Schichtung [1]

[75] Schichtung, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern kann der erstere gewöhnlich austreten sobald er will, die Kinder dagegen haben das Recht, auf S. (Theilung und Ausscheidung) zu dringen nur aus bestimmten Gründen, als: Wiederverheirathung des Wittwers, Gutsgefährdung durch unordentliche Wirthschaft, etwa auch Volljährigkeit der Kinder.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 75.
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