Teich-Gräber.

[419] Teich-Gräber betriegen 1) Wenn sie die Teiche /welche sie überhaupt zu verfertigen angenommen / zu ihrem Vortheil nicht just an eben dem Orte, wo mans angegeben hat abstechen. 2) Wenn sie die Dämme liederlich verwahren, und die ausgestochene Rasen nicht dichte genug auf einander treten. 3) Wenn sie den Teich nicht in gleicher Tieffe graben, sondern hier und dar, sonderlich in der Mitte, da[419] man nicht so leicht nachmisset, die Rasen nur obenhinseichte abwerffen. 4) Wenn sie bey überhaupt getroffenen Contract sich ein Stück Geld unter der Arbeit voraus zahlen lassen / und da sie mercken, daß sie schon mehr heraus haben, als sie verdienet, den Teich stehen lassen / und heimlich von der Arbeit weggehen. 5) Wenn sie bey Ausgrabung alter Teiche die abgestochene Rasen nur ein wenig auswerffen / und nicht tieff genug auf die Wurtzel des Grasigs kommen, daß der Teich in kurtzer Zeit eben so grasigt, als er vor gewesen, wieder aussiehet. 6) Wenn sie diejenige / welche mit ihnen überhaupt wegen Aushebung eines Teiches handeln / und die Arbeit nicht verstehen / folglich nicht so wohl / als die Teich-Gräbere, die daran wendende Mühe æstimiren können, im Geding-Geld vervortheilen. 7) Wenn sie sich zwar vor Teich-Gräber ausgeben / aber auf das Werck und besonders, wie der Teich-Damm mit Rasen behörig zu versetzen, keinen Verstand haben, und folglich solche Arbeit daran machen, welche ohne Bestand und dem Ausgeber doppelte Kosten verursachet.


Mittel: Daß man auf solche Leuthe fleißige Aufsicht entweder in Person oder durch die Seinige halte / und Ihnen nicht eher die Bezahlung thue / biß die verdungene Arbeit fertig / und bewehrt befunden worden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 419-420.
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