[77] Provisoner.

Provisoner betriegen 1) Wenn sie die Thor-Schlüssel des Nachts und Sonntags unter der Kirche zwar auf die Hauptwacht liefern, dennoch aber die Thore nicht verschliessen, damit sie, wenn sie wollen, aus- und einlassen können. 2) Wenn sie beym Thor-Schluß, denenjenigen so ihnen kein Tranck-Geld geben, oder sonst nicht wohl wollen, auch die Thore nicht öffnen, vorgebende, daß sie die Schlüssel nicht mehr in Händen hätten, da man doch wo ein Tranck-Geld erfolget, öffters das Gegentheil siehet. 3) Wenn sie um ein recompence diejenigen, so Zoll und Geleit nicht gelöset, wieder ihre Pflicht zum Thore hinaus lassen. 4) Wenn sie allerhand liederliche und verdächtige Leute aus und in die Stadt lassen.


Mittel: Daß man fleißig patroulliren gehe und visitire / ob auch nach Uberbringung der Thor-Schlüssel die Thore verschlossen sind / und sie sonsten zu Observirung ihrer Pflicht anhalte.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 77.
Lizenz:
Kategorien: