Datio in solutum

[288] Datio in solutum, Befugniß des Geldschuldners, der, ohne insolvent zu werden, in Geld nicht zu zahlen vermag, – dem Gläubiger an Zahlungsstatt unter gerichtlicher Werthung andere Sachen zu geben.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 288.
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