Gärtner.

[158] Gärtner betriegen 1) Wenn sie aus den Gärten / worüber sie gesetzet sind, Gewächse, Früchte, oder anderes, das Geld einträgt, heimlich entwenden, und unter dem Vorwand, es sey nicht mehr da gewesen, oder gewachsen / verkauffen. 2) Wenn sie von den Garten-Gewächsen ein gut Theil in ihre eigene Haußhaltung verspeisen / und die Besitzere, als hätten sie es gekaufft, oder selbst gebauet, bereden. 3) Wenn sie bey vorseyenden Abzug / und da sie ihre Dienste quittiren sollen, die Gewächse, Früchte, Kräuter und Blumen /boßhaffter weise lædiren, und wegen des ihnen entzogenen Nutzens mit Fleiß verderben lassen. 4) Wenn sie den Saamen verfälschen / und für guten[158] untüchtigen verkauffen. 5) Wenn sie die Pflantzen, Gewächse und neugesetzte Bäumgen nicht fleissig mit begiessen oder sonst warten, die Winter-Gewächse in ihren Winterungen nicht behörig besorgen, und solcher gestalt nachläßiger Weise verderben lassen / hernach aber die Schuld auf das Wetter, ihre Gesellen, Lehr-Jungen oder Fröhner schieben. 6) Wenn sie die Bäume oder Gewächse von dem schädlichen Ungezieffer der Keffer / Raupen / Feld-Mäuse, Maulwürffe, auch der Hasen etc. nicht fleißig saubern und verwahren, und dißfalls allerhand Zufällen die Schuld mit Unrecht beymessen. 7) Wenn sie niedrige auf gemeines Kern-Obst gepfropffte Stämme vor Zwerg-Obst / das auf Quitten- oder Johannis-Apffel-Bäumgen geimpffet werden muß / verkauffen. 8) Wenn sie einfachen Nelcken-Saamen vor Holländischen grossen Nelcken-Saamen, gemeine rothe und gelbe Tulipan-Zwiebel vor rare Holländische / gemeinen wilden Jesmin vor Spannischen oder wohlriechenden gelben /alten untüchtigen Saamen vor frischen, ausgewachsene beltzigte Rettich vor gute gemeinen Salat-Saamen vor Holländischen, Kraut-Saamen vor Käse-Kohl oder Carsiol, gemeinen Spargel vor besonders grossen / wildes Kern-Obst vor gepfrofftes, Apffel-Quitten vor Birn-Quitten-Stämme / wilde Pomerantzen-Stämme vor oculirte / u.s.f. verkauffen. 9) Wenn sie den Saamen vorher in warmes Wasser einweichen und wieder auftrocknen, nur damit dessen Käuffer die Art davon nicht bekommen möge. 10) Wenn sie einem andern zum Possen unvermerckt in seinen Blumen-und Küchen-Garten-Saamen[159] von Unkraut streuen /daß dieser hernach stetig daran auszurotten hat. 11) Wenn sie gegen ein Tranck-Geld dem Fremden die besten Früchte und Blumen, welche der Garten-Herr besonders rar hält / abbrechen lassen oder spendiren. 12) Wenn sie das Holtz, so der Garten-Herr zu Heitzung derer Winter- und Gewächs-Stuben anführen lässet, zum theil in ihre Haußhaltung verbrauchen. 13) Wenn sie das / was sie von ihrer Herrschafft an Gelde / um fremde Saamen und Gewächse zu erhandeln, bekommen, darzu nicht alles anwenden, sondern davon in ihren Beutel stecken. 14) Wenn sie mehr als einen Herrn haben / von solchen aber einem aus dessen Garten etwas entwenden, und dem andern ums Geld heimlich zukommen lassen. 15) Wenn sie eigene Gärtgen dabey haben / und diese auf solche Art mit gemauseten Gewächsen anfüllen. 16) Wann sie gemeine Rosenstöcke vor blaue / grüne und mit allerhand Farben melirte Rosenstauden ausgeben / wie solche erst in diesem Jahr ein gewisser Mann allhier zu feilen Kauff ausgeboten. 17) Wann sie das aus denen Küchen-Gewächsen, Früchten und Blumen erlösete Geld / dem getroffenen Accord gemäß, nicht treulich berechnen / sondern davon etwas unterschlagen.


Mittel: Des Herrn und der Frauen fleißiges Aug kan zwar hinter vieles von vorher erzehlten losen Stückgen kommen / dennoch aber alle nicht leichtlich verhindern /immittelst werden sie einen verdächtigen Gärtner am ersten auf die Probe stellen können / wenn sie bißweilen durch unbekannte Personen / welche sich stellen müssen / als ob sie Fremde oder Reisende wären / Gewächse /Früchte oder Saamen[160] Ihme abkauffen lassen / und da er das also erlösete Geld nicht berechnet oder anzeiget /auch wohl dergleichen zu verkauffen / ihme vorher verbothen ist / kan er auf solche Art seiner Untreu wegen überzeuget und andern zum Denckmahl / gleich einem Hauß-Dieb / abgestraffet werden. So dann / daß man / wo möglich / den nöthigen Saamen selbsten ziehe / oder eben von solchen bekannten Personen / von welchen man nicht betrogen zu werden / versichert ist / sich anschaffe / die annehmende Gärtnere aber mit gewissen Eydes-Pflichten belege.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 158-161.
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