[109] Consistoriales.

Consistoriales betriegen 1) wenn sie der Landes-Herrschafft die im Consistorio vorgehende Casus unrecht vortragen, oder von denenselbigen mit Auslassung einiger Umstände ungleiche Berichte machen, um darunter einer oder der andern Person aus interessirter Absicht zu favorisiren / oder auch zu schaden. 2) Wenn sie bey Bestellung vacanter Kirchen- und Schul-Dienste Geschencke nehmen, und sich von denen dazu vocirten Subjectis die Hände versilbern lassen / oder sonst darbey eines von ihren Mühmgen an Mann zu bringen suchen. 3) Wenn sie denen Candidatis vorher communiciren, was und wie sie dieselbe im Consistorio examiniren wolten, damit diese, da sie etwa nicht recht beschlagen / desto eher durchschlupffen und vor tüchtig gehalten werden mögen. 4) Wenn sie der Herrschaffts einrathen, die Kirchen-Busse in Geld-Straffe zu verwandeln, um also ihre Clienten deren zu befreyen. 5) Wenn sie in Matrimonial-Sachen um Schmiralien willen allzuweit und contra leges divinas dispensiren, oder auch zänckische Ehe-Leute / ohne vorhergegangenen gradibus admonitionis, um nichtiger Ursachen halber von Tisch und Bett scheiden. 6) Wenn sie verlobte Personen, welche gern wieder von einander wollen / unter dem Schein des Rechtens zu dem Ende um nichtiger Ursachen willen scheiden, damit sie die dem [109] Consistorio heimfallende Arrhas sponsalitias an sich ziehen mögen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 109-110.
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