Vieh-Händler.

[433] Vieh-Händler betriegen 1) Wenn sie ungesundes oder sonst mangelhafftes Vieh, und[433] also z.E. finnichte Schweine / reudige Schaafe / u.d.g. für gesunde und gute verkauffen. 2) Wenn sie das Vieh, sonderlich das Rind-Vieh an Ochsen und Kühen / jünger ausgeben, als es an Jahren ist. 3) Wenn sie das Vieh tragbar machen und davor verkauffen, welches doch hernach keine Frucht abwirfft. 4) Wenn sie das Vieh unbilliger Weise übersetzen, und ein Stück höher biethen, als es der Käuffer davor nutzen kan. 5) Wenn sie das Vieh länger auf der Mastung liegen gehabt zu haben vorgeben / als doch nicht geschehen. 6) Wenn sie das Vieh guter Art zu seyn heraus streichen / und insonderheit von Kühen, daß diese täglich so und so viel Milch zu geben pflegten / gewähren / hernach aber, da es sich nicht also besindet, die Schuld dem Futter oder schlechten Weide geben. 7) Wenn sie in Landen / da das fette Vieh ausserhalb Landes zu verkauffen /verbotten, solches heimlich zusammen handeln, und entweder bey Nacht mit aus dem Lande durchwischen / oder solches sich an die Gräntze von Bekannten treiben lassen. 8) Wenn sie die Obrigkeit wegen des Viehe-Zolls zu hintergehen, ihr erhandeltes Vieh durch allerhand Schlief- und Neben-Wege durch practiciren.


Mittel: Daß in der Landes-Ordnung dargegen prospiciret werde / wer räudige Schaafe / finnichte Schweine u.d.g. inficirtes Vieh in das Land bringen würde / der solte über die Straffe / dessen verlustig / so auch dasjenige Vieh verfallen seyn / welches ohnverzollet / oder wieder Verboth aus dem Lande getrieben werden wollte.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 433-434.
Lizenz:
Kategorien: