Tauben-Halter und Händler.

[93] Tauben-Halter und Händler betriegen 1) Wenn sie fremde Tauben auffangen und hernach solche entweder verkauffen oder würgen, oder[93] auch zur eigenen Zucht behalten. 2) Wenn sie in Städten Tauben halten und doch kein Feld haben, auf denen Dörffern aber mehr Tauben halten, als sichs nach der Dorffs-Ordnung gehöret; und also dadurch verursachen, daß der neu gesäete Saame und das Getrayd auf den Felde allzu sehr auf- und ausgefressen wird. 3) Wenn sie die fremden Tauben auffangen und denenselben einen pappiernen Kragen oder Teuffels-Dreck an den Halß hängen und alsdenn solche wieder wegfliegen lassen, damit, wenn solche in ihren alten Tauben-Schlag kommen, sie mit dem Geräusch des pappiernen Kragens und mit dem Gestanck vom Teuffels-Dreck alle Tauben aus den Schlag vertreiben. 4) Wenn sie an ihren Tauben-Schlägen besondere Fall-Thürgen so hereinwerts, aber nicht hinauswerts aufgehen, machen, und alsdenn Getrayd in den Schlag streuen, damit die fremden Tauben, so das gesträute Futter sehen, durch die einwerts aufgehenden Thürgen in den Schlag hinein gehen, aber nicht wieder hinaus kommen können und sich also selbst fangen müssen. 5) Wenn sie ihre Tauben mit allerhand wohlriechenden Dingen bestreichen, damit sie andere Tauben, so den guten Geruch gerne nachgehen, mit sich in den Schlag führen mögen. 6) Wenn sie ihre Tauben an allzu nahe Orte verhandeln, damit dieselben, wenn sie allda ausgelassen werden, wieder zuruck in ihre alte Wohnung kommen mögen. 7) Wenn sie die wieder zuruck gekommenen Tauben denenjenigen,[94] welchen sie solche verkaufft haben, nicht wieder geben, vorgebende, daß sie nicht wieder zu ihnen gekommen wären. 8) Wenn sie zwey Tauberte oder zwey Täubinnen vor ein gegattetes Paar verkauffen. 9) Wenn sie ihren Tauben nicht viel zu fressen geben, und dadurch verursachen, daß selbige in der benachtbarten Höfe und Böden fliegen und das Hüner-Futter und Getrayd auffressen. 10) Wenn sie viele ledige und ungegattete Täubinnen halten, welche die auch ledigen Täuberte anderer Leute mit sich führen.


Mittel: 1) Daß eine Obrigkeit diejenigen / so wegen Wegfangen der Tauben / oder daß sie solcher zu viel halten / verklagt und dessen überführet werden / zu gebührender Straffe ziehe. 2) Denen so keine Felder haben /Tauben zu halten nicht erlaube. 3) Daß man seinen Tauben sattsames Futter gebe / dmit sie nicht auf andere Schläge / Böden und Höfe fliegen und daselbst gefangen werden. 4) Daß man von Leuten / welche allzu nahe wohnen / keine Tauben abkauffe / massen selbige meistens wieder zuruck fliegen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 93-95.
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