Kind-Tauff-Interessenten.

[45] Kind-Tauff-Interessenten betriegen und zwar I. Des Kindes Eltern 1) wenn sie ihr neugebohrnes Kind, wegen Anschaffung der Speisen und des Trancks, allzu lange liegen lassen, ehe sie es zur Tauffe befördern, und dadurch verursachen daß solche Kinder offt eher sterben als sie getaufft, und also dieses heiligen Bades muthwilliger Weise beraubet werden. 2) Wenn sie zu dem Ende viele Gevattern bitten, damit sie desto mehrers Pathen-Geschenck bekommen mögen. 3) Wenn sie gewisse und zumal ledige Personen zu Gevatter bitten, damit[45] bey der Gelegenheit eine Kuppeley möge vorgehen. 4) Wenn sie vieles auf die Tauff-Mahlzeit aufwenden, und da sie darauff solches zu bezahlen nicht im Stand sind, das denen Kindern gegebene Pathen-Geld dazu anwenden, und es ihnen auf solche Weise entwenden. 5) Wenn sie solche Leute zu Gevattern bitten, die entweder in gleichen Amte, oder doch in einem solchen, das viele connexion mit dem ihren hat, stehen, damit sie beyderseits ihre Betrügereyen desto besser practiciren und verduckeln mögen, nach dem gemeinen Sprichwort: Brat mir der Herr Gevatter eine Wurst, so lösch ich ihm den Durst. 6) Wenn sie Personen an entlegene Orte Gevatter-Brieffe schicken, da doch andere bereits als würckliche Gevattern das Kind gehoben, nur damit sie Geld von denenselben schneiden mögen.

II. Gevattern, 1) wenn sie es mit dem Kindes-Vater anstellen, diese oder jene Person, mit welcher sie gerne in Conversation seyn mögten, und doch wegen der Eltern, oder andern Umstände keine Gelegenheit darzu haben, zugleich mit zu Gevatter zu bitten. 2) Wenn sie bey der Tauffe zusagen, sich des Kindes, so es ohngefehr seiner Eltern beraubet oder auf eine andere Weise in einen elenden Zustande kommen sollte, nach Vermögen anzunehmen, solches ihr Versprechen aber, bey ereigneter Gelegenheit, wenig oder gar nicht halten, ob sie es gleich vermögend sind zu thun, und das Kind also in Elend stecken und öffters verderben lassen.

III. Kind-Tauff-Gäste und IV. Aufwärter, [46] beyde siehe unter dem Articul Hochzeit-Interessenten.


Mittel: 1) Daß ein hochlöblich Consistorium hieriun ein Einsicht haben und befehlen möge / daß die Kinder / so bald möglich / zur Tauff gebracht / alles unnöthige Schmaussen dabey abgeschaffet / und dahero auch allerhand bey der Gelegenheit vorfallenden Kuppeleyen gesteuret werde. 2) Daß man Christliche / gottesfürchtige und aufrichtige Personen zu Gevatter bitte / da man versichert seyn kan / daß sie sich / bey ereignenden Unglücks-Fall / der Kinder annehmen werden / sonderlich auch ein jedes bey seines Gleichen bleibe.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 45-47.
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