Ausbruch und zum Verlauf stehen. Da die einzelnen Handlungen, die dieser ungeheure Komplexbegriff umfaßt, für sich allein strafrechtlich irrelevant sind und bisher niemals unter dem Gesichtspunkt eines Straftatbestandes »Kriegsausbruch« erfaßt wurden, enthält diese Art der Verschwörung keinen mit den Mitteln irgendeines Strafrechtssystems der Welt bisher erfaßbaren Tatbestand. Mir bleibt daher nur übrig, diesen Komplex unter dem Gesichtspunkt der Ministerstellung von Ribbentrops und deren Beziehungen zum Deutschen Reich zu untersuchen, das die einzelnen Kriege geführt hat.

Herr von Ribbentrop bekleidete seit dem 4. Februar 1938 die Stellung eines Außenministers des Deutschen Reiches. Wie das Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt hat, wurde Herr von Ribbentrop am 4. Februar 1938 zu einer Zeit in dieses Amt berufen, als bereits die tatsächliche Führung der Außenpolitik auf Hitler in seiner doppelten Eigenschaft als Reichskanzler und Staatsoberhaupt übergegangen war. Wie Hitler in seiner Rede vom 19. Juli 1940 in der Krolloper betonte, die ich als Dokument vorgelegt habe, hatte Herr von Ribbentrop damals bereits seit Jahren nach Hitlers politischen Richtlinien die Außenpolitik durchzuführen. Herr von Ribbentrop besaß also nicht die Ministerstellung, die mit diesem Begriff in den modernen Staatsverfassungen verbunden wird. Er besaß sie weder tatsächlich, wie die eben zitierte Rede zeigt, noch besaß er sie rechtlich. Das zeigt die Betrachtung des Staatsrechts des Dritten Reiches.

Nach dem Verfassungsrecht, das sich im Laufe des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den modernen Staatswesen entwickelt hatte, gehört das Ressort des Außenministers zur Exekutive. Der Außenminister hat zusammen mit dem Ministerpräsidenten die Außenpolitik verantwortlich zu führen. Diese Verantwortung besteht in einer parlamentarischen Demokratie gegenüber der Volksvertretung, unter einer monarchischen oder präsidialen Verfassung gegenüber dem Staatsoberhaupt. Die Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit ist nur von poetischer Bedeutung. Sie hat zur Folge, daß der Minister, der nicht mehr das Vertrauen des Parlaments genießt, beziehungsweise das des Staatsoberhauptes, von seinem Amt zurücktreten muß. Die meisten Verfassungen kennen außerdem die Anklage eines Ministers durch die Volksvertretung wegen Verletzung der Amtspflichten. Selbst wenn die Verurteilung durch [647] einen Verfassungsgerichtshof in der Art eines Strafverfahrens erfolgt, wird der Minister nicht bestraft, sondern nur sein Verhalten als verfehlt festgestellt.

In der deutschen Verfassung der Weimarer Republik waren beide Möglichkeiten vorgesehen, die Minister zur Verantwortung zu ziehen. Die Ministeranklage ist übrigens niemals praktisch geworden.

Im Staatsrecht des Dritten Reiches trat in diesen Fragen eine grundlegende Änderung ein. Das Parlament wurde kurze Zeit nach dem Regierungsantritt Hitlers unter Hinweis auf die bestehenden Schwierigkeiten im Innern zur Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz veranlaßt. Das deutsche Volk und seine Volksvertreter erwarteten damals, daß diese Ermächtigung nur zur Behebung tatsächlich vorhandener Notlagen für eine vorübergehende Zeit benutzt werden würde.

Dieses Gesetz wurde jedoch die Grundlage einer völligen Umgestaltung der Verfassung.

Die parlamentarische Verantwortungsmöglichkeit fiel weg. Sie verlagerte sich in die Verantwortlichkeit gegenüber dem Führer und Reichskanzler, in dessen Person die vom Parlament preisgegebenen Befugnisse nun ruhten. Es gab nunmehr nur noch eine Verantwortlichkeit: die gegenüber dem Staatsoberhaupt. Über diese parlamentarische Ermächtigung hinaus konzentrierten sich in fortschreitendem Maße sämtliche aus der Staatsgewalt abgeleiteten Funktionen in der Person Hitlers. Die überkommene Gewaltenteilung, das Ergebnis eines über hundertjährigen Verfassungskampfes, wurde durch die Vereinigung aller Machtmittel ausgehöhlt und dadurch obsolet. Die Gewalten wurden konzentriert in der Hand des Führers, der sie seinerseits durch seine Beauftragten getrennt wahrnehmen ließ. Die Staatsrechtslehre des Dritten Reiches bezeichnete dies als Wandlung von der realen zur funktionellen Gewaltenteilung.

Der einzelne Minister handelte im Zuge dieser Umformung nicht mehr aus eigener Verantwortlichkeit, sondern nur kraft erteilten Auftrages des Staatsoberhauptes. Was für den einzelnen galt, galt auch für das ehemalige Reichskabinett. Es hatte keinen Einfluß mehr auf die Staatsführung, sondern war ein Sammelbegriff für einzelne technisch getrennte Verwaltungen. Da die politischen Aufgaben wegfielen, die der Gesamtheit der Minister – also dem Kabinett – normalerweise eigen sind, erledigten sich die Aufgaben des Ministerrates durch das Gewicht der Tatsachen von selbst. Er trat daher, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zur Zeit von Ribbentrops niemals zusammen. Sogar die Bezeichnung »Minister« bedeutete nicht mehr Vorsteher eines Reichsressorts, sondern wurde ein Titel, der einen Rang zum Ausdruck brachte.

[648] Infolge dieser Umgestaltung hatte der Außenminister auch nicht mehr das Recht, die Grundzüge der Außenpolitik zu bestimmen. Die Beweisaufnahme hat diese Tatsache in der Form von Reden und Äußerungen Hitlers gezeigt, in denen er zum Beispiel nach der Besetzung des Rheinlandes und dem Anschluß Österreichs äußerte, daß er diese, wie er es nannte, »großen Entscheidungen« gegen den Willen seiner Ratgeber aus eigenem Entschluß herbeigeführt habe unter Berufung auf seine Verantwortung vor dem deutschen Volk und der Geschichte. Das heißt, staatsrechtlich gesehen, daß kein Minister die Möglichkeit hatte, die Entscheidungen zu verhindern. Er hatte staatsrechtlich auch nicht die Befugnis, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Führers nachzuprüfen. Denn die soeben geschilderte Vereinigung aller Funktionen der Staatsgewalt in Hitlers Person hatte zur Folge, daß er sowohl die Befugnis zur Gesetzgebung als auch zur Leitung der Exekutive besaß. Irgendeine Form des Gesetzgebungsaktes war im Dritten Reich nicht mehr vorgesehen. Es gab auch keinen Maßstab, aus dem man aus dem Inhalt der Entscheidung des Führers hätte schließen können, ob er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber oder als Inhaber der ausführenden Gewalt handelte. Der Begriff des materiellen Gesetzes, der in Deutschland wie in allen kontinentalen Staaten bis zur Machtübernahme feststehend war, verlor völlig seinen Inhalt. Auch Einzelanweisungen erfolgten in Gesetzesform.

In den Verfassungen aller Staaten ist es den mit der Anwendung von Gesetzen beauftragten Behörden untersagt, deren Inhalt nachzuprüfen. Das gilt sogar für die Rechtspflege, wieviel mehr für die Verwaltungsdienststellen. Die Anwendung eines auf dem ordnungsmäßigen, von der Verfassung vorgesehenen Weg zustande gekommenen Gesetzes darf von keiner Stelle im Staat abgelehnt werden. Die Nachprüfung selbst der Gerichte beschränkt sich auf die Feststellung, ob der verfassungsmäßig vorgeschriebene Weg eingehalten worden ist. Dies ist auch in Großbritannien und den Vereinigten Staaten der Fall, in denen allenfalls Verordnungen der ausführenden Gewalt einer inhaltlichen Nachprüfung unterliegen, nicht aber vom Parlament beschlossene Gesetze.

Im Staatsrecht des Dritten Reiches war nur eine Stelle für sämtliche Äußerungen des Staatswillens zuständig: der Führer. In welcher Eigenschaft er handelte, war infolge der Auflösung der staatsrechtlichen Begriffe häufig nicht erkennbar. Die Staatsrechtslehre des Dritten Reiches sank daher zu einer Theologie der Führeroffenbarung herab. Die alten Unterscheidungen verschwanden völlig aus dem ministeriellen Denken. Die einzige Frage, die im Staatsrecht des Dritten Reiches auftauchen konnte, war die, ob der Wille des Führers in so konkreter Form ausgesprochen war, daß er den Staatswillen enthielt.

[649] Dieser Verfassungspraxis lag auch in einem nicht zu verkennenden Grade die Übertragung pseudomilitärischen Denkens auf den politischen Sektor zugrunde. Die Begriffe Gehorsam und Disziplin wurden auf ein Gebiet übertragen, auf dem sie keine Daseinsberechtigung hatten.

Im Zuge der Ausschaltung der herkömmlichen Gewaltenteilung muß noch auf eine Tatsache hingewiesen werden, die ebenso charakteristisch für diese despotia sui generis ist, wie sie gegen das Vorhandensein einer Konspiration oder eines gemeinsamen Planes spricht.

Die Beweisaufnahme zeigt keinerlei Beratungs-oder Kontrollorgane des Staatsoberhauptes. Weder das Kabinett noch der Reichsverteidigungsrat, noch sonst ein beratendes Gremium hat irgendeinen Einfluß auf Hitlers Entscheidungen gehabt. Die Schlüsseldokumente und die Zeugenaussagen zeigen nur Monologe Hitlers vor einem wachsenden Personenkreis. Alles, was den Anschein einer Beratung hat, ist in Wahrheit Befehlsempfang. Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, daß Beeinflussungsversuche bei Hitler höchstens zu nicht vorausberechenbaren Reaktionen führten.

Herr von Ribbentrop und mancher der anderen Angeklagten besaßen ohne Zweifel bedeutende Macht in ihrer eigenen, Hitler nicht interessierenden Sphäre. Eine Teilnahme an den großen Entscheidungen über Krieg und Frieden, Waffenstillstand, Friedensangebote und so weiter war ihnen völlig versagt.

In der Stellung des Außenministers, wie Herr von Ribbentrop sie bekleidete, konnte kein selbständiger Kopf gebraucht werden. Herr von Ribbentrop hat dies, wie der Staatssekretär Steengracht hier bekundet hat, auch empfunden. Er hat sich dahingehend geäußert, daß Hitler höchstens einen außenpolitischen Sekretär, aber keinen Außenminister gebrauchen könne.

Diese Entwicklung der Verfassungs- und Regierungspraxis ist mit dem Gedanken an eine gemeinsame Planung oder Verschwörung kaum in Einklang zu bringen. Die Verschwörung verlangt, wie wir gesehen haben, eine Einigung beziehungsweise Übereinstimmung der Ziele, bei der die Teilnehmer ihren Willen frei bilden. Die politische Praxis des Dritten Reiches kannte nur die Akklamation.

Ich habe meine bisherigen Untersuchungen unter Zugrundelegung des in Artikel 6 normierten materiellen Strafrechts vorgenommen. Ich möchte aber mein Plädoyer nicht abschließen, ohne die Aufmerksamkeit des Gerichts auf das Verhältnis der Politik zum Recht zu lenken.

Der Wesensgehalt des Politischen ist und bleibt im Leben souveräner Staaten die Interessenwahrung für das eigene Volk. Um diese Auffassung des Politischen nicht zur Skrupellosigkeit werden zu lassen, hat das Leben der Völker untereinander den [650] Begriff des Interessenausgleichs und als deren Vertretung die Diplomatie geschaffen. Diese ist es gewesen, die die Grundsätze über den Verkehr unter den Staaten und somit das Völkerrecht wesentlich mitbestimmt hat. Das Nebeneinander vieler Staaten, die einander gleichberechtigt gegenübertraten, bedingt die Unvollkommenheit der internationalen Rechtsordnung. Ihre Achillesferse war das Fehlen einer übergeordneten Gewalt, die in der Lage gewesen wäre, die Wertung der Rechtsordnung in der gleichen Weise durchzusetzen, wie es die Staatsgewalt innerhalb ihres Herrschaftsbereiches tun kann. Infolgedessen ist von jeher dem freien Spiel der Kräfte in der zwischenstaatlichen Sphäre ein ungleich größerer Spielraum zugemessen worden. Die Staatsmänner sind verpflichtet, die Interessen ihrer Völker wahrzunehmen. Haben sie Mißerfolge mit ihrer Politik, so tragen die Staaten, für die sie handeln, die Folgen. Sie selbst werden vom Urteil der Geschichte gerichtet. Rechtlich waren sie jedoch für eine Handlung, die dem Staat nach außen als Völ kerrechtsdelikt zugerechnet wurde, selbst nur innerstaatlich verantwortlich. Der fremde Staat, den die betreffende Tat benachteiligt hatte, konnte grundsätzlich nicht auf die handelnde Einzelperson Zugriff nehmen. Die Scheidewand, die das Völkerrecht in Achtung der staatlichen Souveränität zwischen der handelnden Einzelperson und fremden Mächten errichtet hat, wurde nur in dem Ausnahmefall der Kriegsverbrechen, von denen ich gesprochen habe, beseitigt.

Dies jedenfalls war zu Beginn des zweiten Weltkrieges die trotz aller gegenteiliger Versuche nicht erschütterte Auffassung des Völkerrechts.

Der Herr französische Hauptanklagevertreter begründet den Zugriff gegen die führenden Männer des vergangenen Regimes damit, daß eine Deutsche Regierung nicht mehr vorhanden sei, die diese Jurisdiktion ausüben könne.

Bei aller Hochachtung für diese geschliffene Beweisführung kann dem kritischen Betrachter nicht verborgen bleiben, daß diese scharfe Logik Fehlschlüssen erlegen ist.

Mit der vollständigen Besiegung der Deutschen Wehrmacht und der Besetzung des gesamten deutschen Staatsgebietes durch die Alliierten war jeder organisierte Widerstand unter Leitung der Staatsführung beendet. Die vier Hauptsiegermächte, die auch diesen Gerichtshof bilden, erwarben mit der tatsächlichen Gewalt einen völkerrechtlichen Rechtstitel zur Bestimmung über das Schicksal des deutschen Staatsgebietes. Sie hätten Deutschland aufteilen können. Sie wählten einen anderen Weg. In der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945 übernahmen sie die »höchste Gewalt in Deutschland einschließlich aller Befugnisse der Deutschen Regierung, des [651] Oberkommandos der Wehrmacht und aller staatlichen, gemeindlichen und örtlichen Regierungen oder Behörden«. Damit erschöpfte sich die Bestimmung. Die Deklaration betont ausdrücklich, daß der Übergang dieser Befugnisse nicht die Annektion Deutschlands bedeute.

Die Ausübung der in Anspruch genommenen Rechte wurde dem Kontrollrat übertragen, der sich aus den Befehlshabern der vier Besatzungszonen zusammensetzt.

Seit der Berliner Erklärung befindet sich Deutschland in dem Übergangszustand, der gegenwärtig noch andauert. Die vier Mächte haben unter sich weitere Abmachungen auf der Potsdamer Konferenz im Juli 1945 getroffen, über die wir durch das Kommuniqué vom 2. August 1945 unterrichtet sind. Das in Potsdam abgeschlossene »Abkommen zur Errichtung eines Rates der Außenminister« überträgt diesem Ausschuß die Vorbereitung einer Friedensregelung, die von der Regierung Deutschlands angenommen werden soll, »wenn eine für diesen Zweck geeignete Regierung eingerichtet worden ist«. In einem zweiten Abkommen werden Bestimmungen über Deutschland während der alliierten Kontrolle getroffen.

Aus diesen Formulierungen ist ersichtlich, daß Deutschland als Staatskörper erhalten bleiben soll, daß es einer alliierten Kontrolle unterworfen wird und daß die Errichtung einer deutschen Regierung in Aussicht genommen ist. Diese Regierung soll die Friedensbedingungen demnächst annehmen. Es muß sich also um eine Regierung handeln, die imstande ist, Verbindlichkeiten für einen völkerrechtsfähigen Partner gegenüber fremden Mächten einzugehen.

Die Sieger haben ihr Wahlrecht, das ihnen die Eroberung gab, also dahingehend ausgeübt, daß sie den Deutschen Staat nicht vernichten wollen. Während der Übergangszeit üben sie selbst die Funktionen der zur Zeit nicht bestehenden Deutschen Regierung aus. Wir sind daher berechtigt, die Potsdamer Erklärung als Anhaltspunkt für die juristische Beurteilung der Lage Deutschlands zu verwenden.

Der Deutsche Staat ist also nicht untergegangen. Es wäre mithin juristisch falsch und würde außerdem uns den Vorwurf mangelnden geschichtlichen Verständnisses eintragen, wenn man den Staat, dessen Leitung durch eine eigene Regierung in Aussicht gestellt ist, als etwas Neues ansehen würde. Deutschland wird mit Verbindlichkeiten belastet, die aus seiner Vergangenheit entstanden sind. Dies ist nur möglich, wenn man den Staat, in dessen Verhalten die Verbindlichkeit begründet wurde, und denjenigen, der dafür mal einstehen muß, als dieselbe Rechtspersönlichkeit ansieht.

Der Deutsche Staat ist zwar im Augenblick nicht durch eigene Organe völkerrechtlich handlungsfähig, aber nicht aus der Sphäre der internationalen Rechtsordnung verschwunden.

[652] Da die Prämisse des Herrn de Menthon somit hinfällig ist, kann man seine Schlußfolgerungen nicht akzeptieren. Die Jurisdiktion der Siegermächte über deutsche Staatsangehörige wegen ihrer mit der Politik zusammenhängenden Handlungen kann also nicht auf dem Boden des bisherigen Völkerrechts begründet werden. Das Statut verläßt deshalb die zwischenstaatliche Rechtsordnung. Außerdem setzt es sich in Widerspruch zu fundamentalen strafrechtlichen Grundsätzen. Wenn der Herr französische Anklagevertreter der Auffassung ist, daß der Gerichtshof die Strafgewalt des seiner Auffassung nach zur Zeit nicht vorhandenen Deutschen Staates wahrnehme, so muß er folgerichtig den Satz »nullum crimen sine lege« auf das in Deutschland herrschende Strafrecht beziehen. Eine Tat könnte also nur dann mit Strafe belegt werden, wenn sie nach deutschem Recht zur Zeit ihrer Begehung bereits strafbar war. Das trifft sowohl für die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit, für den Bruch völkerrechtlicher Verträge und Zusicherungen, wie für die Teilnahmeform der Verschwörung und des gemeinsamen Planes nicht zu.

Der Kontrollrat für Deutschland hat in seiner Proklamation Nummer 3 in dieser richtigen Erkenntnis die Wiedereinführung zweier rechtsstaatlicher Grundsätze im deutschen Strafrechtssystem verfügt, von denen das Hitler-Regime abgewichen war: Die Verbote der Rückwirkung und der Analogie.

Die politischen Strafbegriffe des Statuts normieren neue Rechtssätze, die als Keim einer Weltrechtsordnung aufgefaßt werden müssen. Zu der Zeit, als sich die inkriminierten Vorgänge abspielten, fehlte Herrn von Ribbentrop das Bewußtsein, daß es eine derartige Weltrechtsordnung gäbe.

Man wird von dem Erfordernis der vorherigen Normierung der Straftat nur in den wenigen Fällen absehen dürfen, in denen die Unmenschlichkeit der Handlung so evident ist, daß ihre Strafwürdigkeit keinem Zweifel unterliegen kann. Das könnte für Taten zutreffen, die nur infolge der anormalen Amoralität gewisser Maßnahmen des Hitler-Regimes in den letzten Jahren in Deutschland nicht bestraft wurden.

Ich habe das Beweisergebnis bisher unter dem Gesichtspunkt des geltenden Völkerrechts und des Statuts vorgenommen, die Sie, Herr Präsident, nochmals in der Sitzung vom 20. Juni 1946 als die Grundlagen für die Rechtsfindung in diesem Verfahren betont haben. Die bisherige Völkerrechtsordnung hat die Probleme, die hier zur Entscheidung stehen, nicht lösen können. Auf Grund dieser Unzulänglichkeit ist der zweite Weltkrieg entstanden.

Die Katastrophe, die diese Rechtsordnung nicht verhindern konnte, ist in ihren Auswirkungen heute noch nicht zu übersehen. Ihre Wiederholung in Zukunft zu verhindern, ist das große [653] Menschheitsziel, das dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 zugrunde liegt. Daß es noch nicht erreicht werden konnte, zeigt mit erschreckender Deutlichkeit die Tatsache, daß an dem Tag, an dem das Statut dieses Gerichtshofs der Welt als neues Recht proklamiert wurde, der Krieg zwischen der Sowjetunion und Japan ausbrach. Seine Herbeiführung hatte die Sowjetunion bereits ein halbes Jahr vorher ihren Alliierten zugesagt. Als Begründung führte man unter anderem an, daß Rußland mit diesem Land eine alte Rechnung zu begleichen habe. Es handelt sich also dabei um einen typischen Fall eines unprovozierten Angriffs.

Ich habe dargetan, daß der Angriff und der Angreifer einer allgemeinen, jeden Vorgang der Wirklichkeit erfassenden Definition nicht zugänglich ist. Der Angreifer kann nur von einer Weltinstanz gebrandmarkt werden. Dieses oberste Organ der Menschheit muß nicht nur eine tatsächliche, sondern auch moralische Autorität besitzen. In ihr unparteiisches Urteil muß allgemeines Vertrauen gesetzt werden. Es muß ein über den streitenden Parteien stehender Areopag sein, vor dem die streitenden Parteien nur als Rechtsuchende erscheinen, aber nicht in seiner Mitte als Richter sitzen dürfen.

Wir stehen in der Übergangszeit vom alten Recht, unter dessen Herrschaft die Trümmer entstanden sind, die uns umgeben, zu einem neuen Weltrecht, das sich abzeichnet, aber noch nicht effektiv und moralisch gefestigt ist. Es ist eine schwierige und fast über Menschenkraft hinausgehende Aufgabe, in dieser Periode des Vergehens und Werdens die Taten, die der frühere Reichsaußenminister von Ribbentrop begangen hat, seinen Anteil an dem Geschehen, die Grenzen seiner Unzulänglichkeit und seine persönliche Schuld abzuwägen und strafrechtlich zu würdigen.


VORSITZENDER: Ich rufe Dr. Nelte, den Verteidiger für den Angeklagten Keitel.


DR. NELTE:

»Wir müssen an unsere Aufgabe mit soviel innerer Überlegung und geistiger Unbestechlichkeit herantreten, daß dieser Prozeß einmal in der Nachwelt als die Erfüllung menschlichen Sehnens nach Gerechtigkeit erscheinen möge.«

Diese Worte Justice Jacksons in seiner grundlegenden Anklagerede müssen das Leitmotiv sein, für alle, denen die hohe Aufgabe zugefallen ist, zur Erforschung der Wahrheit in diesem Prozeß beizutragen. Daß diese Wahrheit nicht absolut sein kann, haben schon die Vertreter der Anklagebehörde, Justice Jackson und Herr Dubost, ausgesprochen.

Die Anklage bezweckt nicht die Ermittlung des geschichtlichen, geschweige denn des entwicklungsgeschichtlichen Weltbildes dieser [654] kurzen, aber so tragisch bedeutsamen Epoche, sondern die Feststellung, ob und welchen Anteil die auf dieser Anklagebank sitzenden Angeklagten an dem Geschehen haben, das in seinen Auswirkungen die ganze Welt berührt und so unsagbares Unheil gebracht hat, nicht zuletzt über das deutsche Volk.

Die Anklagebehörde hat in diesem Verfahren durch ihren berufenen Vertreter einmal ausgesprochen, daß es ihre Aufgabe sei, Material zur Belastung der Angeklagten, und zwar nur das Belastungsmaterial vorzutragen. Sie hat damit, im Gegensatz zu dem das deutsche Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der objektiven Anklage, ihren rein einseitigen Anklagestandpunkt klargemacht, der es der Verteidigung zur Pflicht mache, alle die Umstände...

VORSITZENDER: Ich habe diese unrichtige Ansicht, die Sie eben zum Gegenstand Ihrer Rede ge macht haben, bereits im Zusammenhang mit der Rede eines anderen Verteidigers richtiggestellt. Es ist nicht die Gepflogenheit der Anklagebehörde, alles zugunsten des Angeklagten sprechende Beweismaterial zu verheimlichen.

DR. NELTE: Ich befürchte, ich höre nicht.


VORSITZENDER: Ich sagte, ich hätte die irrtümliche Ansicht, die Sie an dieser Stelle Ihrer Rede zum Ausdruck brachten, bereits richtiggestellt. Nämlich, daß es die Gepflogenheit der Anklagevertretung sei, alles zugunsten des Angeklagten sprechende Beweismaterial, von dem sie Kenntnis erhalten hat, zu verheimlichen.


DR. NELTE: Herr Vorsitzender! Mr. Justice Jackson hat an dieser Stelle erklärt: »Wir können nicht zwei Herren dienen«, als er auf die Aussage erwiderte, daß nach dem deutschen Strafrecht die Staatsanwaltschaft auch Entlastungsmaterial vortragen würde. Was ich hier vortrage, geschieht nicht, um irgendeinen Vorwurf gegen die Staatsanwaltschaft zu erheben, im Gegenteil, vom Standpunkt, den sie vertreten hat, hat sie alles getan, was möglich war; aber wir wollten die Berechtigung unseres Standpunktes als Verteidiger klarlegen, warum...


VORSITZENDER: Die Ursache meiner Unterbrechung war der Satz Ihrer Rede: »... hat ihren rein einseitigen Standpunkt klargemacht...« Im zweiten Absatz, im zweiten Satz dieses Absatzes, sagen Sie: »Sie« – das heißt die Anklagevertretung – »hat damit im Gegensatz zu dem das deutsche Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der objektiven Anklage, ihren rein einseitigen Anklagestandpunkt klargemacht...«


DR. NELTE: Ich sagte »einseitig«, daß im Gegensatz zu dem das deutsche Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der objektiven Anklage sie klargemacht hat, ihren rein einseitigen Anklagestandpunkt, der es der Verteidigung zur Pflicht macht, alle die [655] Umstände und Erwägungen vorzutragen, die für eine objektive Rechtsfindung unerläßlich sind.


VORSITZENDER: Fahren Sie fort. Es mag ein Unterschied in der Übersetzung sein.


DR. NELTE: Hierfür ist es notwendig, zunächst einmal gewisse Begriffe zu klären, die für die Erkenntnis einer Verantwortung und Schuld notwendig sind. Soweit es sich hierbei um völkerrechtliche und staatsrechtliche Begriffe handelt, sind sie von Herrn Professor Dr. Jahrreiss untersucht und vorgetragen worden.

Ich möchte für den Bereich des Soldaten einige grundsätzliche Ausführungen machen: Hier sind wiederholt die Begriffe Soldatentum, Gehorsam, Treue, Pflichterfüllung und Vaterlandsliebe genannt worden. Ich glaube, daß diese Begriffe von allen Menschen als gut anerkannt werden. Aber man wird sagen dürfen, daß diese Begriffe nicht eindeutig sind. So stehen sich gegenüber: »Bestes Soldatentum« und »Militarismus«, »Selbstverständlicher Gehorsam« und »Verachtenswerter Kadavergehorsam«, »Der kategorische Imperativ der Pflichterfüllung« und »Überspitztes Verantwortungsgefühl«, »Tiefe Vaterlandsliebe« und »Chauvinismus«.

Wir sehen, daß alle diese Begriffe die Skala des Guten und Bösen durchlaufen können. Der Ursprung und der Kern dieser Begriffe ist überall derselbe, die Gestaltung durch Tradition und Erziehung und deren Auswirkung ist sehr verschieden.

Wenn das aber der Fall ist, wer soll unterscheiden und entscheiden, ob das Gefühl noch im Bereich des Guten liegt oder die Sphäre des Bösen schon erreicht hat?

Wir leben alle in einer Zeit, deren jahrhundertelanges Streben auf die Schaffung einer Ordnung gerichtet war. Ordnung ist zwar auch ein relativer Begriff, aber überall ist es die Festlegung des Verhältnisses der Menschen zueinander, das unter Berücksichtigung der Eigenart jeden Landes das bestmögliche Zusammenleben gewährleistet.

Das gilt im Staat und gilt im Verhältnis der Völker zueinander.

Wer soll nun in dieser Ordnung bestimmen, was Recht und was Unrecht ist. Der Maßstab hierfür konnte nach der bisherigen Erkenntnis nur ein staatlicher, also nationaler, sein. Die Annäherung der Staaten im Weltverkehr und die allgemeine Zivilisation brachten es mit sich, daß die verschiedenen nationalen Begriffe, trotz mancher Differenzierung, sich anglichen. Es muß zugegeben werden, daß diese Angleichung durch gewisse nationalsozialistische Lehren und deren Methoden einen unheilvollen Rückschlag erlitten hat. Nichtsdestoweniger bleibt der Grundsatz unantastbar, daß der Maßstab für das, was Recht und Unrecht ist, national bedingt sein muß, wenn die Ordnung nicht aufgelöst werden soll. Erstrebenswert kann nur sein, [656] die Nationen und die national-fundamentalen Begriffe einander anzugleichen, wie es jetzt durch die Weltorganisation erstrebt wird.

Wenn nun der nationale Maßstab, das heißt das nationale Werturteil über Gut und Böse, über Recht und Unrecht, bisher jedenfalls feststehend war, so waren die Begriffe niemals ihrer Relativität entkleidet, insbesondere dann, wenn aus anderen Gründen nationale Gegensätze bestanden. Ein überzeugendes Beispiel hierfür ist die Beurteilung der Widerstandsbewegung. Es wird in allen Ländern als höchste Vaterlandsliebe gefeiert, wenn jemand sein Leben für das Vaterland unter der höchsten Gefahr einsetzt. Es steht aber nach der Haager Landkriegsordnung fest, daß eine solche Widerstandsbewegung verboten ist. Wir haben hier ein klares Beispiel für den Widerspruch zwischen ethischer und rechtlicher Wertung. Es beweist dies, daß es keine absoluten Begriffe für Gut und Böse, für Recht und Unrecht gibt, daß es über allem geschriebenen Recht ungeschriebene Gesetze gibt, die den Schuldigen freisprechen, weil er höheren Gesetzen gehorchte. Diese höheren Gesetze sind aber auch subjektiv und national – also kollektiv subjektiv – bedingt. Wenn Menschen etwas für gut oder für richtig halten, so kann dieser Glaube entstehen aus wirklichem höheren Recht, aus einer wirklich höheren Idee; er kann aber auch erwachsen aus einem irregeleiteten Glauben, aus einer falschen Idee. Wer will oder wer kann darüber urteilen, ob ein Glaube oder eine Idee richtig war oder nicht? Die Geschichte lehrt, daß meist die erfolgreiche Idee als richtig anerkannt wird, gewissermaßen weil es das Gottesgericht ist. Ob das immer wahr ist, will ich nicht entscheiden. Worauf es aber hier ankommt ist, ob die Menschen, über deren Schuld geurteilt werden soll, reinen Herzens gehandelt haben, aus einer solchen Idee, aus einem solchen Glauben. Wenn das Gottesgericht diesen Glauben als falsch bezeichnet hat, dann bleibt die Frage offen, ob die Menschen aus verständlichen oder erklärlichen Gründen glauben durften, daß diese Idee gut war.

Diese Frage ist das Problem, das nicht nur für den Angeklagten Keitel gilt, sondern für das ganze deutsche Volk. Nach dem Vortrag der Französischen Anklagebehörde sind nicht nur die Angeklagten in diesem Prozeß die wirklich Schuldigen, sondern das ganze deutsche Volk. Die Tragweite dieser These ist ungeheuer. Wenn das Gericht – sei es auch nur in seinen Entscheidungsgründen – zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das ganze deutsche Volk schuldig ist, dann würde jeder Deutsche für unabsehbare Zeit mit einem Makel behaftet sein, mit dem Kainszeichen, das schließlich zur Vernichtung dieses Volkes und zu seiner Auflösung führen müßte.

Von berufenster Seite ist hier ausgesprochen worden, daß nicht die Absicht besteht, das ganze deutsche Volk zu beschuldigen. Wir sind durch die bedingungslose Kapitulation den Siegermächten auf Gnade und Ungnade ausgeliefert. Es ist aber gesagt, daß das Urteil [657] dieses Gerichts gerecht sein soll. Hier an dieser Stelle soll nicht Gnade und Ungnade das Leitmotiv sein, sondern Gerechtigkeit. Gerechtigkeit bedeutet nicht Milde. Gerecht wird ein Urteil aber nur dann sein, wenn es alle Umstände berücksichtigt, die die Handlungsweise und das Verhalten des Angeklagten analysieren. Für das, was geschehen ist und was den Gegenstand dieser Anklage bildet, gibt es keine Entschuldigung. Ich kann nur versuchen, eine Analyse zu geben. Das Leid, das Unglück, das über die ganze Menschheit gekommen ist, ist so groß, daß Worte es nicht auszudrücken vermögen. Gerade das deutsche Volk hat, nachdem es erfahren hat, welche Katastrophe die Völker im Westen und Osten und die Juden betroffen hat, ein von Grauen geschütteltes Mitleid mit den Opfern. Das deutsche Volk weiß, was dieses Unglück bedeutet; denn es ist wie kaum ein anderes Volk geschlagen, nicht nur militärisch, sondern durch die unheimlichen Folgen der Fliegerangriffe, durch die Millionenverluste seiner Jugend im Felde, durch die Evakuierungen, die Fluchten bei Schnee und Eis. Wir wissen also, was es heißt, im Unglück zu sein und leiden zu müssen. Aber während die anderen Völker all dieses Leiden und all dieses Unglück als ein Kapitel in der Vergangenheit betrachten können und im Schutze staatlicher Ordnung die beglückende Hoffnung haben, wieder zu einem geordneten Dasein und zu einer glücklichen Zukunft zurückzukehren, lastet auf diesem Volke zunächst noch das Dunkel der Hoffnungslosigkeit. Das Urteil dieses Gerichts würde, wenn es die Schuld des ganzen deutschen Volkes bestätigte, die Hoffnungslosigkeit verewigen. Das deutsche Volk erwartet keinen Freispruch. Es erwartet nicht, daß man über alles, was geschehen ist, den Mantel christlicher Nächstenliebe und des Vergessens ausbreitet. Das deutsche Volk ist bis zum letzten bereit, die Folgen auf sich zu nehmen. Es will es als sein Schicksal hinnehmen und alles tun, um an der Beseitigung der Folgen mitzuwirken. Es hofft aber auch, daß die Seelen und Herzen der übrigen Menschen nicht so verhärtet sind, daß die bestehende Spannung, ja der bestehende Haß zwischen diesem Volk und der übrigen Menschheit bestehen bleibt.

Ihre Aufgabe, meine Herren Richter, ist ungeheuer schwer. Wir sprechen nicht nur verschiedene Sprachen, wir fühlen alle mit der Seele unserer Heimat. Vieles von dem, was in diesem Lande geschehen ist, wird Ihnen unverständlich erscheinen. Die Gefühle des deutschen Volkes in seinen verschiedenen Kategorien sind nicht Ihre Gefühle. Einer der wesentlichsten Punkte, besonders in den Fällen der Soldaten, erscheint mir die Beurteilung dessen, was als Freiheit empfunden wird. Auch in diesem Lande wurde das Ideal der Freiheit proklamiert. Wir wissen alle, daß der extremste Begriff der Freiheit die Anarchie ist. Kein Staat wünscht die Anarchie, weil es seine Selbstaufgabe bedeutet. Wenn somit alle Staaten darüber einig sind, daß der absolute Begriff der Freiheit niemals [658] erstrebenswert ist und gebilligt werden kann, ergibt sich zwangsläufig die Relativität des Freiheitsbegriffes. Mit keinem Begriff ist soviel Mißbrauch getrieben worden als mit dem Begriff der Freiheit, und doch verkündet jedes politische System, daß die Freiheit das höchste aller Güter sei.

Ich will damit keineswegs sagen, daß der Begriff der Freiheit, wie ihn der Nationalsozialismus proklamiert hat, die richtige Lösung war. Was ich sagen will, ist nur, daß auch der Nationalsozialismus den Begriff der Freiheit kannte und dem Volke durch Propaganda klarmachte, daß sein Begriff der Freiheit der richtige sei. Es kam ihm hierbei zu Hilfe, daß Deutschland tatsächlich unter den Auswirkungen des Versailler Vertrags keinen Anspruch darauf erheben konnte, wirklich frei zu sein. Die Beschränkungen seiner Souveränität waren so stark und sichtbar, daß der Nationalsozialismus leichtes Spiel hatte, wenn er den Kampf um die Freiheit des Vaterlandes proklamierte. Solange in der Welt das Vaterland als das höchste irdische Gut anerkannt ist, solange wird man die Bestrebungen, sich dieses Gut zu erhalten, verstehen müssen und wird sie auch von der Seite eines Gegners nicht mißbilligen können. Man wird über die Methode verschiedener Ansichten sein, wie diese Bestrebungen zu verwirklichen sind und wie die Freiheit zu erreichen ist. Darüber entscheidet aber nicht der einzelne, sondern derjenige oder diejenigen, die die Macht im Staate haben.

Jeder Mensch will einen Halt im Leben haben, er muß ihn haben, will er nicht in Anarchie versinken. Die staatliche Ordnung ist – neben der sittlichen Ordnung – der feste Halt und die Grundlage seines Daseins, die ihm das Gefühl der Sicherheit der Lebensführung und seiner Berufsausübung gewährleistet. Es ist die tiefe Sehnsucht aller zivilisierten Menschen nach Ordnung, die ihre höchste Erfüllung in den Institutionen des Staates findet. Der Staatsbürger muß demgegenüber zum Staat das Vertrauen haben, daß er, das heißt seine Organe, die Ordnung und das Recht wahren. Hierbei darf es nicht darauf ankommen, welche Partei die Hüter der unantastbaren Grundsätze stellt. Gerade darin äußert sich das Vertrauen der Volksgesamtheit, daß sie der jeweiligen Mehrheit die Führung überläßt. Der Nationalsozialismus hat zweifellos bezweckt und erreicht, in weiten Kreisen des deutschen Volkes den Glauben zu erwecken, daß seine Bestrebungen von der Mehrheit des Volkes getragen seien. Er hat sich damit das Alibi der Legalität verschafft.

Die Wehrmachtführung, fern aller politischen Erwägungen, hat, wie hier alle Generale und Admirale bekundet haben, an die Rechtsmäßigkeit der Regierung Hitlers geglaubt. Sie hat sich als das Instrument der legalen Regierung betrachtet, wie sie es getan [659] hat, als der Kaiser, Ebert und von Hindenburg die Repräsentanten Deutschlands waren.

Wie alle Veranlagungen, alle Ausdrucksformen des Gefühls, trägt das Gefühl der Vaterlandsliebe und der soldatischen Einstellung in sich die Tendenz der Verschärfung und damit der Entartung, wenn äußere Umstände hierfür eine aktuelle Voraussetzung schaffen. Wir haben die Übersteigerungen des gesunden vaterländischen Gedankens zum nationalen Chauvinismus erlebt, wir können rückschauend feststellen, wie der gesunde soldatische Gedanke sich durch artfremde Einflüsse zur militärischen Ausdrucksform steigerte.

Alle diese Entwicklungen sind nicht sprunghaft, wodurch sie leicht erkennbar und regulierbar würden. Die Triebkräfte treten meist für die, die es angeht, nicht in Erscheinung. Sie sind wie ein Gift, das langsam und unmerklich wirkt und dessen Wirkung eines Tages erschreckend zum Ausbruch kommt. Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß ein Teil des soldatischen und militärischen Menschen, der auf den möglichen Krieg eingestellt wird, Härte ist und in seiner Steigerung zur Brutalität wird. Man findet bei berühmten, nicht nur deutschen Feldherrn den Standpunkt, daß der brutale Krieg häufig der mildeste ist, wenn er zu einem schnellen Ende führt. Das will natürlich jeder Feldherr. Es bleibt, wenn der Krieg die friedensmäßigen Hemmungen beseitigt hat, die Brutalität. Es enthüllt sich die Ursache des totalen Krieges und die Quelle des furchtbaren Unheils, das daraus entstand.

Die Aufgabe der Verteidigung in diesem Prozeß ist schwer. Das deutsche Volk blickt nach Nürnberg – zwiespältig in sich. Die einen stehen unserer Aufgabe skeptisch und teilweise feindlich gegenüber, weil sie eine Verteidigung der Angeklagten für eine Begünstigung der von ihnen als Kriegsverbrecher angesehenen Menschen halten und glauben, daß die Verteidiger diese Angeklagten einer gerechten Strafe entziehen wollen. Die anderen bezeichnen diesen Prozeß als Schauprozeß, an dem die Verteidiger als Statisten mitwirken, um diesem Prozeß den Anschein eines gerechten Verfahrens zu geben. Danach würden wir uns in den Augen dieser Deutschen der Feindbegünstigung schuldig machen.

Wir haben keinen Anlaß, uns zu rechtfertigen, denn wir erfüllen, dem Gebot unseres Standes getreu, durch unsere Teilnahme an diesem Prozeß eine Aufgabe, deren Bedeutung keiner Rechtfertigung bedarf. Sie besteht in der Mitwirkung an der für unser Volk in ihrer Tragweite und in ihrer Auswirkung heute noch gar nicht zu übersehenden Klarstellung der Wahrheit, an der Ergründung der Ursachen und in der Beantwortung der Frage, wie es dahin kommen konnte.

[660] Nur die klare Erkenntnis der Ursachen, der Kräfte und der Menschen, die zu dem Unheil führten, das über die Welt gekommen ist, schafft für die Zukunft unseres Volkes die Möglichkeit, den Weg zu der übrigen Welt wiederzufinden.

Die Aufgabe dieses Tribunals besteht nicht darin, die politischen, wirtschaftlichen und metaphysischen Ursachen dieses zweiten Weltkrieges zu ergründen, auch nicht den Gesamtablauf der Ereignisse zu untersuchen, vielmehr lediglich darin, zu entscheiden, ob und welchen Anteil diese Angeklagten an dem haben, was die Siegermächte zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht haben.

Die Aufgabe der Verteidigung besteht im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Wahrheitsfindung darin, zu prüfen, ob und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zugunsten des vertretenen Angeklagten vorgetragen werden können. Hierzu muß gesagt werden, daß bei allem Entgegenkommen, das der Verteidigung in Bezug auf die Beweisführung entgegengebracht ist, die tatsächliche Möglichkeit, Entlastungsmaterial für den Angeklagten zu produzieren, beschränkt war. Justice Jackson hat in seiner grundlegenden Anklagerede ausgesprochen...


VORSITZENDER: Sie scheinen auf weitere Angriffe gegen die Art und Weise der Prozeßführung zurückzukommen. Das ist nicht Ihre Aufgabe hier. Sie sind jetzt dazu hier, den Fall des Angeklagten Keitel zu plädieren.

Außerdem muß ich feststellen, daß Sie sich noch immer darüber beschweren, es seien verschiedene Dokumente Ihnen nicht vorgelegt worden, und auf eine Erörterung dieser Angelegenheit hinweisen, die vor langer Zeit, nämlich im Februar 1946, stattgefunden hat. Damals gab ich im Namen des Gerichtshofs unsere Stellungnahme bekannt, daß es für die Französische Anklagevertretung zulässig sei, Ihnen ihre Dokumente zu zeigen oder Ihnen Gelegenheit zu geben, diese Dokumente einzusehen. Von damals bis heute, das ist vom Februar bis zum Juli, übermittelten Sie dem Gerichtshof weder eine Mitteilung noch eine Beschwerde, daß dies nicht geschehen sei; und jetzt, in Ihrem Plädoyer bringen Sie die Beschwerde vor, man hätte Ihnen nicht erlaubt, die Dokumente einzusehen, obwohl ich im Februar im Namen des Gerichtshofs der Meinung Ausdruck gab, daß Sie solche Dokumente einsehen dürften.

Es scheint mir lediglich Zeitverschwendung zu bedeuten, diese Beschwerden nach so vielen Monaten vorzubringen, abgesehen von der Tatsache, daß Sie bereits geraume Zeit mit dem Lesen von elf Seiten Ihrer Rede in Anspruch genommen haben, ohne etwas zu sagen, was wirklich für den Angeklagten Keitel von Bedeutung wäre.


DR. NELTE: Herr Präsident! Ich glaube, daß Sie damals, im Februar, der Anklagebehörde gesagt haben, laut Protokoll, sie möge [661] mir diese Urkunden zur Verfügung stellen. Die Anklagebehörde hat mir leider diese Urkunden nicht zur Verfügung gestellt.


VORSITZENDER: Warum haben Sie sich dann nicht an den Gerichtshof gewandt? Sie wußten ganz genau, daß ich im Namen des Gerichtshofs meine Meinung zum Ausdruck gebracht hatte. Wenn ein Grund zur Beschwerde vorhanden war, so stand Ihnen doch von Februar bis heute der Weg zum Gerichtshof völlig frei. Es scheint mir eine leichtfertige Beschwerde zu sein, wenn sie erst jetzt vorgebracht wird.


DR. NELTE: Ich hoffe, Herr Präsident, daß das Tribunal gleichwohl die Tatsachen, die ich in meinem Manuskript Ihnen vorlege, berücksichtigt. Sie werden finden, daß ich auf die Angelegenheit später auch zurückkommen will. Am 1. Februar war eine Sitzung, in welcher die Angelegenheit vor sich ging, und am 11. Februar habe ich mich an die Französische Anklagebehörde gewandt.


VORSITZENDER: Das habe ich ja soeben gesagt, Dr. Nelte. Ich habe es Ihnen bereits auseinandergesetzt.


DR. NELTE: Und die Französische Anklagebehörde gab es mir nicht.


VORSITZENDER: Warum sind Sie dann nicht zum Gerichtshof gekommen, wenn Sie eine Beschwerde vorzubringen hatten? Ich habe gesagt – und ich wiederhole –, daß es leichtfertig ist und einen Versuch, Vorurteile zu schaffen, darstellt, wenn jetzt eine Beschwerde vorgebracht wird, die während all dieser Monate nicht vorgetragen wurde. Ich wäre für eine Aufklärung dankbar.


DR. NELTE: Herr Präsident! Es ist der Versuch, Ihnen darzulegen, daß ich nicht geneigt bin, eine Beschwerde über die Anklagebehörde vorzutragen, wenn ich erkenne, daß die Anklagebehörde mir nicht helfen will. Ich habe nicht die Neigung in meinem Leben gezeigt, mich über höhere Instanzen zu beschweren und tue es auch hierdurch nicht.


VORSITZENDER: Dr. Nelte! Ich halte das für eine sehr ungeeignete und unangebrachte Bemerkung seitens eines verantwortungsbewußten Anwalts. Ich glaube, die Erwähnung einer derartigen Beschwerde ist, wie ich bereits sagte, ein bloßer Versuch Ihrerseits, Vorurteile gegen die Französische Anklagebehörde und gegen die gerechte Führung dieses Prozesses zu schaffen.


DR. NELTE: Nach meiner Auffassung, Herr Präsident, sollte es bloß eine Darlegung sein, wie schwierig es für uns war, Entlastungsmaterial vorzutragen.


VORSITZENDER: Vielleicht versuchen Sie, auf etwas zu kommen, das für den Gerichtshof wirklich Gegenstand einer Beurteilung sein kann.


[662] DR. NELTE: Ich bitte Sie, auf Seite 15 aufzuschlagen, wo ich unter Ziffer 3 über das Dokument spreche.

Das Dokument beherrscht das Beweisverfahren vor diesem Tribunal. Die Zeugen treten demgegenüber in den Hintergrund. Um so größer ist die Bedeutung der Prüfung dieser Dokumente auf ihre Verwertungsmöglichkeit und ihren Beweiswert.

Die Anklagebehörde hat bei ihrer Beweisführung in großem Umfang amtliche Dokumente vorgelegt, die gemäß Artikel 21 des Statuts als Beweis zugelassen sind. Ich hatte die Absicht, an Hand einer Reihe dieser Dokumente den nur bedingten Beweiswert solcher Berichte darzutun. Ich will mich aber auf einige grundsätzliche Ausführungen hierzu beschränken, im Vertrauen, daß Sie, meine Herren Richter, bei der Überprüfung dieser Art Beweismittel meine Darlegungen in Betracht ziehen werden.

Diese zahlreichen vorgelegten amtlichen Berichte enthalten Feststellungen, die sich zu einem großen Teil auf Zeugenaussagen stützen. Diese Zeugenaussagen sind nicht immer in Form von Protokollen, sondern als zusammenfassende Berichte wiedergegeben. Ich will nicht bestreiten, daß diese Zeugenaussagen so gemacht sind, wie sie in den Berichten niedergelegt sind. Ich tue aber keinem dem Gerichtshof unbekannten und mangels eines persönlichen. Eindrucks schwer nachprüfbaren Zeugen unrecht, wenn ich sage, daß es sich hier häufig um sehr subjektive Bekundungen handelt. Es gibt eine Reihe von Urkunden, in denen dies deutlich erkennbar ist, ja ausgesprochen wird, ja, sogar solche, in denen der Haß unverhüllt zum Ausdruck kommt. Ich kann den Haß dieser, dieser schwergetroffenen Menschen, verstehen. Die Leiden, die sie erduldeten, waren so groß, daß man von ihnen Objektivität nicht erwarten kann. Ich darf aber auch wohl sagen, daß solche persönlichen Gefühle die Aussagen dieser Schwergeprüften nicht als eine geeignete Unterlage zur Findung der wirklichen Wahrheit erscheinen lassen. Ich denke an die hier so oft von Zeugen gehörte Eidesformel: »Schwören Sie, daß Sie ohne Haß oder Furcht sprechen...« Diese amtlichen Berichte enthalten aber vielfach nicht nur tatsächliche Feststellungen, sondern Schlußfolgerungen und Urteile. Insoweit kann eine Beweiskraft dieser amtlichen Berichte nicht anerkannt werden. Diese Urteile gehen zum Teil so weit, daß sie über den Rahmen der unmittelbar Beteiligten Vorwürfe gegen Dienststellen, zum Beispiel OKW und Keitel erheben, ohne daß sich aus dem Dokument selbst erkennen läßt, worauf die gezogene Schlußfolgerung beruht. Soweit es sich um die Anklage gegen eine Einzelperson, wie den Angeklagten Keitel handelt, muß von einem Beweisdokument gefordert werden, daß sich aus ihm selbst konkrete Tatsachen für eine Verantwortlichkeit ergeben, mindestens aber, daß ein ursächlicher Zusammenhang erkennbar wird. Es kann[663] vor allen Dingen nicht genügen, um die Verantwortlichkeit Keitels als erwiesen anzusehen, wenn in solchen Berichten Verbrechen von Soldaten und Offizieren des Heeres oder der Wehrmacht behauptet werden, um aus dieser Tatsache allein eine Verantwortung des Angeklagten Keitel abzuleiten, weil er der Chef des Stabes OKW war.

Es kommt hinzu, daß in diesen Berichten militärische Dienststellen häufig irrtümlich bezeichnet und verwechselt worden sind, so, wenn von dem Angeklagten Keitel als »Oberkommandierender der Wehrmacht« gesprochen wird, das »OKW« statt »OKH« genannt ist. Es läßt sich nicht immer entscheiden, inwieweit es sich hier um eine irrtümliche Auffassung der Anklagebehörde oder um eine nicht sinngemäße Übersetzung handelt. Um die Befehlsverhältnisse und Zuständigkeiten für das Tribunal in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zwecks Nachprüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten Keitel klarzumachen, habe ich dem Gericht zwei Affidavits überreicht:

a) »Die Befehlsverhältnisse im Osten« (Dokumentenbuch II, K-10).

b) »Die Entwicklung der Verhältnisse in Frank reich 1940-1945 und die militärischen Zuständigkeiten« (Dokumentenbuch II, K-13).

Das letztgenannte Affidavit ist auch von dem Mitangeklagten Jodl unterzeichnet.

Auf diese Affidavits nehme ich Bezug und mache sie zum Inhalt meines Vortrags, ohne daraus zu verlesen.

Ich will schließlich die Aufmerksamkeit des Gerichts auf andere Umstände hinweisen, die geeignet sind, den Beweiswert der von der Anklage vorgelegten und von Ihnen angenommenen Dokumente zu beeinträchtigen. So, wenn Urkunden keine Unterschriften tragen, auch nicht feststellbar ist, daß es sich um Abschriften von Schreiben handelt, die tatsächlich herausgegangen sind. Ich verweise als Beispiel auf Dokument 081-PS, das von der Anklagebehörde zur Belastung Keitels in der Frage der Behandlung von Kriegsgefangenen vorgelegt wurde. Es ist inhaltlich ein unerhörtes Dokument- Keitel erinnert sich nicht, diesen Bericht gesehen und von den darin mitgeteilten Einzelheiten Kenntnis erlangt zu haben. Nach dem äußeren Anschein muß man diese Urkunde als den Entwurf eines Berichts ansehen, der nicht herausgegangen ist, denn: a) er trägt weder eine Unterschrift noch ein bei Kopien übliches Initial, b) wenn dieser Brief herausgegangen wäre, müßte er eine offen gelassene Journalnummer haben, c) das Schreiben ist nicht beim Adressat gefunden.

In solchen Fällen kann die Kenntnis des Adressaten, hier des Angeklagten Keitel, und die daraus abgeleitete schuldhafte Unterlassung abändernder Maßnahmen nicht als bewiesen angenommen werden.

Ich lasse den nächsten Absatz aus und komme zu der Anklage gegen den Feldmarschall Keitel. Hier werde ich die Seiten 19 bis 21 verkürzen.

Die Verlesung der allgemeinen Anklage und der speziellen Anklage in dem Trialbrief kann unterbleiben, denn es gibt vielleicht mit Ausnahme der Judenfrage und der Kirchenverfolgung keine Beschuldigungen der Anklagebehörde, die dem Angeklagten Keitel[664] erspart geblieben sind. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß die ursprüngliche allgemeine Anklage Keitel nur für die Zeit von 1938 unter Anklage stellte, und zweitens, daß an der Spitze dieser Anklage Keitel als Chef der Obersten Heeresleitung der deutschen Wehrmacht bezeichnet ist. Nach der Beweisführung der Anklagebehörde wurde der Angeklagte Keitel auf jeden Fall ab 1933 unter Anklage gestellt, allerdings scheinen die amerikanische, englische und französische Anklage die Behauptung, daß Keitel Chef der Obersten Heeresleitung der deutschen Wehrmacht gewesen sei, fallen gelassen zu haben. Die Anklage gegen Feldmarschall Keitel zerfällt demnach zeitlich in die Perioden 1933 bis 1938, und zwar bis 4. Februar 1938, und vom 4. Februar 1938 bis Ende.

Ich fahre auf Seite 21, letzter Absatz, fort.

Damit ist der Angeklagte nicht nur als Mitglied der Verschwörung, sondern auch persönlich der Teilnahme an sämtlichen Verbrechen der Anklage beschuldigt. Dieser umfassenden Anklage entspricht auch der Raum, den die Anklagebehörde in ihren Ausführungen dem Angeklagten Keitel gewidmet hat. Der Name keines anderen Angeklagten ist von der Anklagebehörde so häufig erwähnt worden, wie der des Angeklagten Keitel. Immer wieder hörten wir die Worte »Keitel-Befehl«, »Erlaß von Keitel« und ebensooft »Befehl des OKW«, »Richtlinien des OKW«, in Verbindung mit dem Namen Keitel als »Chef OKW« seit dem 4. Februar 1938.

Daraus ergibt sich der Kernpunkt der Anklage, nämlich die Stellung, die der Angeklagte Keitel seit 4. Februar 1938 innehatte. Daraus ergibt sich aber auch der Rahmen der Rechtfertigung. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, die Einzeltatbestände, die sich aus den sogenannten »Keitel-Befehlen« und »OKW-Anordnungen« letzten Endes ergeben haben, daraufhin zu untersuchen, inwieweit der Angeklagte daran beteiligt ist, sondern darauf, welche Stellung er hatte, ob und welchen Anteil er an der Planung und der Durchführung dieser Befehle und Anordnungen hatte und schließlich und hauptsächlich, ob sein Anteil hieran kausal und schuldhaft im Sinne des hier zur Anwendung kommenden Rechtes war.

Es scheint wichtig, von vornherein auf einige Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Behandlung des Falles und seine Beurteilung von Bedeutung sind.

VORSITZENDER: Vielleicht wäre es ein günstiger Zeitpunkt abzubrechen?


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


1 Oppenheim-Lauterpacht, International Law, 5 th Edition, Seite 154.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 17.
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