Fünftes Kapitel

Polizeiliche Schikanen

[42] Langsam, aber stetig nahm die Bewegung unter den Frauen und Mädchen der Arbeiterklasse zu. Je größer aber die Fortschritte waren, die der Sozialismus durch unsere Arbeit machte, um so gefährlicher erschien er den herrschenden Klassen. Die Behörden suchten uns mit allen Mitteln, die ihnen zu Gebote standen, zu hemmen. Es gibt wenige unter den Frauen, die in den neunziger Jahren als Rednerinnen auftraten, die nicht auf die Anklagebank gezerrt wurden. Aber aller Druck von oben hat nur unseren Widerstand gestärkt.

Erinnert sei hier an das Verfahren gegen Johanna Jagert. Der Vorsitzende des Gerichtshofes, Brausewetter, der später im Irrenhause endete, machte damals schon den Eindruck eines Geistesgestörten. Erinnert sei weiter an die Prozesse, in die Agnes Wabnitz verwickelt wurde. Ihre Kraft ist schließlich an den Strafen und Verfolgungen zerbrochen. Auf dem Märzfriedhof im Friedrichshain hat sie, wie schon erzählt wurde, ihrem Leben ein Ende gemacht.

Nicht immer verlief die Sache so tragisch. Andere Genossinnen bestanden die Strafen und kehrten »ungebessert« in die preußisch-deutsche Freiheit zurück. So die Genossin Rohrlack, die im Jahre 1895 wegen Beleidigung eines sächsischen Gewerbeinspektors zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden war, die sie auch in einem sächsischen Gefängnis verbüßte. Wegen Beleidigung des deutschen Offizierskorps und der Fähnriche wurde Emma Ihrer zu 200 Mark Geldstrafe verurteilt. Im Dezember 1893 hatte ich in Reinickendorf einen Vortrag über den eben mit einem Siege der Arbeiterschaft beendeten englischen Kohlenarbeiterstreik gehalten. Ich erhielt eine Anklage und wurde zu 100 Mark Geldstrafe verurteilt, weil ich nach Angabe des überwachenden Beamten zur Gewaltanwendung aufgefordert habe. In der Urteilsbegründung heißt es:

»Die Angeklagte mag wohl ›geistige Waffen‹ gemeint und bei denjenigen[43] ihrer Zuhörer, welche ihr folgen konnten, eine gleiche Auffassung erzeugt haben, aber die große Menge der Zuhörer steht auf dem gleichen Bildungsniveau wie der Gendarm, bei welchem sie die andere Auffassung hervorgehoben hat.

Bei der großen Menge der Zuhörer hat also die Angeklagte eine Aufreizung der arbeitenden Klasse gegen die arbeitgebende Klasse zu Gewalttätigkeit bewirkt, sie hat diese auch beabsichtigt und war daher zu verurteilen.«

Das Reichsgericht bestätigte das Urteil.

Immer schärfer ging man gegen die Frauen vor. Waren schon die allgemeinen Bestimmungen für die Arbeiterbewegung schlimm genug, so wurden die Frauen noch besonders drangsaliert. Jeder und jede, die in öffentlichen Versammlungen oder in Vereinsversammlungen, sei es auch nur in der Diskussion, das Wort ergriff, mußte dem überwachenden Beamten Namen und Adresse mitteilen. Von den Vereinen wurde ein Mitgliederverzeichnis verlangt, das immer wieder ergänzt werden mußte. Die Polizei bestimmte, ob der Saal gefüllt sei usw. Vom Vorstand des Sozialdemokratischen Volksvereins in Elberfeld verlangte die Polizei ein Verzeichnis der Mitglieder mit ausgeschriebenen Vornamen, weil sonst die Geschlechtseigenschaft nicht zu unterscheiden sei. Die Frauen sollten vor dem sozialistischen Gift bewahrt werden. In Elmshorn wurde im Jahre 1891 die Teilnahme an einem allgemeinen Fest verboten. Die Männer mußten unter sich tanzen, die Frauen waren im Nebensaal und sangen revolutionäre Lieder. Frau Dr. Wettstein-Adelt wollte in Chemnitz einen Vortrag halten über »die Arbeiterinnenfrage«. Die Polizei verbot diese Versammlung, denn die Rednerin wollte doch nur unter der Arbeiterschaft aufreizend und entsittlichend wirken. Dabei stand Frau Dr. Wettstein-Adelt durchaus auf bürgerlichem Boden. Der Genosse Gerisch wollte in Aschersleben in einer Volksversammlung über die neue Militärvorlage sprechen. Die Frauen wurden von dem Überwachenden hinausgewiesen. Auf den Protest des Genossen Gerisch, es sei keine Vereins-, sondern eine öffentliche Versammlung, die Frauen hätten das Recht, ihr beizuwohnen, betraten sie wieder den Saal. Da löste der Beamte kurzerhand die Versammlung auf.

Jahraus, jahrein wurden Versammlungen aufgelöst nur aus dem Grunde, weil Frauen daran teilnahmen. Im Jahre 1893 wollte er Wahlverein in Königsberg in der Neumark sein Stiftungsfest feiern. Zwei Tage[44] vorher verbot der Amtsvorsteher das Fest mit der Begründung, es würden Frauen an dem Fest teilnehmen und deren Beteiligung an Versammlungen politischer Vereine sei verboten. Auch in Schweidnitz ordnete der Polizeibeamte die Entfernung der Frauen aus der öffentlichen Versammlung an. In Halle, Luckenwalde, Zeitz, Gera, Düsseldorf, Köln a. Rh. und anderen Orten wurden die Organisationen der Frauen als angeblich politische Vereine von der Behörde aufgelöst.

Bei der Auflösung des Ronsdorfer Frauenbildungsvereins wurde als Begründung angegeben, der Verein habe bezweckt, politische Gegenstände zu behandeln. Diese Absicht sei ausreichend, um sich strafbar zu machen. Es sollte nämlich im Verein über das Thema »Die Rechtlosigkeit der Frauen und die bevorstehenden Reichstagswahlen« gesprochen werden. Derartige politische Erörterungen, wie sie der fragliche Verein seiner ausgesprochen politischen Tendenz nach bezweckte, sind in hohem Grade geeignet, die weibliche Bevölkerung gegen die gesetzliche Ordnung, gegen »bewährte« staatliche Einrichtungen aufzustacheln und sie ihren naturgemäßen Pflichten zu entziehen. In Hannover und Hildesheim wurden nicht nur die Zahlstellen gewerkschaftlicher Verbände als politische Vereine, sondern auch öffentliche Branchenversammlungen, wie die der Buchbinder, als öffentliche Versammlungen eines politischen Vereins angesehen. Als die geforderte Entfernung der Frauen nicht erfolgte, wurde die Versammlung aufgelöst.

Bis dahin konnten wenigstens Frauenausschüsse und Agitationskommissionen politische Agitation betreiben. Unter dem preußischen Minister v. Köller wurden aber gegen die sozialistische Werbetätigkeit der Frauen immer schärfere Seiten aufgezogen; die Agitationskommissionen, die jahrelang ungehindert hatten arbeiten können, wurden als politische Vereine erklärt, und es wurde ihnen jede weitere Beschäftigung mit Politik untersagt.

So wurde u.a. auch die Düsseldorfer Frauenagitationskommission zu einem politischen Verein gestempelt. Das Kammergericht gab in diesem Falle eine merkwürdige Erklärung: »Ein Verein im Sinne des preußischen Vereinsgesetzes werde schon durch das Inverbindungtreten mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes gebildet.« Bis dahin galt nur eine Personengemeinschaft dann als Verein, wenn sie eine Leitung, einen Vorsitzenden und einen Kassierer hatte.[45]

Ebenso wie in Preußen war auch in Bayern und anderen deutschen Staaten die Reaktion Trumpf. Sagte doch der bayerische Minister von Feilitsch:

»Wenn es eine Handhabe gäbe, Frauen und Minderjährige von den Versammlungen auszuschließen, so werde die Regierung ihr Recht, dies zu tun, aufrechterhalten. Denn wozu würde es führen, wenn sie die in den Versammlungen üblichen Aufreizungen unter Frauen und Minderjährige hineinwerfen ließe. Die Staatsregierung werde in der Sache ihren eigenen Standpunkt behaupten und vertreten, sei es im Petitions-, sei es im Beschwerdeausschuß.«

Eine häufige Begründung der Ausweisung von Frauen aus Volksversammlungen war die: die von Sozialdemokraten einberufenen politischen Versammlungen sind Vereinsversammlungen gleichzuachten, denn diese Partei sei an sich ein großer Verein.

Zudem witterten die Behörden immer noch geheime Verschwörungen, denn fast allen Verboten von Frauenvereinen und -kommissionen gingen Haussuchungen voran. Man mußte deshalb Adressenverzeichnisse, Bons und Listen für Geldsammlungen sehr vorsichtig verstecken, damit den Behörden kein neues Material in die Hände geliefert wurde zu Beschlagnahmen und weiteren Anklagen. Häufig mußte man die Versammlungsbesucher öffentlich vor den Agenten der politischen Polizei warnen (im Volksmunde »Achtgroschenjungen« genannt), denn sie waren oft zahlreich in den Versammlungen anwesend und suchten durch Gespräche die Anwesenden zu unbedachten Äußerungen zu veranlassen.

All das, was hier geschildert wird, sind nur Stichproben aus der Fülle von Schikanen, denen unsere Frauenbewegung von Polizei und Staatsgewalt ausgesetzt war. Man mußte andere Wege finden. So wurde 1894 auf dem Parteitag zu Frankfurt am Main in einer Besprechung von bewährten Parteigenossen und -genossinnen beschlossen, die Frauenagitationskommissionen aufzulösen und statt dessen einzelne Vertrauenspersonen zu wählen.

Folgende Richtlinien wurden festgelegt:

1. Die Vertrauensperson soll dafür sorgen, daß die Genossen des Orts in ihrer politischen und gewerkschaftlichen Aktion die Frauen des Proletariats berücksichtigen. Von den Genossinnen ist zu erwarten, daß sie die Vertrauensperson in ihren schwierigen arbeitsreichen Aufgaben unterstützen.[46]

2. Es ist allerorten dahin zu wirken, daß die Arbeiterinnen ihren Gewerkschaften zugeführt werden und daß sie zu dem Zwecke weibliche Agitatoren verwenden; ferner sollen zu den Verwaltungsposten weibliche Mitglieder herangezogen werden.

3. Die Form der nichtgewerkschaftlichen Organisation der Frauen ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, aber keine Prinzipienfrage.

4. Ob die Frauen den politischen und Bildungsvereinen der Männer beitreten oder eigene Organisationen bilden, hängt von den lokalen Verhältnissen, namentlich vom Vereinsgesetz ab.

5. Die Frauenbildungsvereine sollen neben der Bildungsarbeit auch praktische Arbeit leisten, Tatsachen über die Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen sammeln und zu agitatorischer Benutzung der Öffentlichkeit übergeben; sie sollten eine Art Beschwerdekommission bilden, denen die Arbeiterinnen vertrauensvoll – in Ermangelung von Fabrikinspektorinnen – besondere Mißstände ihrer Lage mitteilen, und nach Kräften für Abstellung derselben wirken.

Behufs Forderung der Aufklärung und Organisierung des weiblichen Proletariats sind von Zeit zu Zeit besondere Flugblätter herauszugeben.

6. Die sozialistische Frauenbewegung ist in größerem Umfange als bisher seitens der Arbeiterpresse zu unterstützen.

Die Berliner Frauenagitationskommission, an deren Spitze bis 1894 Margarete Wengels stand, löste sich nicht auf, sondern arbeitete in gewohnter Weise weiter, denn sie meinte, der Aufgaben, die sie zu erfüllen hatte, seien zu viele, als daß eine Person sie zu bewältigen imstande wäre. Um nun die Agitation für das Frauenwahlrecht recht wirkungsvoll betreiben zu können, sandte die Berliner Frauenagitationskommission zu Anfang des Jahres 1895 an die sozialdemokratische Reichstagsfraktion folgendes Schreiben:

»Um eine starke und einheitliche Bewegung für das Frauenwahlrecht in ganz Deutschland einzuleiten, stellen wir an alle Vertreter der sozialdemokratischen Partei das höfliche Ersuchen, in ihren Wahlkreisen wenigstens eine öffentliche Versammlung abzuhalten, in der die Notwendigkeit der Forderung des Frauenwahlrechts besonders betont und die im ›Vorwärts‹ am 6. und 7. Februar veröffentlichte diesbezügliche Resolution zur Annahme gebracht wird. Da wir beabsichtigen, dem Reichstage Kenntnis zu geben, in welchen Orten die Resolution angenommen wurde, so ersuchen wir die Herren Abgeordneten, in deren[47] Wahlkreisen solche Versammlungen veranstaltet wurden, uns mitteilen zu wollen, wo dieselben stattfanden und wie groß die Zahl der Teilnehmer zu denselben war.«

Die Resolution, die in den Versammlungen zur Abstimmung gebracht werden sollte, lautet:

»In Erwägung, daß es keinen sichtbaren Grund gibt, der ein mündig gewordenes menschliches Wesen von Bürgerrechten und Freiheiten ausschließt, wie das dem weiblichen Geschlecht geschieht; in Erwägung, daß die Frauen nicht gewillt sind, diesen Zustand der Entrechtung, in welchen sie im Laufe der Zeiten versetzt wurden, ferner zu ertragen; in weiterer Erwägung, daß namentlich die täglich sich immer mehr zuspitzenden Gegensätze innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft auch die sehr große Mehrzahl der Frauen in immer schlimmere soziale und wirtschaftliche Verhältnisse versetzt und eine Hebung und Verbesserung dieser Verhältnisse ein Gebot der dringendsten Notwendigkeit ist, aber ohne den Besitz politischer Rechte und Freiheiten nicht herbeigeführt werden kann, fordern die Frauen nachdrücklichst die gleichen bürgerlichen und politischen Rechte wie die Männer und besonders die Gewährung des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts.«

Am 5. und 6. Februar 1895 wurden in Berlin als Beginn dieser Agitation vier stark überfüllte Volksversammlungen abgehalten, Bebel und Liebknecht, Emma Ihrer und ich hielten die Referate.

Aber auch eine kräftige Agitation für Abschaffung der Gesindeordnung leitete die Berliner Frauenagitationskommission ein. Sie veranstaltete im Januar 1895 zwei sehr gut besuchte öffentliche Volksversammlungen, in denen Reichstagsabgeordneter Molkenbuhr das Referat hielt. Es wurde die Abschaffung der Gesindeordnung und die Unterstellung aller Arbeiter und Arbeiterinnen unter die Gewerbeordnung verlangt.

Die Behörde wurde nicht müde im Auflösen und Verbieten, aber auch wir waren hartnäckig und ließen uns nicht unterkriegen.

Im Januar 1895 wurde von der Behörde der Leipziger Frauen- und Mädchenbildungsverein aufgelöst, weil er seinerzeit an die Berliner Frauenagitationskommission 30 Mark gesandt hatte und nach den sächsischen Vereinsgesetz damit in nicht erlaubte Verbindung mit einem auswärtigen Verein trat.

In Ottensen wurden die vier Vorstandsmitglieder der dortigen Zahlstelle[48] des Zentralverbandes für Frauen und Mädchen Deutschlands zu je 20 Mark Geldstrafe oder vier Tagen Gefängnis verurteilt, weil sie im Verein Politik getrieben und in diesen Verein neue Mitglieder aufgenommen hatten.

Der große Frauen- und Mädchenbildungsverein für Berlin sowie seine Filialen wurden durch Gerichtsurteil vom 20. März 1895 geschlossen. 21 Genossinnen erschienen als Angeklagte vor dem Schöffengericht zu Berlin. Vom 2. April 1892 bis zum Frühjahr 1895 sollen sie in Berlin, Charlottenburg, Weißensee als Vorsteher, Ordner und Leiter eines politischen Vereins Frauenspersonen als Mitglieder aufgenommen haben. 30 Polizeibeamte waren als Belastungszeugen geladen. Die sogenannten »Kriminalstudenten«, unbeschäftigtes, sensationslüsternes Publikum, hatten bei diesem großen Zeugenaufgebot in Schutzmannsuniform gedacht, es handele sich um einen Zuhälter- und Dirnenprozeß, und waren in Scharen gekommen. Sie kamen nicht auf ihre Kosten und zogen enttäuscht ab. Die Dinge, die hier verhandelt wurden, waren keine Sensation in ihrem Sinne.

Der Gerichtsvorsitzende erklärte im Laufe des Prozesses: »Politik ist alles, was nicht eine einzelne Person, sondern die gesamte Öffentlichkeit angeht.« Es hatte nämlich ein Arzt in dem Verein über Säuglingsernährung gesprochen und dabei gefordert, daß, wenn die einzelne Familie nicht imstande ist, die teure Kindermilch zu beschaffen, dies die Pflicht der Kommune sei. Genossin Mesch als Vorsitzende wurde zu 25 Mark Geldstrafe, die übrigen 20 Frauen zu je 15 Mark verurteilt.

Nun ereilte auch die Berliner Frauenagitationskommission ihr Schicksal, sie wurde im Februar 1895 vorläufig polizeilich geschlossen.

Die interessante Verfügung, welche die Auflösung ausspricht, lautet wörtlich:

»Es wird Ihnen hiermit eröffnet, daß die Berliner Frauenagitationskommission auf Grund des § 8 des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 vorläufig geschlossen ist, weil dieselbe nach ihrer bisherigen Tätigkeit, insbesondere wegen der noch in letzter Zeit in Versammlungen betriebenen Agitation für das Wahlrecht der Frauen, als politischer Verein im Sinne des genannten Gesetzes erscheint, politische Vereine aber Frauen nicht als Mitglieder aufnehmen dürfen.

Jede fernere Beteiligung an diesem Vereine oder eine Neubildung, welche sachlich als Fortsetzung des geschlossenen Vereins erscheint, ist nach § 16 des Vereinsgesetzes strafbar.

Der Polizeipräsident.«
[49]

Im Zusammenhang mit der Auflösung der Frauenagitationskommission in Berlin wurde bei den Genossinnen Fahrenwald, Jung, Klotzsch, Ihrer, Frohmann und mir Haussuchung abgehalten, jedoch ohne das geringste Resultat. Auch bei der Genossin Wengels, die seit Ende des Jahres 1894 der Kommission nicht mehr angehörte, erschien dieser Besuch, aber auch dort wurde nicht das geringste Belastungsmaterial gefunden.

Genossin Ihrer erhob gegen die Auflösung der Berliner Agitationskommission Widerspruch:


»Gegen die mir am 22. d. zugestellte Verfügung des Polizeipräsidenten zu Berlin lege ich hiermit Beschwerde ein und beantrage: die Verfügung aufzuheben. Begründung: Sowohl nach dem Sinne des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 als auch nach dem Entscheide des Obertribunals für Strafsachen und des Reichsgerichts vom 10. April 1891 kann die Frauenagitationskommission, der ich bisher angehörte, weder als ein Verein im Sinne des Gesetzes angesehen werden, noch ist die Tätigkeit der Kommission als eine politische zu bezeichnen.« –


Das Obertribunal entschied, daß ein Verein eine dauernde Vereinigung von Personen zu gemeinsamen Zwecken sei. Die genannte Kommission kann als eine dauernde Vereinigung nicht angesehen werden, da deren Mitglieder nicht aus eigenem Antriebe, sondern durch die Wahl in einer Volksversammlung zum Zusammentritt bewegt wurden, und jede gleiche Volksversammlung, deren Einberufung an keine Frist gebunden ist, kann die Kommissionsmitglieder ihres Mandats verlustig erklären. Das Reichsgericht entschied, daß zu den Kriterien eines Vereins eine Leitung gehöre. Eine solche ist bei der Frauenagitationskommission aber nicht vorhanden gewesen, da sie weder Vorsitzende noch Kassiererin noch sonst irgendeine Leitung hatte, auch keinem der Mitglieder bestimmte Funktionen oblagen. Ebensowenig waren weitere oder gar Beitrag zahlende Mitglieder vorhanden, ohne solche ist aber die Bildung eines Vereins unmöglich. Auch war ein Statut nicht vorhanden, ohne solches könnte aber ein Verein unmöglich einheitlich arbeiten. Außerdem hat sich die Frauenagitationskommission noch nicht mit politischen Angelegenheiten beschäftigt, denn es kann unmöglich als einheitliche Beschäftigung mit politischen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes gelten, wenn einzelne Mitglieder auf eigene Hand die Vorbereitungen für Volksversammlungen, in denen[50] die Frauen interessierende Angelegenheiten besprochen werden sollen, treffen, oder in solchen Versammlungen Vorträge halten.

Aus den angegebenen Gründen ergibt sich von selbst, daß die Verfügung des Herrn Polizeipräsidenten zu Berlin dem Sinne des Gesetzes widerspricht, und bitte ich, meinem Antrag gemäß entscheiden und diese Verfügung aufheben zu wollen.

Das Gericht stellte sich auf einen anderen Boden. Die Mitglieder der Kommission wurden zu Geldstrafen verurteilt und die Kommission geschlossen. Auch die durch die Genossin Ihrer beim Reichsgericht eingelegte Revision wurde verworfen.

Selbst bei der Verhandlung ging man von seiten des Gerichtes gegen uns Frauen in besonderer Weise vor. Man verlangte, daß wir sechs Frauen während der ganzen Verhandlung stehen sollten. Auf unseren energischen Protest wurde uns entgegengehalten, daß wir doch in Versammlungen den ganzen Abend stehen könnten. Wir bemerkten aber, daß wir dort immer die Möglichkeit hätten, uns zu setzen. Es wurde uns dann das Sitzen gestattet, aber hinzugefügt, daß wir aufzustehen hätten, wenn wir gefragt würden, was wir für eine Selbstverständlichkeit hielten.

Die Herren Richter konnten sich eben keine Gelegenheit entgehen lassen, uns ihre Herrenrechte so deutlich wie möglich fühlen zu lassen.

Quelle:
Baader, Ottilie: Ein steiniger Weg. Lebenserinnerungen einer Sozialistin. 3. Auflage, Berlin, Bonn 1979, S. 42-51.
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