Hof-Verwaltere und Küchenschreibere.

[43] Hof-Verwaltere und Küchenschreibere betriegen 1) Wenn sie die Victualien wohlfeil einkauffen und solche hernach der Herrschafft theuer anrechnen. 2) Wenn sie von Speisen, so von der Herrschafftlichen Tafel abgetragen werden, und alsdenn auf der Officianten und Bedienten Tische,[43] so bey Hofe gespeiset werden, gehören, die besten für sich zurück behalten, die schlimmen aber und in den Zehr-Garten halb verdorbene Speisen an benannte Tische geben. 3) Wenn sie so wohl an die Herrschafftliche Tafel als an der Bedienten Tische das behörige Gewicht an Fleisch nicht liefern, dennoch solches in den Küchen-Zettul und Rechnung als völlig ansetzen. 4) Wenn sie diejenigen so ihnen zu befehlen haben, bestechen, oder mit Speise und Tranck ohne der Herrschafft Vorbewust, versehen, damit dieselben ihnen, wenn sie wegen obgemelden Betrugs verklagt werden, durch die Finger sehen mögen. 5) Wenn sie auf den Küchen-Zettul vor der Bedienten Tische allerhand gute Speisen setzen, aber doch solche nicht liefern, damit sie sich bey vorkommender Klage mit diesen falschen Küchen-Zettuln rechtfertigen mögen. 6) Wenn sie auf die Herrschafftliche Tafel bißweilen einen durch ihre Nachläßigkeit stinckend wordenen Braten geben, zu dem Ende, damit sie solchen, weil nichts daran gegessen wird, auf der Bedienten Tisch bringen mögen, unter dem Vorwand, daß ihn die Herrschafft eben so auf ihrer Tafel gehabt und sich die Bedienten also damit könnten ja müsten begnügen lassen. 7) Wenn sie von den Herrschafftlichen Wildpret und andern Victualien ihren eigenen Tisch versehen. 8) Wenn sie mit ihren guten Freunden heimlich fressen und sauffen, und solchen Abgang hernach, zumahlen bey grossen Tafeln in die Küchen-Zettul vor die Herrschafft und Bedienten unvermerckt mit einrechnen.


[44] Mittel: Daß eine Herrschafft sich nach treuen Leuten zu dergleichen Bedienungen umsehe / solche in Eydliche Pflicht nehme / die einlauffenden Klagen genau und nicht nur, wie zu geschehen pfleget / obenhin untersuchen lasse / und bey Überführung dieselben zur nachdrücklichen Straffe ziehe.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 43-45.
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