Hintersassen

[313] Hintersassen, privatrechtlich soviel wie Häuslinge, die innerhalb der Gemarkung wohnen, aber entweder geringeres Eigen haben, als womit Genossenrechte verbunden sind, oder auf fremdem Boden niedergelassen sind. Im öffentlichen Recht soviel wie Niedergelassene, die in einer Gemeinde wohnen, deren Bürger sie nicht sind.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 313.
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