Vormittagssitzung.

[198] [Der Zeuge Jüttner im Zeugenstand.]


VORSITZENDER: Sir David! Ich habe ein oder zwei Mitteilungen zu machen.

Der Gerichtshof wird heute nachmittag in geschlossener Sitzung tagen; nach 1.00 Uhr wird also keine öffentliche Verhandlung stattfinden. Der Gerichtshof wird auch Samstag keine öffentliche Verhandlung abhalten.

Die eidesstattliche Versicherung des polnischen Priesters, die vor einigen Tagen zum Beweis angeboten wurde, wird zugelassen.

Vom Gerichtshof wurde ein Antrag eingereicht, den Bericht des Oberst Neave dem Verteidiger der SS zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof hat Oberst Neave ersucht, zur Erleichterung seiner Arbeit Zusammenfassungen der Aussagen der vor der Kommission vernommenen Zeugen vorzubereiten und einen Bericht zu erstatten, in dem die Aussagen der vor der Kommission vernommenen Zeugen nach den Beweisthemen in Gruppen geordnet sind. Diese Zusammenfassungen und der eben genannte Bericht werden jedoch nicht Bestandteil des Protokolls; der Gerichtshof mißt ihnen auch keinerlei Beweiswert bei. Er wird nur die ihm vorliegenden Protokolle über die vor der Kommission durchgeführten Beweise in Erwägung ziehen.

Die Verteidiger für die Organisationen und die Anklagevertreter sollen in dieses Dokument Einsicht nehmen und zu ihnen in ihren Ausführungen im Rahmen der ihnen hiefür bewilligten Zeit Stellung nehmen; der Gerichtshof wird jedoch keinen Aufschub gewähren oder ihnen mehr Zeit zur Erörterung darüber geben.

Der Gerichtshof hat ferner einen Antrag erhalten, den Dr. Klefisch ein Plädoyer über die Rechtslage der Organisationen halten zu lassen; das Plädoyer ist dem Gerichtshof schriftlich im Namen des Dr. Klefisch vorgelegt worden. Der Gerichtshof ist nicht gewillt, ein weiteres Plädoyer für die Organisationen anzuhören; er wird jedoch das schriftliche Plädoyer, das ihm von Dr. Klefisch eingereicht worden ist, in Erwägung ziehen.

Ich will jetzt auf etwas ganz anderes zu sprechen kommen:

Dem Gerichtshof wurde mitgeteilt, daß einige der Angeklagten lange Erklärungen zur Übersetzung bei der Übersetzungsabteilung eingereicht haben. Es ist nicht notwendig, diese Erklärungen der Angeklagten zu übersetzen, und sie werden daher durch die Übersetzungsabteilung auch nicht übersetzt werden. Der Gerichtshof [198] verweist die Angeklagten und deren Verteidiger auf die am 23. Juli 1946 getroffene Verfügung, die folgenden Inhalt hatte: In Anbetracht der schon sehr ausführlichen Erklärungen der Angeklagten und ihrer Verteidiger nimmt der Gerichtshof an, daß, wenn die Angeklagten weitere Erklärungen abzugeben wünschen, dies nur geschieht, um Dinge zu behandeln, die früher übersehen wurden. Es wird den Angeklagten nicht gestattet werden, weitere Reden zu halten oder etwas zu wiederholen, was von ihnen selbst oder ihren Verteidigern bereits vorgebracht wurde; sie müssen sich vielmehr auf kurze Erklärungen von wenigen Minuten beschränken und Dinge behandeln, die bisher weder in ihren Aussagen noch in den Erörterungen ihrer Verteidiger behandelt wurden.

Der Gerichtshof wird sich streng an diese Verfügung halten und den Angeklagten nicht gestatten, Erklärungen abzugeben, die länger als einige Minuten dauern, wie die Verfügung sagt. Diese Erklärungen werden von den Angeklagten von ihren Plätzen auf der Anklagebank aus abgegeben werden.

Das ist alles.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Die eidesstattliche Erklärung des polnischen Priesters, von der Euer Lordschaft vorhin sprachen, ist Dokument 4043-PS und wird GB-606.

Herr Zeuge! Bevor sich der Gerichtshof vertagte, nahmen Sie zu einer Notiz des Stabschefs Röhm im Dokument 2822-PS, einem Bericht des Generals von Reichenau an die Oberste SA-Führung, Stellung.

Herr Vorsitzender! Es befindet sich im Dokumentenbuch »Y«, dem Originaldokumentenbuch.


[Zum Zeugen gewandt:]


Nun, Sie sehen, um was für ein Dokument es sich hier handelt, indem von Reichenau sagt:

»... daß ihm seitens des Wehrpolitischen Amtes der NSDAP der Wunsch übermittelt worden sei, ebenfalls im Reichsverteidigungsrat vertreten zu sein.« Er sagt weiter:

»Ich möchte der Erwägung anheimstellen, diese Vertretung mit derjenigen der Obersten SA-Führung in Personalunion zu vereinen und u. U. eine geeignete Persönlichkeit mit beiden Vertretungen zu beauftragen.«

Betrachten Sie nun die Worte, die Sie gestern gebrauchten, als Sie sagten, daß die Wünsche der SA nichts Militärisches beinhalteten. Sind dies die Worte? Folgen Sie mir und beachten Sie, ob ich sie richtig verstanden habe.

[199] »An Krüger. Nein. Mit Reichenau am...« und dann die Zahlen 16 und 11, »vereinbart, daß Vertreter der Ob.SA.F Krüger.«

Heißt das jetzt, daß die beiden Teile der Vertretung nicht zusammengefaßt werden sollen, wie es mit Reichenau am 16. November vereinbart wurde, daß der Vertreter der Obersten SA-Führerschaft Krüger sei? Mit anderen Worten, daß Krüger die SA-Führung im Reichsverteidigungsrat vertreten sollte. Hat das Röhm mit seinem Schreiben nicht gemeint?

JÜTTNER: Krüger war der Chef des Ausbildungswesens und hat als solcher...

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Beantworten Sie zuerst meine Frage. Heißt es nicht hier, daß Krüger der Vertreter der SA-Führung im Reichsverteidigungsrat sein sollte?


JÜTTNER: Nach dieser Bemerkung, ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das war die Bemerkung, die Sie gestern so darstellen wollten, als ob die SA mit militärischen Angelegenheiten nichts zu tun gehabt hätte. Sie zeigt jedoch, daß sie im Reichsverteidigungsrat unmittelbar vertreten war, nicht wahr?


JÜTTNER: Ich habe gestern die Gründe angegeben, zu weichem Zweck, nämlich zur Räumung des linksrheinischen Gebietes für den gestern von mir angegebenen Fall, eine Räumung von Männern der Bevölkerung, aber nichts Militärisches.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Im Interesse der Zeitersparnis möchte ich den Gerichtshof bitten, folgendes Verfahren zu genehmigen. Ich besitze eine Anzahl neuer Dokumente öffentlichen Charakters. Ich schlage vor, daß ich sie vorlege, ohne den Zeugen darauf zu verweisen, wenn nicht der Gerichtshof irgendwelche besonderen Punkte ihm vorzuhalten wünscht. Wenn wir dann auf Dokumente kommen, bei denen der Zeuge dem Gerichtshof Aufklärungen geben kann, werde ich ihn darüber ins Kreuzverhör nehmen.

Herr Vorsitzender! Ich glaube, daß wir damit Zeit sparen können; ich hoffe, daß der Gerichtshof dem zustimmt.


VORSITZENDER: Einverstanden.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wollen Euer Lordschaft nun das Dokumentenbuch 16 B, Seite 53, betrachten.


VORSITZENDER: Ich nehme als selbstverständlich an, daß der Verteidiger diese Dokumente hat oder sie jedenfalls bekommen wird.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Gewiß, Herr Vorsitzender! Sie werden ihm jeweils ausgehändigt wer den, wenn ich in meiner Besprechung dazu komme.


[200] RA. BÖHM: Herr Präsident! Ich habe diese Dokumente nicht.


VORSITZENDER: Man wird sie Ihnen gleich geben, wie ich annehme.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Die Dokumente werden dem Verteidiger übergeben, so, wie ich sie verlese.


VORSITZENDER: Sicher! Darum habe ich gebeten.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Das erste Dokument ist D-951. Ich glaube, ich habe versehentlich die Nummer nicht angegeben; es wird GB-607. Es ist ein Brief. Es beginnt mit einem Brief Röhms, des damaligen Stabschefs der SA, dem ein Brief Blombergs an Hitler beigelegt ist. Herr Vorsitzender! Die zweite Beilage ist das Wesentliche. Er ist aus Berlin vom 2. März 1934 und an den Reichskanzler gerichtet.

»Ich fühle mich verpflichtet, nochmals auf die Bedeutung der bewaffneten Stabswachen der SA hinzuweisen. Nach einem Befehl des Stabschefs soll jede Obergruppe und jede Gruppe sich eine bewaffnete Stabswache mit schwerer Maschinengewehr-Kompanie bilden. Diese Bildung ist z. T. im Gange. Nach Meldung des Wehrkreiskommandos VI sollen auch bereits die SA-Brigadeführer Bil dung einer solchen Stabswache in Aussicht nehmen und dazu SA-Leute auf 1 bis 11/2 Jahre Dienstzeit verpflichten. Auswahl und Ausbildung hat zu geschehen mit dem Ziel: Auftreten in der Öffentlichkeit. Zahlenmäßig würde sich das im Bereiche des Wehrkreiskommandos VI allein auf 6000-8000 Mann ständig mit Gewehr und Maschinengewehr bewaffneter SA-Leute auswirken. Besonders mißlich ist, daß Bildung dieser Stabswachen sich in Anlehnung an sogenannte SA-Hilfswerklager vollzieht, die meist in den großen Städten liegen. Heute erhalte ich eine Meldung, daß in Höchst am Main, also in der neutralen Zone, die Bildung einer derartig bewaffneten Stabswache vor sich geht. Ein derartiges Verhalten macht alle Vorsicht der Wehrmacht und der von ihr beeinflußten Krüger-Lager innerhalb der neutralen Zone illusorisch.

Da der Stabschef von Berlin abwesend ist, schicke ich diese Meldung unmittelbar an den Kanzler.

gez. von Blomberg.«

Erkennen Sie, daß dies zwei Jahre vor der Besetzung der neutralen Rheinzone war. Dann, Euer Lordschaft, kommen wir, wenn Sie bitte Seite 129 aufschlagen wollen, zu Dokument 4013-PS; dies wird GB-608. Es ist ein Brief des Angeklagten Rosenberg von der [201] Schriftleitung in Berlin an die Münchener Schriftleitung, offenbar des »Völkischen Beobachter«:

»Die Münchener Schriftleitung soll nachstehende Mitteilung in fest verschlossenem Umschlag sofort an den Stabschef weiterleiten:

›Wie hier amtliche Stellen erfahren, ist von Österreichern aus Berlin nach Wien mitgeteilt worden‹ – Euer Lordschaft wollen beachten, daß das Datum dieses Briefes der 3. Februar 1934 ist, der Dollfuß-Putsch war im Juli 1934 – ›die SA beabsichtige, die österreichischen Formationen in Bayern um den achten und neunten Februar herum in Österreich anmarschieren zu lassen. Darauf werde dann eine Militärdiktatur ausgerufen werden.

Von englischer ernstester Seite werde ich heute morgen angefragt, ob es möglich sei, daß hinter dem Rücken Hitlers und Habichts die Österreicher aus Deutschland in Österreich einbrechen könnten. Man habe, so fügte mein Gewährsmann hier hinzu, bisher die österreichischen Angriffe beiseitegeschoben, doch sei diese Meldung von einer derart ernsten Stelle gekommen, daß man sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen wolle. Ich befürchte unter Umständen eine Provokation seitens gedungener Elemente, die eben dann, in die Welt hinausgerufen, die Konflikte hervorrufen können. Ich habe erklärt, daß der Führer nicht eine Friedenspolitik mit Polen betreibe, um zu gleicher Zeit militärische Konflikte in Österreich hervorzurufen. Ich melde diese Dinge, damit gegebenenfalls die Ober ste SA-Führung das Nötige veranlaßt.‹«

Das nächste Dokument, Herr Vorsitzender, handelt von der Tschechoslowakei. Wenn Euer Lordschaft Seite 65 des Buches aufschlagen wollen, finden wir dort Dokument EC-366-1. Es ist der Bericht GB-609. Ein Bericht vom 11. Oktober 1938 über die Stellung des Sudetendeutschen Freikorps im September 1938. Er ist von Oberstleutnant Köchling, dem Sonderbeauftragten des OKW beim Jugendführer des Deutschen Reiches, verfaßt.

Auf der ersten Seite werden Euer Lordschaft ungefähr sechs Zeilen von unten folgendes finden:

»Der Zustand des in der Bildung begriffenen Freikorps war so, daß längs der ganzen Front schätzungsweise 10000 bis 15000 Mann in den Auffanglagern und Ortschaften sich befanden, die nur zum geringsten Teil bewaffnet waren.«

Euer Lordschaft wollen bitte Seite 66 aufschlagen; dort heißt es auf der zweiten Zeile, daß aus den Gruppen Bataillone gebildet wurden und so weiter.

[202] Dann Zeile 6:

»Die Verpflegung war von der SA in Verbindung mit der NSV organisiert worden und verlief bereits anfänglich reibungslos.

Die sehr geringe Bewaffnung bestand aus österreichischen Karabinern, die von der österreichischen SA geliefert wurden.«

Dann vier Zeilen weiter:

»In hervorragend kameradschaftlicher und selbstloser Weise hatte sich die Oberste SA-Führung in materieller Beziehung des Freikorps angenommen.«

Zehn Zeilen weiter:

»Die Ausrüstung und Verpflegung verblieb in Händen der NSV und der SA.«

Dann, Herr Vorsitzender, auf Seite 67, vierte Zeile:

»Teilweise half auch hier wieder die SA mit vorhandenem Nachrichtengerät aus.«

Sechs Zeilen weiter:

»Der Aufbau der Gruppen und Stäbe in der befohlenen Art war nur durch die tatkräftige Unterstützung der jeder Gruppe vom OKH gestellten Verbindungsoffiziere möglich...«

Dann vier Zeilen weiter:

»Hierbei sind die Verbindungsoffiziere besonders gut unterstützt worden durch die von der SA in die Freikorpsbataillone eingereihten reichsdeutschen SA-Führer, ohne deren kameradschaftliche und einsatzbereite Art das Freikorps seine Aufgabe nicht hätte durchführen können.

Die von der Obersten SA-Führung zum Freikorps kommandierten obersten Führer haben ebenfalls wesentlich für den Aufbau des Freikorps und zu seinen Erfolgen beigetragen.«

Dann, Herr Vorsitzender, finden wir auf der nächsten Seite eine Erörterung über die Art, wie die Arbeit weiter ging und die SA dabei weiterhin half. Wenn Euer Lordschaft Seite 71 aufschlagen, werden Sie finden, was dieses Freikorps unter dieser Führung der SA unternahm.

Der letzte Absatz lautet:

»Die Truppe hat über 200 Kleinunternehmungen durchgeführt, bei denen sie fast 100 Tote und über 50 Verwundete hatte, wobei sie über 2000 Gefangene und eine große Menge an Beute aller Art gemacht hat, (s. Anlage 1), so daß die Aufgabe, die der Führer als Grundlage für seine außenpolitischen Verhandlungen gefordert hat, als erfüllt zu beurteilen ist.«

[203] In Anhang 1, Herr Vorsitzender, finden wir eine Liste über die erlittenen Verluste, sowie die Gefangenen, Geschütze, Munition und Ausrüstung, die erbeutet wurden. Der Gerichtshof wird sich selbstverständlich vor Augen halten, daß all dies in Friedenszeiten geschah, zu einer Zeit, für die uns alle Angeklagten eifrigst klarzumachen suchten, daß kein Krieg in Vorbereitung stand, – das heißt also vor München.

Euer Lordschaft werden sich auch daran erinnern, daß ich den Zeugen gestern gefragt habe, ob sich die Ausbildung der SA während des Krieges, also im Jahre 1941, von der Ausbildung im Frieden unterschied. Ich möchte Euer Lordschaft nun die verschiedenen Dokumente überreichen, in denen wir Angaben über diese Ausbildung finden. Ich möchte sie nicht in allen Einzelheiten behandeln, sondern nur kurz ihren Inhalt andeuten.

Das erste, Herr Vorsitzender, ist eine Denkschrift über die Ausbildung vom 23. Februar 1934. Es ist Dokument 1849-PS; Euer Lordschaft werden es auf Seite 82 des Dokumentenbuches finden. Es wird GB-610. Auf den Seiten 89 bis 104 des Buches wird Euer Lordschaft eine Darstellung über den Ausbildungslehrgang finden.

Als nächstes Dokument in zeitlicher Reihenfolge kommt 2354-PS, Beweisstück US-430; es befindet sich im alten SA-Dokumentenbuch. Es ist das Organisationsbuch des Jahres 1938, das die Ausbildung in der SA einschließlich der militärischen Ausbildung des Handgranatenwerfens und so weiter aufführt.

Herr Vorsitzender! Ich hatte vor, gleichartige Punkte zum Schluß zusammenzufassen. Wenn Euer Lordschaft es nachprüfen wollen, so können Sie sehen, ob meine Zusammenfassung richtig ist.

Das nächste Dokument ist D-925; es wird GB-611. Euer Lordschaft werden dieses Dokument auf Seite 32 des Dokumentenbuches 16 B finden. Das ist ein Inhaltsverzeichnis des Handbuches der SA. Es muß aus der Zeit nach 1937 stammen, da dort auf Seite 36 die Rede von den Volksgasmasken des Jahres 1937 ist. Das genaue Datum habe ich nicht. Wenn Euer Lordschaft nur die Abschnitte betrachten wollen, so finden Sie die Zahlen VIII, IX und X unter dem Buchstaben E, Nummer VIII ist Schießdienst. Nummer IX ist Ausbildung im Gelände; und »X« ist der Einsatzdienst.

Dann kommt ein Vortrag von Lutze, der im Jahre 1938 gehalten wurde. Es ist Dokument 3050-PS. Es ist eine dicke Mappe mit Auszügen aus dem »SA-Mann«. Herr Vorsitzender! Es ist eine besondere Mappe, aus der wir bestimmte Artikel übersetzt haben. Es hat die Nummer 3050(k)-PS. Wie gesagt, Herr Vorsitzender, es ist ein Vortrag von Lutze, der am 14. Mai 1938 gehalten wurde und über den der Zeuge so viel gesprochen hat.

[204] Als nächstes kommt ein Dokument, das von Major Barrington gestern vorgelegt wurde. Es ist D-918, Seite 1 des Dokumentenbuches 16 B. Es sind die Ausbildungsrichtlinien für 1939. Es geht von Seite 1 bis Seite 21.

Herr Vorsitzender! Neben der Ausbildung, die dort ausführlich besprochen wird und über die ich nur eine kurze Zusammenfassung geben werde, ist dort auf Seite 21 noch ein Punkt, auf den ich den Gerichtshof gerne aufmerksam machen möchte. Dieser hat mit der Ausbildung nichts zu tun, aber ich möchte auf das Dokument nicht zurückkommen.

Auf Seite 21 werden Sie unter dem Buchstaben »H« finden, »Hilfsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung«, und unter Ziffer 4 »Der SA-Mann«. Wollen Sie das bitte besonders beachten, Herr Vorsitzender.

Das letzte Dokument in dieser Serie ist auf Seite 108 des Dokumentenbuches 16 B enthalten; es ist 3993-PS und wird GB-612. Es ist ein Brief von Lutze an den Angeklagten Rosenberg vom 30. Januar 1939:

»Für die mir zu dem Erlaß des Führers, durch den die gesamte vor- und nachmilitärische Ausbildung der SA übertragen wurde, ausgesprochenen Glückwünsche sage ich Ihnen meinen besten Dank.«

Bei allen diesen Dokumenten finden wir klar folgende gemeinsame Merkmale: Erstens behandeln sie Schießübungen, allgemeine Handhabung von Waffen und alle die damit im Zusammenhang stehenden Dinge. Zweitens die Ausnutzung des Geländes einschließlich...

VORSITZENDER: Sir David! Der Gerichtshof wünscht, daß Sie das zuletzt besprochene Dokument 3993-PS dem Zeugen vorlegen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Gewiß, Herr Vorsitzender, gerne. Zeuge! Haben Sie dieses Dokument von Lutze an Rosenberg vom 30. Januar 1939 gesehen?


JÜTTNER: Jawohl, das habe ich hier.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Und ist es richtig, daß der Führer kurz vorher einen Erlaß herausgegeben hatte, daß die vor- und nachmilitärische Ausbildung der SA übertragen werden soll?


JÜTTNER: Am 19. Januar 1939 hat dies der Führer verfügt. Praktisch ist dieser Erlaß nicht mehr zur Anwendung gekommen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich nehme an, daß Sie die Ausbildung, so, wie sie in den Richtlinien von 1934 bis 1939 enthalten ist, durchführten, nicht wahr?


JÜTTNER: Ich muß zu der hier vorgeworfenen Angelegenheit der SA eingehender Stellung nehmen, zumal das Recht der Rechtfertigung von dem Hauptvertreter der Anklage, Herrn Jackson, den [205] Organisationen ausdrücklich zugebilligt worden ist. Ich will also zu den einzelnen hier angeführten Punkten...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich glaube nicht, daß Sie sich darüber Gedanken zu machen brauchen...


JÜTTNER: Stellung nehmen...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Einen Augenblick...


JÜTTNER: Ich war noch nicht fertig.


VORSITZENDER: Bitte argumentieren Sie nicht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Bestreiten Sie, daß alle diese Richtlinien, die ich eben vorgelesen habe, die Schießausbildung, Handhabung von Waffen, Geländeübungen, das heißt die Geländeausnützung, Tarnung, Meldedienst, Angriffsmethoden und Erkundungen zum Inhalt hatten und daß alle, mit Ausnahme des ersten – nein alle, die Ausbildung im Handgranatenwerfen und allgemein die Ausbildung für den Angriff, den Kampf, die Bekämpfung von Panzertruppen und Flugzeugen behandelten, daß also alle die ersten Phasen der militärischen Ausbildung darstellten, die jeder Soldat mitmachen muß, bevor er überhaupt Soldat genannt werden kann? Bevor Sie antworten, Zeuge, sollten Sie sich dessen eingedenk sein, daß 90 Prozent aller hier im Gerichtssaal anwesenden Männer eine militärische Ausbildung gehabt haben und sie aus der Praxis kennen. Wollen Sie behaupten, daß diese Ausbildungsrichtlinien nicht die normalen Anfänge einer militärischen Ausbildung darstellen?


JÜTTNER: Erstens leugne ich nicht, und zweitens ist das eine Ausbildung, die beim Militär betrieben wird, aber nicht bei der SA; zum Beispiel Handgranatenwerfen, Ausbildung mit Flugzeugen, Ausbildung an Waffen, das haben wir nicht betrieben.

Diese Fragen sind im übrigen nicht mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern dazu muß ich eingehend Stellung nehmen, wenn ich wahrheitsgemäß und erschöpfend Auskunft geben soll.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Zeuge! Zuerst will ich Ihre Antwort auf meine Frage hören, und dann wird der Gerichtshof Ihnen zweifellos gestatten, Ihre Erklärung abzugeben. Wollen Sie dem Gerichtshof sagen, daß diese Ausbildungsrichtlinien fünf Jahre hintereinander, von 1934 bis 1939, herausgegeben wurden und daß diese Ausbildung doch nicht durchgeführt wurde? Sagen Sie uns das. Sie können die Frage mit Ja oder Nein beantworten. Wurde diese Ausbildung tatsächlich durchgeführt?


JÜTTNER: Wir haben eine Ausbildung betrieben zur körperlichen Ertüchtigung mit Sport und Wehrsport nach bestimmten Richtlinien. Diese Richtlinien muß ich sehen, um sagen zu können, ob wir nach diesen Richtlinien gearbeitet haben oder nicht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich habe nicht die Absicht, sie in allen Einzelheiten vorzutragen. Wenn Dr. Böhm wünscht...


[206] VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat Sie ersucht, das Dokument dem Zeugen vorzulegen, weil er wissen wollte, wie der Zeuge seine Antwort erklärt, die er gestern gab und die ich folgendermaßen notiert habe: »Lutze hat über militärische Ausbildung nichts geschrieben«. Das haben Sie gestern auf Vorhalt des Dokuments 3215-PS geantwortet. Und jetzt haben wir ein Dokument vor uns, in dem Lutze dem Angeklagten Rosenberg seinen Dank ausspricht für dessen Glückwünsche anläßlich des Führererlasses, der die gesamte vor- und nachmilitärische Ausbildung der SA übertrug. Wieso sagten Sie gestern, daß Lutze niemals etwas über militärische Ausbildung geschrieben hat?


JÜTTNER: Euer Lordschaft! Gestern war die Rede von einem Zeitungsaufsatz über militärische Ausbildung. Dieser Zeitungsaufsatz betrifft die von der SA betriebene Arbeit, und das ist eine reine Wehrerziehungsarbeit. Auch in dem Erlaß des Führers, wenn ich mich recht erinnere, heißt es »die vor- und nachmilitärische Wehrerziehung« – es kann auch Ausbildung heißen, das will ich nicht mit Sicherheit sagen –, aber gemeint ist die Wehrerziehung. Und später in den Verhandlungen über die Durchführung dieses Erlasses, die sich bis zum Kriegsbeginn hinzogen, wurde dieser Begriff »vor- und nachmilitärische Ausbildung« oder »Wehrerziehung« umgeändert in »außermilitärische Ausbildung« oder »Erziehung«, das heißt also: Alles, was das Militär macht, soll die SA nicht tun, sondern alles vorbereiten, den Körper und den Geist vorbereiten, so daß die Männer, die durch die Schule der SA gegangen sind, körperlich taugliche, leistungsfähige Männer werden und geistig wehrbereite Menschen sind. Das war der Zweck und der Sinn des Erlasses und der tiefste Sinn des sogenannten »SA-Wehrabzeichens«. Ein Waffendienst war bei dieser Ausbildung nicht vorgesehen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Behaupten Sie, daß es in der Zeit zwischen dem Führererlaß vom Januar und dem Anfang des Krieges keine vormilitärische Ausbildung gegeben hat? Wann fingen Sie wieder damit an?


JÜTTNER: Es sollte anfangen mit der Entlassung des 1939 dienenden Jahrganges beim Militär im Oktober oder November, da sollte der Erlaß in Kraft treten. Der Kriegsbeginn hat das Inkrafttreten des Erlasses verhindert. Das wurde in einem Befehl des Generaloberst von Brauchitsch in den ersten Tagen des November, sowie durch ein Schreiben des Reichsleiters Bormann an den Stabschef besonders zum Ausdruck gebracht, da hieß es nämlich...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Zeuge! Ich möchte dies ganz klar bekommen. Wann sagten Sie, sollte er zur Durchführung kommen? Sagten Sie im Oktober? Wann sollte die vormilitärische Ausbildung im Jahre 1939 beginnen?


[207] JÜTTNER: Diese Ausbildung sollte beginnen nach Kriegsbeginn im November oder Oktober, daran erinnere ich mich nicht mehr genau. Bis dahin wurden vorbereitende Arbeiten getroffen, wie man das durchführen könnte.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wir wollen das ganz genau herausstellen. Wollen Sie dem Gerichtshof weismachen, daß die Ausbildung nicht einsetzte?


JÜTTNER: Ich sage dem Hohen Gericht, daß die Durchführung dieses Erlasses im Herbst 1939 seinen Anfang nehmen sollte.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Warum haben Sie so krasse Unwahrheiten in Ihrem Bericht vom Juni 1941 geschrieben? Euer Lordschaft werden ihn auf Seite 118 finden:

»Die seit Kriegsbeginn von der SA betriebene vormilitärische Wehrerziehung auf freiwilliger Grundlage in den SA-Kriegswehrmannschaften ist in den Berichten 1 und 2 bereits ausführlich dargelegt.«

Es sind dies Ihre ersten Berichte im Kriege über die Tätigkeit der SA im Kriege. Dann fahren Sie fort, in Ihrem Bericht nähere Erläuterungen zu geben über Gruppen-Schießübungen, über Unterweisungen und Übungen in der Handhabung und Reinigung von Gewehren, über Schießen im Gelände und schließlich über das Handgranatenwerfen mit gefechtsmäßigem Verhalten. Warum haben Sie solche erheblichen Unwahrheiten in Ihrem Bericht geschrieben, wenn das wahr ist, was Sie dem Gerichtshof heute sagen, daß Sie mit alledem niemals begonnen haben?

JÜTTNER: Ich habe weder in dem Bericht die Unwahrheit, noch jetzt die Unwahrheit gesagt. Ich darf fragen, der Bericht bezieht sich auf die Zeit des Krieges? Das habe ich doch recht verstanden, auf Kriegszeit? Jawohl, da habe ich gestern schon Euer Lordschaft zum Ausdruck gebracht, daß die SA mit Kriegsbeginn alles getan hat, um die deutsche Wehrkraft zu stärken. Das war unsere Pflicht als Patrioten. Und da haben wir den Schwerpunkt in unserer Ausbildung auf den Wehrsport gelegt, nicht mehr auf die Leichtathletik und die sonstigen Leibesübungen, sondern vornehmlich auf den Wehrsport. Aber auch dieser Wehrsport war kein Waffendienst. Wenn von Gewehrreinigen da gesprochen ist, dann haben wir das Gewehrreinigen den Männern an unseren Kleinkalibergewehren beigebracht.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Der Bericht liegt vor. Er handelt auch von der Rundfunkausbildung. Die vormilitärische Ausbildung bezog sich auf alle Männer über 18 Jahre. Euer Lordschaft! Sie haben die Dokumente, um sie in Erwägung zu ziehen.

Die nächste Gruppe von Dokumenten, die zu erwägen ich Euer Lordschaft gebeten habe, behandeln die vor der Kommission [208] aufgestellte Behauptung, daß »Der SA-Mann«, der einen Teil des von der Anklagebehörde vorgelegten Beweismaterials bildet, eine nichtamtliche Zeitschrift mit einer Auflage von 200000 Stück war. Das wurde von der Kommission vorgebracht und steht auf Seite 212 und 213 des Kommissionsprotokolls.

Wenn Euer Lordschaft nun bitte Seite 111 des Dokumentenbuches Nummer 16 aufschlagen wollen, so finden Sie dort Dokument Nummer 4010-PS; das wird GB-613. Ich bitte um Entschuldigung! Es ist Seite 117 der deutschen Ausgabe.


VORSITZENDER: Und welche Seite in unserem Buch?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Es ist Seite 111 in Ihrem Buch. Es ist ein Brief der Schriftleitung des »SA-Mann« an den Angeklagten Rosenberg. Euer Lordschaft werden auf dem Briefkopf den Titel »Organ der Obersten SA-Führung der NSDAP« finden. Er bittet Rosenberg um einen Artikel zur Feier des fünfjährigen unabhängigen Bestehens der Zeitung und des achtjährigen Bestehens als Beilage zum »Völkischen Beobachter«. In der Mitte des zweiten Absatzes werden Euer Lordschaft den Satz finden »Die Bedeutung der SA... geht aus einer Bezieherzahl von einer halben Million klar hervor«. Das war am 13. August 1936.


VORSITZENDER: Sie sagten »Die Bedeutung der SA«. Es heißt doch »Die Bedeutung des ›SA-Mann‹«.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Gewiß, Herr Vorsitzender, ich bitte um Entschuldigung, es soll »Die Bedeutung des ›SA-Mann‹« heißen.


VORSITZENDER: Verlesen Sie die ersten zwei Zeilen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE:

»›Der SA-Mann‹, das Kampfblatt und offizielle Organ der Obersten SA-Führung, kann in wenigen Wochen auf ein 8- bzw. 5jähriges Bestehen zurückblicken.«

Dann auf Seite 110, Seite 116 des deutschen Dokumentenbuches, finden wir einen Brief vom Stabe des Reichsleiters Rosenberg, in dem es heißt:

»Reichsleiter Rosenberg bestätigt mit bestem Dank den Eingang Ihres Schreibens vom 13. August dieses Jahres und übersendet Ihnen beiliegend das gewünschte Geleitwort.«

Wenn Euer Lordschaft nun nochmal auf Seite 109 zurückblättern wollen, Seite 115 des deutschen Dokumentenbuches – das Dokument wird GB-614 – finden wir wieder einen Brief des Schriftleiters des »SA-Mann« an den Angeklagten Rosenberg. Euer Lordschaft werden hier als Briefkopf finden: »Der Pressereferent der Obersten SA-Führung und Hauptschriftleitung ›Der SA-Mann‹.«

Dieser Brief ist datiert vom 21. April 1938. Die Zeitschrift besteht nun zehn Jahre. Sie bitten wieder den Angeklagten [209] Rosenberg um einen Artikel zu dem Thema »Weltanschauung und Kampfblatt« oder etwas Ähnliches.

Im nächsten Absatz heißt es:

»Ich hoffe gerne, daß Sie unserem Wunsche entsprechen, und ich bin der festen Überzeugung, daß gerade ein Beitrag aus Ihrer Feder bei unseren 750000 Abonnenten mit besonderer Begeisterung aufgenommen werden würde.«

Euer Lordschaft werden sich noch an die Aussage dieses Zeugen erinnern, daß die Mitgliederzahl der SA ein paar Monate danach, im Jahre 1939, 1500000 betrug, so daß »Der SA-Mann« von jedem zweiten SA-Mann bezogen wurde.

Ich habe die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs schon darauf gelenkt, daß Stabschef Lutze in den Ausbildungsrichtlinien, D-918, die Zeitschrift »Der SA-Mann« empfohlen hat. Wie bereits erwähnt, Euer Lordschaft, erscheinen diese Artikel in Dokument 3050-PS, Beweisstück US-414. Dieses Dokument enthält eine Menge von militärischen, antisemitischen und antikirchlichen Artikeln, die mein Freund Oberst Storey dem Gerichtshof alle schon vorgelegt hat. Ich habe nicht die Absicht, sie zu wiederholen.

Das nächste Dokument, das anzusehen ich Euer Lordschaft gebeten habe, ist einer der Fälle, in denen das Recht zugunsten der SA verdreht wurde.

Es ist Dokument D-923; Euer Lordschaft werden es auf Seite 22 des Dokumentenbuches 16 B finden. Es wird GB-615.

Es ist ein langes Dokument, aber ich will es ganz kurz behandeln und nur besondere Punkte darin in Einzelheiten besprechen. Im deutschen Dokumentenbuch ist es auch Seite 22.

Herr Vorsitzender! Oben auf Seite 22 erscheint ein Bericht. Fünf Abschnitte werden im sechsten kurz wiederholt. Der erste ist ein Bericht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 21. August 1933 darüber, daß ein gewisser Pflaumer von der SA zu Tode geprügelt wurde. Dann ein Obduktionsbericht und ein Bericht der Staatsanwaltschaft darüber, daß die Polizeibeamten das Zeugnis verweigert haben, da »die Abgabe des Zeugnisses das Wohl des Reiches gefährden könne«.

In dem Bericht des Generalstaatsanwalts heißt es,

»daß in dieser Sache« – von der Polizeidirektion Nürnberg-Fürth – »eine Entbindung der Polizeibeamten von der Verschwiegenheitspflicht nicht bewilligt wird«.

Nummer 5 in dieser Akte sagt ziemlich naiv im letzten Satz:

»daß die Polizeidirektion hier die Genehmigung zur Zeugenvernehmung der Polizeibeamten nicht erteilen werde... und daß sie die beiden Angeschuldigten« – das sind die [210] Leute, die beschuldigt sind, den Mann zu Tode geschlagen zu haben – »vor dem Reichsparteitag nicht entbehren könne, da ›sie‹ sonst keine Gewähr für die Sicherheit des Parteitages der NSDAP übernehmen könne«.

Das nächste Dokument, Nummer 6, ist ein Bericht des Angeklagten Frank an den Staatsminister des Innern und zeigt, daß ein Mann namens Konrad Pflaumer, ein 29 Jahre alter, verheirateter Mechaniker, im August 1933 auf der SA-Wache geschlagen und von dort von der SA auf die Polizeihauptwache gebracht wurde, wo er starb.

Am Anfang der Seite 23 werden Euer Lordschaft finden:

»Der Landgerichtsarzt hat noch berichtet, daß nach seinem Befund Pflaumer in grausamster, qualvoller Weise mit stumpfen Gegenständen zu Tode geprügelt worden sei.«

Und zwei Zeilen später nach der Darstellung der Folgen der Bastonade heißt es:

»Es mußte geschlossen werden, daß die Täter dem Mißhandelten die Verletzungen nicht in Notwehr zugefügt haben.«

Und dann heißt es offenbar, daß der Fall zweifelhaft sei. Euer Lordschaft werden jedoch aus den Beweisen ersehen, daß kein Zweifel bestand, daß es sich um diese Leute handelt.

Dann, Herr Vorsitzender, behandeln die nächsten zwei Absätze den politischen Druck, der auf das Ver fahren ausgeübt wurde; und dann kommt in Abschnitt II ein ziemlich ähnlicher Fall. Ich möchte die Sache nicht komplizieren. Es handelt sich hier um den Fall von drei Juden, die von der SS geschlagen worden waren. Auf Seite 24 sagt der Angeklagte Frank in Abschnitt III:

»Die unter I und II geschilderten Vorkommnisse geben mir zu ernster Besorgnis Anlaß.«

Er fährt fort, daß diese Leute noch immer sich ihrer Brutalität hingäben

»und daß sich Angehörige der SA«

wie er in der Mitte des nächsten Absatzes sagt

»noch immer zu unzulässigen... Mißhandlungen von Gegnern hinreißen lassen«.

Und im folgenden Absatz heißt es im Anfang:

»Die Vorkommnisse zeigen weiter, daß leider auch jetzt noch Versuche unternommen werden, in den gesetzmäßigen Gang der Rechtspflege einzugreifen.«

Dann weist der Angeklagte auf den Schlußstrich der Amnestie hin und sagt im nächsten Absatz:

»Im Falle Pflaumer insbesondere halte ich es im Interesse der Wahrung der Staatsautorität und des Ansehens der Justiz [211] und der Polizei für dringend geboten, auch nur den leisesten Anschein zu vermeiden, als decke die Polizei das Verbrechen.«

Am Schlusse der Seite gibt er folgende Anregung:

»Den Bedenken des Leiters der politischen Abtei lung der Polizeidirektion Nürnberg-Fürth kann aber durch Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden. Durch die Verweigerung der Aussagegenehmigung wird überdies die Durchführung einer Hauptverhandlung kaum verhindert werden. Denn nach dem bisherigen Geständnis der Beschuldigten Korn und Stark im Zusammenhalte mit dem Ergebnis der gerichtlichen Leichenöffnung wird gegen diese das Hauptverfahren unter allen Umständen eröffnet und durchgeführt werden müssen.«

Nun geht das so weiter, und Sie werden sehen, daß er und auch die Staatsanwaltschaft den Ministerpräsidenten bitten, die Angelegenheit gelegentlich der nächsten Sitzung des Ministerrates zum Gegenstand einer Aussprache zu machen und hierzu auch Röhm und Himmler einzuladen. Das geschieht dann. Es folgt, Herr Vorsitzender, eine bezeichnende Anfrage auf Seite 26 von Bormann nach dem Stand der Angelegenheit. Dann auf Seite 27 der englischen und Seite 27 der deutschen Fassung folgt eingeschaltet das Dokument 13:

»Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth an den Herrn Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Nürnberg. – Die Voruntersuchung ist seit 19. 3. 34 abgeschlossen. Die Polizeidirektion Nürnberg-Fürth beabsichtigt, die Niederschlagung des Strafverfahrens zu beantragen.«

Dann, Herr Vorsitzender, finden wir im Dokument 14 eine Erörterung über diese Angelegenheit; das ist Seite 27 und 28. Auf Seite 28 der deutschen Fassung finden Sie einen Abschnitt »Gutachtliche Stellungnahme«. Herr Vorsitzender! Dort heißt es:

»Der Anregung der Polizeidirektion trete ich aus wohl erwogenen Gründen bei.

In erster Linie wäre daran zu denken, ob nicht das Verfahren durch Außerverfolgungsetzung der Angeschuldigten erledigt werden könnte. Allein nach dem Ergebnis der Voruntersuchung wäre nach dem Obengesagten wohl auf alle Fälle gegen den Mitangeschuldigten Korn Anklage zu erheben, während nur der Angeschuldigte Stark außer Verfolgung gesetzt werden könnte. Weiter wäre aber gemäß« – es folgt die Angabe eines Paragraphen – »auch eine Untersuchung oder die Ausdehnung der Untersuchung veranlaßt gegen die Teilnehmer (Mittäter, etwaige Anstifter und Gehilfen) und schließlich auch gegen die Begünstiger der Täter.

Würde aber das Verfahren auf diese Weise durchgeführt, so wäre es – auch bei Ausschluß der Öffentlichkeit in der [212] Hauptverhandlung – unvermeidlich, daß die breite Öffentlichkeit von den Vorgängen Kenntnis nähme. Dadurch aber würde das Ansehen der SA, der Partei, der Polizei und des nationalsozialistischen Staates überhaupt in schwerster Weise geschädigt und erschüttert.«

Wenn Euer Lordschaft unten auf Seite 29 den letzten Absatz ansehen wollen...

VORSITZENDER: Bevor Sie das besprechen, sollten Sie vielleicht noch den vorletzten Absatz auf Seite 27 lesen, angefangen vom zweiten Satz im vorletzten Absatz auf Seite 27.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Meinen Sie den Satz, der beginnt mit »Da«?


VORSITZENDER: Ja, der zweite Satz »Da die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte...«


SIR DAVID MAXWELL-FYFE:

»Da die zur Verfügung stehenden Polizeikräfte bei weitem nicht ausreichten, wurde der in Nürnberg in der alten Samariterwache am Hallplatz Nr. 4 stationierte ›SA-Sturm zur besonderen Verwendung‹ der Polizei für diese Aufgaben beigeordnet. In dieser Wache erfolgten auch in der Hauptsache die erforderlichen Gegenüberstellungen und Vernehmungen festgenommener Kommunisten. Führer dieses Sturmes war der damalige Sturmbannführer« – SA-Major – »Korn Eugen, 25 Jahre alt, lediger kaufmännischer Angestellter in Nürnberg. Sein Vertreter...« und so weiter.

Ich danke Ihnen sehr, Euer Lordschaft.

Ich möchte noch Euer Lordschaft auf Seite 29, Seite 29 des deutschen Textes, aufmerksam machen:

»Endlich mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß die Tat verhältnismäßig kurz nach dem Inkrafttreten der Straffreiheitsverordnung vom 2. 8. 1933... begangen worden ist. Wäre sie vor dem 26. 7. 1933, also nur 3 Wochen vorher begangen worden, so wäre sie, wie auch eine Reihe anderer Ausschreitungen politischer Art, amnestiert worden. Da die Tat keinem unedlen Beweggrund entsprang, vielmehr der Erreichung eines im höchsten Grade vaterländischen Zieles und zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Staates diente, erscheint die Niederschlagung des Verfahrens auch im Hinblick auf das angeführte zeitliche Verhältnis der Tat zu dem genannten Straffreiheitserlaß nicht unvereinbar mit einer geordneten Strafrechtspflege.

Aus all diesen Gründen wird im Anschluß an das Gesuch der Polizeidirektion angeregt, es wolle das Verfahren wegen der an dem Mechaniker Oskar Pflaumer begangenen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen der damit unmittelbar [213] zusammenhängenden Handlungen strafbarer Teilnahme und Begünstigung niedergeschlagen werden...«

Daraufhin, Herr Vorsitzender, ist dies vom Angeklagten Frank im nächsten Dokument, Seite 30, vorgelegt worden, und auf Seite 31 oben sagt der Reichsstatthalter von Epp: »Ich ordne hiermit die Niederschlagung des Strafverfahrens an.« Dies sandte Frank an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht.

Es ist interessant, Herr Vorsitzender, und in Anbetracht dessen, daß wir auch von vereinzelten Taten gehört haben, die mit der SA-Führung in keinem Zusammenhang gestanden sind, möchte ich Euer Lordschaft darauf aufmerksam machen, daß dieser Korn der Sturmbannführer Korn war, der zum Stab der Obersten SA-Führung gehörte.

Nun Herr Vorsitzender, ich hatte nicht die Absicht, noch andere Dokumente vorzulegen, da ich hoffte, es kürzer machen zu können; ich habe aber noch zwei weitere Dokumente, die dieselbe Rechtsverdrehung zeigen und die ich deshalb für wichtig erachte.

Das nächste Dokument ist D-936, das Euer Lordschaft auf Seite 51 und 52 finden werden. Dieses Dokument wird GB-616. Es behandelt den Fall von neun SA-Männern, die beschuldigt waren, den Herausgeber der Zeitschrift »Der Niederbayerische Bauer« verprügelt zu haben. Das war ein gewisser Dr. Schlögl, und »Der Niederbayerische Bauer« war, wie ich glaube, eine Zeitschrift der Bayerischen Volkspartei, eine Zeitung einer katholischen Partei. Euer Lordschaft werden sehen, daß das Gerichtsverfahren so eingerichtet wurde, daß es unter die Amnestie fiel; wieder ist es interessant, die angegebenen Beweggründe und die Verbindung mit der Führung zu sehen. Im zweiten Absatz werden Euer Lordschaft die Begründung für die Entscheidung des Amtsgerichtsrates sehen. Sie lautet:

»Es besteht daher kein Zweifel, daß die Taten aus politischen Beweggründen begangen wurden. Sie wurden auch zur Durchsetzung des nationalsoziali stischen Staates begangen. Mag sein, daß die Zerstörung der Wohnungseinrichtung den Zwecken einer Haussuchung dienen sollte, wobei vielleicht vorher genossener Alkohol bei der Art der Durchführung dieses Entschlusses eine unheilvolle Rolle mitgespielt haben mag, mag es auch sein, daß durch diese Zerstörung der Einrichtung, jedenfalls aber durch die Mißhandlung bezweckt war, Dr. Schlögl von weiterer politischer Betätigung abzuhalten; ein anderes Motiv zu den Taten ist nicht zu finden.«

Ich bitte, Euer Lordschaft, zu beachten:

»Die Oberste SA-Führung hat ebenfalls diese Fragen geprüft Sie gibt in ihrem Schreiben vom 14. 9. 33 kund, daß die fraglichen SA-Männer in der Möglichkeit eines Eindringens [214] des Dr. Schlögl in die nationalsozialistischen Reihen eine Gefahr für die Bewegung und damit für das Volk selbst ersehen mußten und ersahen.

Die Taten wurden auch nicht aus Eigennutz oder sonstigen niedrigen Beweggründen verübt. Hierzu äußert sich die Oberste SA-Führung:

›Die Tat und der Wille der SA-Männer waren nur gerichtet auf das Wohl der nationalsozialistischen Bewegung. Das politische Moment und die Lauterkeit des Wollens steht somit außer Zweifel.‹«

Ich bitte Euer Lordschaft, wieder bemerken zu wollen, daß auch hier die Oberste SA-Führung auftritt.

Nun, noch ein letztes Dokument. Ich hoffe, daß ich es kurz machen kann. Euer Lordschaft werden es im Dokumentenbuch 16 A, dem kleineren Dokumentenbuch, auf Seite 9 finden.

Euer Lordschaft werden sich vielleicht daran erinnern, daß mein gelehrter Freund, Major Barrington, die Frage der Bestrafung jener SA-Männer – ich glaube, es waren ungefähr 30, die die Grausamkeiten im Konzentrationslager Hohnstein begangen haben – aufgeworfen hat. Herr Vorsitzender! Ich habe hier den Bericht, der von ihrer Bestrafung handelt. Es ist meiner Meinung nach interessant, Herr Vorsitzender, festzustellen, daß dieses Schreiben vom 5. Juni 1935 datiert ist. Es handelt sich um das Strafverfahren gegen den Kaufmann und SA-Obersturmbannführer Jährlichen und 22 Genossen, – ich glaube, ich hatte mich geirrt, ich sagte 30, es sind aber nur 22 – wegen Körperverletzung im Amt im Schutzhaftlager Hohnstein in Sachsen.

Dies hier ist ein Brief von Dr. Gürtner an den Angeklagten Heß, also ein Brief von der höchsten Stelle im Justizministerium an den Stellvertreter des Führers. Herr Vorsitzender, es ist 784-PS und wird US-732.

Dr. Gürtner bringt zuerst die Strafanträge, die von dem Anklagevertreter gestellt worden waren; dann gibt er die Strafen wieder, die durch den obersten Gerichtshof in Dresden ausgesprochen worden waren.

Herr Vorsitzender! Ich vergaß, es ist Seite 9 im englischen Dokument, und, ich glaube, auch Seite 9 bis 15 im deutschen. Herr Vorsitzender! Wenn Sie Seite 10 aufschlagen – Seite 10 bis 11 des deutschen Dokuments – werden Euer Lordschaft sehen, daß der Justizminister folgendes schreibt:

»Nach der Stellung der Strafanträge, jedoch noch vor Verkündung des Urteils, erhielt der Vorsitzende der 12. Großen Strafkammer« – das ist der Richter – »von dem Herrn Reichsstatthalter in Sachsen folgendes Schreiben:«...


RA. BÖHM: Verzeihung, Herr Präsident! Das Schriftstück, das mir zugeleitet worden ist, hat weder eine Seite 9 noch eine Seite 10, [215] sondern nur eine Seite 7, höchstens. Ich bin also nicht in der Lage, dem Vortrag zu folgen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich sehe eben, die Seiten in Dr. Böhms Exemplar sind anders numeriert.

Dies ist der Brief des Reichsstatthalters:

»Wie mir mitgeteilt wurde, ist für den angeklagten Standartenführer Jähnichen eine Zuchthausstrafe von 31/2 Jahren beantragt worden. Ohne in das Verfahren eingreifen zu wollen oder die Absicht zu haben, Sie als Richter irgendwie zu beeinflussen, möchte ich doch vor der Urteilsfällung noch einmal darauf hinweisen, daß die Verhältnisse, wie sie durch den Umschwung im Jahre 1933 geschaf fen worden waren und sich zweifellos bis Anfang 1934 auswirkten, bei der Urteilsfällung nicht außer acht gelassen werden können.

Ein weiterer Punkt scheint mir der Beachtung wert zu sein, nämlich die Tatsache, daß man Jähnichen wohl nicht gemeine Gesinnung nachsagen kann und daß vor allen Dingen in Hohnstein der Auswuchs der Menschheit zu betreuen war. Mit Rücksicht hierauf möchte ich anheimstellen zu prüfen, ob die Verfehlungen ein derart hohes Maß von Strafe erheischen...«

Euer Lordschaft wollen bitte die nächsten Worte genau beachten:

»... oder ob nicht vielmehr ein Freispruch in Erwägung zu ziehen ist.

Ich halte es für meine Pflicht, als Gauleiter nochmals auf die besonderen Umstände hinzuweisen.«

Nun, Herr Vorsitzender, Dr. Gürtner, der Justizminister, fährt in seinem Bericht fort, und Euer Lordschaft werden mir beistimmen, wenn ich sage, daß das wohl der außergewöhnlichste und furchtbarste Teil des Dokuments ist.

»Außerdem ist hier die Nachricht eingegangen, daß die beiden Schöffen, die in der Hauptverhandlung als Richter mitgewirkt haben, nämlich der Regierungsamtmann Helbig und der Kaufmann Pesler, nach der Urteilsverkündung aus der NSDAP ausgeschlossen worden seien. Von wem dieser Ausschluß verfügt worden sein soll, ist mir nicht bekannt. Schließlich ist dem Vertreter der Anklage, Staatsanwalt Dr. Walther, der SA-Mann ist, nach der Urteilsverkündung von seinem Obersturmbannführer nahegelegt worden, aus der SA auszutreten.«

Nun sollte man annehmen, daß der Justizminister einige äußerst treffende Bemerkungen über die Unmöglichkeit machen würde, die Rechtspflege weiter aufrechtzuerhalten, wenn dies so weiter [216] ginge. Er sagt in seinem Schreiben ungefähr in der Mitte dieses Absatzes, am Ende der Seite 12 des deutschen Textes:

»Ein derartiges Vorgehen gegen Laienrichter nach der Urteilsfindung würde in diesen naturnotwendig das Gefühl erwecken, daß sie einer bestimmten Stelle für ihre als Richter vorzunehmenden Handlungen verantwortlich seien. Damit würde die als Grundlage jeder ordnungsmäßigen Strafrechtspflege anzusehende richterliche Unabhängigkeit hinfällig werden.«

Dann spricht er über den Laienrichter und, wie Euer Lordschaft sehen, kommt er am Ende des Absatzes zu folgendem verständlichen Schluß:

»... ich mich verpflichtet halten würde, zu prüfen, ob bei einer derartigen Sachlage Staatsanwälte und Richter überhaupt noch Amtswalter der Partei oder Mitglieder der SA sein können.«

Auf Seite 11 des englischen Dokumentenbuches, Seite 3 des Dokuments, und auf Seite 13 der deutschen Fassung finden Euer Lordschaft einen Brief an den Stabschef der SA der NSDAP mit einer Abschrift der folgenden Anschuldigungen. – Herr Vorsitzender! Damals war Lutze Stabschef der SA, da Röhm vorher ermordet worden war. Dieselben Punkte wurden dem Stabschef der SA der NSDAP vorgelegt, und die Angelegenheit geht dann bis zu Hitler.

Euer Lordschaft werden den Bericht, der die Entscheidung Hitlers enthält, auf den Seiten 13, 14 und 15 der englischen Fassung und auf den Seiten 16 – ich glaube, es beginnt damit – bis 33 der deutschen Fassung finden. Ich hoffe, daß Dr. Böhm es finden kann.

Herr Vorsitzender! Es ist Dokument 785-PS. Ich bitte um Entschuldigung! Ich glaubte, es sei dasselbe Dokument; es ist jedoch ein anderes.

Euer Lordschaft werden im ersten Absatz eine Darstellung des Verbrechens finden:

»... die Mißhandlungen, die zur Aburteilung der Verurteilten geführt haben, überwiegend weder zur Erzielung eines politischen Zweckes (Erlangung eines Geständnisses, Brechung von Widersetzlichkeit oder dergl.) noch in Erwiderung früherer, von kommunistischer Seite erlittener persönlicher Unbill begangen worden sind, sondern sich als boshafte Quälerei oder Ausfluß sadistischer Brutalität darstellen.«

Dann ereigneten sich auch:

»... einige Fälle der Mißhandlung, die bei- Ver nehmung von Staatsfeinden vorgekommen sind.«

[217] Am Ende dieses Absatzes heißt es,

»... daß es den Beteiligten nicht nur darauf angekommen sei, Angaben zu erlangen sondern daß sie aus reiner Lust an Quälereien gehandelt hätten!«

Sie handelten aus reiner Lust an Quälereien. Wir haben hier ein Dokument, das aus der Reichskanzlei stammt, und Euer Lordschaft sehen die Kritik, die dort daran geübt wurde. Es heißt dann weiter gegen Ende des nächsten Absatzes, daß weder politische Zwecke noch persönliche Rache zugrunde lagen. Das wird dann gezeigt. Herr Vorsitzender, oben auf Seite 14 heißt es:

»Wenn ich trotzdem im folgenden bei einigen Verurteilten auf Grund der neuerlichen Ermittlungen noch weitere Vergünstigungen in Vorschlag bringe, so vermag ich das nur damit zu rechtfertigen, daß ich nach Lage der Sache bei diesen Verurteilten in dem einen oder anderen Mißhandlungsfalle immerhin mit der Möglichkeit rechnen zu können glaube, daß der Täter sich auch von revolutionären Beweggründen hat mitleiten lassen.«

Ich wiederhole:

»daß der Täter sich auch von revolutionären Beweggründen hat mitleiten lassen«.

Dann werden einige Beispiele angeführt, und am Ende der Seite ist der Anhang mit Hitlers Entscheidung:

»Auf Antrag des Reichsministers der Justiz erteile ich in der Strafsache gegen Rudolf Jähnichen und andere wegen Mißhandlung von Schutzhäftlingen im Konzentrationslager Hohnstein... die aus Spalte 6 der nachstehenden Aufstellung ersichtlichen Gnadenerweise.«

Und dann, Herr Vorsitzender, werden die Strafen in jedem Falle ungefähr um ein Drittel oder um die Hälfte herabgesetzt.

Herr Vorsitzender! Ich möchte nur noch eine Beweisstücknummer richtigstellen. Das erste Dokument ist Beweisstück US-732, und das zweite Dokument, 785-PS, wird GB-617. Ich bitte um Entschuldigung! Ich habe mich wieder geirrt. Das zweite Dokument ist US-733. Ich bitte um Entschuldigung.

VORSITZENDER: Vielleicht sollten wir jetzt lieber unterbrechen.


[Pause von 10 Minuten.]


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich bin mit meiner Vorlage von Dokumenten fertig. Ich habe nur noch drei Fragen, die ich dem Zeugen im Kreuzverhör vorlegen möchte; dann werde ich mein Kreuzverhör beendet haben.

VORSITZENDER: Ehe Sie Buch 16 B weglegen, wollen Sie bitte Seite 27 aufschlagen. Der Gerichtshof möchte gerne von dem [218] Zeugen wissen, was der »SA-Sturm zur besonderen Verwendung« gewesen ist.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Euer Lordschaft! Ich erwähne das, weil ich darauf hingewiesen habe, daß Korn im Stabe der Obersten SA-Führung war; das steht auf der letzten Zeile auf Seite 26, daß Korn gegenwärtig in München im Stabe der Obersten SA-Führung ist.

Jetzt will ich dem Zeugen die Frage vorlegen:

Zeuge! Wollen Sie dem Gerichtshof sagen, was der »SA-Sturm zur besonderen Verwendung« gewesen ist, der in Nürnberg in der alten Samariterwache am Hallplatz Nummer 4 stationiert war? Welche Aufgabe führte er zur Unterstützung der Polizei aus?


JÜTTNER: SA-Stürme und Sturmbanne zur besonderen Verwendung hatten wir an verschiedenen Orten, meines Wissens auch in Nürnberg. Allgemeine Aufgabe dieser Einheiten war, sich zur Verfügung zu stellen im Katastrophenfalle, ferner für polizeiliche Zwecke, wenn sie von der Polizei angefordert oder von dieser als Hilfspolizisten für die Dauer des Einsatzes verpflichtet wurden. Auch im Feuerlöschdienst waren sie tätig. Im Kriege im Luftschutzdienst, zum Beispiel in Hamburg und in Westfalen. Das waren so im allgemeinen die Aufgaben der Sturmbanne zur besonderen Verwendung, die sich aus Männern zusammensetzten, die beruflich zu solchen Einsätzen in der Lage waren – zeitlich und beruflich.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Im Beispiel, das wir jetzt vor uns haben, haben diese Männer unter Korn, der im Stabe der Obersten SA-Führung war, diesen Kommunisten durch die Bastonade auf seine Füße zu Tode geschlagen.

War das ein Fall der »besonderen Verwendung«, denen dieser Sturm sich in seiner Freizeit widmete? War das eine der Sonderaufgaben? Die Kommunisten im August 1933 zu erschlagen; war das eine besondere Aufgabe dieses Sturmes?


JÜTTNER: Nein! Niemals war das die Aufgabe, und wenn Korn das getan hat, dann muß er der gerechten Strafe zugeführt werden.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sie müssen doch den Korn gekannt haben. Er war im Stabe der Obersten SA-Führung?


JÜTTNER: Ich habe Korn gekannt, aus dem Jahre 1934 etwa.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sie haben doch dann weiter jahrelang mit Korn gearbeitet, nicht wahr?


JÜTTNER: Er war noch länger im Personalamt tätig. Von dieser Untat, von der eben hier berichtet wird, war mir nichts bekannt bis heute.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sie wußten bis heute nichts davon, obwohl Sie doch Stellvertretender Stabschef der SA gewesen [219] sind? Wollen Sie dem Gerichtshof wirklich einreden, daß Sie nichts davon wußten, daß ein Mann aus dem Stab der Obersten SA-Führung in diesen schmutzigen und brutalen Mord in Nürnberg verwickelt war? Sie haben nichts davon gehört? Wollen Sie eine solche Geschichte erzählen?


JÜTTNER: Es scheint dem Herrn Vertreter der Anklage entgangen zu sein, daß ich erst ab 1939 Stellvertreter des Stabschefs war. Bis dahin war ich im Führungsamt Abteilungschef und dann Chef des Führungsamtes.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich habe nicht vergessen, was Sie zu Beginn Ihrer Aussage hier erklärt haben, daß Sie einen Bericht über die SA vom Jahre 1933 an über alle wichtigen Punkte geben könnten. Wenn das jedoch Ihre Antwort ist, will ich davon abgehen.

Ich will jetzt noch auf eine andere Behauptung von Ihnen eingehen. Schauen Sie sich Dokument 1721-PS an.

Herr Vorsitzender! Es ist ein Dokument aus dem Original-Dokumentenbuch, das die Ereignisse im November 1938 behandelt. Euer Lordschaft werden sich erinnern, daß der Zeuge gestern behauptet hat, daß das Dokument nicht echt sei.

Herr Zeuge! Ich will mit Ihnen nicht streiten, aber ich möchte Sie auf verschiedene Dinge in diesem Dokument aufmerksam machen und es dann dem Gerichtshof übergeben. Sie bestreiten nicht, daß Sie das Dokument vom 29. November 1938 geschrieben haben, dessen Abschrift das erste in der Mappe ist. Es ist das Dokument, in dem von der Übergabe des von der SA beschlagnahmten Vermögens der Juden an die Gestapo die Rede ist.

Ich habe Sie gestern dahin verstanden, daß Sie nicht bestreiten, das Dokument geschrieben zu haben, von dem ich hier die Abschrift habe. Stimmt das?


JÜTTNER: Ich habe gestern schon gesagt, daß ich dieses Dokument anerkenne.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Möchten Sie auf die untere Ecke dieses Dokuments sehen? Sie werden dort den Stempel der SA-Gruppe Kurpfalz finden. Sehen Sie das?


JÜTTNER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sehen Sie über dem Stempel die Buchstaben H, W und G?


JÜTTNER: Ja, so ähnlich können sie lauten.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Unten neben dem Stempel sehen Sie die Buchstaben »zdA«. Das bedeutet – wir wollen keine Zeit damit verlieren – »Zu den Akten«. Sehen Sie die Abkürzung »zdA«?


[220] JÜTTNER: Ja, die sehe ich.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wollen Sie sich das Dokument ansehen, von dem Sie sagen, daß es nicht echt sei. Sie werden darauf denselben Stempel der SA-Gruppe Kurpfalz finden und dieselben Buchstaben H, W und G. Sehen Sie das?


JÜTTNER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Und sehen Sie – ich glaube, es ist oben auf dem zweiten Dokument, dem Dokument vom 11. – die Abkürzung »zdA« in derselben Handschrift wie auf dem ersten Dokument. Sehen Sie das »zdA« oben auf dem Dokument?


JÜTTNER: Ja, ich habe es gesehen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Jetzt möchte ich Sie noch auf zwei andere Punkte in diesem Dokument, dem Bericht an die SA-Gruppe Kurpfalz, der von einer Anzahl von Standarten handelt, aufmerksam machen. Sehen Sie die Stelle, wo es unter »Standarte 145« heißt: »Synagoge in Bensheim«, »Synagoge in Lorsch«, »Synagoge in Heppenheim«, »Synagoge in Birkenau«? Sehen Sie das nächste an. Sehen Sie, daß das nächste das »Gebetshaus in Alsbach« ist?


JÜTTNER: Welche Seite, wenn ich fragen darf?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Es ist auf der Liste. Es nennt eine Anzahl von Standarten: die erste ist 115, und die nächste ist 145. Sehen Sie das?


JÜTTNER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sehen Sie, daß zuerst vier Synagogen genannt werden und dann das Gebetshaus in Alsbach? Sehen Sie das?


JÜTTNER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wenn Sie eine Seite weiterblättern, finden Sie einen Aktenvermerk über einen fernmündlichen Anruf des Führers der Brigade 50, Darmstadt, Brigadeführer Lucke. Sehen Sie das?


JÜTTNER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wenn Sie jetzt unten in derselben Gruppe nachschauen, werden Sie sehen, daß es dort heißt:

»Die Synagoge in Bensheim durch Brand zerstört. Die Synagoge in Lorsch bei Bensheim durch Brand zerstört. Die Synagoge in Heppenheim durch Sprengung zerstört. Die Synagogen in Rimbach und Birkenau zerstört.«

Dann heißt es doch: »Die Bethalle in Alsbach... zerstört«?

JÜTTNER: Ja, Bethalle in Alsbach.

[221] SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Der gleiche Unterschied wird hier zwischen einer Synagoge und einer Bethalle gemacht, die entweder Gebetshaus oder Bethalle genannt wird. Nun, die anderen Seiten enthalten Berichte von anderen Standarten.

Herr Vorsitzender! Ich möchte nicht über diesen Punkt streiten, aber ich wollte diese Punkte aus dem Zeugen herausbringen, da er die Echtheit dieses Dokuments bestritten hat.

Nun, Zeuge, möchte ich, daß Sie mir bei Klarstellung einer anderen Sache behilflich sind. Sie wissen, daß nach diesen Zwischenfällen vom 9. und 10. November 1938 14 SA-Männer schuldig erkannt wurden, Juden getötet zu haben. Wußten Sie das? Männer in verschiedenen Rangstufen in der SA wurden schuldig erkannt, Juden getötet zu haben. Geben Sie das zu? Das Dokument mit der Entscheidung des Parteigerichts liegt dem Gerichtshof vor. Ich will damit keine Zeit verschwenden, wenn Sie einen Punkt, den ich Ihnen vorhalte, zugeben. Geben Sie zu, daß 14 SA-Männer vom Parteigericht nach dem 9. und 10. November für schuldig erkannt wurden, Juden getötet zu haben?


JÜTTNER: Ich habe dieses Dokument hier erfahren in der Gefangenschaft, in dem die 14 SA-Leute genannt sind, die Juden erschossen oder erschlagen haben sollen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nun, Sie haben nicht nur einmal, sondern mehrmals behauptet, daß SA-Männer, wann immer sie schuldig erkannt wurden, Ausschreitungen begangen zu haben, bestraft worden sind. Wissen Sie, daß alle diese SA-Männer, die Juden erschlagen hatten, freigelassen worden sind? Nur solche SA-Männer wurden bestraft, die einen Raub oder einen Diebstahl begangen hatten. Es waren drei, die einen Raub und einen Diebstahl begangen hatten. Wissen Sie, daß alle diese 14 SA-Offiziere von diesem Mord freigesprochen wurden?


JÜTTNER: Ich bin überzeugt, daß sie von der SA bestraft worden sind. Die Bestrafung für die hier genannten Mordtaten war Sache der ordentlichen Gerichte. Ob sie dort bestraft worden sind, weiß ich nicht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sie können meinen Worten glauben, denn das Dokument ist dem Gerichtshof vorgelegt worden. Das ordentliche Gericht sprach sie frei, weil sie unter die Parteigenossen fielen, die, von einer anständigen nationalsozialistischen Gesinnung und Haltung ausgehend, nur über das Ziel hinausgeschossen hätten. Deshalb hat sie das Parteigericht freigesprochen, wie aus seinem eigenen Dokument hervorgeht. Behaupten Sie nun noch immer, daß die Partei oder die SA Leute wegen Mißhandlung von Juden bestraft hat, nachdem diese 14 Mörder jüdischer Frauen, Kinder und Männer freigesprochen wurden mit der Begründung, daß [222] ihr Motiv eine anständige nationalsozialistische Gesinnung gewesen sei? Behaupten Sie, daß sie bestraft wurden?


JÜTTNER: Ich bitte, mir das Dokument zu zeigen. Ich halte das für ausgeschlossen, daß die Oberste SA-Führung diese Stellungnahme eingenommen hat.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Es ist das Oberste Parteigericht, der Oberste Gerichtshof der Partei, der sich aus Gauleitern zusammensetzte.


JÜTTNER: Das Oberste Parteigericht ist nicht das SA-Gericht. Das SA-Gericht...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nein! Aber es ist der Oberste Gerichtshof des Nationalsozialismus, und er empfahl, diese 14 SA-Mörder freizusprechen. Wie verträgt sich das mit Ihrer Behauptung, daß ein Mord geahndet wurde?


JÜTTNER: Ich bitte, doch verstehen zu wollen, daß das Oberste Parteigericht eine Reichsinstitution der Partei war, während die SA ihr SA-Gericht hatte. Nur auf dieses SA-Gericht hatte die SA-Führung und der Stabschef – vor allen Dingen als Oberster SA-Richter – Einfluß, nicht auf das Oberste Parteigericht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wußten Sie, Zeuge, daß der Oberste Parteigerichtshof diese 14 Mörder in der SA nach 1938 freigesprochen hat?


JÜTTNER: Das habe ich erst hier erfahren in der Gefangenschaft aus diesem Dokument.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: So? Der stellvertretende Stabschef wußte nicht, daß 14 Offiziere seiner eigenen Organisation grausame und blutige Morde begangen hatten? Wollen Sie dies dem Gerichtshof weismachen?

Ich möchte Sie noch etwas anderes fragen.


JÜTTNER: Der Stellvertreter des Stabschefs war und ist auch heute noch überzeugt, daß alle Ausschreitungen vom 9. und 10. November, soweit sie von SA-Angehörigen begangen und bekannt wurden, nicht nur von der SA, sondern auch von ordentlichen Gerichten bestraft wurden. Ich weiß aus den Worten des Stabschefs Lutze, daß er in aller Schärfe darauf bestanden hat. Daß ihm die eine oder andere Untat nicht bekannt wurde, will ich nicht bestreiten.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nun möchte ich Ihnen noch einen anderen Punkt vorhalten. Sie haben den Stabschef Röhm als einen friedliebenden, in die Kirche gehenden Mann geschildert. Ist dies der Eindruck, den Sie dem Gerichtshof vom Charakter des Stabschefs Röhm vermitteln wollen, – daß er ein friedliebender Mann war, der in die Kirche ging?


[223] JÜTTNER: Eine Frage, deren tiefer Sinn schwer zu verstehen ist. Ich habe behauptet, Stabschef Röhm gehörte der Kirche an. Er nahm also nicht Stellung gegen die Kirche. Er war auch friedlich eingestellt, denn es ist erwiesen, und ich bin selbst Zeuge, wie er nicht nur seinen SA-Führern, sondern auch Vertretern der ausländischen Mächte gegenüber immer wieder die von ihm angestrebten freundnachbarlichen Beziehungen betont hat.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich möchte Sie bitten, sich einen Auszug aus einer Rede Hitlers vom 13. Juli 1934, 14 Tage nach dem Putsch, anzusehen.

Herr Vorsitzender! Ich habe dem Zeugen Schulthess' Geschichtskalender für 1934 vorlegen lassen. Einen Auszug werde ich zu gegebener Zeit einreichen:

Auf Seite 182 erklärte Hitler vor dem Reichstag:

»Ich muß an dieser Stelle aber für die Gegenwart und Nachwelt die Feststellung treffen, daß diese Männer überhaupt kein Recht mehr besaßen, sich auf den Nationalsozialismus der Weltanschauung zu berufen.« – Gemeint sind hier Röhm und seine Freunde. – »Ihr Leben war so schlecht geworden wie das Leben derjenigen, die wir im Jahre 1933 überwunden und abgelöst hatten. Das Auftreten dieser Männer hat es mir unmöglich gemacht, sie bei mir einzuladen oder das Haus des Stabschefs in Berlin auch nur einmal zu betreten. Was aus Deutschland im Falle eines Sieges dieser Sekte geworden wäre, ist schwerlich auszudenken.«

Nun, Zeuge, Sie wußten sehr wohl, und ich bitte Sie, es dem Gerichtshof zu sagen, warum Hitler auch nicht ein einziges Mal Röhms Haus betreten wollte?

JÜTTNER: Das lag im Ermessen von Hitler, aber nicht in meinem. Darüber kann ich keine Auskunft geben.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sie wissen doch sicher sehr wohl, daß er der berüchtigtste Homosexuelle in Deutschland gewesen ist?


JÜTTNER: Daß er in der Hinsicht krankhaft veranlagt war, ist mir nicht unbekannt, aber ob das der Grund für Hitler war, weiß ich nicht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich bitte um Entschuldigung, ich habe vergessen, daß ich noch etwas zu erledigen hatte. Euer Lordschaft haben mich gebeten, die eidesstattliche Versicherung des Dr. Högner, des Ministerpräsidenten von Bayern, diesem Zeugen vorzulegen. Euer Lordschaft werden sich erinnern, daß Dr. Böhm sich darauf bezogen hat und Sie mir vorgeschlagen haben, sie dem Zeugen im Kreuzverhör vorzulegen. Ich glaube, der Gerichtshof hat Abschriften davon. Es ist Dokument D-930, GB-617.


VORSITZENDER: Sir David! Ich erinnere mich nicht, gesagt zu haben, daß Sie sie ihm vorlegen sollen. Ich glaube, nur gesagt zu [224] haben, daß, wenn Sie sie ihm vorlegen, Dr. Böhm dann Gelegenheit haben würde, ihn nochmals darüber zu befragen. Wenn Sie sie nicht zum Beweis vorlegten, würde sie kein Beweismittel sein, da sie noch nicht vorliegt.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich will sie nicht vorlegen. Ich dachte jedoch, Euer Lordschaft wünschten, daß ich sie vorlege. Sie ist eine aus der Gruppe der eidesstattlichen Versicherungen, von der ich dem Gerichtshof sagte, daß ich sie sofort der Verteidigung geben würde; es handelt sich um allgemein gehaltene Erklärungen von Ministern und anderen prominenten Persönlichkeiten Deutschlands zur Widerlegung der von der Verteidigung vorgelegten Affidavits. Herr Vorsitzender! Ich war damit zufrieden, ich hatte sogar vorgeschlagen, und der Gerichtshof hat es gebilligt, daß sie bei Besprechung der Dokumente nach den Dokumenten der Verteidigung verlesen werden sollten, daß ich sie aber der Verteidigung gleich übergeben sollte, damit sie Gelegenheit hat, sie vorher einzusehen. Herr Vorsitzender! Das ist meine Stellungnahme, und ich will gern dabei bleiben.


VORSITZENDER: Wenn Sie sie verwenden wollen, dann, glaube ich, sollten Sie sie zum Beweis anbieten, damit sie formelles Beweisstück wird.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Gut, Herr Vorsitzender, ich bin gern damit einverstanden. Sie werden als eidesstattliche Versicherung zum Beweis angeboten werden. Es ist nur eine Frage des Verfahrens, Herr Vorsitzender; mir ist es gleichgültig, welche... natürlich wird der Gerichtshof darüber entscheiden. Die Verteidigung legt ungefähr 300000 eidesstattliche Versicherungen vor, welche in einer Anzahl von allgemeinen eidesstattlichen Versicherungen zusammengefaßt werden. Ich habe kürzlich vorgeschlagen, daß wir gleichzeitig diese wenigen eidesstattlichen Versicherungen, die wir als Gegenbeweis haben, vorlegen sollten.


VORSITZENDER: Gut, tun Sie es dann. Legen Sie es jetzt als Beweis vor.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Gewiß, Herr Vorsitzender, ich werde das tun.


VORSITZENDER: Haben Sie noch andere Gegenbeweise außer diesen eidesstattlichen Versicherungen?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Es ist diese Gruppe – hier ist, glaube ich, noch ein Zusatz; aber das ist, soweit ich weiß, alles, was wir an Gegenbeweisen haben.


VORSITZENDER: Ja! Sie werden also keine zusätzlichen Zeugen rufen?


[225] SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nein, Herr Vorsitzender! Ich kann keine Erklärungen für meine Kollegen abgeben, aber soweit mir bekannt ist, nein. Ich werde das sofort feststellen lassen.

Herr Vorsitzender! Niemand von der Anklagevertretung wird irgendwelche mündliche Gegenbeweise unterbreiten.


VORSITZENDER: Sehr gut.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Dies ist die eidesstattliche Erklärung des bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Wilhelm Högner. Zunächst gibt er seine Anschrift an. Im zweiten Absatz sagt er:

»Die beiden mir vorgelegten Broschüren – Teil I und Teil II – ›Hitler und Kahr, die bayerischen Napoleongrößen von 1923. Ein im Untersuchungs ausschuß des Bayerischen Landtags aufgedeckter Justizskandal‹ sind von mir verfaßt. Ich war damals Mitberichterstatter des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags über den Hitler-Putsch von 1923. Sämtliche in diesen Broschüren angeführten Tatsachen stammen aus Gerichtsakten, die ich persönlich durchgearbeitet und von denen ich mir Auszüge gemacht habe. Das gilt insbesondere auch für die in den Broschüren zum Teil wörtlich aufgeführten militärischen Befehle und Anordnungen.«

Und dann, Herr Vorsitzender, gibt er einen langen Bericht über die ungesetzlichen Taten und Gewaltakte der SA von 1921 bis 1933. Herr Vorsitzender! Das ist ein langer Absatz; dann fährt er fort und schildert die Ereignisse in den Jahren 1933 und 1934.

»Die SA hat sich auch später in ihrem Auftreten nicht geändert. Besonders seit 1930 tat sie sich in Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern durch ihre Gewalttätigkeit und Rücksichtslosigkeit hervor. Nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten brach sie als schwerbewaffnete Horde in die Wohnungen politischer Gegner ein, mißhandelte und verhaftete sie. Es ist mir bekannt, daß die SA auch bei den Judenverfolgungen im April 1933 eine üble Rolle spielte. Das gleiche war bei der Besetzung der Gewerkschaftshäuser am 2. Mai 1933 der Fall. Schon vorher allerdings war der Vorsitzende der Münchener Gewerkschaften, Gustav Schiefer, von Angehörigen der SA im Ge werkschaftshaus überfallen und so schwer mißhandelt worden, daß er lange Zeit in einem Krankenhaus weilen mußte.«

Dann, Herr Vorsitzender, fährt er im nächsten Absatz mit einigen weiteren Angaben über die SS fort. Im vorvorletzten Absatz heißt es dann:

»Vor meinem Weggang aus Deutschland waren im Konzentrationslager Dachau – glaublich im Mai 1933 – die [226] früheren kommunistischen Landtagsabgeordneten Dressel und Schlaffer ermordet worden. Ob von SS oder SA, ist mir nicht sicher erinnerlich. Ich weiß den Vorfall deshalb sehr genau, weil ich mich deswegen beim Reichsjustizminister Dr. Gürtner, Berlin, beschwert habe.«

Dann erinnert er an einen Zwischenfall, wo die SS jemand anderen ermordet hat. Dann sagt er:

»Die groben Ausschreitungen der SA und der SS im Dienste der NSDAP vollzogen sich derart vor aller Öffentlichkeit, daß die gesamte Bevölkerung darüber unterrichtet war. Jeder, der zu diesen Organisationen als Mitglied ging, war über derartige Ausschreitungen unterrichtet.«


VORSITZENDER: Gibt er an, wann er Deutschland verlassen hat?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich glaube nicht, daß er das tut.


VORSITZENDER: Das ist doch ziemlich wichtig, nicht wahr?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich werde dies noch klären lassen. Euer Lordschaft haben natürlich vollständig recht. Wir sollten das niedergelegt haben, wann er Deutschland verlassen hat.


VORSITZENDER: Man sollte vielleicht aus diesem Dokument schließen, daß es sich nur auf 1933 bezieht.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Herr Präsident, er sagt:

»Unmittelbar nach der Machtergreifung hat die SA« –

und so weiter. Das war am Anfang, und dann geht er weiter bis zu Mai 1933 und spricht über die Gewerkschaften. Aber Sie haben ganz recht, Euer Lordschaft, es ist kein bestimmtes Datum nach 1933 angegeben. Ich werde diesen Punkt noch klären. Vielen Dank, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Herr Dr. Böhm! Wäre es nicht vielleicht gut, wenn Sie mit Ihrem Wiederverhör warten, bis Dr. Seidl seine Fragen gestellt hat, wenn er solche stellen will?

RA. BÖHM: Gewiß, ich möchte nur noch eine Anregung vorausgeben. Die Erklärung des Herrn Ministerpräsidenten Dr. Högner ist auf meine Veranlassung, wie ich vorhin entnommen habe, vorgelegt worden. Und ich würde nun bitten, daß auch die Erklärungen des Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht in Braunschweig und die Erklärung des Herrn Dr. Schumacher und die Erklärung des Herrn Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Braunschweig gleichfalls hier mit eingeführt werden. Es sind das eidesstattliche Versicherungen, die mir mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. Högner in mein Fach gelegt worden sind.


[227] VORSITZENDER: Sie wollen also, daß wir die übrigen sieben eidesstattlichen Erklärungen, welche Ihnen gleichzeitig übergeben wurden, mit in Betracht ziehen?


RA. BÖHM: Gewiß. Nach dem Verhandlungsgang habe ich jetzt erfahren, daß die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Högner deshalb eingeführt worden ist, weil ich gestern darauf Bezug genommen habe. Nun sind diese weiteren eidesstattlichen Versicherungen, die eine Reihe entlastendes Material beinhalten, zur gleichen Zeit mir zugänglich gemacht worden beziehungsweise in mein Fach gelegt worden; ich würde den Herrn Vertreter der Anklage bitten, auch die eben genannten eidesstattlichen Erklärungen mit in Vorlage zu bringen beziehungsweise jetzt mit in den Prozeß einzuführen, damit ich noch Gelegenheit habe, im Rahmen der Beweisaufnahme zu dem Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherungen durch den Zeugen Stellung nehmen zu lassen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Ich habe natürlich nichts dagegen einzuwenden, daß Dr. Böhm diese Dokumente vorlegt. Wir haben ihm, glaube ich, alle zur Verfügung gestellt, gleichgültig, ob wir uns zu ihrer Verwendung entschlossen haben oder nicht. Einige davon waren nicht in Form von eidesstattlichen Erklärungen, und wir haben deshalb von ihrer Verwendung Abstand genommen. Wenn Herr Dr. Böhm glaubt, daß er Dokumente, die die Anklagevertretung hat, verwerten kann, haben wir natürlich keine Einwendung gegen deren Verwendung.


RA. BÖHM: Herr Präsident...


VORSITZENDER: Dr. Böhm! Sie können diese eidesstattlichen Versicherungen oder andere Dokumente als Beweise anbieten, wenn Sie wollen.


RA. BÖHM: Jawohl. Ich bin also wohl in der Lage, im Rahmen dieses Beweisverfahrens auf diese eidesstattlichen Versicherungen Bezug zu nehmen.


VORSITZENDER: Aber zum Zwecke der Protokollierung müssen Sie sie als Beweismaterial vorlegen und mit den entsprechenden Beweisstücknummern versehen.

RA. BÖHM: Jawohl.


DR. ALFRED SEIDL, VERTEIDIGER DER ANGEKLAGTEN HESS UND FRANK: Herr Präsident! Die Anklage hat gestern ein neues Dokument vorgelegt, GB-602, ein Schreiben des Befehlshabers der Sicherheitspolizei im Generalgouvernement an den Angeklagten Dr. Frank.


VORSITZENDER: Wie lautet die andere Nummer des Dokuments? Sie sagten GB-602. Es muß noch ein anderes Kennzeichen vorhanden sein.


[228] DR. SEIDL: Nummer D-970. Es ist das Schreiben des Befehlshabers der Sicherheitspolizei im Generalgouvernement an den Angeklagten Dr. Frank vom 25. September 1944. Aus dem Dokument selbst ergibt sich, daß es eine Anlage ist, und ich stelle den Antrag, das zu diesem Dokument gehörige Aktenstück, nämlich einen Auszug aus dem Tagebuch Franks, das sehr kurz ist, verlesen zu dürfen.


VORSITZENDER: Jawohl, wenn es sich auf dieses Dokument bezieht.


DR. SEIDL: Es handelt sich um den Eintrag vom Dienstag, den 26. September 1944: »Besprechung mit Staatssekretär Dr. Bühler...« und anderen Personen. In dieser Besprechung wird zunächst zu der Erschießung des Priors des Karmeliter-Klosters Czerna Stellung genommen.

»Da der vom Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD im Generalgouvernement über diesen Vorfall erstattete Bericht« – das ist der Bericht von der Anklage – »nach Meinung des Herrn Generalgouverneurs Unklarheiten enthält und die Staatspolizeistelle Kattowitz selber ›die Gewähr übernehmen will, daß in Zukunft nicht SA-Männer, sondern Polizeibeamte derartige Unternehmen durchführen,‹ beauftragte der Herr Generalgouverneur den Ersten Staatsanwalt Rother mit einer eingehenden Untersuchung dieses Falles.«

Aus dem Tagebuch ergibt sich nun nicht, was mit diesen SA-Leuten geschehen ist, und ich habe daher eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten Frank aufgenommen, von der ich bitte, daß ich sie hier als Beweisstück vorlegen darf; sie ist sehr kurz. Aus ihr ergibt sich, daß die Leute vor Gericht gestellt und schwer bestraft wurden.

VORSITZENDER: Bieten Sie die eidesstattliche Versicherung als Beweisstück an?

DR. SEIDL: Ich will diese eidesstattliche Versicherung als Beweisstück Nummer Frank-25 anbieten.


VORSITZENDER: Ist das das einzige, oder haben Sie noch andere Dokumente, die Sie als Beweisstücke vorlegen wollen?


DR. SEIDL: Das ist das einzige neue Dokument, das ich als Beweis anbieten will.


VORSITZENDER: Gut. Wir können es ebensogut gleich einreichen, und Sie werden es als Beweisstück Nummer Frank-25 vorlegen. Sie haben uns jedoch nicht...


DR. SEIDL: Frank-25.


VORSITZENDER: Haben Sie die Stelle im Tagebuch des Angeklagten Frank bezeichnet, die Sie soeben verlesen haben?


DR. SEIDL: Es ist ein Eintrag vom 26. September 1944.


[229] VORSITZENDER: Wurde dieser bereits als Beweis vorgelegt? Es ist mir bekannt, daß einige Stellen aus dem Tagebuch vorgelegt wurden. Ist aber diese Stelle bereits als Beweismaterial vorgelegt worden?


DR. SEIDL: Es ist ein Teil des Dokuments GB-602.


VORSITZENDER: Wollen Sie das bitte wiederholen? Was war die Nummer des Schriftstücks?


DR. SEIDL: GB-602.


VORSITZENDER: Das ist nicht das Tagebuch von Frank, oder doch? GB-602?


DR. SEIDL: Nein, aber das von der Anklagebehörde vorgelegte Schreiben des Befehlshabers der Sicherheitspolizei.


VORSITZENDER: Das ist mir bekannt. Ich habe nach der Nummer gefragt, die die Tagebucheintragung des Angeklagten Frank vom 26. September 1944 hat, wenn sie überhaupt schon eine Beweisstücknummer erhalten hat.


DR. SEIDL: Die hat die Nummer Frank-10, nachdem ich das ganze Tagebuch unter dieser Nummer als Beweismittel vorgelegt habe.


VORSITZENDER: Gut.


MR. DODD: Herr Vorsitzender! Ich habe nicht die Absicht, gegen die Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung Einspruch zu erheben; ich möchte aber bemerken, daß, falls von anderen Angeklagten andere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden, die Anklagebehörde notfalls von dem Recht des Kreuzverhörs Gebrauch machen wird. Die Notwendigkeit eines solchen Kreuzverhörs kann eintreten, wenn die Angeklagten versuchen, weiteres Beweismaterial zu ihren Gunsten unter dem Vorwand von eidesstattlichen Erklärungen vorzulegen.


DR. SEIDL: Herr Präsident! Ich hatte zunächst die Absicht, den Antrag zu stellen, den Angeklagten Frank nochmals im Zeugenstand darüber vernehmen zu dürfen. Wenn ich eine eidesstattliche Versicherung vorlege, so geschieht das aus Zeitersparnis und aus keinem anderen Grunde. Mir wäre der erstere Weg der sympathischere.


MR. DODD: Ich bin nicht durchaus sicher, Herr Vorsitzender, daß dies geschieht, um Zeit zu sparen. Ich habe vielmehr das Gefühl, daß es mehr im Interesse einer Verlängerung der Zeit erfolgt.


VORSITZENDER: Wir brauchen darüber nichts weiter zu hören, Dr. Seidl. Wir haben das Dokument zugelassen.


DR. SEIDL: Ich darf annehmen, daß ich auch die sehr kurze eidesstattliche Versicherung in das Protokoll verlesen darf, nachdem das Beweisstück Nummer 602 auch in das Protokoll verlesen wurde.


[230] VORSITZENDER: Haben Sie es noch nicht verlesen? Verlesen Sie es zur Aufnahme ins Protokoll, wenn Sie sagen, daß es kurz ist.


DR. SEIDL: Ich zitiere:

»In der zweiten Hälfte des September 1944 wurde mir von dem Gouverneur Dr. von Burgsdorff gemeldet, daß der Prior des Karmeliter-Klosters Czerna unter Umständen ums Leben gekommen war, die den Verdacht einer strafbaren Handlung nahelegten. Ich habe sofort die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und gegebenenfalls die Strafverfolgung angeordnet. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens erstattete der Befehlshaber der Sicherheitspolizei im Generalgouvernement am 25. September 1944 einen Bericht, der nunmehr von der Anklagevertretung unter der Nr. D-970 als Beweisstück GB-602 vorgelegt wurde. Dieser Bericht bildete auch den Gegenstand einer Besprechung, die ich am 26. September 1944 mit den Staatssekretären Dr. Bühler und Koppe und anderen höheren Beamten hatte und in deren Verlauf ich den ersten Staatsanwalt Rother mit einer eingehenden Untersuchung des Falles beauftragte. – Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, daß die in dem Bericht vom 25. September 1944 (GB-602) erwähnten SA-Männer nicht zu einer SA-Einheit des Generalgouvernements gehörten. Wie sich schon aus dem Bericht vom 25. September 1944 ergibt, lag das Kloster Czerna zwar noch innerhalb der Grenzen des Generalgouvernements, die ganze Gegend unterstand jedoch auf Grund eines Führerbefehls vom Sommer 1944 in Bezug auf Zoll-, Polizei- und Militärverwaltung der benachbarten Provinz Oberschlesien und damit dem Reich. Der Befehl des Führers war im Zusammenhang mit den damals durchzuführenden Befestigungsarbeiten im Osten erteilt worden. Daraus erklärt es sich – was sich ebenfalls aus dem Dokument GB-602 ergibt – daß die Ermittlungen von der Staatspolizeistelle Kattowitz, also von einer im Reichsgebiet gelegenen Staatspolizeistelle, geführt wurden. Ilkenau lag nicht im Generalgouvernement, sondern im Reich (Oberschlesien).

Die Ermittlungen haben weiter ergeben, daß die beteiligten SA-Männer nicht von einer höheren SA-Dienststelle in Dienst genommen waren, sondern von dem Baustab Kattowitz (Oberschlesien). In diesem Kommando sind nicht nur SA-Männer, sondern auch Angehörige anderer Organisationen, wie zum Beispiel Volkssturmmänner, eingesetzt worden.

Auf Grund der von dem Staatsanwalt Rother durchgeführten Ermittlungen wurde gegen mehrere SA-Männer in Kattowitz ein Strafverfahren eingeleitet. Mir wurde später [231] gemeldet, daß dieses Verfahren mit der Verurteilung mehrerer Angeklagter zu schwersten Strafen geendet hat.«

gezeichnet »Dr. Hans Frank«.


VORSITZENDER: Nun, Dr. Böhm, wünschen Sie den Zeugen ins Rückverhör zu nehmen?

DR. SEIDL: Ich will keine weiteren Fragen stellen, sondern die Aufmerksamkeit des Tribunals auf ein Dokument, und zwar auch im Namen des Angeklagten Frank, lenken, das heute vorgelegt wurde, GB-615, Dokument D-923. Aus dem Bericht des Angeklagten Frank vom 6. September 1933 ergibt sich, und zwar in Ziffer 3, daß der Angeklagte mit aller Schärfe die Strafverfolgung der beschuldigten SA-Führer verlangt hat und daß er sogar anordnete...


VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat dieses Dokument schon zur Kenntnis genommen, und es ist nicht notwendig, daß der Verteidiger des Angeklagten Frank uns noch einmal darauf hinweist. Der Gerichtshof wird das Dokument in Betracht ziehen.


DR. SEIDL: Für den Angeklagten Rudolf Heß bitte ich, den Antrag stellen zu dürfen, daß der Anklagevertretung aufgegeben wird, das Antwortschreiben des Stellvertreters des Führers zu dem Dokument 784-PS mir zugänglich zu machen. Es ist das der Brief des Reichsministers der Justiz an den Stellvertreter des Führers vom 5. Juni 1935. Aus dem mir übergebenen Aktenstück ergibt sich nicht, was zwischen diesem Schreiben und der späteren Entscheidung Hitlers in diesem Verfahren geschehen ist. Es ergibt sich insbesondere nicht die Stellungnahme, die Heß damals selbst eingenommen hat.


VORSITZENDER: Haben Sie das Dokument nicht bekommen? Sie sprechen vom Dokument 784-PS und bitten, daß wir ein anderes Dokument auch noch zur Kenntnis nehmen. Haben Sie dieses Dokument erhalten?


DR. SEIDL: Nein, das habe ich nicht. Aber ich möchte das Gericht bitten, daß der Anklagevertretung der Auftrag gegeben wird, die Antwort des Angeklagten Heß auf dieses Dokument mir zugänglich zu machen.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird die Anklagebehörde beauftragen, das Dokument vorzulegen, wenn sie es hat.


OBERSTLEUTNANT J.M.G. GRIFFITH-JONES, HILFSANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Das wird geschehen, Herr Präsident. Ich kann jedoch augenblicklich nicht angeben, ob wir das Dokument haben oder nicht. Wenn wir es haben, wird es geschehen.


VORSITZENDER: Sehr gut. Nun, Dr. Böhm, haben Sie weitere Fragen? Glauben Sie, daß wir bis 1.00 Uhr fertig werden können?


[232] RA. BÖHM: Das ist ausgeschlossen, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Werden Sie bald darnach fertig sein?


RA. BÖHM: Nein. Ich glaube, daß diese Einvernahme nach diesem Kreuzverhör vielleicht drei Stunden dauert. Es ist eine Reihe neuer Dokumente vorgelegt worden.


VORSITZENDER: Sehr wohl. Wir hoffen, daß sie erheblich sein werden.


RA. BÖHM: Herr Zeuge! Die erste Frage, die gestern der Vertreter der Anklagebehörde an Sie gestellt hat, war die, ob Sie sich...


VORSITZENDER: Herr Dr. Böhm! Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß es unbillig ist, drei Stunden für das nochmalige Verhör in Anspruch zu nehmen. Sie müssen sich vor Augen halten, daß im Wiederverhör keine Suggestivfragen vorgelegt werden dürfen; das ist die erste Vorschrift, und eine weitere Vorschrift besagt, daß im Wiederverhör nur solche Fragen gestellt werden dürfen, die aus dem Kreuzverhör entstehen, und keine neuen Beweise vorgebracht werden dürfen, die im Kreuzverhör noch nicht berührt worden sind. An diese Vorschriften werden Sie sich genau zu halten haben.


RA. BÖHM: Ich glaube, daß sich das Kreuzverhör, wie es von der Anklage geführt worden ist, mit einer Reihe von neuen Sachen beschäftigt, insbesondere mit Sachen, die heute und gestern nachmittag neu eingeführt worden sind.


VORSITZENDER: Ich will keine Erörterungen von Ihnen hören. Ich habe Ihnen die Vorschriften des Gerichtshofs bekanntgegeben. Wenn sich Ihre Fragen aus dem Kreuzverhör ergeben, sind sie zulässig, wenn nicht, sind sie nicht zulässig. Wollen Sie bitte in Ihrem Wiederverhör fortfahren?


RA. BÖHM: Herr Zeuge! Die erste Frage, die gestern an Sie gestellt worden ist von der Anklage, war, ob Sie sich – ich nehme an, daß in diesem Falle Sie persönlich beziehungsweise als SA-Führer und damit auch die ganze SA – mit der Behandlung von Menschen beschäftigt haben, die außerhalb der Reichsgrenzen lebten.


JÜTTNER: Nein, mit der Behandlung solcher Menschen hat die SA-Führung sich nicht beschäftigt, es sei denn, daß Deutsche außerhalb der Reichsgrenzen tätig waren, die der SA angehörten.


RA.BÖHM: Es wurde gestern ein vertraulicher Bericht der Obersten SA-Führung in Form eines dritten Berichts über die Tätigkeit der SA im Kriege neu vorgelegt, und es wurde von der Anklage im Zusammenhange mit diesem Bericht behauptet, daß sein Inhalt sich bezöge auf die letzten Wochen vor dem 23. Juni 1941, das ist nämlich der Tag der Erstellung dieses Berichts.

[233] Ich möchte Sie nun fragen, ob es richtig ist, daß der Beginn dieses Berichts unter Ziffer 1 auf der ersten Seite »Die gesamte Arbeit der SA ist von Anbeginn des Krieges...« und auf Seite 2 die letzten vier Zeilen »An Auszeichnungen, die auf die SA entfallen...«

VORSITZENDER: Haben Sie uns die Nummer dieses Dokuments angegeben?


RA. BÖHM: Es ist das erste Dokument, das gestern vorgelegt worden ist, 4011-PS, auf Seite 1 die erste Zeile und auf Seite 2 die letzten vier Zeilen. Wenn ich dann weiter fortfahren darf.


VORSITZENDER: Ich wollte nur die Kennzeichnung des Dokuments haben. Fahren Sie fort!


RA. BÖHM:

»An Auszeichnungen, die auf die SA entfallen, konnten bisher festgestellt werden: 21 Ritterkreuze des E. K., 31125 E. K. II und E. K. I.«

Ist es richtig, wenn ich sage, daß daraus hervorgeht, daß die Behauptung der Anklage, es handle sich in dem Bericht nur um den Bericht über Wochen vor dem 23. Juni 1941, falsch ist? Ist es richtig, wenn ich daraus entnehme, daß es sich bei dem dritten Bericht über die Tätigkeit der SA im Kriege um einen Bericht handelte, der seinen Ausgangspunkt nimmt mit der Tätigkeit, die die SA entfaltet hat am 1. September 1939?

JÜTTNER: Diese Berichte sind immer zusammenfassende Berichte gewesen. Der dritte Bericht – ich glaube, ich habe ihn sogar selbst unterschrieben – ist eine Zusammenfassung der Betätigung der SA vom Kriegsbeginn bis zur Berichterstattung.

RA. BÖHM: Die Anklage hat gestern behauptet, daß es sich bei der Tätigkeit der SA im Hinterlande um eine Tätigkeit der SA im besetzten Gebiet gehandelt habe. Wenn Sie, Herr Jüttner, auf Seite 4 dieses Berichts mitlesen, daß nämlich bei der Hochwasserkatastrophe an der Elbe im Frühjahr 1941 zum Beispiel die SA-Pionier-Einheiten, die als erste zur Hilfeleistung zur Stelle waren und mittels ihres schwimmenden Gerätes Menschen und Tiere vor dem Untergang retteten, kann man dann aus dieser Darstellung wohl annehmen, daß das, was Sie unter »Hinterland« bezeichneten, innerhalb der Reichsgrenzen gewesen ist?

JÜTTNER: Mit »Hinterland« war die Heimat gemeint.


RA. BÖHM: Dann schlagen Sie bitte auf Seite 5 des gleichen Berichts auf.


JÜTTNER: Ich hatte es gestern vorgelegt.


[234] RA. BÖHM: Dann will ich es Ihnen vorlesen. Auf Seite 5 des gleichen Berichts:

»Der DAF wurden zahlreiche SA-Führer und Unterführer für ihre Aufgaben innerhalb der Organisation Todt zur Verfügung gestellt.

Behördliche Anforderungen erfüllte die SA ebenfalls in weitem Umfange..., z.B. im Grenzaufsichtsdienst...«

Geht daraus nicht klar hervor, daß die SA aus der Kommandogewalt der Obersten SA-Führung ausgeschieden und wie sonst eingezogene deutsche Volksgenossen in Erfüllung einer Aufgabe anderen Befehls-beziehungsweise Verwaltungsstellen unterstellt worden ist?

JÜTTNER: Bei all diesen Dienstleistungen haben wir die Männer freigegeben von der SA. Wir haben sie nicht angeboten, sondern freigegeben. Die betreffenden Dienststellen der Organisation Todt oder auch Behörden haben solche Männer ausgehoben, wollten sie für sich verpflichten und fragten dann bei der SA an, ob sie entbehrlich seien.

VORSITZENDER: Das hat der Zeuge schon ausgesagt, nicht wahr? Er hat im Kreuzverhör schon angegeben, daß diese Leute, wenn sie außerhalb des Reiches verwendet worden sind, nicht als SA-Leute in SA-Einheiten tätig waren.


JÜTTNER: Auch innerhalb des Reiches war es so.


RA. BÖHM: Was ich gefragt habe, mußte einer Frage vorausgehen, die jetzt kommen soll.

Ich möchte Sie jetzt fragen, Herr Jüttner, waren die gleichen Voraussetzungen nicht auch gegeben bei Ihrer Mitteilung über die 21 Gruppen SA-Männer, die zur Bewachung von Gefangenen eingesetzt worden sind?

VORSITZENDER: Auch das hat der Zeuge bereits gesagt, Dr. Böhm. Er hat schon gesagt, daß alle Tätigkeiten, von denen in diesem Bericht die Rede ist, soweit sie von SA-Männern durchgeführt wurden, nicht auf Befehl von SA-Männer oder SA-Einheiten durchgeführt wurden.


RA. BÖHM: Jawohl.


VORSITZENDER: Wir werden uns jetzt vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

16. August 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 21, S. 198-236.
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