Grund

[250] Grund (lat. ratio) heißt ein Urteil (Satz, Gedanke), dessen Gültigkeit zugleich die Gültigkeit eines anderen notwendig macht. Das Verhältnis von Grund und Folge ist die Abhängigkeit eines Gedankens von einem ändern. Dieses Verhältnis nachweisen heißt etwas begründen oder beweisen (s. Beweis); die von einem Gedanken abhängenden Gedanken entwickeln, heißt folgern. Der Satz vom zureichenden Grunde (principium rationis sufficientis), welcher lautet: »Setze nichts ohne Grund«, enthält die Anerkennung, daß unsere Erkenntnis ohne Beziehung auf[250] ihre Gründe Zusammenhangs- und haltlos wäre. Stützt sich unser Urteil auf objektiv zureichende Gründe, so begründen sie ein Wissen oder Erkennen; subjektiv zureichende Gründe gestatten nur ein glauben; sind die Gründe aber unzureichend, so kann daraus nur ein Wähnen oder Meinen hervorgehen. Alle Begründung (Demonstration) endet zuletzt in unbeweisbare Sätze (Grundsätzen, Axiomen oder Prinzipien), welche einer Begründung weder fähig noch bedürftig sind, sondern entweder unmittelbar aus der Anschauung hervorgehen oder denknotwendig sind. – Man kann zwischen Erkenntnisgrund und Realgrund unterscheiden; jener bestimmt die Richtigkeit unserer Schlüsse, dieser die Wahrheit unserer Erkenntnis. Häufig fällt Erkenntnis- und Realgrund nicht zusammen; z.B. wenn ich sage: »Die Störche kommen, also wird es Frühling«, so ist die Ankunft der Störche wohl für mich der Erkenntnisgrund für den Eintritt des Frühlings; Realgrund aber ist gerade umgekehrt der Frühling für die Ankunft der Störche. Der Grund für die Vorstellung einer Sache ist nicht immer Grund für ihr Sein. Aus den Gründen können wir freilich oft auf die Ursachen schließen. Sowohl Erkenntnisgrund wie Realgrund sind aber zu scheiden von Ursache. Unter Ursache und Wirkung verstehen wir ein reales Verhältnis, unter Grund, gleichviel ob von Erkenntnis- oder Realgrund die Rede ist, ein Verhältnis unserer Gedanken. Vgl. Kausalgesetz, Folge, Beweis, Schließen, Bedingung. Schopenhauer, Über die vierfache Wurzel des Satzes vom zureichenden Grunde. 1813.

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 250-251.
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