192. Hexen zu Habelschwerdt.

[202] (Nach Joseph Thamm, Chronik von Habelschwerdt S. 55, bei Wedekind S. 422.)


Im Jahre 1640 ist ein Weib verklagt worden, daß sie einen vertrockneten Menschen- oder Diebsdaumen bei sich trage, den ihr ein Scharfrichterknecht, den sie beherbergt hatte, wegen gutem Glücke zugeworfen und sich dafür Leinwand zu Strümpfen ausbedungen hatte. Der Finger mußte dem Gerichte ausgeliefert werden.

1650 klagte die gesammte Töpferzunft gegen einen ihrer Mitmeister, daß sein Weib einige geweihte Sachen beim Verkaufe der Töpfe gebrauche, um dadurch einen größern Absatz ihrer Waare zu erwirken.

1651 verklagte Jemand eine Frau, daß sie ihm durch zauberische media sein Vieh verderbt hätte, wessen er sie selbst ergriffen hätte, da sie vor seinem Garten auf der Wegscheide einige verbotene Zaubereien, benenntlich ein Seigetuch, worin kreuzweis ein Paar hundert Nadeln gesteckt, eingegraben hatte, auch von ihm von Zeit zu Zeit einige mobilia borgen thäte und nunmehr drei Jahre hintereinander ihm allezeit das junge Vieh weggestorben, daher er einige Muthmaßungen trüge, gestaltsam dieses Unglück von ihr hergekommen wäre; beschuldigte sie zwar nicht, der maßen es ihm unmöglich wäre, dies zu beweisen, daß sie eine Hexe sei, allem stellte solches in ihr Gewissen.

Quelle:
Johann Georg Theodor Grässe: Sagenbuch des Preußischen Staates 1–2, Band 2, Glogau 1868/71, S. 202.
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