Vormittagssitzung.

[473] [Der Zeuge Reinecke im Zeugenstand]


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann, bitte.

RA. PELCKMANN: Herr Zeuge! Bevor ich auf den neuen Komplex meiner Fragen eingehe, habe ich noch eine Frage aus den gestrigen Vernehmungen zur Klarstellung.

Es ist anläßlich eines Dokuments von einer SS-Reiterbrigade gesprochen worden, und ich fürchte – und habe das aus einigen Äußerungen entnommen –, daß diese Reiterbrigade verwechselt wird mit den Reiterstürmen der Allgemeinen SS. Ich verweise das Gericht auf die Aussage des Zeugen von Boikowski-Bidau vor der Kommission und bitte nun diesen Zeugen zu sagen, was... In welcher Weise unterscheiden sich die Reiterstürme der Allgemeinen SS von der Formation, die ich eben genannt habe?


REINECKE: Die Reiterstürme der Allgemeinen SS waren Sondereinheiten der Allgemeinen SS, ebenso wie zum Beispiel die Motorstürme der Allgemeinen SS. Sie hatten mit den späteren Kavallerieeinheiten der Waffen-SS überhaupt nichts zu tun; auch sind diese Kavallerieeinheiten der Waffen-SS nicht auf diesen Reiterstürmen aufgebaut worden.


RA. PELCKMANN: Hier in diesem Gerichtssaal ist ein grauenerregender Film über die Greuel in den KZs abgelaufen. Die Anklage behauptet hierzu, daß diese Zustände die Folge einer konsequenten Politik der SS gewesen seien.

Können Sie zu dieser Behauptung als hoher Richter Stellung nehmen? Hat das Gerichtswesen der SS von diesen Vorgängen Kenntnis bekommen? Und wenn ja, hat es dazu geschwiegen?


REINECKE: Von einer konsequenten Politik der SS im Hinblick auf die in diesem Film gezeigten Zustände kann keine Rede sein. Es sind in den Konzentrationslagern furchtbare Greueltaten begangen worden. Der Film aber zeigt die Auswirkung des totalen Zusammenbruchs des Deutschen Reiches auf die Konzentrationslager, stellt also nicht deren Normalzustand dar; dieser war ganz anders. Ich kann mir darüber ein Urteil zumessen, weil das Gerichtswesen der SS und Polizei mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln...


VORSITZENDER: Spricht der Zeuge über die Konzentrationslager aus persönlicher Erfahrung?

[473] RA. PELCKMANN: Jawohl, Herr Präsident, er ist gerade dabei, das zu erläutern.


REINECKE: Ich kann mir hierüber deshalb ein Urteil erlauben, weil das Gerichtswesen der SS und Polizei mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln, und teilweise unter Überschreitung der eigenen Zuständigkeit gegen diese Greuel gerichtlich eingeschritten ist.

Wir haben in den Konzentrationslagern Untersuchungskommissionen gehabt, die mir wiederholt über die Zustände in diesen Lagern Bericht erstatteten. Wenn das Gerichtswesen der SS und Polizei in der Lage gewesen ist, gegen solche Zustände einzuschreiten, so nur deshalb, weil es sich hier eben nicht um eine konsequente Politik der SS handelt, sondern um verbrecherische Taten einzelner Personen und kleinerer Gruppen und einzelner höchstgestellter Vorgesetzten, nicht aber um die Taten der SS als Organisation. Um gegen diese Verbrechen anzukämpfen und um die SS von diesen verbrecherischen Elementen zu reinigen, ist das Gerichtswesen tätig geworden.


RA. PELCKMANN: Ich zitiere aus dem bereits von der Anklagebehörde überreichten Dokument der Anklage, E-168. Es handelt sich um einen Brief des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamts – Amtsgruppe Konzentrationslager, Aktenzeichen D und so weiter. Ich zitiere... es handelt sich um eine Anweisung an die ersten Lagerärzte der Konzentrationslager.


VORSITZENDER: Was ist das für ein Dokument?


RA. PELCKMANN: Es handelt sich um ein von der Anklagebehörde bereits überreichtes Dokument E-168, das sich auch findet in dem amtlichen Dokumentenbuch: Konzentrationslager.


VORSITZENDER: Ich kann den Buchstaben nicht verstehen. Ist es »D« wie David oder »G«?


DOLMETSCHER: E-168, E wie Emil 168.


VORSITZENDER: Wie ist die Beweisstücknummer?


RA. PELCKMANN: Ich bin leider im Moment nicht in der Lage, diese zu nennen, ich bitte um Entschuldigung.

Darin heißt es unter anderem:

»Mit einer derartig hohen Todesziffer kann niemals die Zahl der Häftlinge auf die Höhe gebracht werden, wie es der Reichsführer-SS befohlen hat. Die ersten Lagerärzte haben sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einzusetzen, daß die Sterblichkeitsziffer in den einzelnen Lagern wesentlich herabgehe. Nicht derjenige ist der beste Arzt in einem Konzentrationslager, der glaubt, daß er durch unangebrachte Härte auffallen muß, sondern derjenige, der [474] die Arbeitsfähigkeit durch Überwachung und Austausch in den einzelnen Arbeitsstellen möglichst hoch hält.

Die Lagerärzte mußten öfter als bisher das Essen der Gefangenen überwachen und mit der Zustimmung der Verwaltung Verbesserungsvorschläge dem Lagerkommandanten unterbreiten. Dies dürfe natürlich nicht nur auf dem Papier erscheinen, sondern müsse regelmäßig durch die Lagerärzte überprüft werden, außerdem sollen die Lagerärzte dafür sorgen, daß die Arbeitsbedingungen an den verschiedenen Arbeitsplätzen soweit als möglich verbessert werden. Deshalb ist es notwendig, daß die Ärzte die Arbeitsplätze gründlich besichtigen und sich von den Arbeitsbedingungen überzeugen. Der Reichsführer-SS hat befohlen, daß die Sterblichkeit unbedingt geringer werden muß.«


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Haben Sie nicht verstanden, daß wir nicht wünschen... können Sie hören?

RA. PELCKMANN: Ja.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat die Anklagebehörde darauf hingewiesen, daß er diese Dokumente, die bereits als Beweismaterial vorgelegt worden sind, nicht noch einmal zu hören wünscht, und jetzt verlesen Sie jedes einzelne Wort dieses Dokuments.


RA. PELCKMANN: Jawohl.


VORSITZENDER: Wenn Sie darüber eine Frage stellen wollen, so können Sie das bestimmt zusammenfassen, das muß doch möglich sein.


RA. PELCKMANN: Wissen Sie etwas davon, Herr Zeuge, ob solche Anweisungen in den Konzentrationslagern auch tatsächlich durchgeführt worden sind?


REINECKE: Die Untersuchungskommissionen des Hauptamtes SS-Gericht haben mir wiederholt in persönlichen Vortragen bestätigt, daß solche Anordnungen in den Konzentrationslagern auch in die Tat umgesetzt wurden. Sie haben mir berichtet, daß die Unterbringung, die hygienischen Verhältnisse, die ärztliche Versorgung, die Verpflegung und auch die Behandlung der Häftlinge zum großen Teil gut war, ebenso das körperliche Aussehen der Häftlinge. Sie haben ebenfalls bestätigt, daß die strengen Verbote gegen Mißhandlungen von Häftlingen wiederholt in den Lagern bekanntgemacht wurden und auch eingehalten wurden. Das Bild der Konzentrationslager im Normalzustand ist daher ein ganz anderes. Von außen herfällt auf die Sauberkeit, die reibungslose Abwicklung des Arbeitsprogramms. Wenn in den Konzentrationslagern Verbrechen begangen worden sind, so geschahen diese so, daß sie der Umwelt verborgen blieben und auch selbst von den Lagerinsassen, soweit sie daran nicht beteiligt waren, nicht wahrgenommen werden konnten.


[475] VORSITZENDER: [zum Zeugen gewandt] Behaupten Sie, diesen Brief persönlich empfangen zu haben oder daß Ihnen diese Tatsachen vorlagen?


REINECKE: Ich habe von diesen Untersuchungskommissionen Berichte bekommen, die mir persönlich vorgelegt worden sind. Aus diesen Berichten war das zu entnehmen, was ich gerade gesagt habe.


VORSITZENDER: Also dann wußten Sie, daß im Dezember 1942 von 136000 Eingewiesenen 70000 im Konzentrationslager gestorben sind. Wußten Sie das nicht?


REINECKE: Nein, das ist mir nicht bekanntgewesen. Ich muß hier zur Ergänzung meiner Aussage anführen eine Antwort, die in einer späteren Frage kommen sollte, daß das Hauptamt SS-Gericht erst seit der zweiten Hälfte des Jahres 1943 mit diesen Untersuchungskommissionen zur Aufdeckung von Verbrechen in den Konzentrationslagern tätig geworden ist.


VORSITZENDER: Ich glaubte, Sie sagten in Beantwortung meiner Frage: »Diese Tatsachen waren mir bekannt.«

Setzen Sie fort, Dr. Pelckmann.


RA. PELCKMANN: Ich verweise in diesem Zusammenhang, um die Kenntnis des Hohen Gerichts zu ergänzen, auf mein Affidavit SS-65 bis 67, das im vollen Wortlaut, meinem Antrage gemäß, übersetzt worden ist. Es handelt... Es ist ausgestellt von einem Richter, der die Untersuchung geführt hat und viel weitergehende Einzelheiten berichtet.


[Zum Zeugen gewandt:]


In welchem Umfange hat die SS-Gerichtsbarkeit die Rechtsprechung über das KZ-Wesen ausgeübt?

REINECKE: Der Zuständigkeit des SS-Gerichtswesens waren entzogen die Häftlinge der Konzentrationslager selbst. Für diese war ausschließlich die allgemeine deutsche Justiz zuständig. In gewissem Umfange oblag die Rechtsprechung der SS-Gerichtsbarkeit auch bezüglich der in den Konzentrationslagern befindlichen politischen Abteilungen mit der Maßgabe, daß die Untersuchungsführung des Reichssicherheitshauptamtes hier den Vortritt hatte. Die Wachmannschaften und die Kommandanturangehörigen der Konzentrationslager unterlagen der Rechtsprechung des Gerichtswesens in vollem militärgerichtlich bestimmtem Umfange.

RA. PELCKMANN: Sie sagten schon, Herr Zeuge, daß die Verfolgung von KZ-Verbrechen durch Ihre Gerichtsbarkeit 1943 einsetzt. Wann 1943?


REINECKE: In der zweiten Hälfte des Jahres 1943 kam das Gerichtswesen anläßlich eines Korruptionsfalles gegen den seinerzeitigen Lagerkommandanten Koch auf Spuren von Verbrechen, die [476] in andere Lager führten. Von diesem Zeitpunkt an wird das Gerichtswesen tätig.


RA. PELCKMANN: Wie kommt es, daß das Gerichtswesen erst so spät tätig geworden ist?


REINECKE: In den Konzentrationslagern befanden sich sogenannte Gerichtsoffiziere als Überwachungsorgane. Diese Gerichtsoffiziere, die Instrumente des jeweiligen Gerichtsherrn waren, hatten die Aufgabe, bei irgendwelchen vorgekommenen Verbrechen sogenannte Tatberichte anzufertigen und diese Tatberichte den Gerichten zwecks Verfolgung der strafbaren Handlungen zu übergeben.


RA. PELCKMANN: Eine Zwischenfrage, Herr Zeuge...


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Ich glaube, er hat Ihre Frage überhaupt nicht beantwortet. Ihre Frage lautete: Wie kam es, daß diese Untersuchungskommissionen erst Ende 1943 in Erscheinung traten? Er hat diese Frage gar nicht beantwortet.


RA. PELCKMANN: Euer Lordschaft! Der Zeuge ist noch nicht zu Ende. Ich habe nur eine Zwischenfrage, und es wird sofort aus der weiteren Antwort des Zeugen klar werden.


[Zum Zeugen gewandt:]


Ich habe nur eine Zwischenfrage, Herr Zeuge. Dieser Gerichtsoffizier... unterstand er Ihnen, dem Hauptamt SS-Gericht oder der sogenannten SS-Gerichtsbarkeit, oder wem unterstand er? Nennen Sie Namen.

REINECKE: Der Gerichtsoffizier unterstand nicht der Organisation des Gerichtswesens, sondern war ein Funktionär des Gerichtsherrn, in dessen Hand die Untersuchungsführung sich befand.

RA. PELCKMANN: Also bei den KZs?


REINECKE: Bei den Konzentrationslagern in der Hand des gestern schon genannten Oswald Pohl.


RA. PELCKMANN: Und nun fahren Sie weiter fort mit der Beantwortung der Frage: Wie kam es, daß das Gerichtswesen so spät von diesen Greueltaten erst Kenntnis erhielt?


REINECKE: Es kam daher, daß das Gerichtswesen früher keinen Verdacht geschöpft hatte und dies begründet sich wieder darin, daß diese Gerichtsoffiziere während der Jahre bis 1943 fortlaufend solche Tatberichte bei den Gerichten eingereicht hatten. Diese Tatberichte waren sehr exakt ausgearbeitet. Es befanden sich bei unnatürlichen Todesfällen von Häftlingen darin Lichtbilder des Tatortes, des Toten, ärztliche Untersuchungsergebnisse, Zeugenaussagen von Häftlingen und Wachmannschaften. Diese Arbeit war so exakt, daß nicht der Verdacht entstehen konnte, daß hier auch hinter dem Rücken der Gerichtsoffiziere Verbrechen begangen sein könnten. [477] Diese eingereichten Tatberichte führten in jedem Falle zur gerichtlichen Aburteilung des Täters. Solche Aburteilungen sind die ganzen Jahre hindurch vorgenommen worden.


RA. PELCKMANN: Könnten die Tatberichte nicht gefälscht sein, und konnten dadurch die tatsächlichen Verhältnisse verschleiert werden?


REINECKE: Das trifft teilweise zu. Ich habe gerade schon gesagt, daß wir in der zweiten Hälfte des Jahres 1943 im Lager Buchenwald mit den Untersuchungen begannen. Wir hatten im Jahre 1941 in Buchenwald schon eine solche Untersuchung laufen, die aber ergebnislos verlief.

In der späteren Untersuchung 1943 stellte sich tatsächlich heraus, daß im Jahre 1941 von dem Kommandanten Koch mit gefälschten Tatberichten, gestellten Zeugen, falschen ärztlichen Gutachten und so weiter gearbeitet worden war, wodurch die untersuchenden Richter getäuscht wurden. Wir haben nun Überprüfungen auch in anderen Lagern vorgenommen und dabei festgestellt, daß in anderen Lagern diese Tatberichte in Ordnung waren.


RA. PELCKMANN: Nun schildern Sie bitte kurz das weitere Verfahren der SS-Gerichtsbarkeit gegen die KZ-Verbrechen.


REINECKE: Die Spuren vom Lager Buchenwald waren sehr vielfältig und führten in viele Lager. Der Komplex wuchs von Monat zu Monat. Es stellte sich heraus, daß die Untersuchungsorgane des Gerichtswesens völlig ungeeignet waren, um eine solche rein kriminalistische Untersuchung vorzunehmen, weil dem Gerichtswesen auf Grund seiner Eigenart als militärisches Gerichtswesen der Unterbau, nämlich eine eigene Strafverfolgungsbehörde fehlte. Es wurden deshalb Richter in Kurzkursen kriminalistisch geschult und gleichzeitig im Zusammenwirken mit dem Reichssicherheitshauptamt Fachkräfte aus dem Reichskriminalpolizeiamt zur Untersuchung dieser Verbrechen abgestellt. Solche Kommissionen wurden in vielen Lagern eingesetzt und arbeiteten ununterbrochen bis zum Zusammenbruch. Das Hauptamt SS-Gericht selbst schuf ein eigenes Gericht zur besonderen Verwendung, das fast ausschließlich die Aufgabe hatte, diese Verbrechen in den Konzentrationslagern gerichtlich abzuurteilen. Im Hauptamt SS-Gericht als der zentralen Führungsstelle des Gerichtswesens ist eine eigene Hauptabteilung eingerichtet worden, von der aus zentral die Untersuchungsführung in den Konzentrationslagern gesteuert wurde, und die die Aufgaben der fehlenden Generalstaatsanwaltschaft übernehmen sollte.


RA. PELCKMANN: Was war nun, kurz zusammengefaßt, das Ergebnis dieser Verbrechensbekämpfung in den Konzentrationslagern durch die SS-Gerichtsbarkeit?


[478] REINECKE: Es wurden insgesamt ungefähr 800 Fälle untersucht. Von diesen 800 Fällen wurden 400 bei den Gerichten anhängig, von diesen 400 Fällen sind 200 durch gerichtliches Urteil zum Abschluß gekommen. Unter den untersuchten Fällen befanden sich Verfahren gegen fünf Konzentrationslagerkommandanten. Das Verfahren gegen zwei Kommandanten konnte zum Abschluß gebracht werden und endete mit Tod durch Erschießen.


RA. PELCKMANN: Sind Ihren Kommissionen bei diesen Untersuchungen Schwierigkeiten gemacht worden?


REINECKE: Diesen Kommissionen sind die erheblichsten Schwierigkeiten gemacht worden. Diese Schwierigkeiten hatten ihren Ausgangspunkt bei Pohl, der mit allen Machtmitteln versuchte, das weitere Vordringen der Untersuchungskommissionen in die eigentliche Materie des Verbrechenskomplexes zu verhindern. Dadurch wurde das Gerichtswesen gezwungen, nachdem es nun nur schrittweise vorwärts kam und sich aus dem Geheimhaltungskomplex ein Stück nach dem anderen herausbrechen mußte, mit Häftlingen zusammenzuarbeiten. Es sind fast in allen Lagern, wo sich solche Untersuchungskommissionen befanden, unter den Häftlingen Vertrauensleute angeworben worden, die den untersuchenden Richtern Material brachten. Es war aber auch sehr schwer, diese Häftlinge zu einer Mitarbeit zu bewegen, weil sie bei einer Aufdeckung ihrer Tätigkeit ihre Vernichtung befürchteten.


RA. PELCKMANN: Konnten Sie denn nicht diese Widerstände durch Meldungen, zum Beispiel bei Himmler, kurzerhand brechen? Pohl war doch, soviel ich weiß, Himmler direkt unterstellt, so daß Himmler ihm doch entsprechende Befehle hätte erteilen können.


REINECKE: So plump ist dieser Pohl nicht vorgegangen. Er hat nach außen hin so getan, als ob er die Untersuchungsarbeit des Hauptamtes SS-Gericht mit allen Kräften unterstützen würde und sie begrüßen würde. So hat er es auch Himmler wiederholt dargestellt, nachdem wir Himmler auf die zweifelhafte Rolle Pohls hingewiesen haben. In Wirklichkeit torpedierte Pohl mit allen Mitteln seiner ungeheuren Machtposition diese Untersuchungen und arbeitete mit den Häftlingen und den verbrecherischen Kommandanten Hand in Hand, wie wir an Einzeltatbeständen nachgewiesen haben.

Er hat, um ein markantes Beispiel voranzustellen, im Jahre 1941, als unsere erste Untersuchung im Konzentrationslager Buchenwald gescheitert war, wie ich gerade erzählt habe, dem Lagerkommandanten Koch einen Brief geschrieben, den ich selbst gelesen habe, mit folgendem Inhalt: »Ich werde mich mit der ganzen Machtfülle meiner Position vor Sie stellen, wenn wieder einmal ein arbeitsloser Jurist seine gierigen Henkershände nach Ihrem unschuldigen weißen Leib ausstrecken sollte.«

[479] In dieser Richtung hat Pohl fortlaufend gearbeitet. Da er nicht nur in der Tötungsmaschinerie der Konzentrationslager verfangen war, sondern im Gleichmaß damit zum korruptesten Mann des Reiches überhaupt geworden war, wofür wir gegen Ende des Krieges die Nachweise erbracht haben durch die verschiedensten Verfahren, die wir gegen von ihm geleitete Organisationen auf privatwirtschaftlicher Grundlage angestrengt haben. Er hat als Haupt dieser verbrecherischen Clique es fertiggebracht zu versuchen, das System der Vertrauensleute der Häftlinge zu erschüttern, von dem er wußte, daß es seiner eigenen Person gefährlich werden könnte. Er hat einen unserer Vertrauenshäftlinge im Lager Sachsenhausen, einen gewissen Rothe, einsperren lassen und wollte ihn über einen Befehl des Reichssicherheitshauptamtes, Reichskriminalpolizeiamt, den er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erwirken versuchte, vor dem angetretenen Block der Häftlinge öffentlich erhängen lassen, um damit ein abschreckendes Beispiel zu geben und die Untersuchungsarbeit des Gerichtswesens unmöglich zu machen. Ein Untersuchungsführer von uns bemerkte das rechtzeitig und konnte dies im letzten Augenblick verhindern.


RA. PELCKMANN: Bitte langsamer, Herr Zeuge, viel langsamer. Es sind wichtige Ausführungen, und die Übersetzung ist nicht einfach.


REINECKE: So arbeitete dieser Verbrecher Pohl. Die wichtigste Stütze in seinem Kampf gegen das Gerichtswesen war aber der Führerbefehl Nummer 1 über die Geheimhaltung, der in allen Dienststellen der SS und Polizei plakatiert war. Nach diesem Befehl durfte von geheimhaltungsbedürftigen Dingen nur der erfahren, der unmittelbar beteiligt war und der auch nur soviel, als er unbedingt wissen mußte, und dies auch nur für die Zeit, in der die Tätigkeit erfolgte.

In den Konzentrationslagern war alles geheim. Nur mit besonderen Ausweisen und Vollmachten konnte man sie betreten. Die Arbeit der Häftlinge war geheim, angeblich für »V-Waffen«. Das sonstige Leben der Häftlinge war geheim, angeblich aus Spionageabwehrgründen. Der Schriftwechsel lief unter »Geheime Reichssache« und war deshalb überhaupt nicht einzusehen. Hinter diesen... dieser dichten Geheimhaltungssphäre konnte sich Pohl jahrelang geschickt zurückziehen, und er gab dem vordringenden Gerichtswesen stets nur dann ein kleines Stück nach dem anderen preis, wenn er auf Grund von Einzeltatbeständen systematisch in die Enge getrieben war.


RA. PELCKMANN: Glauben Sie nun, Herr Zeuge, daß Sie mit diesen von Ihnen eben geschilderten Ergebnissen an den tatsächlich vorhandenen Verbrechensumfang herangekommen sind, wie wir ihn hier durch die Hauptverhandlung erfahren haben?


[480] REINECKE: So, wie ich ihn heute weiß, nein. Das hat seinen Grund darin, daß das Gerichtswesen der SS und Polizei alle diese Verbrechen als einzelne Verbrechen bekämpfte, und das System der Verbrecherischkeit, wie es heute erkennbar ist, lange Jahre nicht durchschauen konnte. Als es dem Gerichtswesen gegen Ende des Jahres 1944 gelungen war, auf Grund solcher Einzeltatbestände den Verbrecher Pohl und auch Grawitz und den manche Verbrechen abdeckenden Müller aus der Gestapo in die Enge zu treiben, da beriefen sie sich das erstemal auf Befehle von oben. Die ansetzenden Ermittlungen des Gerichtswesens sind im Zusammenbruch der deutschen Kriegführung mit untergegangen.


RA. PELCKMANN: Sind Sie dann Ende 1944 auch herangekommen an den eigentlichen Verbrechenskomplex, nämlich Massenvernichtungen?


REINECKE: Es war Ende 1944 klar, daß Befehle von oben vorhanden sein mußten. Daß es sich aber um Massenvernichtungen mit einem ungeheuren Umfange handeln würde, dies war auch damals nicht erkennbar.


RA. PELCKMANN: Wer war nach den Ergebnissen der Untersuchungen, die Sie eben geschildert haben, verantwortlich für die bekanntgewordenen Verbrechen?


REINECKE: An höchsten Vorgesetzten: Pohl, neben ihm der ehemalige Reichsarzt-SS und Polizei, Grawitz, und neben ihm der Chef der Gestapo, Müller.

Darüber hinaus die Konzentrationslagerkomman danten, Angehörige der Kommandanturen, Konzentrationslagerärzte, und zu einem ganz großen Teil kriminelle Häftlinge der Konzentrationslager.


RA. PELCKMANN: Es ist richtig, demnach zu sagen, daß alle Angehörigen dieser Personenkreise, die Sie eben genannt haben, an den Verbrechen ohne Unterschied beteiligt sind?


REINECKE: Nein, das ist nicht richtig. Unsere Untersuchungen haben den klaren Nachweis ergeben, daß einige Lager vollkommen in Ordnung waren, daß nicht alle Kommandanten Verbrecher waren, daß viele Kommandanturangehörige von Verbrechen nichts wußten, desgleichen Ärzte, daß vor allem die Bewachungsmannschaften der Konzentrationslager mit den Verbrechen nichts zu tun hatten, weil ihnen selbst ein Einblick in die internen Vorgänge der Konzentrationslager verwehrt war.


RA. PELCKMANN: Sie haben vorhin den Fall des KZ-Kommandanten von Buchenwald, namens Koch, erwähnt. Von diesem ist hier schon im Gerichtssaal gesprochen worden. Die Anklage hat seinerzeit behauptet und sich auf die Vernehmung eines Häftlings Blaha gestützt, Koch sei wegen Unterschlagung und auch wegen Mordes an drei mißliebigen Personen verurteilt worden. Die Anklage hat [481] es so dargestellt, als wenn das SS-Gericht damals an den vielen anderen Tötungsstellen einfach vorbeigegangen wäre. Ist das nach Ihrer Kenntnis richtig?


REINECKE: Nein, das ist unrichtig. Der Ausgangspunkt des Verfahrens gegen Koch war Korruption, weshalb er auch zum Tode verurteilt worden ist.

Der eigentliche Inhalt des Urteils gegen Koch und der Grund seiner Verurteilung zum Tode war das von Koch erfundene und betriebene System des Mordes in vielen Fällen. Diese Art der Urteilsfindung mußte deshalb gewählt werden, weil so viele Verbrechen von Koch vorlagen in längst vergangener Zeit, wo die Spuren verwischt waren, daß es lange Monate und Jahre gedauert hätte, diese Einzelfälle aufzuklären, wenn dies überhaupt gelungen wäre. Man nahm deshalb aus der Erkenntnis der kürzesten Beweismöglichkeit, um dem Koch das Handwerk schnell zu legen, diese drei Fälle heraus als typisch, verurteilte ihn aber wegen des Systems des Mordes im Konzentrationslager Buchenwald.


RA. PELCKMANN: Die Darstellung dieses Zeugen über diese Vorgänge wird unterstützt durch die Affidavits SS-65, 64, 66, 67, 68 und 69. Ich bitte 68 zu streichen, das war ein Irrtum. Nicht 68, 64 bis 67 und 69. Diese Affidavits sind ausgestellt von dem Untersuchungsrichter. Der Untersuchungsrichter Dr. Morgen hätte eigentlich hier als Zeuge erscheinen müssen. Er ist leider erst Anfang Juli, als die Kommissionsvernehmungen kurz vor dem Abschluß standen, eingetroffen. Ich habe ihn nicht rechtzeitig vorbereiten können für die Vernehmung. Ich habe aber ein Affidavit überreicht, und das Hohe Gericht wird ja beurteilen können, ob es eventuell nötig ist, diesen Dr. Morgen noch als Zeugen zu vernehmen, da es hier um die wichtigsten Dinge geht.


[Zum Zeugen gewandt:]


Wie stellte sich nun Himmler zu diesen Untersuchungen?

REINECKE: Bei Aufdeckung der Verbrechen in Buchenwald Ende dieses Jahres 1943 wurde Himmler sofort Bericht erstattet. Himmler wurde über das Weitergehen des Verfahrens laufend Bericht erstattet. Himmler legte eine sehr große Aktivität an den Tag. Er selbst befahl die strikte Durchführung der Untersuchungen. Nur mit seinen Vollmachten war es möglich, überhaupt die Tore der KZs zu überschreiten. Mitte des Jahres 1944 kommt plötzlich ein entgegengesetzter Befehl Himmlers. Er befiehlt als Gerichtsherr, mit dem Verfahren Koch haben alle gerichtlichen Untersuchungen in den Konzentrationslagern aufzuhören. Koch wäre zum Tode verurteilt und werde öffentlich vor den angetretenen Häftlingen er hängt. Pohl hätte die Erhängung persönlich zu leiten und an die angetretenen Wachmannschaften entsprechende Worte zu richten. [482] Die anderen Täter hätten ihre Verbrechen freiwillig zu melden. Bei einer solchen freiwilligen Meldung würde er ihnen eine eventuelle Begnadigung zusichern.

Wer sich nicht rechtzeitig meldet, habe nur den Tod durch ein Gerichtsurteil zu erwarten. Gegen diesen Befehl Himmlers erhob der Chef des Hauptamtes SS-Gericht Widerspruch. Er erlangte keine endgültige Entscheidung Himmlers. Himmler duldete aber in Zukunft die weiteren Verfahren. Das Hauptamt SS-Gericht brachte den Fall Koch absichtlich in dieser Zeit noch nicht zum Abschluß, um die Möglichkeit zu haben, die weitere Ausdehnung der Ermittlungstätigkeit auf andere Lager vornehmen zu können, was auch gelang. Die auf Grund der Anweisung Himmlers schon zurückgezogenen Untersuchungskommissionen des Reichskriminalpolizeiamtes traten wieder in Tätigkeit, und es wurde von Herbst 1944 auf breiter Grundlage weiteruntersucht. Vollmachten, die wegen des dauernden Widerstandes von Pohl notwendig waren, erteilte der persönliche Richter des Reichsführers. An diesen konnte auch Pohl nicht vorbeigehen.


RA. PELCKMANN: Die Einzelheiten dieses dramatischen Spieles zwischen Pohl, Himmler und dem SS-Gericht schildert ebenfalls das Affidavit Dr. Morgen – die Affidavits des Dr. Morgen, Nummer 65 bis 67.

Sind Ihnen, Herr Zeuge, im Laufe dieser Untersuchungen Maßnahmen oder Befehle Hitlers oder Himmlers zur biologischen Ausrottung des Judentums bekanntgeworden?


REINECKE: Nein, wir haben weder solche Befehle jemals gesehen, noch ist es uns auf Grund unserer Untersuchungsarbeit gelungen, ihrer habhaft zu werden oder sie anderswie zur Kenntnis zu bekommen. Solch ungeheuerliche Befehle waren uns unvorstellbar. Uns gegenüber hatte Himmler stets nur sein ideales Gesicht gezeigt: Sauberkeit, Anständigkeit, Verbrechensbekämpfung um jeden Preis. Mir persönlich hat er Ende des Jahres 1943 in einem Vortrag ausführlich diese Grundsätze bestätigt. Daß hier ein System der Massenvernichtung vorliegen würde, auf diese Idee konnte nach den vorhandenen Umständen und dieser Situation niemand kommen. Wir haben in den Konzentrationslagern grauenerregende Zustände vorgefunden. Wir haben manche Dinge erfahren, die uns erschüttert haben. Aber dieser Gedanke war nicht vorhanden. Namen wie Höß und Eichmann sind in unseren Verfahren aufgetaucht. Gegen beide lief auch ein Verfahren, das bei Kriegsende noch in den Anfängen steckte. Höß und Eichmann waren uns aber Namen wie beispielsweise Müller oder Maier. Kein Mensch konnte eine Ahnung davon haben, daß hinter diesen Personen sich die Handlanger eines furchtbaren Ausrottungssystems verbargen. Als wir um die Jahreswende 1944/1945 annähernd an den eigentlichen [483] Verbrechenskomplex in den Konzentrationslagern herankamen, nämlich daß Verbrechen auf Befehl begangen wurden, auch da erschien dieses Verteidigungsvorbringen von Pohl, Müller und Grawitz zunächst unglaubwürdig.

Denn wenn tatsächlich Befehle von oben vorgelegen hätten, die diese drei Personen ausgeführt haben, dann wäre es ihnen wohl ein leichtes gewesen, zu Himmler zu gehen, und die Ausschaltung des Gerichtswesens aus diesen Dingen zu erreichen.

So kam es, daß wir selbst trotz dieser erarbeiteten, mühsamen Ergebnisse keine justizmäßig einwandfreien Belege dafür hatten, daß Massenvernichtungen großen Stiles – gar nicht zu denken an die biologische Ausrottung des Judentums – vorgenommen worden seien und wir nach wie vor die Verbrechen, allerdings in erschreckendem Umfange und erschreckender Vielzahl, aber von dem Standpunkt des Einzelverbrechens aus, untersuchten.


RA. PELCKMANN: Es gibt eine Broschüre, eine Schrift, herausgegeben von der amerikanischen CIC-Zentrale. Verfasser ist ein Oberst Quinn. Sie heißt: SS – Dachau. Ich kann sie dem Hohen Gericht im Moment leider nicht vorlegen, da ich sie wieder abgeben mußte. Sie befindet sich in der Bibliothek und ist allgemein bekannt. In ihr ist eine Aussage eines Häftlings anonym gekennzeichnet...


VORSITZENDER: Sie hätten ein Exemplar dieses Dokuments nehmen sollen. Sie können weder sagen noch bezeugen, was das Dokument bedeutet, wenn Sie es nicht vorlegen können. Daß es der Bibliothek zurückerstattet werden mußte, ist kein Grund, warum Sie es nicht haben. Man hätte nichts dagegen gehabt, wenn Sie ein Exemplar mitgebracht hätten.


RA. PELCKMANN: Darf ich versuchen, sie nach der Pause zu bringen, Herr Präsident?


VORSITZENDER: Ja, wenn Sie wollen.


RA. PELCKMANN: In dieser befindet sich der Abdruck einer Aussage eines anonymen...


VORSITZENDER: Wir wollen nicht wissen, was sie enthält. Wir nehmen Ihre Ausführungen über ihren Inhalt nicht an.


RA. PELCKMANN: Ich werde diese Frage dann zurückstellen.


[Zum Zeugen gewandt:]


Vor diesem Tribunal, Herr Zeuge, ist der Beweis erbracht worden, daß in den Gaskammern von Auschwitz und anderswo Millionen von Juden gemordet wurden. Sie dagegen haben in Ihren Untersuchungen festgestellt, daß Einzelpersonen und ein kleiner Personenkreis die von Ihnen geschilderten Verbrechen begangen haben. Ist es nach Ihrer Erkenntnis möglich, daß dieser gleiche, verhältnismäßig kleine [484] Personenkreis auch für diese Millionenvernichtungen verantwortlich ist?

REINECKE: Aus den Untersuchungen des Hauptamtes SS-Gericht, vor allem aus dem Schlußstand dieser Untersuchungen kurz vor Kriegsende, muß entnommen werden, daß Einzelpersonen und ein kleiner Personenkreis auch für diese Dinge ausschließlich in Frage kommen; sonst hätten diese ungeheuerlichen Dinge dem Gerichtswesen solange nicht verborgen bleiben können.

RA. PELCKMANN: Haben Sie aus Ihrer Unterhaltung mit dem Dr. Morgen weitere Kenntnis erhalten, die diese Vermutungen unterstützten?


REINECKE: Dr. Morgen war ein Richter vor mir, der die ganzen Jahre zum Reichskriminalpolizeiamt abgestellt war, um von dort aus die Untersuchungen in den Konzentrationslagern durchzuführen. Dr. Morgen hat ein umfassendes Wissen. Er hat, wie ich heute weiß, mit den Organen der Vernichtung, dieser Massenvernichtung, selbst gesprochen und hat einen tiefen Einblick in alle diese Dinge. Er beweist die Tatsache, daß der Ursprung der Judenvernichtung nicht in der SS zu suchen ist, sondern in der Kanzlei des Führers.


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Ich glaube, Sie wollten zwei Affidavits von Dr. Morgen vorlegen, nicht wahr?


RA. PELCKMANN: Drei sogar, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Gut, drei; sogar fünf, wenn Sie wollen. Aber dieser Zeuge kann uns nicht erzählen, was Dr. Morgen sagt. Dr. Morgen muß aus diesen Affidavits für sich selbst sprechen.


RA. PELCKMANN: Ich bitte, mir dann zu erlauben, das beim Vortrag der Affidavits noch auszuführen.


[Zum Zeugen gewandt:]


Die Anklage behauptet aber, daß es sich nicht um Taten einzelner handeln könne, sondern daß die konsequente Durchführung des Parteiprogramms in der Judenfrage eben zu diesen Verbrechen von Auschwitz führen mußte. Was können Sie aus Ihrer Kenntnis und aus Ihrer Erfahrung bei der Verbrechensbekämpfung dazu sagen?

REINECKE: Ich habe eben schon gesagt, daß Himmler der SS immer nur sein ideales Gesicht zeigte, und dieses ideale Gesicht war das, was der SS-Angehörige als Ausfluß des Parteiprogramms sah. Der Befehl Hitlers zur biologischen Ausrottung des Judentums, wie ich ihn heute kenne, ist ein krasser...

VORSITZENDER: Er hat das doch schon immer und immer wieder gesagt, daß Himmler der SS sein ideales Gesicht zeigte. Er hat es vorhin gesagt, das wissen Sie doch. Es genügt doch, wenn er es einmal sagt.


[485] RA. PELCKMANN: Darf ich ihn fragen, Herr Präsident, wie er Stellung nimmt zu der Behauptung der Anklage, daß diese Dinge, nämlich die Vernichtung der Juden in Auschwitz, für die Masse der SS unmittelbar der Ausfluß sind der Grundsätze, die die SS gelernt hat?


VORSITZENDER: Wie kann er darüber aussagen? Er kann uns sagen, was er selbst sah und was er getan hat. Er hat uns überhaupt noch nicht gesagt, ob er jemals in den Konzentrationslagern war.


RA. PELCKMANN: Herr Zeuge! War Ihnen etwas über die Tätigkeit der »Einsatzgruppen« und »Einsatzkommandos« der Sipo und des SD im Osten bekannt, wie sie hier zur Sprache gekommen sind?


REINECKE: Davon war mir nichts bekannt. Ich wußte, daß sich die Sicherheitspolizei im Operationsgebiet des Ostraums befand und dort Sicherungsaufgaben durchführte. Das erschien mir als die Aufgabe der Sicherheitspolizei in diesem Einsatz. Andere Befehle sind im Gerichtswesen nie bekanntgeworden. Wir haben diese Dinge hier zuerst gehört.


RA. PELCKMANN: Bestand für die Angehörigen der Waffen-SS die Möglichkeit auszuscheiden, wenn sie mit gestellten Aufgaben oder gegebenen Befehlen nicht einverstanden waren?


REINECKE: Eine solche Möglichkeit war überhaupt nicht vorhanden. Der Dienst in der Waffen-SS war Wehrdienst, gesetzlich anerkannt und gesetzlich geregelt. Auch bei den Angehörigen der Waffen-SS, die freiwillig eingetreten waren, hatte sich diese Freiwilligkeit später durch das Wehrdienstverhältnis zu einem unabdingbaren Zwangsverhältnis verwandelt. Ausscheiden aus der Waffen-SS wäre daher nur möglich gewesen über die Fahnenflucht, wobei der Fahnenflüchtige alle Folgen des Gesetzes auf sich zu nehmen hat.


RA. PELCKMANN: Die Anklagebehörde behauptet, daß die verbrecherische Tätigkeit der SS so weitgehend war und sich auf so viele Fälle und Ungesetzlichkeiten bezog, daß ihre Ungesetzlichkeit nicht verborgen bleiben konnte vor den Mitgliedern der SS. Ist das richtig?


REINECKE: Die SS war keine Einheit. Ich habe die verschiedenen Organisationen der SS bereits beschrieben. In die einzelnen Organisationen hatte der SS-Angehörige keinen Einblick. Er sah seine Allgemeine SS und seine Waffen-SS, in der solche Verbrechen nicht begangen wurden. Er konnte daher nie des Glaubens sein, daß er einer verbrecherischen Organisation angehören würde. Er konnte von den hier festgestellten Verbrechen tatsächlich keine Ahnung haben.


[486] RA. PELCKMANN: Euer Lordschaft! Ich habe zum Schluß, wenn es mir genehmigt wird, noch eine Frage an den Zeugen, weil er bei der Zusammenstellung von Affidavits beschäftigt war mit einem bestimmten Mitarbeiterstab. Wenn das Hohe Gericht Wert darauf legt festzustellen, wie die Sammlung dieser Affidavits und die Auswertung zustandegekommen ist, dann kann dieser Zeuge darüber Auskunft geben. Ich frage...


VORSITZENDER: Gut, Sie können ihn fragen.


RA. PELCKMANN: Es sind 136213 Affidavits ausgewertet worden, die in mehreren Aktenbänden auf Formularen eingetragen sind. Und dazu ist eine Übersicht der verschiedenen Sachgebiete sowie eine zahlenmäßige Zusammenstellung der Affidavits in den einzelnen Sachgruppen vorgenommen.


[Zum Zeugen gewandt:]


Herr Zeuge! Wer hat die Auswertung vorgenommen?

REINECKE: Die Auswertung ist unter meiner Leitung vorgenommen worden von 15 zum Richteramt befähigten SS-Internierten. Ausgewertet wurden zirka 170000 eingereichte Erklärungen. Davon sind 136213 eidesstattliche Versicherungen und Zeugenschaftsanträge zu einer Dokumentensammlung zusammengestellt worden. Der Rest sind bloße Bitten um Vernehmung und so weiter. Diese 136000 Erklärungen sind in der zusammengestellten Dokumentenmappe aufgeteilt in verschiedene Teilgebiete, die die Beantwortung von Fragen der Verteidigung von gegen die SS erhobenen Vorwürfen darstellt.

RA. PELCKMANN: Wo haben Sie diese große Anzahl von Affidavits herbekommen?


REINECKE: Die Affidavits kamen vornehmlich aus den Lagern der Amerikanischen Zone und der Englischen Zone, zum geringeren Teil aus der Französischen Zone, überhaupt keine Affidavits aus der Russischen Zone und aus Österreich.


RA. PELCKMANN: Wie sind Sie bei der Durchsicht und Einordnung der Affidavits vorgegangen?


REINECKE: Ich habe das gerade schon in großen Zügen erläutert.


RA. PELCKMANN: Ja, wir brauchen es nicht mehr im einzelnen. Danke schön. Ist die Auswahl und Auswertung...


VORSITZENDER: Dr. Pelckmann! Wie ich der Aussage des Zeugen entnehme, wurden 170000 Erklärungen ausgewertet, und irgendwie hat man von diesen 170000 Erklärungen 136000 Affidavits bekommen. Schön, wie hat man sie bekommen? Der Gerichtshof würde das gerne wissen. Vor wem wurden sie beschworen?


RA. PELCKMANN: Das kann der Zeuge erklären, Euer Lordschaft.


[487] REINECKE: Diese 170000 Affidavits sind von internierten SS-Angehörigen beschworen. Von dieser Gesamtsumme von 170000 sind 136213 von meinen Mitarbeitern tatsächlich verwertet worden. Die übrigbleibenden Affidavits wurden nicht verwertet, weil sie zum Teil unerheblich sind und zum Teil nicht frist-und formgerecht eingereicht waren.


VORSITZENDER: Sie meinen, alle 170000 waren beschworene Affidavits?

RA. PELCKMANN: Vor wem, Herr Zeuge, vor wem?


REINECKE: Diese 170000 Affidavits waren teilweise nicht beschworen. Die 136000 Affidavits sind alle beschworen. Wir kannten den Beschluß des Hohen Gerichts, daß eine Beschwörung vor einem deutschen Anwalt nur dann Gültigkeit habe, wenn sie vor dem Mai dieses Jahres stattgefunden habe, und daß eine Beschwörung nach dem Mai dieses Jahres vor einem alliierten Offizier habe stattfinden müssen. Dies ist teilweise, aber nicht in allen Lagern geschehen. Es sind auch nach dem Mai 1946 Affidavits noch vor Anwälten und Gerichten beschworen worden. Diese mußten daher nach den Bestimmungen des Hohen Gerichts als ungültig ausgeschieden werden; deshalb blieb nur die Zahl von 136000 Affidavits übrig.


RA. PELCKMANN: Ist die Auswahl und Auswertung nach dem Gesichtspunkt vorgenommen worden, nur die zum Zwecke der Verteidigung der SS günstigen Affidavits zu werten?


REINECKE: Nein, es sind alle Affidavits in vollem Umfange ausgewertet worden.


RA. PELCKMANN: Wie kommt es, daß zu einzelnen Sachpunkten viele Tausende von Erklärungen vorhanden und ausgewertet sind, während zu anderen Punkten nur einzelne in dem Verzeichnis enthalten sind?


REINECKE: Aus der Masse der abgegebenen Affidavits ist klar zu erkennen, daß die Masse der SS-Angehörigen der Anklage ohne Verständnis gegenübersteht. Sie können sich nicht vorstellen, um ein Beispiel zu nennen, daß sie in einer Verschwörung tätig gewesen sind; sie können sich nicht vorstellen, daß sie einen Angriffskrieg vorbereitet haben. Deshalb sagten die SS-Angehörigen nur aus über das, was ihnen aus ihrer Tätigkeit in der SS als typisch erscheint, der Frontsoldat zum Beispiel über Erlebnisse an der Front, der Mann der Allgemeinen SS über die Art seines Dienstbetriebes in den Jahren von 1933 bis

1939.

RA. PELCKMANN: Um ein Beispiel zu geben: Wenn zum Beispiel – das Hohe Gericht wird es dann an den Affidavits erkennen können – unter Ziffer IV, arabisch 1 bis 9 nämlich – Frage: War [488] die Schikane in den Konzentrationslagern verboten? – Wenn über diesen Punkt nur zwei Erklärungen vorliegen, bedeutet das dann, daß nur zwei von Hunderttausenden von SS-Angehörigen dieses Verbot bestätigen können, und alle anderen, was wichtig wäre, das Gegenteil wissen?


REINECKE: Nein, das bedeutet es gerade nicht; die befragten SS-Angehörigen können über diesen Punkt keine Angaben machen, weil sie davon eben auch nichts wissen. Sie können es deshalb weder nach der negativen noch nach der positiven Seite bestätigen. Sie gehen deshalb darüber hinweg, ohne Angaben zu machen.


RA. PELCKMANN: Haben Sie nach Ihren Kenntnissen über die verschiedenen Teile der SS und deren Tätigkeiten sowie über die Einstellung der Masse der SS-Männer den Eindruck, daß diese Auswertung der rund 136000 Affidavits ein durchschnittliches Wissen der Masse der SS-Männer darstellt, obwohl doch die Gesamtstärke der SS erheblich höher ist als 136000?


REINECKE: Es muß hierbei beachtet werden, daß die meisten Männer und Unterführer, die die Masse darstellen, zur Zeit der Abgabe der Affidavits schon entlassen waren. Weiter muß beachtet werden, daß in vielen Lagern viele technische Schwierigkeiten vorlagen, auch daß in vielen Lagern die Befragung nach den Beweisthemen nicht einheitlich war.

Hinzu kommt, daß aus der Russischen Zone und aus Österreich Meinungskundgebungen überhaupt fehlen. Trotz dieser erheblichen Mängel glaube ich, auf Grund meiner Kenntnis der typischen Tätigkeit der SS sagen zu können, daß das Gesamtbild dieser Affidavits als typisch für die SS angesehen werden kann.

RA. PELCKMANN: Euer Lordschaft! Ich habe an diesen Zeugen keine Fragen mehr.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird eine Pause machen.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. LATERNSER: Herr Präsident! Ich bitte um die Genehmigung, mit der Befragung des Zeugen, die etwa drei Minuten in Anspruch nehmen wird, einen Punkt klären zu können, der während dieser Vernehmung aufgetaucht ist.

VORSITZENDER: Welchen Punkt meinen Sie, Dr. Laternser?


DR. LATERNSER: Ich bitte, dem Zeugen über einen Punkt Fragen stellen zu können, der während der direkten Vernehmung durch den Verteidiger der SS entstanden ist, und zwar wegen der Bewachung der KZs.


[489] VORSITZENDER: Inwiefern betrifft das das OKW?


DR. LATERNSER: Es könnte im Instanzenweg eine Verbindung damit geschaffen werden und eine Belastung der angeklagten Gruppe dadurch möglicherweise entstehen.


VORSITZENDER: Nein, Dr. Laternser. Der Gerichtshof weist Ihren Antrag zurück.

Wünscht die Anklagevertretung ein Kreuzverhör?


MAJOR ELWYN JONES: Herr Zeuge! Sie waren vom Jahre 1933 an SS-Mann, nicht wahr?


REINECKE: Ja.


MAJOR ELWYN JONES: Und während fast der ganzen Zeit waren Sie im SS-Rechtswesen?


REINECKE: Ja.


MAJOR ELWYN JONES: Betrachtete man in der SS oder im deutschen Heer die Ermordung von Juden durch SS-Männer als schwerwiegend?


REINECKE: Ich habe diese Frage nicht verstanden.


MAJOR ELWYN JONES: Ich werde sie wiederholen: Hätte die Ermordung von Juden durch die SS in der Waffen-SS oder im deutschen Heer als schwerwiegend gegolten?


REINECKE: Wenn die Tatsache der Judenvernichtung auf Befehl Hitlers in der SS oder, wie der Herr Anklagevertreter meint, in der Wehrmacht bekanntgewesen wäre, hätte man sich nach meiner Überzeugung sicher Gedanken gemacht.


MAJOR ELWYN JONES: Wenn ein SS-Mann 50 Juden ermordet hatte, hätte das die Todesstrafe für ihn zur Folge gehabt?


REINECKE: Ich kann diese Frage mit einfachen Worten nicht beantworten, weil sie an ein Grundproblem rührt.


MAJOR ELWYN JONES: Sehen Sie sich doch bitte das Dokument vom 14. September 1939 an. Es zeigt die Duldsamkeit der obersten Justizbehörden und des Heeres für Mordtaten der SS. Es ist Dokument D-421 und wird GB-567. Die erste Seite der Aktennotiz lautet:

»Chef des Heeresjustizwesens teilt fernmündlich mit: Feldkriegsgericht der Panzerdivision Kempf hat wegen Totschlags verurteilt einen SS-Sturmmann eines SS-Art.-Regts. zu drei Jahren Gefängnis und einen Polizeiwachtmeister der Feldpolizei zu 9 Jahren Zuchthaus.

Beide haben etwa 50 Juden, die tagsüber zur Ausbesserung einer Brücke herangezogen waren, nach Beendigung der Arbeit abends in einer Synagoge zusammengetrieben und grundlos zusammengeschossen.

[490] Urteil liegt Oberbefehlshaber 3. Armee zur Bestätigung vor. Antrag des Anklagevertreters: Todesstrafe wegen Mord.«

Dann kommt eine Paraphe und eine Randbemerkung: »General Halder erbittet Nachricht über Entscheid des Oberbefehlshabers der 3. Armee.« Dann Vermerke mit violettem Farbstift: »An den Adjutanten des Oberbefehlshabers des Heeres.«

Auf der nächsten Seite können Sie den Verlauf dieser Sache verfolgen:

»Fernschreiben

An Oberstkriegsgerichtsrat beim Generalquartiermeister in Berlin.

SS-Sturmmann Ernst sind mildernde Umstände zugebilligt, weil er durch einen Unteroffizier durch Überreichung eines Gewehrs veranlaßt wurde, sich an Erschießungen zu beteiligen. Durch zahlreiche Greueltaten der Polen gegen Volksdeutsche im Reizzustand gewesen. Als SS-Mann in besonderem Maße beim Anblick der Juden die deutschfeindliche Einstellung des Judentums empfunden, daher in jugendlichem Draufgängertum völlig unüberlegt gehandelt. Tüchtiger Soldat, unvorbestraft.«

Und es ist unterzeichnet von Lipski, Oberkriegsgerichtsrat der Armee. Dann stehen auf dem Dokument Vermerke mit violettem Stift: »An den Adjutanten Oberbefehlshaber des Heeres.« Als Bleistiftvermerk: »Anruf Oberkriegsgerichtsrat Dr. Lattmann, daß, soweit bisher zu erfahren, Ob. des AOK beide Urteile nicht bestätigen wird.« Dann ist in Bleistift hinzugefügt:

»Urteile fielen unter Amnestie. Strafen waren verhängt vor Amnestie.

9 Jahre Zuchthaus für Polizeiwachtmeister, geändert in drei Jahre Gefängnis.

3 Jahre Gefängnis für SS-Mann, nicht geändert. Von AOK bestätigt.«

Das war doch ein klares Einverständnis des Justizwesens des deutschen Heeres mit Massenmorden, nicht wahr?

REINECKE: Dieses Dokument stellt nach meiner Auffassung in dem zweiten Teil dieser Aussagen bezüglich der Begründung des milden Urteils gegen die beiden SS-Männer eine persönliche Ansicht des Kriegsgerichtsrats Lipski dar, der dieses Urteil als vorsitzender Richter verhängt hat. Ich bin daher nicht in der Lage, von hier aus, nachdem ich die anderen Aktenvorgänge nicht kenne, dazu Stellung zu nehmen, ob diese Gründe, die der Vorsitzende Richter hier gibt, von den Tatsachen abweichen oder nicht.

MAJOR ELWYN JONES: Aber... einen Augenblick! Sind Sie sich darüber klar, daß für den Mord an 50 Juden – und wenn die [491] Tatsachen, die das deutsche Dokument aufzählt, richtig sind, dann konnte es nichts anderes als Mord sein – in erster Linie Totschlag als Tatbestand befunden wurde. Als Jurist werden Sie die Bedeutung dessen einzuschätzen wissen... und überdies... dieser Heeresrichter verhängte eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus für fünfzigfachen Mord. Er war als Jurist einer Ihrer Kollegen, und ich behaupte Ihnen gegenüber, daß seine Einstellung typisch für Sie war... besonders für das Justizwesen der SS und des Heeres... typisch für Mord an Leuten, die Sie als Untermenschen zu bezeichnen beliebten.


REINECKE: Ich habe hierzu folgendes zu bemerken: Es handelt sich hier zweifellos um die Rechtsfrage, ob diesem Urteil der rechtliche Tatbestand des Totschlags oder der rechtliche Tatbestand des Mordes zugrunde liegt. Welche tatsächlichen Gründe vorhanden gewesen sind, die den Richter veranlaßt haben, hier lediglich Totschlag statt Mord anzunehmen, geht aus dem Dokument nicht hervor. Ich kann aus diesem Grunde zu den Fragen des Herrn Anklägers keine Stellung nehmen.


MAJOR ELWYN JONES: Aber, es steht ja ganz klar da, wie Sie wissen. Es wurde in Totschlag umgewandelt, weil dieser Ernst als SS-Mann für den Anblick von Juden besonders empfindlich war, und deshalb war es eben nur ein jugendliches Abenteuer. Das ist...

Das war der Gedankengang des Richters. Das ist Ihnen doch vollkommen klar. Sie...


REINECKE: Ja, ich möchte hierzu folgendes sagen: Es war, wie aus dem Dokument zu ersehen ist, der Antrag des Anklagevertreters vorhanden, wegen Mordes zu verurteilen, und zwar offensichtlich wegen Mordes die Todesstrafe zu verhängen. Jawohl. Der Vorsitzende Richter hat nicht die rechtliche Würdigung des Mordes seinem Urteil zugrunde gelegt, sondern die rechtliche Würdigung des Totschlags. Nach den deutschen Strafgesetzen ist der Unterschied zwischen dem inneren Tatbestand des Totschlags und des Mordes darin gegeben, daß der Mord eine Handlung aus Überlegung mit dem Ziel der Tötung eines Menschen darstellt, der Totschlag eine Handlung aus dem Affekt heraus darstellt, der den Tod eines Menschen zur Folge hat. Diese letztere rechtliche Qualifikation hat der Richter dem Urteil zugrunde gelegt und die hier geschilderten Zustände dabei berücksichtigt.


MAJOR ELWYN JONES: Ich danke Ihnen für Ihre gelehrte Abhandlung über den Unterschied zwischen Mord und Totschlag, Zeuge. Ich glaube, der Gerichtshof ist damit vertraut. Jedenfalls war der Ausgang dieser Geschichte, daß der Oberbefehlshaber die Sache niedergeschlagen hat.


REINECKE: Das ist richtig.


[492] MAJOR ELWYN JONES: Das Urteil fiel dann unter die Amnestie. Das ist das Ende dieser Anklage wegen Mordes vor den Justizbehörden des Heeres: Amnestie und Begnadigung.

Bitte nehmen Sie jetzt ein anderes Dokument zur Hand, damit der Gerichtshof beurteilen kann, wie eifrig die deutschen Behörden Verbrechen der SS verfolgt haben. Es ist Dokument D-926 und wird GB-568. Es stammt aus einer früheren Zeit, nicht aus den Tagen, als die Polen oder – wie Sie sagen – andere tätig waren. Es stammt aus den Pioniertagen der SS im Jahre 1933, als Sie beigetreten sind. Es ist ein Aktenstück über den Tod von Schutzhaftgefangenen im Konzentrationslager Dachau. Es beginnt mit einem Schreiben vom 2. Juni 1933, das von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II an das Staatsministerium der Justiz gerichtet ist. Es trägt als Überschrift: »Ableben von Schutzhaftgefangenen im Konzentrationslager Dachau« und bezieht sich auf die Fälle Schloß, Hausmann, Strauß und Nefzger:

»Auftragsgemäß habe ich am 1. Juni 1933 mittags mit Herrn Polizeikommandeur Himmler in seinem Geschäftszimmer in der Polizeidirektion München über die Vorkommnisse im Konzentrationslager Dachau, über die ich dem Staatsministerium der Justiz einzeln berichtet habe, eine längere Besprechung gehalten und ihm besonders die Fälle Schloß, Hausmann, Strauß und Nefzger, über die er schon unterrichtet zu sein schien, im kurzen unter Vorzeigung der bei den Ermittlungsakten befindlichen Lichtbildern vorgetragen. Ich habe darauf hingewiesen, daß besonders die vier genannten Fälle schon nach dem Ergebnis der bisherigen Feststellungen den dringenden Verdacht schwerer strafbarer Handlungen seitens einzelner Angehöriger der Lagerwacht und Lagerbeamten begründen, und daß sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Polizeibehörden, zu deren Kenntnis diese Vorkomm nisse gelangt seien, bei Meidung schwerer Strafdrohung verpflichtet seien, ohne Rücksicht auf irgendwelche Personen die strafrechtliche Verfolgung der genannten Vorkommnisse durchzuführen.«

Ich brauche Sie mit dem Rest des Dokuments nicht weiter bemühen. Dokument 2 ist wieder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des Landgerichts an das Staatsministerium der Justiz, datiert vom 11. August 1933. Sie sehen also, Zeuge, daß vom 2. Juni bis zum 11. August anscheinend nichts unternommen worden ist. Und dann sagt der Staatsanwalt des Landgerichts im letzten Satz des Schreibens, nachdem er auf die Akten von Schloß, Hausmann, Strauß und Nefzger Bezug genommen hat:

»Falls die Akten zurzeit nicht benötigt werden sollten, bitte ich um Rückgabe dieser Akten zwecks Prüfung der [493] Frage, ob die V.O. über die Gewährung von Straffreiheit vom 2. 8. 1933 Anwendung zu finden hat.«

Ich brauche Sie dann nicht weiter mit dem dritten und vierten Dokument zu bemühen. Wenn sich der Gerichtshof Seite 5, und Sie, Herr Zeuge, sich Dokument 8 zuwenden wollen, das ich als nächstes an die Reihe nehmen möchte – es ist wieder ein Bericht der Staatsanwaltschaft beim Landgericht an das Staatsministerium der Justiz über »das Ableben des Schutzhaftgefangenen Hugo Handschuch im Lager Dachau«. Haben Sie das gefunden, Zeuge?

REINECKE: Ja, ich habe es gefunden.

MAJOR ELWYN JONES: Ich lese auf Seite 5 des englischen Textes:

»Betreff: Ableben des Schutzhaftgefangenen Hugo Handschuch im Lager Dachau. Die von mir beantragte gerichtliche Leichenöffnung wurde am 23. 9. 1933 in Dachau vorgenommen.«

Ich lese jetzt von Seite 5 des englischen Dokuments:

»Sie ergab, daß der Tod durch Gehirnlähmung infolge von Blutungen in die weichen Gehirnhäute eingetreten ist und daß diese Blutungen von der Einwirkung einer stumpfen Gewalt herrührten, die den Schädel besonders in der linken Schläfengegend und in der Hinterhauptgegend getroffen hat. Außerdem wurden an der Leiche als Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Körper des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten ausgedehnte Blutungen in der linken Wangengegend, in der rechten Schulter- und linken Oberarmgegend, in der Gesäß- und Oberschenkelgegend und am linken Unterschenkel festgestellt. Nach dem Befund auf Grund der Leichenöffnung sind nach den vorläufigen ärztlichen Gutachten Anhaltspunkte für ein fremdes Verschulden gegeben.

Ich beabsichtige, die weiter erforderlichen Ermittlungen nach den Tätern im Benehmen mit der Politischen Polizei zu pflegen.«

Und wie Sie sehen, wurde es dem Ministerpräsidenten vorgelegt mit der Bitte, davon Kenntnis zu nehmen und an den Reichsstatthalter von Bayern weiterzuleiten. Der Innenminister wird ebenfalls davon benachrichtigt.

Dann befindet sich in Dokument 11 Seite 9 des englischen Textes ein Antrag des Innenministers, die Untersuchungen über den Tod der Schutzhaftgefangenen Handschuch, Franz und Katz niederzuschlagen. Sie werden sich erinnern, Zeuge, an Handschuch wurde die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen, die auf fremdes Verschulden schließen ließ.

[494] Dies ist ein Schreiben von Adolf Wagner an den Angeklagten Dr. Frank, den maßgebenden Nazi-Juristen. Dieser Brief, der vor dem Gerichtshof verlesen wurde, ist vom 29. November 1933 datiert.

VORSITZENDER: Welcher Dr. Frank ist das?

MAJOR ELWYN JONES: Das ist der Angeklagte Frank. Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Ja, weiter.


MAJOR ELWYN JONES:

»Der Politische Polizeikommandeur im Staatsministerium des Innern hat Ihnen am 18. 11. 1933 einen Antrag unterbreitet, wonach die Ermittlungsverfahren in Sachen der Schutzhaftgefangenen, Hugo Handschuch, Wilhelm Franz und Delwin Katz aus staatspolitischen Gründen niedergeschlagen werden sollen.

In der Sache hatten Sie den Verbindungsmann des Staatsministeriums der Justiz zur Bayer. Politischen Polizei, Herrn Staatsanwalt Dr. Stepp zu mir geschickt. In der Zwischenzeit wurde von mir in einer Besprechung mit dem Politischen Polizeikommandeur, Reichsführer-SS Himmler, nochmals festgestellt, daß durch die Durchführung der Ermittlungsverfahren dem Ansehen des nationalsozialistischen Staates großer Abbruch deswegen getan würde, weil diese Verfahren sich gegen Angehörige der SA und SS richten und somit die SA und SS, also Hauptträger des nationalsozialistischen Staates, unmittelbar betroffen würden. Aus diesen Gründen schließe ich mich dem Ihnen am 18. 11. 1933 unterbreiteten Antrag des Politischen Polizeikommandeurs im Staatsministerium des Innern auf Niederschlagung der Ermittlungsverfahren an.«

Ich glaube nicht, daß ich den Rest dieses Schreibens vorzulesen brauche. Es besagt, daß die Insassen der Konzentrationslager fast ausschließlich Verbrechertypen gewesen seien.

Das nächste Dokument, Dokument 10 des deutschen Textes...

VORSITZENDER: Herr Elwyn Jones! Das Dokument, das Sie eben verlesen haben, Seite 9 des englischen Textes, trägt das Datum des 29. November 1933. Ist das ein Druckfehler?

MAJOR ELWYN JONES: Nein, Euer Lordschaft, das ist richtig.


VORSITZENDER: Das Dokument auf Seite 5, aus dem Sie vorhin verlesen haben, ist vom 26. September 1936, stimmt das?


MAJOR ELWYN JONES: Nein, Euer Lordschaft, das ist ein Druckfehler, ich hätte Euer Lordschaft darauf aufmerksam machen sollen. Es sollte 1933 heißen, Euer Lordschaft, ich danke vielmals.


[495] VORSITZENDER: Das ist Seite 5. Als Sie von dem Dokument sprachen, hätten Sie angeben sollen, daß die Seiten, die Sie nicht erwähnten, die Seiten 3 und 4, zeigen, daß die anderen Akten bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München scheinbar verlorengegangen sind und nicht mehr gefunden wurden und daß bis 1935 nach ihnen geforscht worden ist.


MAJOR ELWYN JONES: Ja, Euer Lordschaft, ich danke Ihnen. Ich wollte mich nur mit dem wesentlichen Inhalt dieser Akten beschäftigen.


VORSITZENDER: Setzen Sie fort.


MAJOR ELWYN JONES: Zeuge! Sehen Sie sich bitte Seite 6 im englischen Text und Dokument 10 Ihres Aktes an, es ist ein Bericht von dem Angeklagten Dr. Hans Frank, datiert vom 2. Dezember 1933, an den Ministerpräsidenten, mit dem Betreff: »Niederschlagung von Strafverfahren«:

»Die Kaufmannsfrau Sophie Handschuch von München hat in einer am 18. September 1933 bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II eingegangenen schriftlichen Anzeige vorgebracht, ihr seit 23. August 1933 in Schutzhaft genommener Sohn Hugo Handschuch sei am 2. September 1933 im Lager Dachau an Herzschlag verstorben. Im Leichenschauschein sei als Todesursache Herzschwäche nach vorausgegangener Gehirnerschütterung angegeben gewesen. Die Leiche sei den Angehörigen nicht gezeigt und erst nach größeren Schwierigkeiten freigegeben worden unter der Bedingung, daß der Sarg nicht mehr geöffnet werde. Der Sarg sei so stark vernagelt gewesen, daß eine Öffnung unmöglich gewesen sei. Die Anzeigerin begehrte Öffnung des Sarges und gerichtliche Leichenschau, weil sie die Identität der Leiche und die Todesursache festgestellt wissen wolle.

Um den Sachverhalt zu klären, hat der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht München II zunächst die Anzeigerin Sophie Handschuch und die Braut des Verstorbenen, Thea Kink, persönlich einvernommen. Nach ihren Angaben erschien die Annahme begründet, daß Handschuch schon am Tage seiner Verhaftung, am 23. August 1933, im Braunen Haus in München erheblich körperlich mißhandelt wurde. Im Zusammenhang mit der weiter ermittelten Tatsache, daß den Angehörigen des Verstorbenen die Besichtigung der Leiche ausdrücklich verweigert wurde, war hinreichender Verdacht gegeben, daß Handschuch eines nicht natürlichen Todes gestorben ist. Zum Zweck einwandfreier Feststellung der Todesursache wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 23. September 1933 in Dachau die Ausgrabung der Leiche und die gerichtliche Leichenöffnung vorgenommen. Sie ergab, daß [496] der Tod durch Gehirnlähmung infolge von Blutungen in die weichen Gehirnhäute eingetreten ist und daß diese Blutungen von der Einwirkung einer stumpfen Gewalt herrührten, die den Schädel besonders in der linken Schläfengegend und in der Hinterhauptgegend getroffen hat.«

Und dann folgen weitere Einzelheiten der Leichenöffnung, die bereits in einem anderen Dokument, das ich verlesen habe, angegeben sind. Das Ergebnis der gerichtlichen Leichenöffnung ließ auf fremdes Verschulden schließen.

In Abschnitt II heißt es:

»Am 19. Oktober 1933 vormittags wurde die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II durch die Bayerische Politische Polizei fernmündlich verständigt, daß sich am 17. Oktober 1933 nachmittags der am 5. Juni 1909 geborene Schutzhaftgefangene Wilhelm Franz von München und in der Nacht vom 17./18. Oktober 1933 der am 3. August 1887 geborene Schutzhaftgefangene Dr. Delwin Katz von Nürnberg in ihren Einzelhaftzellen im Konzentrationslager Dachau erhängt haben. Die Staatsanwaltschaft ließ noch am gleichen Vormittag im Lager gerichtlichen Augenschein mit anschließender Leichenschau vornehmen. Die Leichen waren aus den Zellen schon entfernt. Sie befanden sich in einem versperrten Lagerschuppen, lagen auf Tragbahren und waren mit Ausnahme der Füße vollständig entkleidet. In der Zelle des Franz wurden auf der Holzpritsche frische Blutflecken und Blutspritzer beobachtet.«

Es heißt dann weiter, daß am 20. Oktober 1933 eine gerichtliche Leichenöffnung angeordnet wurde; der nächste Absatz schildert die Leichenöffnung.

»Die Leichenöffnung ergab bei beiden Leichen begründeten Verdacht für Gewalteinwirkungen von fremder Hand. Nach dem vorläufigen Gutachten beider Gerichtsärzte (Landgerichtsarzt Dr. Flamm und Gerichtsarzt Dr. Niedenthal) steht in beiden Fällen Erstickungstod durch Erwürgen und Erdrosseln fest. Die am Hals vorgefundenen Strangulationsmarken entsprechen ihrem Verlaufe nach nicht den bei Erhängten beobachteten Befunden. Hinsichtlich der Leiche des Franz wird im vorläufigen Gutachten noch angeführt, daß als konkurrierende Todesursache Fettembolie zunächst nicht auszuschließen ist; an dieser Leiche wurden frische Striemen am behaarten Kopf, sowie besonders zahlreich am Rumpf und an den Armen mit ausge dehnten Blutungen und Zertrümmerungen des Fettgewebes festgestellt. Die Leiche des Katz [497] wies außer den Verletzungen am Hals noch am Kopf verschiedene Hauteintrocknungen, Hautabschürfungen und eine Hautdurchtrennung auf.

Schon bei der Augenscheinnahme hatte die Staatsanwaltschaft die Beibringung der beiden Leibriemen, mit denen sich Franz und Katz angeblich aufgehängt haben, verlangt. Sie konnten nicht sofort übergeben werden. Das Amtsgericht Dachau hat antragsgemäß die Beschlagnahme der Leibriemen verfügt.«

Dann im Abschnitt III:

»Dem Herrn Ministerpräsidenten und durch ihn dem Herrn Reichsstatthalter in Bayern, sowie dem Herrn Staatsminister des Innern, habe ich von den Berichten der Staatsanwaltschaft... jeweils Kenntnis gegeben.

In einem an mich gerichteten Schreiben vom 29. November 1933 hat der Herr Staatsminister des Innern beantragt, aus staatspolitischen Gründen die bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II wegen des Todes der Schutzhaftgefangenen Hugo Handschuch, Wilhelm Franz und Delwin Katz anhängigen Ermittlungsverfahren niederzuschlagen. Zur Begründung ist darauf hingewiesen, daß durch die Durchführung der Ermittlungsverfahren dem Ansehen des nationalsozialistischen Staates großer Abbruch deswegen getan würde, weil diese Verfahren sich gegen Angehörige der SA und SS richten und somit die SA und SS, also Hauptträger des nationalsozialistischen Staates, unmittelbar betroffen würden.«

Und dann stellt Frank in seinem Rechtsgutachten fest, daß der Reichsstatthalter tatsächlich das Recht zur Begnadigung hätte. Er erklärt, daß – im letzten Teil des vorletzten Absatzes:

»Die Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919 hatte die Niederschlagung von strafrechtlichen Untersuchungen verboten. Das Gesetz über die Niederschlagung strafrechtlicher Untersuchungen vom 2. August 1933... hat das Verbot der Niederschlagung beseitigt. Nach dem jetzt geltenden bayerischen Landesrecht ist sonach die rechtliche Möglichkeit gegeben, einzelne Strafverfahren durch Regierungsakt im Wege der Gnade niederzuschlagen.«

Er erklärt dann weiter, daß die Ausübung dieses Rechts ausschließlich dem Reichsstatthalter in Bayern zustehe.

Frank schlägt dann vor, daß angesichts dieser Rechtslage der Antrag des Staatsministers des Innern dem Ministerrat unterbreitet werden solle.

[498] Das nächste Dokument auf Seite 10 des englischen Textes, Dokument 12 des deutschen Textes, zeigt, daß der Ministerrat nicht bereit war, die Niederschlagung des Verfahrens zu bestätigen. Seite 10 des englischen Textes, Euer Lordschaft. Dort heißt es:

»Der Antrag des Herrn Staatsministers des Innern auf Niederschlagung der bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II anhängigen Ermittlungsverfahren wegen des Todes der Schutzhaftgefangenen Handschuch, Franz und Katz wurde in der Sitzung des Ministerrats vom 5. 12. 1933 beraten. Als Ergebnis hat Herr Staatsminister der Justiz dem unterzeichneten Referenten mitgeteilt:

Die Strafverfahren wegen der Vorkommnisse im Konzentrationslager Dachau sind mit aller Entschiedenheit weiterzuführen. Der Sachverhalt ist mit größter Beschleunigung zu klären.«

Und dann folgen verschiedene Anweisungen über die Nachforschungen.

Das nächste Kapitel der Geschichte ist Dokument 12 der deutschen Akten, Seite 11 des englischen Textes:

»Vorgelegt Herrn Staatsminister mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Aufzeichnung des I. StA. Dr. Stepp über die Ausführung seines Auftrags ist mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt.

Im Auftrag von Herrn Ministerialrat Döbig teilte ich in Sachen Handschuch usw. den gestrigen Beschluß des Ministerrates dem Herrn Reichsführer-SS Himmler mit. Herr Reichsführer-SS erklärte mir, die Sache gehe in hohem Maße den Stabschef der SA, Herrn Reichsminister Röhm, an. Er (Himmler) müsse erst mit diesem Rücksprache nehmen.«

Röhm gab dann gewisse Anweisungen, die der Berichterstatter Dr. Stepp aus der Erinnerung niedergeschrieben hat:

»Das Lager Dachau ist ein Lager für Schutzhaftgefangene, die aus politischen Gründen festgenommen wurden. Die in Frage stehenden Vorgänge sind politischer Natur und müssen unter allen Umständen zunächst von den politischen Stellen entschieden werden. Sie scheinen mir für eine Behandlung durch die Justizbehörden vorerst nicht geeignet. Das ist meine Ansicht als Stabschef und auch als Reichsminister, der ein Interesse daran hat, daß das Reich nicht politisch durch die in Frage stehenden Verfahren geschädigt wird.

Ich werde durch den Reichsführer-SS anordnen lassen, daß zunächst irgendwelche Untersuchungsbehörden das Lager nicht betreten dürfen und auch Angehörige des Lagers zunächst nicht einvernommen werden dürfen.«

[499] Und dann folgt eine Notiz:

»GStA. München wurde auf Weisung des Herrn Ministers beauftragt, von dem Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung bis auf weiteres abzusehen.«

Das nächste Dokument 13 ist ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft über das Ableben dieser Männer, Franz und Katz.

»In nebenbezeichneter Sache habe ich auftragsgemäß mit Ersuchen vom 12. 7. 1934... die Bayerische Politische Polizei gebeten, im Benehmen mit der Kommandantur des Konzentrationslagers Dachau den Sachverhalt weiter aufzuklären und die als Täter verdächtigten Personen zu ermitteln zu suchen. In dem Ersuchen habe ich auch bemerkt, daß mir die gerichtlich beschlagnahmten Selbstmordwerkzeuge (Leibriemen und Hosenträger) der Toten bis jetzt nicht zugegangen seien.

Die Politische Polizei hat die Akten scheinbar ohne schriftliche Leitungsverfügung der politischen Abteilung des Konzentrationslagers Dachau übermittelt... Der erste Absatz dieses Schreibens lautet: ›Der neuerliche Beweiserhebungsantrag durch die Staatsanwaltschaft München II zeigt, mit welchen an den Haaren herbeigezogenen Mitteln gearbeitet wird, um dem Konzentrationslager Dachau angeblich ausgeführte Verbrechen in die Schuhe zu schieben.‹ Im zweiten Absatz des Schreibens wird dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß die beiden Toten sich durch Selbstmord der zu erwartenden Bestrafung wegen Kassiberschmuggels zu entziehen vermöchten. Der dritte Absatz nimmt zur Beschlagnahme Stellung und lautet: ›Nachdem nun nach durchgeführter gerichtlicher Sektion die Leichen der beiden freigegeben waren, bestand für die Kommandantur kein Interesse mehr, die Gegenstände, mit denen sich die beiden aufhängten, noch aufzuheben. Die Kommandantur zählt nicht zu jenen widerlichen Kulturmenschen, die derartige Gegenstände, wie es in letzter Zeit in Amerika sich bei dem Fall Dillinger gezeigt hat, als Amulett in Verwahrung nehmen.‹ Das Schreiben ist unterzeichnet in Vertretung des Lagerkommandanten von SS-Obersturmbannführer Lippert.«

Dann folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten. Im nächsten Schreiben wird auf dieses Schreiben des Lagerkommandanten von Dachau Bezug genommen, woraus hervorgeht, daß der Antrag des Oberstaatsanwalts in unparteiischer Wahrnehmung seiner Amtspflichten gestellt wurde. Der Akt schließt mit der Eintragung: »München, den 27. September 1934, Staatsanwaltschaft.« Es ist dies ein Schreiben des Oberstaatsanwalts an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München:

»Betreff: Ableben der Schutzhaftgefangenen Wilhelm Franz und Dr. Katz im Konzentrationslager Dachau.

[500] Das Verfahren habe ich eingestellt, da die Erhebungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines fremden Verschuldens am Ableben der beiden Schutzhaftgefangenen ergeben haben.«

Zeuge! Ich habe ziemlich lange gebraucht, dieses Dokument zu verlesen. Es ist aber doch eine charakteristische Illustration der Tatsache, daß Ausschreitungen der SA und der SS in den Konzentrationslagern von den höchsten Behörden des Dritten Reiches gedeckt wurden, nicht wahr?

REINECKE: Ich muß zu diesem Dokument sagen, daß es aus dem Jahre 1933 stammt, zu einer Zeit, wo das Konzentrationslager Dachau nicht ausschließlich von SS-Angehörigen besetzt gewesen ist. Aus diesem Dokument ergibt sich, daß seitens der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München der begründete Verdacht vorhanden ist, daß einige Schutzhäftlinge gemordet worden sind.

MAJOR ELWYN JONES: Wollen Sie sagen, daß die Zustände sich verbessert haben, nachdem die SS vollständig mit der Leitung der Lager betraut worden war?


REINECKE: Ich möchte dazu sagen, daß das Einzelfälle aus dem Jahre 1933 sind, die dieses Dokument beinhaltet, daß aus diesem Dokument aber nicht auf allgemeine Zustände in den Konzentrationslagern, vor allem in den kommenden Jahren, geschlossen werden kann.


MAJOR ELWYN JONES: Wußten Sie, daß die Waffen-SS ein sehr einträgliches Geschäft aus der Tötung von Leuten in den Konzentrationslagern gemacht hat? Wußten Sie das?


REINECKE: Nein.


MAJOR ELWYN JONES: Schauen Sie sich dann Dokument D-960 an, es wird GB-569. Dieses Dokument ist sehr kurz und ist überschrieben:

»Waffen-SS, Konzentrationslager Natzweiler Kommandantur, 24. März 1943. Rechnung an die Sicherheitspolizei und SD, Straßburg.

Für die im hiesigen Konzentrationslager exekutierten und eingeäscherten 20 Häftlinge sind an Kosten RM 127.05 entstanden.

Die Kommandantur des Konzentrationslagers Natzweiler bittet um baldige Überweisung des obengenannten Betrages.«

Der Tötungstarif war doch sehr billig in Natzweiler, nicht wahr, RM. 6.38 für jeden Toten?

Wußten Sie, daß der Waffen-SS für eine solche Tätigkeit Geld bezahlt wurde?

[501] REINECKE: Nein. Das geht nach meiner Auffassung aus dem Dokument auch gar nicht hervor. Die Konzentrationslagerkommandantur bezeichnet sich hier mit dem Dienststellenstempel »Waffen-SS«. Ich muß dabei auf das verweisen, was ich gestern gesagt habe, daß die Bezeichnung Waffen-SS insofern irrig ist, als das Konzentrationslagerwesen eine selbständige polizeiliche Einrichtung war. Dieses Dokument scheint mir insofern meine Behauptung zu unterstützen, als daraus hervorgeht, daß auch diese scheußliche Rechnung hier an die Sicherheitspolizei gerichtet ist, also wieder an ein Exekutivorgan. Die Waffen-SS...

MAJOR ELWYN JONES: Einen Augenblick. Nehmen wir an, die Sicherheitspolizei habe diese Rechnung bezahlt. An wen würde dann das Geld bezahlt worden sein? Es wäre nach Natzweiler zurückgeschickt worden. Was wäre dann damit geschehen? Wäre es dem Konto der Waffen-SS gutgeschrieben worden oder nicht?


REINECKE: Die Kommandanturen der Konzentrationslager, zu denen auch Natzweiler gehört, haben ihre Abrechnung mit dem Reiche getätigt und nicht mit der Waffen-SS. Ich kann dazu, wie dieses Geld verwendet worden ist und für welche Zwecke es ausgegeben war, keine Stellung nehmen, denn...


MAJOR ELWYN JONES: Wissen Sie... Sie wissen also nichts über die finanziellen Vereinbarungen dieser Lager mit der Waffen-SS? Wenn nicht, dann genügt mir das augenblicklich.


REINECKE: Nein, nein, ich weiß aus meiner Tätigkeit im Hauptamt SS-Gericht auch einiges über die wirtschaftliche Unterstellung der Konzentrationslager; und das, was diesen Punkt hier betrifft, weiß ich, nämlich, daß die Kommandanturen der Konzentrationslager ihre Kostenabrechnungen direkt mit den Dienststellen des Deutschen Reiches vornehmen, nicht etwa verknüpft gewesen sind mit anderen Kassen- oder Dienststellen der eigentlichen Waffen-SS.


MAJOR ELWYN JONES: Bitte, Sie haben ausgesagt, daß die Wachmannschaften in den Konzentra tionslagern keine Verbrechen begangen hätten, daß, wer auch immer dafür verantwortlich war – ob Pohl oder ein oder zwei andere – es gewiß nicht die SS-Wachmannschaft gewesen sei. Meinten Sie dies im Ernst, Zeuge?


REINECKE: Um einen Irrtum zu vermeiden, Herr Ankläger, möchte ich hier richtigstellen, daß mit Wachmannschaften im Sinne meiner Ausführungen ausschließlich diejenigen Personen gemeint sind, die ein Konzentrationslager von außen her bewachen, im Gegensatz zu den Angehörigen der Konzentrationslager, die in den Kommandanturen und Kommandanturstäben verwandt sind, die also den internen Betrieb der Lager bewachen.


MAJOR ELWYN JONES: Aber beide Gruppen dieser Wachmannschaften waren doch SS-Leute, nicht wahr?


[502] REINECKE: Wie ich bereits gesagt habe, gehörten sie zu der sogenannten nominellen Waffen-SS, ohne mit dieser organisch etwas zu tun zu haben.


MAJOR ELWYN JONES: Schön, ich werde darauf gleich zurückkommen.

Zunächst möchte ich, daß Sie sich das Dokument D-924 ansehen. Hier wird Ihnen ein Bild der Menschlichkeit und des ethischen Verhaltens der SS-Wach mannschaften dargeboten. Ich gebrauche eine Phrase, die Sie selbst auf die SS angewandt haben.

Es ist GB-570, Euer Lordschaft.


[Zum Zeugen gewandt:]


Diesmal ist es ein Bericht holländischer Herkunft über die Evakuierung des Lagers Rehmsdorff nach Theresienstadt. Die erste Seite ist eine Aussage von Peter Langhorst, der berichtet:

»Ich bin ein ehemaliger politischer Gefangener und wurde in verschiedenen Gefängnissen und Konzentrationslagern, zum Schluß im Lager Rehmsdorff, festgehalten.

Beim Anmarsch der alliierten Truppen wurde dieses Lager geräumt und die Gefangenen – ungefähr 2900 Mann – wurden von Rehmsdorff nach Theresienstadt verschickt.

Diese Gefangenen waren zum größten Teil Tschechen, Polen, Russen und ungarische Juden, während nur wenige Holländer darunter waren.

Nur ungefähr 500 Mann von diesen Gefangenen erreichten wirklich Theresienstadt, die anderen wurden einfach während des Transportes mit dem sogenannten Genickschuß ermordet.

Die Leichen wurden dann in Massengräber geworfen, die später aufgefüllt wurden.«

Ich brauche Sie nicht mit dem Rest der Erklärung zu belästigen. Sie sehen aber dort noch eine Aussage über diese Angelegenheit von Baron von Lamsweerde aus Amsterdam, der auch zu diesem Transport gehört hat. Er erklärt am Ende des zweiten Absatzes:

»Am 12. November 1944 war ich Gefangener im Konzentrationslager Rehmsdorff, wo ich bis zu meiner Flucht am 20. April 1945 blieb. Beim Anmarsch der alliierten Truppen wurde das Lager Rehmsdorff in aller Eile geräumt und die politischen Häftlinge dieses Lagers nach dem Lager Theresienstadt abtransportiert.

Zuerst wurden die Häftlinge mit der Eisenbahn und in Güterwagen transportiert. Wir kamen mit dem Zug in Marienbad an, wo wir aus mir unbekannten Gründen eine Verzögerung von ungefähr einer Woche hatten. Die Wagen mit den Häftlingen blieben am Bahnhof stehen. Im Verlauf [503] dieser Woche griffen alliierte Kampfflugzeuge den Bahnhof von Marienbad an und bei der Verwirrung entkamen ungefähr eintausend Häftlinge in die Wälder der Umgebung. Selbstverständlich wurde der ganze Ortsdienst (SS, Volkssturm und Hitler-Jugend) zur Wiederfestnahme der Häftlinge eingesetzt, und es wurden fast alle Häftlinge, die natürlich ihre Lagerbekleidung trugen und leicht erkannt werden konnten, wieder festgenommen. Diese Häftlinge, ungefähr eintausend Leute, wurden in Gruppen zum Marienbader Bahnhof zurückgeführt und dort von der SS-Wache mit einem Genickschuß getötet. Da beide Lokomotiven des Zuges während des Luftangriffes zertrümmert wor den waren, mußten die Häftlinge die ganze Strecke von Marienbad nach Theresienstadt zu Fuß zurücklegen. Viele von ihnen konnten nicht soweit gehen und brachen gänzlich erschöpft auf der Straße zusammen; diese Häftlinge wurden ausnahmslos von der Wache mit einem Genickschuß ermordet. Am gleichen Abend wurden ihre Leichen mit einem Lastwagen weggeführt und in Massengräbern in den Wäldern begraben.«

Und er glaubt, er könnte den Ort wieder erkennen.

»Ich bin gerne bereit, bei ihrer Auffindung behilflich zu sein. Als der Transport begann, hörte ich die SS-Wachen sagen, daß die gesamte Häftlingszahl 2775 betrug. Nur wenige dieser Gefangenen erreichten Theresienstadt. Die übrigen würden auf dem Transport ermordet. Ich selbst bin in der Nähe von Lobositz, ungefähr 7 Kilometer von Theresienstadt, entkommen. Der Leiter des Transportes war SS-Oberscharführer Schmidt, einer der Henkersknechte von Buchenwald, der sich auch gegen die Gefangenen skandalös benommen hatte und der als Sadist bekannt war.«

Wollen Sie jetzt noch immer behaupten, die SS-Wachmannschaften hätten die charakteristischen Merkmale der Anständigkeit zu erkennen gegeben?

REINECKE: Ich möchte betonen, daß ich von den SS-Wachmannschaften nicht behauptet habe, daß sie die charakteristischen Eigenschaften der SS-Angehörigen besaßen. Ich habe gesagt, daß unsere Untersuchungen ergeben haben, daß der Verbrechenskomplex in den Konzentrationslagern von den Angehörigen der Kommandanturen begangen wurde, und daß wir keinen Nachweis dafür gefunden haben, daß die Bewachungsmannschaften beteiligt waren, und diese...

MAJOR ELWYN JONES: Ich möchte Ihnen ein anderes Dokument zeigen, Dokument D-959; es wird GB-571. Es ist ein Bericht an das Innenministerium der Tschechoslowakischen Republik.


[504] [Dem Zeugen wird das Dokument überreicht.]


Schlagen Sie Seite 3 des Berichts auf.

»Verbrechen von Mitgliedern der Allgemeinen SS und der Waffen-SS.

Die von den Angehörigen der SS-Truppen gegen die Tschechoslowakei und gegen ausländische Staatsangehörige im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik begangenen Verbrechen...«


VORSITZENDER: Herr Elwyn Jones! Ist es nicht etwas spät, jetzt Dokumente dieser Art vorzulegen, die allgemeine Berichte der Regierungen alliierter Länder sind? Der Fall ist von der Anklagevertretung schon vollständig vorgebracht worden. Jetzt ein neues Dokument dieser Art vorzulegen, das doch nur ein Bericht eines alliierten Landes ist, erscheint dem Gericht als ein ungewöhnlicher Vorgang.

MAJOR ELWYN JONES: Wenn Euer Lordschaft es gestatten, möchte ich darauf hinweisen, daß die Anklagevertretung das Recht hat, solche Dokumente als Gegenbeweis zu der Aussage dieses Zeugen vorzulegen. Die Vorstellung, daß ein Zeuge feierlich erklären würde, die SS-Wachmannschaften hätten keine Greueltaten begangen, hat nicht einmal die Anklagevertretung für möglich gehalten. Angesichts einer solchen Aussage hält die Anklagevertretung die Vorlage von Dokumenten für ihr gutes Recht, die nicht Einzelfälle, gegen die der Gerichtshof vielleicht Einspruch erheben könnte, sondern den ganzen Aussagenkomplex behandeln. Ich behaupte, daß die Anklagebehörde bis zum letzten Augenblick des Prozesses solche Dokumente vorlegen darf, wenn es auch vielleicht bedauerlich ist, daß solche Dokumente bisher nicht vorgelegt worden sind; ich behaupte aber, daß die Anklagebehörde dazu berechtigt ist. Darf ich eine weitere Erklärung zu Euer Lordschafts Bemerkung hinzufügen: Die Verteidigung hat doch über 100000 eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, und ich möchte vorbringen, daß es unter diesen Umständen, angesichts dieses Berges von Beweisstücken, nur recht und billig sein kann, wenn im Protokoll auch die Zeugnisse aller Aussagen zugunsten der Anklage vorliegen.


VORSITZENDER: Wie verhalten Sie sich zur Deutung des Artikels 21 in Zusammenhang mit diesem Dokument?


MAJOR ELWYN JONES: Euer Lordschaft! Ich unterstelle, daß die Bestimmungen des Artikels 21 den Gerichtshof zur Annahme derartiger Regierungsberichte, die von der Anklagebehörde vorgelegt werden, verpflichten.


VORSITZENDER: Auf welche Worte nehmen Sie in erster Linie Bezug?


[505] MAJOR ELWYN JONES: »Der Gerichtshof...« Der zweite Satz: »Der Gerichtshof... soll... von Amts wegen zur Kenntnis nehmen... öffentliche Urkunden der Regierung und Berichte der Vereinten Nationen, einschließlich der Handlungen und Urkunden der in den verschiedenen alliierten Ländern für die Untersuchung von Kriegsverbrechen eingesetzten Komitees, sowie die Protokolle und Entscheidungen von Militär-oder anderen Gerichten irgendeiner der Vereinten Nationen.«

Nun, Euer Lordschaft, dieses Dokument enthält auf dem Titelblatt eine Beglaubigung des Tschechischen Innenministers, die es als Staatsdokument im Sinne des Artikels 21 beglaubigt. Es trägt die Unterschrift des Ministers des Innern selbst. Deshalb behaupte ich, daß es nach den Bestimmungen des Artikels 21 wohl zulässig ist und der Gerichtshof es daher zulassen sollte.


VORSITZENDER: Ist dieses Dokument von irgendeiner Kommission oder einem Ausschuß verfaßt worden?


MAJOR ELWYN JONES: Es ist ein Bericht des Tschechoslowakischen Ministeriums des Innern. Es ist ein Bericht einer Staatsstelle.


VORSITZENDER: Gerichtet an wen?


MAJOR ELWYN JONES: Weiterhin, Euer Lordschaft, hat mich mein Kollege, Sir Griffith-Jones, auf Artikel 19 des Statuts aufmerksam gemacht: »Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll in weitem Ausmaß ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden und jedes Beweismaterial, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen.«

Auch wenn Sie der Meinung sein sollten – was mir unwahrscheinlich scheint –, daß dieses Dokument nicht unter Artikel 21 fällt, dann wäre es unter Artikel 19 zulässig.


VORSITZENDER: Ja. Wollen Sie irgend etwas sagen, Dr. Pelckmann?


RA. PELCKMANN: Euer Lordschaft! Die Entscheidung des Gerichts über dieses Dokument sollte die gleiche sein wie über die beiden Dokumente, die gestern vergeblich versucht worden sind, eingeführt zu werden. Ob dieses Dokument der Formvorschrift des Artikels 21 entspricht, kann ich nicht beurteilen. Das wird das Gericht von sich ausprüfen. Aber ich verweise auf den anderen Gesichtspunkt, den Euer Lordschaft bereits angeschlagen hat. Es ist sehr spät, wenn diese Dokumente erst jetzt eingereicht werden. Der Artikel 21 ist ja nur so zu verstehen, daß solche Dokumente eingereicht werden können während des Vortrags der Anklage. Der Vortrag der Anklage ist geschlossen, und es kann nur im Wege des Vorhalts eingeführt werden an den Zeugen; dann muß aber der Verteidigung – da es sich um Hunderte, ja vielleicht Tausende von Fällen handelt – der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden, [506] dazu Stellung zu nehmen, denn alles dient ja nicht etwa nur der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern stellt eine tatsächliche neue Anklagevorbringung dar, und dazu muß die Verteidigung Stellung nehmen. Ich glaube, das ist nicht der Sinn des Artikels 21, denn sonst würde das Verfahren ins Unendliche ausgedehnt werden.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich vertagen und um 14.00 Uhr wieder zusammentreten.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 20, S. 473-508.
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