Deichordnung

[705] Deichordnung oder Deichstatut regelt die Unterhaltungspflicht der Deiche, die Pflichten und Rechte der Deichgenossen, die Befugnisse der Deichbehörden, die Deichschauungen sowie das Oberaufsichtsrecht des Staats.

Für Preußen gilt – mit Ausnahme einiger Bezirke in den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover – das Gesetz über das Deichwesen vom 28. Januar 1848; in den Marschdistrikten der genannten Provinzen haben noch die älteren, teilweise durch Gewohnheitsrecht ergänzten Deichordnungen Gültigkeit. Eine einheitliche Regelung des Deichwesens im preußischen Staate wird, wie in der Begründung für den »Entwurf eines preußischen Wassergesetzes« (Berlin 1894) näher ausgeführt ist, an maßgebender Stelle nicht als Bedürfnis angesehen, weil die örtlichen Interessen zu verschieden sind und ihnen durch die vorhandenen Deichordnungen in genügendem Maße Rechnung getragen wird.


Literatur: [1] Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei im preußischen Staat, 2. Aufl., Breslau 1889. – [2] Kletke, Rechtsverhältnisse der Landeskultur-Genossenschaften in Preußen, Berlin 1870. – [3] Hahn, Die preußische Gesetzgebung über Vorflut, die Ent- und Bewässerungen und das Deichwesen, 2. Aufl., Breslau 1886.

Frühling.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 2 Stuttgart, Leipzig 1905., S. 705.
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