Verbrechen gegen den Frieden.

[657] Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß die Tätigkeit Speers nicht darauf hinzielte, Angriffskriege einzuleiten, zu planen oder vorzubereiten oder sich zu diesem Zwecke zu verschwören. Chef der Rüstungsindustrie wurde er lange nachdem alle Kriege bereits begonnen hatten und im Gange waren. Seine Betätigungen, als ihm der deutsche Kriegseinsatz unterstand, dienten dem Kriegseinsatz genauso, wie jede Erzeugungsstätte der Kriegführung half; der Gerichtshof ist jedoch nicht der Ansicht, daß eine solche Tätigkeit die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan, Angriffskriege zu führen, darstellt im Sinne des Anklagepunkts Eins oder Angriffskriege zu führen im Sinne des Anklagepunkts Zwei.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22, S. 657.
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