Rückwirken

[785] Rückwirken des Gesetzes auf vor seinem Erlaß bestandene Rechtsverhältnisse ist unzulässig u. daher das frühere Recht od. Gesetz anzuwenden, sofern nicht das neue Gesetz seine eigene Rückanwendung ausdrücklich vorschreibt. Nach dieser Regel entscheidet sich die zeitliche Collision der Gesetze u. Rechte, im Unterschiede von der örtlichen Collision.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 785.
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