Creditiv

[232] Creditiv, Beglaubigungsschreiben, welches ein Gesandter von seiner Regierung an seinen Bestimmungsort mitbringt; mit der Uebergabe des C. beginnt die officielle Wirksamkeit des Gesandten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 232.
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