Altarlehen

[137] Altarlehen ist entweder das Recht, den zu einem bestimmten Altare gehörigen Geistlichen zu bestellen, oder das Lehnrecht über die zu einem Altare gestifteten Güter und Einkünfte.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 137.
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