Kessler

[492] Kessler. Wie die Pfeifer und Spielleute (siehe den Artikel König der Spielleute) so hatte auch das freie Handwerk der Kessler in verschiedenen Gegenden Deutschlands eine eigene privilegierte Gerichtsbarkeit und Organisation, und ein adeliges Geschlecht besass über sie als Reichslehen den öffentlichen Schirm. So waren die Herren von Königsegg schon im 13. Jahrhundert mit dem Reichslehen des Schutzes über die Kessler in Oberschwaben belehnt; im rheinischen Kreise die Pfalzgrafen bei Rhein; die Mainzer Kessler hatten einen besonderen Obermeister in dem Markgrafen von Brandenburg. Auch zu Basel gab es ein eigenes Kesslergericht. An den Kesslertagen spielte namentlich der Kesslertanz eine grosse Rolle. Da die Kessler sogar das Malefizgericht besassen, entlehnten sie für jeden Kesslertag Eisenbande, Stock und Galgen bei irgend einer Malefizherrschaft. Auch ein gemeinsamer Gottesdienst mit Amt war vorgesehen, wobei man die Abgestorbenen verkündete und für sie betete. Das Kesslerprivileg verbot allen Kesslern, Kessel und ähnliches auf Jahr- und Wochenmärkten feil zu haben, es wäre denn, dass er in denselben Zirkel gehöre und das Kesslerrecht habe. Buck, Das freie Handwerk der Kessler in Oberschwaben. Ulm 1872.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 492.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika