Alternirende Fürstenhäuser

[140] Alternirende Fürstenhäuser waren zur Zeit der deutschen Reichsverfassung in Betreff der Abstimmung im Fürstenrathe Pommern, Mecklenburg, Württemberg, Hessen, Baden, Holstein. Nach der deutsch. Bundesverfassung wird auch jetzt der Gesandte der zusammengesetzten Curie alternirend von den Mitgliedern der Curien ernannt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 140.
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