Familienrath

[662] Familienrath, das Zusammentreten der nächsten Verwandten unter dem Vorsitz eines Beamten, um für die Interessen eines schutzbedürftigen Minderjährigen der Familie zu sorgen, theils an der Stelle staatl. Vormundschaft, theils überwachend und anleitend neben letzterer.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 662.
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