Beilage B.

Königliches Preussisches

[10] Rang-Reglement

vom

15. April 1705.

Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König in Preussen, Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cammerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Marck, Ravenssberg, Hohnstein, Lingen, Moerss, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vlissingen, Herr zu Ravenstein, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda, etc. Thun kund, dass Wir zu Verhütung aller Irrungen, und Streits wegen des Rangs zwischen Unseren Bedienten, allergnädigst gut gefunden, eine gewisse Verordnung und Reglement abfassen und hiedurch publiciren zu lassen, also und dergestalt, das hiebey keine andere Considerationes, als die Chargen gelten, alle und jede Unsere Bediente auch, sie seyn Unadeliche, Adeliche oder auch höhern Herkommens, allein nach der Aembter und Bedienungen, welche sie von Uns besitzen, Qualität und gesetztem Rang, in publiquen und privaten Zusammenkünften, die Stelle nach der Ordnung, wie Wir selbige nacheinander benennet haben, observiren und behalten sollen, doch dass in denen Collegiis, in welchen bissher der Unterscheid zwischen denen so genandten Adelichen-und Gelahrten-Bäncken gebräuchlich gewesen, die Sessiones nach wie vor genommen, ausser dem Collegio aber nur das Alter der Reception observieret werden solle; Wie Wir dann auch denenjenigen, welche von Uns oder mit Unserer allergnädigsten Genehmhaltung auf ihr allerunterthänigstes Ansuchen von ihren Bedienungen beuhrlaubet werden, denselben Rang,[11] welchen sie alsdannn vermöge ihrer Chargen gehabt, auch ferner allergnädigst geniessen lassen wollen.


Die Ordnung aber soll inskünfftige observiret werden, wie folget:

1. Der Ober-Cammerer.

2. Der General-Feldmarschall.

3. Der Ober-Marschall.

4. Der General-Feld-Marschall-Lieutenant.

5. Der General-Feld-Zeugmeister.

6. Unsere Statthaltere in Unsern Fürstenthümern.


7. Die Würckliche Geheimbte Rähte.

8. Die Ober-Rähte im Königreich Preussen.

9. Die Generals von der Cavallerie und Infanterie.

Diese rouliren nach dem

Alter ihrer Reception.


10. Die General-Lieutenants.

11. Die Ritter des Schwartzen Adlers.

12. Der Maitre des Requêtes.

Diese rouliren nach dem

Alter ihrer Reception.


13. Der General-Erb-Postmeister.

14. Der Ober-Stallmeister.


15. Der Königin Ober-Hofmeister.

16. Der Ober-Jägermeister.

Diese zween rouliren nach dem

Alter ihrer Reception.


17. Der Schloss-Hauptmann.

18. Der Ober-Heroldsmeister.

19. Die Würckliche Cammer-Herren

Und

20. Der Ober-Ceremonien-Meister allemahl als der Jüngste Cammerherr (wenn er nicht 7 oder 18 war).

21. Der Bischoff.


22. Die General-Majors.

23. Der jetzige General-Empfänger auf seine Lebens-Zeit.

24. Die vier Ober-Aemter in Preussen.

25. Der Marschall in Preussen.

26. Die Praesidenten und Cantzler bey denen Königlichen Regierungen.

Diese alterniren nach dem

Alter ihrer Reception.
[12]

27. Der Ober-Schenck.

28. Der Hof-Marschall vom Kron-Printzen.

Diese beyde rouliren nach dem Alter.


29. Der Hof-Marschall von Marggraf Philippen Hoheit.


30. Die Vice-Cantzler, Directores bey denen Justitz-Collegiis, und Cantzleyen wie auch Praesidenten bey den Amts-Cammern, so wol hier als in denen Provincien.

31. Die Ober-Appellations-Räthe.

32. Die Geheime Räthe vom Justiz-Collegio.

33. Die Geheime-Cammer-Räthe.

34. Die Geheime Kriegs-Räthe.

35. Titular Geheime Räthe.

36. Die Thumb-Pröbste in Hohen Stifftern.

Diese rouliren nach der Zeit

ihrer Reception.


37. Die Clev- und Märckische Geheime-Regierungs-Räthe.

38. Der Erste Stallmeister vom Könige.

39. Der Stallmeister von der Königin.

40. Der Stallmeister vom Kron-Printzen.


41. Die Tribunals-Räthe in Preussen.

42. Die Land-Räthe in Preussen.

43. Die Dohm-Dechanten von hohen Stiftern.

Diese rouliren nach dem Alter

ihrer Reception.


44. Obristen.

45. Titular-Cammer-Herren.

46. Cammer-Gerichts-Räthe.

47. Regierungs-Räthe in der Neu-Marck, Magdeburgischen und Pommern.

48. Hof-Räthe.

49. Ober-Küchmeister.

50. Landes-Hauptleute und Land-Drosten.

51. Oberste Kriegs-Commissarii.

52. Die Canonici bey dem Dohm-Stifft in Magdeburg.

53. Die General-Adjutanten bey Seiner Königlichen Majestät.

54. Der Hof-Jägermeister.

55. Der Director von der hiesigen Ritter-Academie.

56. Stiffts-Hauptleute.

57. Der General-Fiscal.

58. Die Hof-Gerichts-Räthe in Preussen.

Diese von No. 44 biss No. 58

rouliren untereinander nach dem

Alter ihrer Reception.
[13]

59. Die Quartal-Gerichts-Räthe in der Alten Marck.

60. Ravenssbergische Appellations-Gerichtsräthe.

61. Die Consistorial-Räthe.

62. Die Regierungs-Räthe der Fürstenthümer Halberstadt und Minden.

63. Die Canonici bey den Dohm-Stifftern in diesen Fürstenthümern.

Rouliren untereinander.


64. Die Hof-Prediger.

65. Die Leib-Medici.

66. Die Amts-Cammer-Räthe.


67. Obrist-Lieutenants.

68. Des Königs-Cammer-Junckern.

69. Ober-Forstmeister.

70. Amts-Hauptleute.

71. Drosten.

72. Land-Räthe und Kreyss-Commissarien.

73. Die anderen Stallmeister des Königs.

Rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


74. Der Königin Cammer-Junckern.

75. Des Krohn-Printzen Cammer-Junckern.


76. Der Marggrafen-Stallmeistere.

77. Die Commissariats-Räthe.

78. Steuer-Räthe.

79. Jagt-Räthe.

80. Marinen-Räthe.

81. Titular-Räthe.

82. Der Hof-Rentmeister.

83. Der Ober-Licent-Einnehmer.

84. General-Proviantmeister.

85. Die Geheime Cammer- und Würckliche Geheime-Secretarien.

86. Der Lehns-Secretarius.

87. Der Geheime Kriegs-Secretarius.

88. Der Archivarius.

Diese von No. 76. biss No. 88

Rouliren gleichfalls nach dem Alter

ihrer Reception.


89. Die Majors.

90. Des Königs-Hof-Junckern.

91. Der Marggrafen Cammer-Junckern.


92. Rittmeistere und Capitains.

93. Der Pagen-Hofmeister.

94. Die Kriegs-Commissarii.

95. Die Domainen-Commissarien.[14]

96. Die Hof-Medici.

97 Die Bau-Directores.

98. Der Hof-Postmeister in Berlin.

Diese Rouliren untereinander.


99. Die Cammer-Diener des Königs.

100. Die Geheime Secretarii.

101. Die Cammer-Diener der Königin.

102. Des Kron-Printzen Cammerdiener.


103. Der Hauss-Voigt.

104. Die Fiscale.

105. Der Hofstats-Commissarius.

106. Der Ober-Cappelmeister.

107. Die Steuer-Commissarien.

108. Die Protonotarien.

109. Der Bibliothecarius.

110. Hof-Cammer-Secretarius.

111. Hofstaats-Secretarius.

112. Hof-Post-Secretarius.

Diese Rouliren untereinander.


113. Geheime-Kriegs- und Lehns-Cantzellisten nach dem Alter.


114. Die Commissariats-Secretarien.

115. Die Hofstaats-Cassirer.

116. Der Hof-Forst- und Jagt-Schreiber.

117. Die Amts-Cammer-Secretarien.

Rouliren desgleichen.


118. Der Küchenmeister.

119. Hof-Cammer-Cantzellisten.


120. Der Kellermeister.

121. Der Silbermeister.

122. Der Hof-Conditor.

123. Der Hof-Tantzmeister.

124. Der Hof-Fechtmeister.

125. Die Cammer-Musikanten.

Diese Rouliren untereinander.


126. Die Cammer-Gerichts-Schreiber.

127. Consistorial-Schreiber.

128. Amts-Cammer-Schreiber.

129. Die Renthey-Bediente.

130. Die Küch-Schreiber.

131. Die Keller-Schreiber.


Die verheyrathete und unverheyrathete Dames behalten den Rang ihrer respective Männer und Väter, ausser dass Wir allergnädigst wollen, dass die Ober-Hofmeisterin so lange sie[15] in Diensten stehet, nechst vor der Würcklichen Geheimbten-Räthe Frauens, und die Cammer-Fräuleins nechst vor der Würklichen Cammer-Herren Frauen, den Rang haben sollen, doch auch nur so lange als sie bey Hofe und in Diensten verbleiben.

Wie Wir nun über dieses Rang-Reglement allerdings gehalten haben, und demselben in allen seinen Punkten nachgelebet wissen wollen: So befehlen Wir auch allen und jeden, so wol Civil- als Militair-Bedienten und denen, welche in dieser Rang-Ordnung benennet oder begriffen seyn, allergnädigst und zugleich ernstlich, sich darnach allergehorsamst zu achten und demselben in keine Wege zu kontraveniren, sintemahl Wir diejenige, welche sich dawider zu setzen oder demselben entgegen zu leben und einen Höhern Rang, als der ihnen nach diesem Reglement zukomt, zu nehmen und sich anzumassen, sich unterstehen werden, das Erstemahl mit Zwey hundert Ducaten Fiscalischer Straffe, welche Unserm Neuen grossen Wäysen-Hause anheim fallen sol, wann es aber öfter geschieht, mit härterer willkürlicher Bestraffung und selbst mit Verlust ihrer Chargen ansehen wollen.

Uhrkundlich haben Wir dieses Rang-Reglement eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Cölln an der Spree, den 15. Aprilis 1705.


(L.S.)

Friderich R.

Graf von Wartenberg.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 10-16.
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