O

[402] O bezeichnet in der Logik ein besonders verneinendes Urteil, z.B.: Einiges Glänzende ist nicht Gold, während i ein besonders bejahendes und e ein allgemein verneinendes bezeichnet. Die allgemeine Form eines besonders verneinenden Urteils ist: Einige S sind nicht P. Der besonders verneinende Satz kann auf drei Begriffsverhältnissen des Subjekts und Prädikates beruhen. 1. Entweder die beiden Begriffe kreuzen sich; z.B.: Einige Raubtiere sind nicht Zehengänger; 2. oder der Subjektsbegriff ist der Gattungs-, der Prädikatsbegriff der Artbegriff; z.B.: Einige Phanerogamen sind nicht Dikotyledonen; 3. oder das besonders verneinende Urteil wird auf Grund eines allgemein verneinenden ausgesprochen, und die Begriffssphären von Subjekt und Prädikat haben nichts gemeinsam; z.B. wenn es zutrifft, daß kein Mensch ohne Leid bleibt, so trifft es auch zu, daß einige Menschen nicht ohne Leid bleiben, obwohl dann in letzterem Satze nur ein Teil, nicht das Ganze der Wahrheit zum Ausdruck kommt.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 402.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: