Antrustio

[26] Antrustio, abgeleitet von trustis, die verbundene Schar und besonders die der Gefolgsgenossen, ist in der Merowinger Zeit der Name desjenigen, der zur Gefolgschaft des Königs gehört; er heisst auch Tischgenosse, conviva. Die Aufnahme in die Trustis erfolgte durch die Formel: »Es ist recht, dass wer uns unverletzte Treue gelobt, unseres Schutzes geniesse. Und weil jener Getreue nach Gottes Willen kommend dort in unserem Palast mit seinen Waffen in unsere Hand Gefolge und Treue beschworen hat; deshalb durch die gegenwärtige Urkunde befehlen und beschliessen wir, dass jener obenerwähnte hinfüro unter die Zahl der Antrustionen gerechnet werde. Und wenn jemand sich erfrechen sollte, ihn zu töten, so wisse er, dass er sein Wehrgeld mit 600 solidi zu zahlen schuldig befunden werde.« Dieses Wehrgeld ist dreimal so gross wie das der gewöhnlichen Freien. Sonst hatten die Antrustionen das gleiche Recht und Gericht mit den übrigen Freien, sie sind auch nicht erblich und bilden keinen Stand des Adels. Es sind Freigeborene, die in dieses Verhältnis eintraten. Nur der König hat Antrustionen. Mit der Ausbildung des Lebenswesens verschwindet dieses nur den Franken bekannte Institut. Siehe Waitz.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 26.
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