Wegmacher.

[103] Wegmacher betriegen 1) Wenn sie das gute Schal-Holtz aus denen Fahr-Wegen, ehe es ausgefahren und unbrauchbar worden, heraus nehmen, damit sie und die Bau-Herren desto mehr Holtz-accidentia haben mögen. 2) Wenn sie die Wege liederlich machen, damit sie immer etwas daran zu thun und Geld dabey zu verdienen haben. 3) Wenn sie die in denen Wegen sich öffters befindende grundlose Löcher nur mit Erde, Schudt oder Reißig, nicht aber zugleich mit Steinen ausfüllen, wodurch es geschiehet,[103] daß die Fuhrleute öffters stecken bleiben und Schaden an Pferden und Wägen, die Herrschafft aber Verlust an Zoll und Geleit leiden, indeme die Fuhrleute fernerhin andere Wege suchen. 4) Wenn sie diejenigen Wege, welche eben keine öffentliche Land-Strassen sind, dennoch aber jederzeit auf öffentliche Kosten sind gebauet und ausgebessert worden, nicht bauen noch brauchbar machen, unter dem ungegründeten Vorwand, daß es keine Land-Strassen wären, und die dahero von denen, so dahin auf ihre Erbstücke fahren müssen, in baulichen Wesen müsten erhalten werden, wodurch sie dieselben in Streit und Unkosten setzen, oder wo möglich gar um ihre Gerechtigkeit bringen. 5) Wenn sie mehrere Tage gearbeitet zu haben vorgeben, als es in der That geschehen ist. 6) Wenn sie um ein Tranck-Geld diejenigen Wege, welche auf privat-Kosten müssen erhalten werden, auf öffentliche Kosten ausbessern.


Mittel: Daß man treue Leute zu Wegmachern[104] nehme, sie verpflichte und durch die Bau-Herren, oder die, so die Aufsicht haben, die Wege öffters visitiren lasse.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 103-105.
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