10.

[244] Wenn ein Pferd unter 4 fl. gekauft, oder verkauft wird, solches hat der Meister mit Recht hinweg zu nehmen; Sodann stehet denen Bürgern und Unterthanen jedesmal frey, die Häute von aller alter kleinen Waar gegen 6 kr. auszulößen, von all jenen Pferdstücken hingegen, welche alters halber nicht mehr gehen, oder gebraucht werden können, solle dem Meister die Haut eigenthümlich zufallen.

Wenn auf denen Straßen einem Fremden durchpassierenden ein Roß, oder Horn Vieh fällt, gehöret dem Meister von Einem derley gefallenen Viehstücke nicht nur allein die Hauth, sondern auch das Zuggeschirr, welches dasselbe aufhat, zu, welch' lezteres jedennoch der Eigenthümer mit 5 Batzen von dem Meister ablößen kann.

Welchemnach dann, daß Er Meister Anton Sorg getreulich nachleben wolle, Er uns angelobet und geschworen hat, Einfolglichen Wir ihme diese Bestellung, und respective Instruction unter gewöhnlichen Amts Fertigung zugestellet haben118.

So gegeben Stockach den 25. October 1800.

118

Diese Instruktion ist wörtlich abgeschrieben aus einer solchen für den Kleemeister Lampert Reichle dd. Stockach d. 26. Novbr. 1777. Die Saulg. Scharfrichterakten in der städtischen Registratur Kasten 4, Fach 10, Fascikel 13. Vgl. auch: Vom Scharfrichter. Historische Entwicklung seines Amtes und seiner Stellung in der Gesellschaft, v.J. Müller. Bremer Sonntagsblatt 1858. Nr. 50. 51. 52.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 244.
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