Abbüßungsvertrag

[2] Abbüßungsvertrag (lat. pactum expiatorium) heißt der Vertrag, durch den man sich verpflichtet, das einem andern zugefügte Unrecht wieder gut zu machen, und durch den der Staatsbürger das Recht erhält, statt bei Gesetzesverletzung vom Staate ausgeschlossen zu werden, sich einem anderen kleinen Übel (der Strafe) zu unterwerfen. J. G. Fichte (1762-1814) erklärt ihn für die Grundlage des ganzen Strafrechts und leugnet deshalb die Berechtigung der Todesstrafe. Aber er verkennt dabei, daß der Staat überhaupt nicht, wie er im Anschluß an Rousseau (1712-1778) annahm, auf einem Vertrage beruht, sondern allmählich entstanden ist. Vgl. Todesstrafe.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 2.
Lizenz:
Faksimiles:
2
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika