Coadjutor

[149] Coadjutor (Gehilfe), im Kirchenrecht der Amtsverweser eines Bischofs, wenn derselbe durch irgend welche Ursache in der Ausübung seines Berufes zeitweilig, oder voraussichtlich für Lebenszeit (C. temporalis, perpetuus) beschränkt oder gehindert ist. Die Ernennung des C.s geht entweder unmittelbar von dem Papste aus oder geschieht jedenfalls nach festgesetzter Ordnung unter der Oberaufsicht und Bestätigung des Papstes.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 149.
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