Furtim

[830] Furtim, furtive. lat., verstohlen; furtum, Diebstahl, im ältern Begriff nicht bloß diebische, sondern jede betrügliche Aneignung einer Sache. Auf Wiedererstattung derselben steht dem Eigenthümer wider den Dieb und seine Erben die condictio furtiva zu, oder wider den Dieb u. seine Mithelfer auch die Strafklage (actiofurti). Gestohlene Sachen (res furtivae) können selbst vom redlichen Besitzer nicht zu Eigenthum ersessen werden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 830.
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