Forst-Meistere.

[151] Forst-Meistere betriegen 1) Wenn sie mehr Wildpret, als sie zum Deputat haben / vor sich schiessen lassen, und solches entweder verkauffen / ohne es zu verrechnen / oder verschencken / um sich dadurch gute Freunde zu machen / oder es selbst in ihrem Hause verbrauchen. 2) Wenn sie das geschossene oder von Hunden niedergerissene Wild die Hunde mit Fleiß anfressen lassen / und solches alsdann vor Wolffs-Risse, so sie behalten dürffen, ausgeben. 3) Wenn sie das verkauffte Holtz nicht alles in die Rechnung bringen, sondern theils verschweigen und unterschlagen. 4) Wenn sie das vor Holtz eingenommene Geld zu eigenen Nutzen anwenden, bey der Rechnung aber vorgeben / daß noch nicht alles einkommen sey. 5) Wenn sie denjenigen / welchen sie wohl wollen, gutes und an nahen Orten gelegenes / andern aber schlechtes und untüchtiges, oder schwer anzuführendes Holtz anweisen lassen. 6) Wenn sie die Stöcke mit dem Wald-Eisen nicht zeichnen / oder solche[151] heimlich ausgraben lassen / damit man, bey erfolgender Visitation der übrigen Beamten, nicht wissen und sehen könne, wie viel Holtz das Jahr über verkaufft worden. 7) Wenn sie unnöthige Ritte machen / und der Herrschafft Kost-Geld davor ansetzen. 8) Wenn sie denen Wald-Bußfälligen durch die Finger sehen, und sie nicht angeben / noch der Wald-Ordnung gemäß abstraffen helffen. 9) Wenn sie um Geschencke / Gunst oder Freundschafft willen, den Leuten das Eichel-lesen / Holtz-bezwacken, Laubstreiffeln, grasen und hüten in jungen Schlägen verstatten. 10) Wenn sie mit ihren untergebenen Jägern und Förstern unter einer Decke liegen / ihre Untreue übersehen /und das verrathe du mich nicht, ich will dich auch nicht verrathen, mit ihnen unter dem Hütlein spielen. 11) Wenn sie mehr, als ihnen erlaubt, in den Gehöltzen, Eicheln, Obst und anders vor sich lesen lassen. 12) Wann sie denen Wald-Bußfälligen durchhelffen, daß sie nicht in Straffe kommen. 13) Wann sie in ihre Forst-Rechnungen nicht alles / was zu berechnen / in Einnahme stellen / hingegen viele unnöthige Zehrungen und der Herrschafft bey dem Forst-Amt vergeblich machende Kosten in Ausgab setzen.


Mittel: 1) Daß man redliche / ohninteressirte Leute zu solchen Bedienungen nehme. 2) Sie auf alles scharff verpflichte. 3) In denen Forst- und Wald-Ordnungen solchen Betriegereyen vorbaue / und 4) zum öfftern ohnvermerckt die Förste durch verständige Beamte und andere visitiren und Aufsicht führen lasse / ob vor der Holtz-Abzehlung etwas Holtz von denen Forst-Bedienten abgeführet / oder nach der Anweisung geschlagen[152] und weggeführet werde. 5) Ihnen allen Holtz-Handel / Verkauff / oder einseitige Anweisung ohne den Beamten verbiete. 6) Die übrige Jägerey- und Forst-Bediente darauf verpflichte /daß / da sie dergleichen Betruge von ihren vorgesetzten Forst-Meistern wahrnehmen / sie solches behöriger Orten ungescheut anhängen. 7) Daß man wider solche Pflicht-vergessene Personen mit Remotion und empfindlicher Geld-Straffe / wovon ein Theil dem Angeber zu verwilligen / verfahre. 8) Ein gleiches auch denen / die mit ihnen unter der Decke liegen / wiederfahren lasse.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 151-153.
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