[3] Accis-Einnehmer.

Accis-Einnehmer betriegen 1) wenn sie unter einer Stadt Thor zu Aufsehern bestellet, daß sie nichts ohne Accise hinein passiren lassen sollen, dennoch aber diejenigen / welche ihnen spendiren / frey passiren lassen, oder da sie sehen / daß ein solcher an das Thor kommt / mit Fleiß weggehen / damit sie ihn nur nicht sehen / und wissen mögen, was er bey sich geführet. 2) Wann sie von den auswärtigen oder unwissenden Leuthen mehr Accise fodern / als die Herrschafft auf die Waaren geleget / und hernach / was drüber ist /vor sich behalten. 3) Wenn sie mit Fleiß nicht alles, was sie einnehmen / in ihre Einnahme-Register eintragen noch verrechnen. 4) Wenn sie mit begüterten Kauff- und Handels-Leuten in einem heimlichen Verständniß stehen, und solche etwan vor 1000. Thaler Güter veraccisen lassen / da diese doch wohl vor 2. 3. und noch mehr tausend Thaler Waaren eingebracht haben. 5) Wenn sie ihre Rechnung nicht ordentlich /noch zu solcher Zeit / wie es billig seyn solte / ablegen / sondern sich unterdessen des eingenommenen Geldes zu ihrem eigenen Nutzen und Vortheil bedienen. 6) Wenn sie die Accis-Gelder liederlich durchbringen / oder sich damit gar aus dem Staube machen. 7) Wenn sie auch von denen Accise nehmen / die doch davon frey sind / und solches Geld hernachmahls ohnberechnet in ihre Beutel stecken.


[3] Mittel: 1) Genaue Aufsicht auf solcherley Einnehmere / welcher Gewissenhafftigkeit und Treue man erfahren. 2) Scharffe Untersuchung ihrer Rechnungen. 3) Harte Bestraffung derer Ubertretere. 4) Besondere Accis-Ordnung / darinn auch obigen Betrügereyen mit vorgebeuget werde.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 3-4.
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