Actus octavus.

[1301] Kompt der Ehrnholt vnd beschleust.


So ist die Tragedi beschlossen,

Darauß sieben Lehr seint geflossen.

Die Erst, ein Mann sein heimligkeit,

Daran jhm ettwas dapffers leit,

Nicht offenbaren soll auff der Erdt,

Daß sein Sach nicht verkuntschafft werd.

Zum Andern, das ein Mann hie Lehr,

Daß er stets streb nach Lob vnd Ehr

Gantz auffrichtig mit Redligkeit,

Vermeid die laster allezeit.

Die Dritt, das sich ein Mann wol hüt

Vor eim arglistigen gemüth

Vnd sich daß nit verführen laß,

Sonder gründ nach der warheit baß.[1301]

Zum Vierdten, das auch ein Regent

Sein Hertz zu der billigkeit wend,

Land vnd Leuten zu halten schutz,

Reich vnd Armen zu thun als guts.

Zum Fünfften, das ein Herr nicht eyl,

In gfehrlichen sachen jhm nem die weil.

Erfahr vor, wie, wo, wann vnd was,

Auff daß jhn nicht gereüe das.

Zum Sechsten, das man müssig gehe

Der Lieb außerhalben der Ehe,

Darauß erfolget selten gut,

Wie die erfahrung zeugen thut.

Zum Siebenden, wenn das Vnglück

Einen Mann reüt in allem stück,

Zeucht jederman Händ von jhm ab

Vnd fördern jhn folgents ins Grab;

Doch daß er darumb nicht verzag!

Gott jhm wol wider helffen mag,

Damit jhm nichts böß drauß erwachs

Vnd er entgeh alls vngemachs.

Quelle:
Jakob Ayrer: Dramen. Band 2, Stuttgart 1865, S. 1301-1302.
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